Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (834.1)
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Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse

Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassendekret) Vom 16. Mai 2013 (Stand 1. Januar 2019) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 67 Absatz 1 Buchstabe d der Kantonsverfassung vom 17. Mai
1984
1 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Berufliche Vorsorge für die Mitarbeitenden des Kantons

1 Die Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK) führt die berufliche Vorsorge für die Mitarbeitenden des Kantons nach den Bestimmungen des Bundesge - setzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
2 ) , des Gesetzes vom 16. Mai 2013
3 ) über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassengesetz), dieses De - krets und den vom Verwaltungsrat erlassenen Reglementen durch.

§ 2 Weitere, angeschlossene Arbeitgebende

1 Der BLPK angeschlossen werden können neben dem Kanton auch Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden, kantonale und gemeinnützige In - stitutionen und andere Betriebe, an denen der Kanton oder der BLPK ange - schlossene Arbeitgebende massgeblich beteiligt sind oder die eine Aufgabe im öffentlichen Interesse wahrnehmen. Über den Anschluss oder einen allfälligen Ausschluss beschliesst der Verwaltungsrat.
2 Die BLPK kann für die berufliche Vorsorge der weiteren angeschlossenen Arbeitgebenden verschiedene Vorsorgepläne anbieten. Solange die Arbeitge - benden von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch machen, gilt der für die Mitar - beitenden des Kantons massgebende Vorsorgeplan.
1) GS 29.276, SGS 100
2) SR 831.40
3) GS 38.273, SGS 834 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0281
3 Die Rechte und Pflichten der angeschlossenen Arbeitgebenden gegenüber der BLPK werden in einem Anschlussvertrag zwischen der Pensionskasse und dem jeweiligen angeschlossenen Arbeitgebenden geregelt; zuständig für den Kanton ist der Regierungsrat.

§ 3 Sammeleinrichtung

1 Die BLPK wird in der Form einer Sammeleinrichtung geführt. Der Kanton so - wie jeder weitere angeschlossene Arbeitgebende bilden ein Vorsorgewerk, für das eine eigene Rechnung geführt wird.
2 Der Verwaltungsrat kann vorsehen, dass mehrere Arbeitgebende zusammen ein Vorsorgewerk bilden.

§ 4 Vorsorgekommissionen

1 Für jedes Vorsorgewerk wird eine paritätische Vorsorgekommission bestellt.
2 Die Vorsorgekommissionen entscheiden im Rahmen der vom Verwaltungsrat festgesetzten Grundsätze über die Verzinsung der Sparkapitalien.
3 Im Falle einer Unterdeckung beschliesst die Vorsorgekommission die erfor - derlichen Massnahmen zur Wiederherstellung der vollen Deckung.
2 Berufliche Vorsorge des Kantons

§ 5 Persönlicher Geltungsbereich

1 Das Dekret regelt die Finanzierung der beruflichen Vorsorge der Mitarbeiten - den des Kantons sowie der Lehrkräfte der öffentlichen Schulen der Einwohner - gemeinden, deren Kreisschulen und deren Schulzweckverbände.
2 Für Personen, die gestützt auf eine gesetzliche Regelung oder einen Staats - vertrag die gleiche, berufliche Vorsorge haben wie die Mitarbeitenden des Kantons, gelten die Bestimmungen dieses Dekrets sinngemäss.

§ 6 Spezielle Gemeinderegelungen für ihre Lehrkräfte

1 Die Einwohnergemeinden, deren Kreisschulen oder deren Schulzweckver - bände können für ihre Lehrkräfte durch Reglement, Vertrag oder Statuten einen anderen Vorsorgeplan als den für die Mitarbeitenden des Kantons gel - tenden oder eine andere Vorsorgeeinrichtung als die BLPK bestimmen.
2 Einwohnergemeinden, deren Kreisschulen oder deren Zweckverbände, die von der Möglichkeit gemäss Absatz 1 Gebrauch machen, führen vollständig die Personaladministration ihrer Lehrkräfte. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0281

§ 7 Versicherung der Mitglieder des Regierungsrats

1 Die Mitglieder des Regierungsrates werden im Rahmen dieses Dekrets ver - sichert.
2 Die reglementarischen Bestimmungen über die Leistungen für die Mitarbeite - rinnen und Mitarbeiter des Kantons sind anwendbar, soweit nicht die Bestim - mungen des Dekrets über die Lohnleistungen und die berufliche Vorsorge für ehemalige Mitglieder des Regierungsrates vorgehen.

