Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (790)
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Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz

Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz Vom 20. November 1991 (Stand 1. Januar 2007) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 102 und § 112 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )
1 Grundsätze

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt:
a. das heimatliche Landschaftsbild zu schützen und zu schonen,
b. die einheimischen Tier- und Pflanzenarten zu erhalten sowie deren Lebensräume zu sichern und zu fördern,
c. die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen,
d. einen ausgeglichenen und nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalt zu erhalten und zu fördern.

§ 2 Aufgaben im Natur- und Landschaftsschutz

1 Kanton, Einwohner- und Bürgergemeinden sorgen zusammen mit den Grund - eigentümern und Grundeigentümerinnen und der Bevölkerung für die Erhal - tung eines intakten Naturhaushaltes.
2 Kanton und Einwohnergemeinden wirken dem Aussterben der einheimischen Tier- und Pflanzenarten entgegen. Sie schützen deren Lebensräume und Lebensgemeinschaften.
3 Kanton und Einwohnergemeinden bewahren die Landschaft vor Verarmung und Verunstaltung und sorgen für den Schutz, die Pflege und die wissenschaft - liche Erforschung der Naturobjekte.

§ 3 Pflichten von Kanton und Gemeinden

1 Kanton und Einwohnergemeinden wahren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Zweck des Gesetzes.
2 Öffentliche Körperschaften und Anstalten sowie Private, die öffentliche Aufga - ben wahrnehmen, stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten auf die Ziele und Aufgaben dieses Gesetzes ab.
1) GS 29.276, SGS 100
2) In der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.59
2 Schützenswerte Objekte

§ 4 Im allgemeinen

1 Als schützenswerte Objekte fallen in Betracht:
a. typische Landschaften;
b. ökologisch, naturkundlich oder heimatkundlich bedeutsame Naturobjekte;
c. seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten;
d. Aussichtslagen und Aussichtspunkte.

§ 5 Typische Landschaften

1 Typische Landschaften sind insbesondere:
a. traditionelle Kulturlandschaften,
b. Landschaften mit ausgedehnten Hochstamm-Obstgärten im Streuobst - bau,
c. reich gegliederte Landschaften,
d. Landschaften mit einer besonderen Vielfalt an Lebensräumen.

§ 6 Bedeutsame Naturobjekte

1 Bedeutsame Lebensräume und Objekte sind insbesondere:
a. Feuchtgebiete, Weiher und Tümpel;
b. Fliessgewässer mit ihren natürlichen Uferbereichen und ihrer Sohle;
c. Ufervegetation, Hecken, Feldgehölze und Waldränder mit Strauch- und Krautsäumen;
d. Magerwiesen, Magerweiden, Blumenwiesen und Obstgärten;
e. Fels- und Feisschuttbiotope;
f. Brachland- und Wildkrautgesellschaften;
g. besondere standortgerechte Waldgesellschaften;
h. geologische Erscheinungsformen, insbesondere Aufschlüsse, Höhlen, Mi - neral- und Fossilienfundstellen;
i. besondere Oberflächenformen wie Wasserfälle und Dolinen;
k. Objekte der ehemaligen Kulturlandschaft wie Trockenmauern, Lesestein - haufen, Stufenraine;
l. Gebäude oder Teile von Bauten, die als Lebensraum für geschützte Tier- und Pflanzenarten bedeutsam sind;
m. Objekte mit besonderen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsformen;
n. Bäume, naturnahe Begrünung und unversiegelte Flächen, die das Orts - bild und dessen ökologische Qualität mitbestimmen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.59

§ 7 Seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten

1 Seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten sind insbesondere:
a. Arten, deren Bestand in den letzten Jahren stark abgenommen hat;
b. Arten, die nie häufig waren;
c. Arten, deren Weiterbestand ohne Schutzmassnahmen gefährdet ist.
3 Schutzmassnahmen

§ 8 Natur- und Landschaftsschutzkonzept

1 Im Natur- und Landschaftsschutzkonzept wird die Lage des Natur- und Land - schaftsschutzes analysiert. Es legt die für die Erfüllung der Schutzziele not - wendigen Massnahmen fest.
2 Das Konzept ist bei der Abstimmung von raumwirksamen Tätigkeiten zu be - rücksichtigen.
3 Der Regierungsrat erstellt das Konzept und führt eine Erfolgskontrolle. Er überarbeitet das Konzept bei Bedarf, spätestens aber alle 15 Jahre.
4 Das Konzept muss dem Landrat zur Kenntnisnahme vorgelegt werden.

