Ordnung zum Energiesparfonds für Gemeindeliegenschaften (RiE 772.150)
CH - BS

Ordnung zum Energiesparfonds für Gemeindeliegenschaften

Wasser / Energie Ordnung zum Energiesparfonds für Gemeindeliegenschaften
1 ) Vom 26. Februar 2014 (Stand 1. Januar 2023) Der Einwohnerrat Riehen erlässt auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Publikumsdienste, Behörden und Fi - nanzen (SPBF), gestützt auf § 21 der Finanzhaushaltordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 28. November 2002
2 ) , folgende Ordnung:

§ 1 Bestand

1 Für die Finanzierung von Energiesparmassnahmen an Gemeindeliegenschaften wird ein zweckge - bundener Energiesparfonds gebildet.
3 )

§ 2 Zweck

1 Aus dem Energiesparfonds werden Massnahmen finanziert, welche die Energie- oder Ressourceneffi - zienz von Liegenschaften im Finanz- oder Verwaltungsvermögen der Gemeinde verbessern.
2 Massnahmen, welche den ordentlichen Instandsetzungsrückstellungen der betroffenen Gebäude be - lastet werden können, dürfen nicht aus dem Energiesparfonds finanziert werden.

§ 3 Einlagen

1 Der Energiesparfonds wird zu Lasten der Jahresrechnung 2013 mit einem Betrag von 2 Millionen Franken geäufnet. Anschliessend werden dem Fonds jährlich maximal 0.5% der Netto-Steuererträge der Einwohnergemeinde gemäss Jahresrechnung zugewiesen.
2 Die Verzinsung des Fondskapitals erfolgt gemäss § 21 Abs. 4 der Finanzhaushaltordnung.
3 Über die konkrete Mittelzuweisung entscheidet der Gemeinderat mit der Jahresrechnung. Er berück - sichtigt dabei den Geschäftsgang der Gemeinde.

§ 4 Entnahmen

1 Die Zuständigkeit für Entnahmen aus dem Energiesparfonds richtet sich nach den ordentlichen Aus - gabenkompetenzen der §§ 36 und 37 der Gemeindeordnung.

§ 5 Rechenschaft

1 Der Fonds wird im Eigenkapital ausgewiesen. Der Gemeinderat legt mit der Rechnung Rechenschaft ab über Stand und Verwendung der Fondskapitalien.
4 ) Diese Ordnung wird publiziert und unterliegt dem Referendum. Sie wird nach Eintritt der Rechtskraft sofort wirksam. ) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
2) RiE 610.100 .
3) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
4) Fassung vom 15. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021)
5) Wirksam seit 4. 4. 2014.
1
Markierungen
Leseansicht