§ 8 Versicherungspflicht

1 Die diesem Dekret unterstehenden Arbeitnehmenden, deren massgebender Jahreslohn 3/4 des Betrages der maximalen Altersrente der AHV überschreitet, sind versicherungspflichtig:
a. für die Risiken Tod und Invalidität am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres;
b. für das Alter am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres.
2 Der Verwaltungsrat kann im Reglement aus besonderen Gründen Ausnah - men von der Versicherungspflicht vorsehen.

§ 9 Finanzierung

1 Die Leistungen der BLPK werden finanziert durch:
a. die eingebrachten Freizügigkeitsleistungen der Versicherten;
b. die Einkäufe der Versicherten;
c. die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgebenden;
d. die Verzinsung der Sparkapitalien.

§ 10 Massgebender Jahreslohn

1 Als massgebender Jahreslohn gilt der mit 13 multiplizierte Monatslohn. Bei Personen, die keinen Anspruch auf einen 13. Monatslohn haben, gilt als massgebender Jahreslohn der mit 12 multiplizierte Monatslohn.
2 Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des Regierungsrates bei bestimm - ten Berufen weitere Erwerbseinkommen in den massgebenden Jahreslohn einschliessen. Er kann einen maximalen massgebenden Jahreslohn festlegen.
3 Der Verwaltungsrat erlässt im Reglement Bestimmungen über die Behand - lung von unregelmässigen oder stark schwankenden Löhnen sowie das Vorge - hen bei unterjährigen Lohnveränderungen.

§ 11 Versicherter Jahreslohn

1 Als versicherter Jahreslohn gilt der um den Koordinationsabzug verminderte massgebende Jahreslohn. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0281
2 Bei Erhöhung des Koordinationsabzuges und gleichbleibendem massgeben - dem Jahreslohn wird der versicherte Jahreslohn nicht reduziert.
3 Der Koordinationsabzug entspricht 1/3 des massgebenden Jahreslohns, höchstens jedoch der maximalen, jährlichen AHV-Altersrente. Dieser maximale Abzug wird entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt.

§ 12 Beiträge

1 Die BLPK erhebt Spar-, Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge.
2 Der Arbeitgebende und die Arbeitnehmenden leisten: *
a. * 60% bzw. 40% der Sparbeiträge;
b. * je 50% der Risikobeiträge;
c. * je 50% der Verwaltungskostenbeiträge.
3 Der Arbeitgebende leistet den notwendigen Beitrag (Umlagebeitrag) zur Fi - nanzierung des gegenüber dem versicherungstechnischen Umwandlungssatz von der BLPK angebotenen erhöhten Umwandlungssatzes. *

§ 13 Sparbeiträge

1 Der Sparbeitrag beträgt: Alter Sparbeitrag in Prozent des versicherten Jahreslohns
25-29 10,8% *
30-34 13,8% *
35-39 16,8% *
40-44 19,8% *
45-49 22,8% *
50-54 25,8% *
55-65 28,8% *
65-70 10,8% *

§ 14 Risikobeitrag

1 Der Risikobeitrag zur Finanzierung der Invaliditäts- und Todesfallleistungen beträgt maximal 4,5% des versicherten Jahreslohns.
2 Bis zur Höhe des maximalen Beitragssatzes wird der Risikobeitrag vom Ver - waltungsrat festgelegt.