§ 9 Vernetzung und ökologischer Ausgleich

1 Kanton und Einwohnergemeinden fördern die Vernetzung isolierter Lebens - räume mitsamt ihren Tier- und Pflanzenarten.
2 Kanton und Einwohnergemeinden sorgen für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Fliessgewässer, Uferbestockungen, Ackerrandstreifen oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation innerhalb und ausserhalb von Siedlungen. Die Interessen einer ökologisch vertretbaren land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sind dabei zu berücksichtigen.

§ 10 Sicherstellung von Landschaften und Naturobjekten

1 Schutz und Unterhalt von schützenswerten Landschaften und Naturobjekten können erreicht werden durch:
a. Ausscheidung und Bezeichnung in Zonenplänen,
b. Aufnahme ins Inventar der geschützten Naturobjekte,
c. Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen oder den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen,
d. Erwerb.
2 Nach Möglichkeit sind einvernehmliche Lösungen anzustreben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.59

§ 11 Raumplanerische Massnahmen

1 Kanton und Einwohnergemeinden erheben die schützenswerten Landschaf - ten und Naturobjekte im Rahmen ihrer raum- und nutzungsplanerischen Aufga - ben. Sie stützen sich dabei auf Fachgutachten.
2 Kanton und Einwohnergemeinden erlassen die erforderlichen Schutz- und Schonzonen entsprechend den Bestimmungen des Raumplanungs-, Bau- und Forstrechts.
3 Die Nutzungspläne haben die nach § 12 geschützten Naturobjekte zu enthal - ten.

§ 12 Inventar der geschützten Naturobjekte

1 Der Regierungsrat nimmt nach Anhören der Einwohnergemeinden schützens - werte Naturobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte auf. Er bezeichnet die Naturobjekte von regiona - ler Bedeutung. Die massgebenden Grundsätze sind im Inventar darzulegen. Auf Antrag der Einwohnergemeinden kann er auch Objekte von lokaler Bedeu - tung in das Inventar aufnehmen.
2 Schützenswerte Naturobjekte haben regionale Bedeutung, wenn sie im kantonalen Vergleich zu anderen Objekten derselben Kategorie besonders schützenswert sind, insbesondere aufgrund ihres ökologischen, natur- und hei - matkundlichen Wertes, ihrer Seltenheit oder Einzigartigkeit.
3 Der Regierungsrat setzt mit der Aufnahme eines Naturobjektes ins Inventar die erforderlichen Schutzbestimmungen fest, wie Veränderungsverbote, Be - wirtschaftungsbeschränkungen oder -verbote, Betretungsbeschränkungen oder -verbote, Unterhalts- und Bewilligungspflichten, Pflegemassnahmen, Erfolgs - kontrolle und dergleichen.
4 Das Inventar enthält eine Umschreibung des geschützten Naturobjektes, die Gründe der Schutzwürdigkeit und die möglichen Bedrohungen. Es beinhaltet die zur Erhaltung, Schonung, Pflege und zum Schutz nötigen Massnahmen.

§ 13 Generelle Verbote

1 Es ist verboten, geschützte Naturobjekte in ihrem Bestand zu gefährden, ih - ren Wert oder ihre Wirkung zu beeinträchtigen oder sie zu beseitigen.
2 Die Vegetationsdecke von Wiesen, Feldsäumen, Böschungen, Ödland und Hecken sowie Stoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden.
3 Es ist untersagt, Hecken, Feldgehölze und Ufervegetation zu beseitigen oder zum Absterben zu bringen. Überwiegen die öffentlichen oder landwirtschaftli - chen Interessen, kann die zuständige Direktion Ausnahmen bewilligen.
4 Das Eindolen von Bächen ist nur bei überwiegendem öffentlichem Interesse gestattet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.59

§ 14 Ersatzpflicht

1 Lässt sich eine Beeinträchtigung geschützter oder schützenswerter Naturob - jekte durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermei - den, hat der Verursacher oder die Verursacherin für bestmöglichen Schutz, Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.

