Hundegesetz
Hundegesetz vom 13. August 2019 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 16. Oktober 2018 1 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Vollzug
a) politische Gemeinde
1 Für den Vollzug dieses Erlasses ist die politische Gemeinde zuständig, soweit die - ser Erlass keine andere Regelung trifft.
2 Die politische Gemeinde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Durchführung der Hundekontrolle; b) Erhebung der Hundesteuer; c) Bereitstellung der notwendigen Einrichtungen für die Beseitigung des Hunde - kots; d) Unterbringung von herrenlosen oder entlaufenen Hunden; e) Zusammenarbeit mit dem Kanton bei der Kontrolle der Umsetzung angeord - neter Massnahmen zur Einschränkung der Hundehaltung.
Art. 2 b) Kanton
1 Die zuständige Stelle des Kantons: a) ist Meldestelle für Vorfälle mit Hunden, die Mensch oder Tier erheblich ver - letzt haben oder ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigen 3 ;
1 ABl 2018, 4136 ff.
2 Abgekürzt HuG. Vom Kantonsrat erlassen am 13. Juni 2019; nach unbenützter Referen - dumsfrist rechtsgültig geworden am 13. August 2019; in Vollzug ab 1. Januar 2020.
3 Art. 78 der eidg Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, SR 455.1 .
b) ordnet Massnahmen zur Einschränkung der Hundehaltung an und kontrolliert deren Umsetzung in Zusammenarbeit mit den politischen Gemeinden; c) bestimmt den Betreiber der Hundedatenbank 4 ; d) nimmt Meldungen über von anderen Kantonen angeordnete Massnahmen zur Einschränkung der Hundehaltung entgegen; e) nimmt Meldungen für den Einsatz von Herdenschutzhunden entgegen.
Art. 3 Meldung von Vorfällen
1 Die nach Bundesrecht meldepflichtigen Personen 5 sowie Polizeikräfte melden der zuständigen Stelle des Kantons Vorfälle betreffend Hunde, die Mensch oder Tier erheblich verletzt haben oder ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigen.
Art. 4 Zusammenarbeit mit ausserkantonalen Behörden
1 Die zuständige Stelle des Kantons kann ausserkantonalen Behörden Meldungen nach Art. 3 dieses Erlasses, angeordnete Massnahmen zur Einschränkung der Hundehaltung und Strafen im Zusammenhang mit der Hundehaltung mitteilen.
Art. 5 Herrenlose oder entlaufene Hunde
1 Herrenlose oder entlaufene Hunde werden von der politischen Gemeinde in Ge - wahrsam genommen und der Hundehalterin oder dem Hundehalter zugeführt.
2 Kann die Hundehalterin oder der Hundehalter nicht ermittelt werden, bringt die politische Gemeinde den Hund an einem geeigneten Ort unter. Lässt sich der Hund nach zwei Monaten nicht dauerhaft unterbringen, entscheidet die politische Gemeinde über das weitere Vorgehen. Sie kann als letzte Massnahme den Hund einschläfern lassen.
3 Sämtliche Kosten werden von der Hundehalterin oder dem Hundehalter getra - gen. Kann die Hundehalterin oder der Hundehalter nicht ermittelt werden, trägt die politische Gemeinde die Kosten.
4 Art. 16 ff. der eidg Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, SR 916.401 .
5 Art. 78 der eidg Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, SR 455.1 .
II. Hundehaltung (2.)
1. Sorgfaltspflichten (2.1)
Art. 6 Grundsätze
1 Die Hundehalterin oder der Hundehalter sorgt dafür, dass der Hund: a) Mensch und Tier nicht gefährdet; b) Dritte nicht belästigt; c) fremdes Eigentum nicht beschädigt; d) jederzeit wirksam unter Kontrolle ist; e) sich im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt bewegt.
2 Bei Hilfs-, Begleit-, Dienst-, Herdenschutzhunden und dergleichen gelten die Sorgfaltspflichten nach Abs. 1 dieser Bestimmung sowie Art. 8 bis 11 dieses Erlas - ses unter Berücksichtigung von deren besonderem Einsatzzweck.
Art. 7 Versicherungspflicht
1 Die Hundehalterin oder der Hundehalter verfügt über eine Haftpflichtversiche - rung. Die Versicherungsdeckung schliesst die Haftpflicht der Hundehalterin oder des Hundehalters sowie derjenigen Person, die den Hund tatsächlich beaufsichtigt, mit ein.
Art. 8 Leinenpflicht
a) Grundsatz
1 Wer einen Hund ausführt, hält diesen an der Leine, wenn andere wirksame Kontrollmöglichkeiten fehlen.
Art. 9 b) an besonderen Orten
1 Hunde werden stets an der Leine gehalten: a) auf Schulanlagen; b) auf öffentlichen Spiel- und Sportplätzen; c) in öffentlich zugänglichen Gebäuden; d) in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen.
2 Die politische Gemeinde kann durch Reglement oder durch Verfügung und ent - sprechende Signalisation an weiteren Orten die Leinenpflicht vorschreiben.