§ 15 Verwaltungskosten

1 Der Kanton vergütet der BLPK die für den Kantonsbestand anfallenden Ver - waltungskosten.
2 Der vom Kanton zu entrichtende Verwaltungskostenbeitrag wird vom Verwal - tungsrat jeweils auf Beginn eines Jahres festgelegt.
3 Für die Bearbeitung von besonders aufwändigen Geschäftsfällen kann die BLPK Gebühren erheben.
4 Die Einzelheiten regelt der Verwaltungsrat. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0281

§ 16 Sanierungsbeiträge bei Unterdeckung

1 Sinkt der Deckungsgrad des Vorsorgewerks des Kantons unter 100%, so muss dieses die Unterdeckung beheben. Bei der Behebung der Unterdeckung ist auf eine ausgewogene Verteilung der Sanierungslasten auf den Arbeitge - benden, die Arbeitnehmenden und die Rentenbeziehenden und auf einen Aus - gleich zwischen der Stabilisierung der Kasse und den Interessen der Ver - sicherten zu achten.
2 Der Beitrag des Arbeitgebenden muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Sanierungsbeiträge seiner Arbeitnehmenden, sofern zur Behe - bung der Unterdeckung Sanierungsbeiträge erhoben werden.
3 ... *
4 Der Regierungsrat kann zur Erleichterung der Behebung der Unterdeckung des Vorsorgewerks des Kantons und zur Gewährleistung einer ausgewogenen Verteilung der Sanierungslasten eine Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwen - dungsverzicht («Arbeitgeberbeitragsreserve mVwVz») begründen. *

§ 16a * BLPK-versicherte Gemeindelehrpersonen

1 Die vom Kanton der BLPK für die Arbeitgeberbeitragsreserve mVwVz entrich - teten Beiträge zur Behebung einer Unterdeckung werden wie folgt weiterbelas - tet:
a. diejenigen Beiträge für die Kindergarten- und Primarschullehrpersonen den Einwohnergemeinden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl;
b. diejenigen Beiträge für die Musikschullehrpersonen den Trägern der Mu - sikschulen nach Massgabe der Einwohnerzahl der an der Musikschule beteiligten Einwohnergemeinden.
2 Die Einwohnerzahl richtet sich nach der aktuellen, mittleren Wohnbevölke - rung gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik.
3 Nach vollständiger Behebung der Unterdeckung wird die Arbeitgeberbeitrags - reserve mVwVz in eine solche ohne Verwendungsverzicht umgewandelt, wenn ohne ihre Zurechnung der Deckungsgrad 100% erreicht.
4 Die von den Einwohnergemeinden bzw. den Trägern der Musikschulen ge - mäss Absatz 1 an die Arbeitgeberbeitragsreserve mVwVz geleistete Zahlun - gen werden vom Kanton zurückerstattet, sofern und in demjenigen Umfang der Kanton die an die Pensionskasse zu überweisenden Arbeitgeberbeiträge aus der Arbeitgeberbeitragsreserve gemäss Absatz 3 leistet.

§ 16b * Übrige Gemeindelehrpersonen

1 Die Regelung gemäss § 16a gilt nicht für:
a. Einwohnergemeinden, deren Schülerinnen und Schüler eine Schule be - suchen, deren Lehrkräfte nicht im Vorsorgewerk des Kantons versichert sind; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0281
b. Träger von Musikschulen, die nicht dem Vorsorgewerk des Kantons angeschlossen sind.
2 Allfällige Kosten einer Unterdeckung ehemaliger, bei der BLPK versicherter Lehrpersonen werden den Einwohnergemeinden bzw. den Trägern der Musik - schulen separat und effektiv belastet.

§ 17 Vorsorgeprimat

1 Grundlage für die Berechnung der Altersleistungen bildet das im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandene Sparkapital der versicherten Person (Beitrags - primat).
2 Für die Invalidenleistungen und die vor Vollendung des Rentenalters entste - henden Hinterlassenenrenten kann der Verwaltungsrat eine vom Beitragspri - mat abweichende Festsetzung der Leistungen vorsehen.