§ 15 Verunstaltungsverbot

1 Es ist untersagt, das Landschaftsbild zu verunstalten. Eine Verunstaltung ist anzunehmen, wenn eine ungünstige Wirkung auf das Landschaftsbild zu be - fürchten ist.
2 Bauten und Anlagen sind in das Landschaftsbild einzupassen. Wo die Erhal - tung des Landschaftsbildes es erfordert, kann die kantonale Fachstelle ausser - dem geeignete Bepflanzungen zur Auflage machen.
3 Reklameeinrichtungen haben auf das Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen. Fremdreklamen sind ausserhalb des Siedlungsgebietes verboten.

§ 16 Generelle Schutzbestimmungen

1 Der Regierungsrat kann auf Antrag der Natur- und Landschaftsschutzkom - mission für das ganze Kantonsgebiet Verbote erlassen für das Pflücken, Aus - graben, Ausreissen, Wegführen, Feilbieten, Verkaufen, Kaufen oder Vernich - ten seltener oder schützenswerter Pflanzen. Er kann solche Vorrichtungen ei - ner Bewilligungspflicht unterstellen.
2 Entsprechende Bestimmungen kann er zum Schutze bedrohter oder schüt - zenswerter Tierarten erlassen.
3 Der Regierungsrat erteilt die Bewilligung für die Wiederansiedlung von ausge - storbenen Tier- und Pflanzenarten.
4 Abgeltungen und Beiträge an Dritte

§ 17 Abgeltung von Schutzmassnahmen

1 Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen oder Bewirtschafter und Bewirt - schafterinnen geschützter Naturobjekte haben Anspruch auf Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige extensive Bewirtschaftung bei - behalten, die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne ent - sprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
2 Bei Nutzungseinschränkungen ist der Minderertrag abzugelten. Für die Er - mittlung des Minderertrages ist auszugehen vom Ertrag, der bei einer dem Standort angepassten, nachhaltigen Bewirtschaftung erzielbar wäre.
3 Sind Pflege und Unterhalt eines geschützten Naturobjektes Dritten übertra - gen, geht der Anspruch auf Abgeltung an sie über. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.59
4 Der Kanton trägt die Kosten für die Abgeltung bei geschützten Naturobjekten von nationaler und regionaler Bedeutung, die Einwohnergemeinde bei solchen von lokaler Bedeutung. Der Kanton kann in besonderen Fällen nach Abgeltun - gen an geschützte Naturobjekte von lokaler Bedeutung leisten.

§ 18 Beiträge

1 Der Kanton kann im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes einmalige oder wiederkehrende zweckgebundene Beiträge gewähren an:
a. Massnahmen zur Aufwertung und Renaturierung von geschützten Natur - objekten,
b. schützenswerte Naturobjekte und Projekte Dritter.
2 Der Kanton kann für geschützte Naturobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung einen einmaligen Beitrag gewähren als Gegenleistung für die An - merkung dauernder Schutzmassnahmen im Grundbuch.
3 Der Kanton unterstützt Bestrebungen von kantonalen Naturschutzvereinigun - gen mit zweckgebundenen Beiträgen.
5 Organisation

§ 19 Natur- und Landschaftsschutzkommission

1 Der Regierungsrat wählt eine aus 7 Mitgliedern bestehende Natur- und Land - schaftsschutzkommission und ernennt aus ihrer Mitte den Präsidenten oder die Präsidentin.
2 Er berücksichtigt vorab verwaltungsunabhängige Vertreter oder Vertreterin - nen aus den interessierten Fachkreisen und Fachorganisationen. Der Leiter oder die Leiterin der Fachstelle gehört der Kommission von Amtes wegen an.