Art. 10 Zutrittsverbot
1 Die politische Gemeinde kann durch Reglement oder durch Verfügung und ent - sprechende Signalisation Orte bezeichnen, zu denen Hunde keinen Zutritt haben.
Art. 11 Beseitigung von Hundekot
1 Wer einen Hund ausführt, beseitigt dessen Kot.
2 Die politische Gemeinde stellt die notwendigen Einrichtungen für die Beseiti - gung des Hundekots auf dem Gemeindegebiet bereit und unterhält diese.
Art. 12 Massnahmen anderer Kantone
1 Die Hundehalterin oder der Hundehalter meldet der zuständigen Stelle des Kantons innerhalb von zehn Tagen die von einem anderen Kanton angeordneten Massnahmen zur Einschränkung der Hundehaltung.
Art. 13 Herdenschutzhunde
1 Wer einen Herdenschutzhund einsetzt, meldet dies der zuständigen Stelle des Kantons.
2 Die Hundehalterin oder der Hundehalter informiert an den Wanderwegen, die durch das Weidgebiet führen, in geeigneter Weise über die Anwesenheit von Her - denschutzhunden und das korrekte Verhalten gegenüber diesen Hunden.
2. Registrierung und Hundekontrolle (2.2)
Art. 14 Registrierung
1 Die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden erfolgt nach den Bestim - mungen des Bundesrechts 6 .
2 Die Wohnsitzgemeinde ist zuständige Stelle nach den Bestimmungen des Bundesrechts zur: a) Registrierung von Hundehalterinnen und Hundehaltern in der Hundedaten - bank; b) Entgegennahme von Namens- und Adressänderungen sowie deren Erfassung in der Hundedatenbank.
Art. 15 Hundekontrolle
1 Die Wohnsitzgemeinde kontrolliert, ob der Hund und die Hundehaltung korrekt in der Hundedatenbank erfasst sind.
2 Stellt die Wohnsitzgemeinde fest, dass die registrierten Angaben nicht korrekt er - fasst sind, korrigiert sie diese auf der Hundedatenbank oder fordert die Hundehal - terin oder den Hundehalter auf, die Angaben zu korrigieren.
6 Art. 30 des eidg Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966, SR 916.40 , und Art. 16 ff. der eidg Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, SR 916.401 .
Art. 16 Zugriff auf die Hundedatenbank
1 Neben den im Bundesrecht vorgesehenen Personen und Behörden können fol - gende Behörden in der Hundedatenbank Daten bearbeiten: a) die politische Gemeinde; b) die zuständige Stelle des Kantons.
2 Neben den im Bundesrecht vorgesehenen Behörden können folgende Behörden in der Hundedatenbank Daten einsehen: a) die kantonale Wildhut; b) Polizeikräfte und Strafverfolgungsbehörden.
3 Die Regierung kann durch Verordnung weitere Personen und Behörden bezeich - nen, die Daten in der Hundedatenbank bearbeiten können oder Einsicht in die - selbe erhalten.
3. Einschränkungen (2.3)
Art. 17 Voraussetzungen
1 Die zuständige Stelle des Kantons ordnet Einschränkungen der Hundehaltung insbesondere an, wenn: a) ein Hund:
1. Mensch oder Tier erheblich verletzt hat;
2. übermässiges Aggressionsverhalten oder andere Verhaltensauffälligkeiten zeigt; b) die Hundehalterin oder der Hundehalter nicht genügend Gewähr für eine si - chere und verantwortungsbewusste Hundehaltung bietet.
Art. 18 Massnahmen
a) Arten
1 Die zuständige Stelle des Kantons kann insbesondere folgende Massnahmen an - ordnen: a) Verhaltensüberprüfung des Hundes durch Sachverständige; b) Verpflichtung der Hundehalterin oder des Hundehalters:
1. Ausbildungskurse zu besuchen;
2. eine Verhaltenstherapie für den Hund zu absolvieren;
3. den Hund auf öffentlichem Grund an der Leine zu halten;
4. dem Hund einen Maulkorb anzulegen;
5. bauliche oder andere Vorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass sich der Hund vom privaten Grund entfernen kann; c) Verbot, einen Hund zum Schutzdienst auszubilden oder dafür einzusetzen; d) Bezeichnung der Personen, die den Hund ausführen dürfen;
e) vorübergehende Platzierung des Hundes in einem Tierheim oder an einem anderen geeigneten Ort zur Beobachtung; f) Verbot, Hunde auszuführen; g) Verbot, mehr als einen Hund zu halten; h) befristetes oder unbefristetes Verbot des Haltens von Hunden bestimmter Grösse oder von Hunden im Allgemeinen; i) Zuchtverbot oder Auflagen für die Zucht; j) Sterilisation oder Kastration des Hundes; k) Beschlagnahmung und Unterbringung des Hundes; l) Einschläfern des Hundes.
2 Es können mehrere Massnahmen gleichzeitig angeordnet werden.
Art. 19 b) Geltungsbereich
1 Die durch die zuständige Stelle des Kantons angeordneten Massnahmen gelten für das gesamte Kantonsgebiet.
Art. 20 c) Kontrolle
1 Die zuständige Stelle des Kantons und die politische Gemeinde kontrollieren die Einhaltung von Massnahmen zur Einschränkung der Hundehaltung. Sie arbeiten bei der Planung und Durchführung der Kontrollen zusammen.