§ 18 Leistungen der BLPK

1 Die Bestimmungen über die Leistungen werden vom Verwaltungsrat im Re - glement geregelt.
2 Er regelt ebenfalls die Überführung der Leistungen aus dem Leistungsprimat in das Beitragsprimat.
3 Übergangsbestimmungen für den Beschluss vom 16. Mai 2013 *

§ 19 *

...

§ 20 Besitzstandsregelung für den Wechsel vom Leistungs- zum

Beitragsprimat für die aktiven Versicherten des Vorsorgewerks Kanton
1 Eine allfällige Differenz zwischen der Altersrente im Leistungs- und jener im Beitragsprimat wird für die aktiven Versicherten im Vorsorgewerk des Kantons ganz oder teilweise ausgeglichen, indem ihre Sparkapitalien gemäss den nach - folgenden Bestimmungen durch eine Zusatzgutschrift erhöht werden. Dieselbe Regelung gilt auch für die aktiven Versicherten im Vorsorgewerk eines ange - schlossenen Arbeitgebenden, es sei denn, dieser habe eine andere Besitzstandsregelung gewählt.
2 Die Zusatzgutschrift entspricht der positiven Differenz zwischen dem anfängli - chen massgebenden Sparkapital und demjenigen Sparkapital, das notwendig wäre, um die am Vortag vor 24 Monaten vor Inkrafttreten dieses Dekrets im Al - ter 64 versicherte Altersrente, höchstens aber 60% des im damaligen Zeitpunkt massgebenden Beitragsverdienstes, zu erreichen (notwendiges Sparkapital). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0281
3 Das anfängliche massgebende Sparkapital entspricht dem am Vortag des In - krafttretens dieses Gesetzes bestimmten Barwert der erworbenen Leistungen. Dieser wird berechnet auf der Grundlage der am Vortag vor 24 Monaten vor In - krafttreten dieses Dekrets im Alter 64 versicherten Altersrente, höchstens aber auf der Grundlage von 60% des im damaligen Zeitpunkt massgebenden Bei - tragsverdienstes.
4 Einkäufe zum Ausgleich der Rentenkürzung bei vorzeitiger Pensionierung ge - mäss den Bestimmungen des BLPK-Dekrets werden bei der Berechnung des anfänglichen massgebenden Sparkapitals nicht angerechnet.
5 Das notwendige Sparkapital wird auf der Grundlage der Sparbeiträge dieses Dekrets, einer Verzinsung von 3,25% und dem für das Alter 64 massgebenden Umwandlungssatz bestimmt.

§ 21 Anspruch auf die Zusatzgutschrift und ihre Abstufung

1 Eine Zusatzgutschrift wird denjenigen aktiven Versicherten gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie weisen am Vortag vor Inkrafttreten dieses Dekrets mindestens 3 vollendete Dienstjahre beim Kanton auf, und
b. die Summe, gebildet aus der Anzahl der vollendeten Lebens- und 2/5 der vollendeten Dienstjahre, ergibt am Vortag vor Inkrafttreten dieses Dekrets mindestens 50.
2 Die Höhe der Zusatzgutschrift wird wie folgt nach Alter und Dienstjahren ab - gestuft: Summe aus vollendeten Lebensjahren und 0,4 x vollendeten Dienstjahren Zusatzgutschrift Ab 63 100% unter 63 93% unter 62 86% unter 61 79% unter 60 72% unter 59 65% unter 58 58% unter 57 51% unter 56 44% unter 55 37% unter 54 30% unter 53 23% unter 52 16% unter 51 9% unter 50 0%
3 Aktive Versicherte, die am Vortag des Inkrafttretens dieses Dekrets das
60. Altersjahr vollendet und 3 volle Dienstjahre beim Kanton zurückgelegt ha - ben, haben Anspruch auf 100% der Zusatzgutschrift. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0281