§ 20 Aufgaben der Kommission

1 Die Natur- und Landschaftsschutzkommission ist beratendes Fachorgan des Kantons und der Einwohnergemeinden. Sie nimmt namentlich folgende Aufga - ben wahr:
a. sie pflegt Kontakt mit zielverwandten privaten Organisationen, land- und forstwirtschaftlichen Dachorganisationen, staatlichen Stellen und Kom - missionen sowie mit Gemeindebehörden;
b. sie fördert die Anliegen und Bestrebungen des Natur- und Landschafts - schutzes;
c. sie gewährt Beiträge bis 50'000 Fr.; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.59
d. sie begutachtet Gesuche für Bauten und Anlagen, Projekte für Tiefbau - ten, Planungen und Meliorationen, Konzessionsgesuche für Freileitungs - bau, Touristikanlagen, Pipelines, Wasserbauten, Gesuche für Deponien und dergleichen, die den Naturhaushalt schwerwiegend beeinflussen oder das Landschaftsbild wesentlich verändern würden;
e. sie stellt Antrag an den Regierungsrat für die Einstufung der Naturobjek - te, für deren Aufnahme in das Inventar und für die zugehörigen Schutz - massnahmen;
f. sie erstattet jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
2 Die Kommission ist in allen Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes einsprache- und beschwerdeberechtigt.

§ 21 Kantonale Fachstelle

1 Die kantonale Fachstelle ist im Rahmen der kantonalen Verwaltungstätigkeit zuständig für die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes.
2 Sie besorgt das Sekretariat der Kommission.
3 Sie arbeitet mit den privaten Naturschutzorganisationen zusammen, insbe - sondere informiert sie diese über Vorhaben von allgemeiner Bedeutung.

§ 22 Verfügungen, Zuständigkeit

1 Die zuständige Direktion erlässt die Verfügungen und erteilt die Bewilligun - gen, die sich auf dieses Gesetz abstützen, soweit es nichts anderes bestimmt.
2 Der Regierungsrat kann die Zuständigkeit für bestimmte Sachbereiche an eine Dienststelle oder die kantonale Fachstelle delegieren.
6 Vollzug

§ 23 Verfahren

1 Die Aufnahme von Naturobjekten ins Inventar ist im Amtsblatt zu veröffentli - chen. Der Beschluss über die Aufnahme ist den betroffenen Einwohnergemein - den und Eigentümern oder Eigentümerinnen schriftlich zu eröffnen.
2 Gegen Beschlüsse über die Aufnahme ins Inventar steht den Betroffenen die Beschwerde an das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungs - recht) offen. Das Kantonsgericht ist in seiner Beurteilung frei. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.59

§ 24 Anmerkung im Grundbuch

3 )
1 Für Grundstücke, auf denen sich im Inventar eingetragene Naturobjekte be - finden, ist gemäss Artikel 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Grundbuch die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung «geschütztes Na - turobjekt» anzumerken.
2 Die kantonale Fachstelle veranlasst Eintragung und Löschung solcher An - merkungen.
3 Das Grundbuchamt teilt Handänderungen an Grundstücken, für die eine sol - che Anmerkung eingetragen ist, der kantonalen Fachstelle mit.

§ 25 Provisorische Schutzmassnahmen

1 Die kantonale Fachstelle kann für gefährdete schützenswerte Naturobjekte provisorische Schutzmassnahmen verfügen, wie Veränderungs- und Beseiti - gungsverbote und die provisorische Eintragung im Inventar.
2 Provisorische Schutzmassnahmen sind innert zweier Monate durch die Kom - mission zu genehmigen. Sie fallen ein Jahr nach ihrer Genehmigung dahin. In Ausnahmefällen kann der Regierungsrat die Genehmigung um ein Jahr verlän - gern.
3 Beschwerden gegen genehmigte provisorische Schutzmassnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 26 Nachführung des Inventars der geschützten Naturobjekte

1 Das Inventar der geschützten Naturobjekte ist laufend nachzuführen und den veränderten Verhältnissen anzupassen.
2 Der Regierungsrat kann nach Anhören der Kommission ein Naturobjekt aus dem Inventar streichen, wenn die Gründe, die zur Aufnahme in das Inventar führten, nicht mehr gegeben sind, oder wenn überwiegende Gründe des öffent - lichen Interesses dies verlangen. Der Streichungsbeschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