Art. 21 d) vorsorgliche Beschlagnahmung
1 Geht von einer Hundehaltung eine ernsthafte Gefahr für Mensch oder Tier aus, kann die zuständige Stelle des Kantons den Hund vorsorglich beschlagnahmen und an einem geeigneten Ort unterbringen. Nötigenfalls lässt sie den Hund fremd - platzieren oder einschläfern.
2 Die zuständige Stelle des Kantons kann mit Tierheimen Leistungsvereinbarungen zur Unterbringung von beschlagnahmten Hunden abschliessen.
Art. 22 e) Abwehr unmittelbar drohender Gefahr
1 Polizeikräfte können zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Mensch oder Tier einen Hund insbesondere: a) vorübergehend beschlagnahmen und geeignet unterbringen; b) töten.
Art. 23 f) Kosten
1 Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten für die vorsorgliche Beschlagnahmung und Unterbringung sowie die angeordneten Massnahmen.
III. Hundesteuer (3.)
Art. 24 Steuerpflicht
1 Die Hundehalterin oder der Hundehalter entrichtet der Wohnsitzgemeinde für jeden von ihr oder ihm im Kanton gehaltenen Hund, der älter als drei Monate ist, eine Hundesteuer.
2 Keine Hundesteuer ist zu entrichten für: a) Blindenführ- und Behindertenhunde 7 ; b) Hunde, für die im gleichen Jahr bereits in einer anderen politischen Gemeinde oder einem anderen Kanton eine Hundesteuer entrichtet wurde; c) Hunde, die im laufenden Jahr als Ersatz für verstorbene Hund angeschafft werden.
Art. 25 Steuersatz
1 Die Hundesteuer beträgt für einen Hund je Kalenderjahr zwischen Fr. 60.– und Fr. 200.–.
2 Für von der zuständigen Stelle des Kantons bewilligte Tierheime und Zuchtbe - triebe 8 kann die Hundesteuer unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Hunde auf eine Pauschale zwischen Fr. 500.– und Fr. 1'000.– je Kalenderjahr festgelegt werden.
3 Der Gemeinderat legt die Höhe der Hundesteuer fest.
Art. 26 Fälligkeit und Steuerbezug
1 Die Hundesteuer wird zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Entsteht die Steuer - pflicht im Verlauf des Jahres, wird die Hundesteuer in vollem Umfang am Ende des Kalendermonats, in dem die Steuerpflicht entstanden ist, fällig.
2 Die Hundesteuer wird von der politischen Gemeinde eingezogen, in der die Hundehalterin oder der Hundehalter bei Fälligkeit Wohnsitz hat.
Art. 27 Kantonsanteil
1 Die politische Gemeinde entrichtet dem Kanton für jeden Hund, für den die Hundesteuer nach Art. 25 Abs. 1 dieses Erlasses bemessen wird, einen Kantonsan - teil von höchstens Fr. 10.– je Kalenderjahr.
2 Die Regierung legt den Kantonsanteil nach Anhörung der politischen Gemein - den durch Verordnung fest.
7 Art. 69 Abs. 2 der eidg Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, SR 455.1 .
8 Art. 101 ff. der eidg Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, SR 455.1 .
IV. Schlussbestimmungen (4.)
Art. 28 Strafbestimmungen
1 Wer mit einem Hund einen Menschen vorsätzlich gefährdet oder verletzt oder ein anderes Tier vorsätzlich verletzt, wird mit Busse von Fr. 1'000.– bis Fr. 20'000.– bestraft.
2 Mit Busse bis Fr. 10'000.– wird bestraft, wer: a) mit einem Hund einen Menschen fahrlässig gefährdet oder verletzt oder ein anderes Tier fahrlässig verletzt; b) einen Hund vorsätzlich reizt; c) gegen störendes Hundegebell oder -geheul des eigenen Hundes vorsätzlich keine geeigneten Massnahmen ergreift; d) vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der folgenden Vorschriften verstösst:
1. Versicherungspflicht nach Art. 7 dieses Erlasses;
2. Leinenpflicht nach Art. 8 und 9 dieses Erlasses;
3. Zutrittsverbot nach Art. 10 dieses Erlasses;
4. Pflicht zur Beseitigung von Hundekot nach Art. 11 dieses Erlasses;
5. Meldepflichten nach Art. 12 und 13 dieses Erlasses;
6. Einschränkungen der Hundehaltung nach Art. 18 dieses Erlasses.
Art. 29 Zuständige Stelle des Kantons
1 Die Regierung bezeichnet durch Verordnung die nach diesem Erlass zuständige Stelle des Kantons.
Art. 30 Übergangsbestimmung
1 Unter dem bisherigen Recht angeordnete Massnahmen zur Einschränkung der Hundehaltung gelten nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses fort.
2 Für Verfahren, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängig sind, gilt das bishe - rige Recht.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2019-093 13.08.2019 01.01.2020 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.08.2019 01.01.2020 Erlass Grunderlass 2019-093
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