§ 22 Kürzung der Zusatzgutschrift

1 Liegt der bei Inkrafttreten dieses Dekrets versicherte Jahreslohn, bestimmt mit demjenigen Koordinationsabzug, der gemäss dem BLPK-Dekret gültig war, unter dem am Vortag vor 24 Monaten vor Inkrafttreten dieses Dekrets massge - bend gewesenen Beitragsverdienst, wird die Zusatzgutschrift entsprechend ge - kürzt.
2 Eine Weiterversicherung des bisherigen Beitragsverdienstes gemäss § 25 Absatz 1 wird für die Bestimmung des gemäss Absatz 1 bei Inkrafttreten dieses Dekrets versicherten Jahreslohnes nicht berücksichtigt, ausser sie be - stand bereits am Vortag vor 24 Monaten vor Inkrafttreten dieses Dekrets.
3 Wird bei einer Person, der eine Zusatzgutschrift angerechnet wurde, inner - halb von 5 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Dekrets eine Freizügigkeits - leistung fällig, so wird die Zusatzgutschrift von der Freizügigkeitsleistung abge - zogen.
4 Der Abzug reduziert sich für jeden vollen Monat der Zugehörigkeit zum Vor - sorgewerk des Kantons nach Inkrafttreten dieses Dekrets um 1/60 der Zusatz - gutschrift.
5 Der Betrag wird dem Vorsorgewerk an die Amortisation der Forderung der BLPK angerechnet.

§ 23 Übergang betreffend Personen, die den Rentenbeginn aufge -

schoben haben
1 Das Sparkapital für diejenigen aktiven Versicherten des Kantons, die am Vor - tag des Inkrafttretens dieses Dekrets das 64. Altersjahr vollendet haben und den Rentenbeginn gemäss BLPK-Dekret aufgeschoben haben, entspricht dem Kapital, das notwendig wäre, um bei Inkrafttreten dieses Dekrets dieselbe Al - tersrente ausrichten zu können, auf die am Vortag Anspruch bestanden hätte.
2 Beitragspflicht und Rentenberechnung richten sich ab Inkrafttreten dieses De - krets nach dem Vorsorgeplan des Kantons.
3 Die §§ 20 bis 22 finden keine Anwendung.

§ 24 Weiterführung der freiwilligen Versicherung

1 Personen, die am Vortag des Inkrafttretens dieses Dekrets gestützt auf § 6 Absatz 6 des BLPK-Dekrets in der BLPK versichert sind, können ihre Vor - sorge ab Inkrafttreten dieses Dekrets noch während längstens 1 Jahr weiter - führen. Nach dieser Dauer ist die Weiterführung der Vorsorge möglich, soweit der Verwaltungsrat eine entsprechende Regelung in das Reglement aufnimmt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0281
2 Für aktive Versicherte, für die nach einem Jahr ab Inkrafttreten dieses De - krets die Weiterführung der beruflichen Vorsorge bei der BLPK nicht möglich ist, gilt spätestens nach dieser Dauer die folgende Regelung:
a. Aktive Versicherte, die das 58. Altersjahr vollendet haben, erhalten die Al - tersleistung der BLPK. Sie können jedoch die Freizügigkeitsleistung be - anspruchen, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben oder arbeitslos ge - meldet sind.
b. Aktiven Versicherten, die die Voraussetzungen von Buchstabe a nicht er - füllen, wird die Freizügigkeitsleistung ausgerichtet. Der Verwaltungsrat re - gelt das Meldeverfahren im Reglement.
3 Die aktiven Versicherten und die Rentenbeziehenden werden im Bestand des Kantons geführt.
4 Der Verwaltungsrat regelt:
a. die Beitragspflicht nach Vollendung des 64. Altersjahres;
b. die Teuerungsanpassung für bei Inkrafttreten dieses Dekrets bereits lau - fende und danach neu entstehende Renten.
5 Der Verwaltungsrat erlässt Bestimmungen über den Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat. Dabei kann er eine von den §§ 20 bis 23 abweichende Regelung treffen.

§ 25 Weiterversicherung des Beitragsverdienstes gemäss dem

BLPK-Dekret
1 Personen, die vor Inkrafttreten dieses Dekrets von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, ihren bisherigen Beitragsverdienst, gestützt auf § 22 Absatz 5 des BLPK-Dekrets, beizubehalten, können diesen während längstens 1 Jahr als versicherten Jahreslohn gemäss § 11 weiterführen.
2 Danach ist die Weiterführung möglich, soweit der Verwaltungsrat der BLPK im Reglement eine den bundesrechtlichen Vorgaben von Artikel 33a BVG
4 ) entsprechende Weiterversicherungsmöglichkeit vorsieht.
3a Übergangsbestimmungen für die Änderung vom 31. Mai 2018 *

§ 25a * Aufteilung der Beiträge während der Abzahlung der Forderung

der BLPK
1 In Abweichung von § 12 Absatz 2 Buchstabe a leisten während 16 Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 31. Mai 2018
5 ) der Arbeitgebende 55% und die Arbeitnehmenden 45% der Sparbeiträge.
4) SR 831.40
5) 1. Januar 2019 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0281

§ 25b * Verwendung der aufgelösten Rückstellung für die Teuerungs -

anpassung
1 Die am 31. Dezember 2018 bestehende Rückstellung für die Teuerungsan - passung wird zur Stärkung des Deckungsgrades eingesetzt.
4 Schlussbestimmungen

§ 26 Aufhebung bestehenden Rechts

1 Das Dekret vom 22. April 2004
6 ) über die berufliche Vorsorge durch die Basel - landschaftliche Pensionskasse (BLPK-Dekret) wird aufgehoben.
2 Die Aufhebung steht unter Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes vom
16. Mai 2013
7 ) über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse.

§ 27 Änderung bestehenden Rechts

1 Das Dekret vom 8. Juni 2000
8 ) zum Personalgesetz wird wie folgt geändert:

§ 50 Berufliche Vorsorge für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter § 50a Absätze 1 - 3

Die Sicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidi - tät und Tod wird im Dekret vom 16. Mai 2013
9 ) über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftli - che Pensionskasse (Pensionskassendekret) und im entsprechenden Vorsorgereglement der Baselland - schaftlichen Pensionskasse geregelt. Aufgehoben.

§ 28 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Dekrets.
10 )
6) GS 35.93, SGS 834.2
7) GS 38.0273, SGS 834
8) GS 33.1248, SGS 150.1
9) GS 38.0281, SGS 834.1
10) Vom Regierungsrat am 22. Oktober 2013 auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0281
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.05.2013 01.01.2015 Erlass Erstfassung GS 38.0281
31.05.2018 01.01.2019 § 12 Abs. 2 geändert GS 2018.037
31.05.2018 01.01.2019 § 12 Abs. 2, lit. a. eingefügt GS 2018.037
31.05.2018 01.01.2019 § 12 Abs. 2, lit. b. eingefügt GS 2018.037
31.05.2018 01.01.2019 § 12 Abs. 2, lit. c. eingefügt GS 2018.037
31.05.2018 01.01.2019 § 12 Abs. 3 geändert GS 2018.037
31.05.2018 01.01.2019 § 13 Abs. 1, Tabelle, "25-29" / "Sparbeitrag in Prozent des ver - sicherten Jahreslohns" geändert GS 2018.037
31.05.2018 01.01.2019 § 13 Abs. 1, Tabelle, "30-34" / "Sparbeitrag in Prozent des ver - sicherten Jahreslohns" geändert GS 2018.037
31.05.2018 01.01.2019 § 13 Abs. 1, Tabelle, "35-39" / "Sparbeitrag in Prozent des ver - sicherten Jahreslohns" geändert GS 2018.037
31.05.2018 01.01.2019 § 13 Abs. 1, Tabelle, "40-44" / "Sparbeitrag in Prozent des ver - sicherten Jahreslohns" geändert GS 2018.037
31.05.2018 01.01.2019 § 13 Abs. 1, Tabelle, "45-49" / "Sparbeitrag in Prozent des ver - sicherten Jahreslohns" geändert GS 2018.037
31.05.2018 01.01.2019 § 13 Abs. 1, Tabelle, "50-54" / "Sparbeitrag in Prozent des ver - sicherten Jahreslohns" geändert GS 2018.037
31.05.2018 01.01.2019 § 13 Abs. 1, Tabelle, "55-65" / "Sparbeitrag in Prozent des ver - sicherten Jahreslohns" geändert GS 2018.037
31.05.2018 01.01.2019 § 13 Abs. 1, Tabelle, "65-70" / "Sparbeitrag in Prozent des ver - sicherten Jahreslohns" geändert GS 2018.037
31.05.2018 01.01.2019 § 16 Abs. 3 aufgehoben GS 2018.037
31.05.2018 01.01.2019 § 16 Abs. 4 geändert GS 2018.037
31.05.2018 01.01.2019 § 16a eingefügt GS 2018.037
31.05.2018 01.01.2019 § 16b eingefügt GS 2018.037
31.05.2018 01.01.2019 Titel 3 geändert GS 2018.037
31.05.2018 01.01.2019 § 19 aufgehoben GS 2018.037
31.05.2018 01.01.2019 Titel 3a eingefügt GS 2018.037
31.05.2018 01.01.2019 § 25a eingefügt GS 2018.037
31.05.2018 01.01.2019 § 25b eingefügt GS 2018.037
31.05.2018 01.01.2019 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.037 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0281
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.05.2013 01.01.2015 Erstfassung GS 38.0281

§ 12 Abs. 2 31.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.037

§ 12 Abs. 2, lit. a. 31.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.037

§ 12 Abs. 2, lit. b. 31.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.037

§ 12 Abs. 2, lit. c. 31.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.037

§ 12 Abs. 3 31.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.037

§ 13 Abs. 1, Tabelle, "25-29" / "Sparbeitrag in Prozent des ver -

sicherten Jahreslohns"
31.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.037

§ 13 Abs. 1, Tabelle, "30-34" / "Sparbeitrag in Prozent des ver -

sicherten Jahreslohns"
31.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.037

§ 13 Abs. 1, Tabelle, "35-39" / "Sparbeitrag in Prozent des ver -

sicherten Jahreslohns"
31.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.037

§ 13 Abs. 1, Tabelle, "40-44" / "Sparbeitrag in Prozent des ver -

sicherten Jahreslohns"
31.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.037

§ 13 Abs. 1, Tabelle, "45-49" / "Sparbeitrag in Prozent des ver -

sicherten Jahreslohns"
31.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.037

§ 13 Abs. 1, Tabelle, "50-54" / "Sparbeitrag in Prozent des ver -

sicherten Jahreslohns"
31.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.037

§ 13 Abs. 1, Tabelle, "55-65" / "Sparbeitrag in Prozent des ver -

sicherten Jahreslohns"
31.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.037

§ 13 Abs. 1, Tabelle, "65-70" / "Sparbeitrag in Prozent des ver -

sicherten Jahreslohns"
31.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.037

§ 16 Abs. 3 31.05.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.037

§ 16 Abs. 4 31.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.037

§ 16a 31.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.037

§ 16b 31.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.037

Titel 3 31.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.037

§ 19 31.05.2018 01.01.2019 aufgehoben GS 2018.037

Titel 3a 31.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.037

§ 25a 31.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.037

§ 25b 31.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018.037

Anhang 1 31.05.2018 01.01.2019 Inhalt geändert GS 2018.037 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0281
(P en sio ns ka ss en de kr et) S G S -N r. 83 4.1 GS- Nr . 38. 281 Er l as sd at um 16. Mai 201 3 ( La nd r at sv or l ag e LR V 2012/ 176 ) I n Kr aft sei t 1. Janu ar 201 5 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL www . bl . ch Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re ge l zum La nd rats pro tok oll (2. Le s un g), wosel bst wei t er e Li nks au i e en t spr echend e La ndr at sv or l age, auf den Kommi s- si onsber i cht a n de n La ndr at und das Landr at spr ot okol l der 1. Lesu ng z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
31. 05. 2018 20 18 . 03 7 01 . 01 . 20 19 LR V 2017- 625
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