§ 27 Pflege und Unterhalt

1 Der Kanton sorgt für die Pflege und den Unterhalt der geschützten Naturob - jekte von nationaler und regionaler Bedeutung.
2 Die Einwohnergemeinden sorgen für die Pflege und den Unterhalt der ge - schützten Naturobjekte von lokaler Bedeutung.
3 Kanton und Einwohnergemeinden können die Pflege und den Unterhalt von geschützten Naturobjekten an Dritte übertragen. Dabei berücksichtigen sie nach Möglichkeit den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin.
3) Vom Bundesrat genehmigt am 9. November 1993. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.59
4 Der Kanton trägt die Kosten für die Pflege und den Unterhalt der geschützten Naturobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung und die Einwohnerge - meinde für solche von lokaler Bedeutung.

§ 28 Aufsicht

1 Der Gemeinderat und die kantonale Fachstelle wachen je in ihrem Zuständig - keitsbereich über die durch Nutzungsplanung, Inventar oder Vereinbarung ge - schützten Naturobjekte.
2 Der Regierungsrat und der Gemeinderat können je in ihrem Zuständigkeits - bereich die Aufsicht über geschützte Naturobjekte Dritten übertragen. Diese müssen fachkundig und über ihre Rechte und Pflichten instruiert sein.
3 Der Kanton übernimmt die Ausbildung der Aufsichtspersonen.
4 Sie sind berechtigt, im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion Personenausweise oder Angaben zur Person zu verlangen, Anordnungen im Interesse des Schutzzieles zu erlassen und Fehlbare zu verzeigen.
5 Der Kanton behält in allen Fällen die Oberaufsicht.

§ 29 Wiederherstellungspflicht

1 Wer die gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften und Anordnun - gen verletzt und dadurch Lebensräume von Pflanzen- oder Tierarten beein - trächtigt oder zerstört, oder wer in das Inventar aufgenommene Naturobjekte beeinträchtigt oder zerstört, ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zu - standes verpflichtet.
2 Der Regierungsrat legt die konkreten Massnahmen auf Antrag der kantonalen Fachstelle fest. Er kann diese Massnahmen auf Kosten des Schadenverursa - chers oder der Schadenverursacherin vornehmen lassen.

§ 30 Ersatzvornahme

1 Wird die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Nutzung oder Pflege eines in das Inventar aufgenommenen oder durch Vertrag gesicherten Natur - objektes durch die Pflichtigen unterlassen, kann der Regierungsrat die Ausfüh - rung der entsprechenden Massnahme durch Dritte anordnen.
2 Die Kosten für die Ersatzvornahme können den Pflichtigen überbunden wer - den, soweit es sich um abgeltungspflichtige Massnahmen handelt.

§ 31 Enteignung, Entschädigungspflicht

1 Die Enteignung von Grundstücken oder in das Inventar aufgenommenen Na - turobjekten ist zulässig, soweit das Schutzziel anderweitig nicht erreicht wer - den kann.
2 Die Enteignung erfolgt zugunsten des Kantons, bei Naturobjekten von lokaler Bedeutung zugunsten der Gemeinde. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.59
3 Enteignungen und enteignungsähnliche Eingriffe ins Eigentum sind nach den Grundsätzen des Enteignungsrechtes voll zu entschädigen. Der Landrat erteilt das Enteignungsrecht. Der Regierungsrat entscheidet über streitig gebliebene Einsprachen. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950
4 )
.
7 Einsprachen und Beschwerden der Naturschutzorganisationen

§ 32 Legitimation

1 Kantonale Organisationen des Naturschutzes, der Land- und Forstwirtschaft sind in den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes einsprache- und be - schwerdeberechtigt, sofern sie seit mindestens 5 Jahren als juristische Person bestehen.
8 Strafbestimmung

§ 33 * Übertretungen

1 Wer Bestimmungen dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Anordnungen übertritt, wird mit Busse bestraft.
2 In schweren Fällen kann die Busse auf 100'000 Fr. erhöht werden.
9 Schlussbestimmungen

§ 34 Aufhebung bisherigen Rechts

1 § 97 des Gesetzes vom 30. Mai 1911
5 ) über die Einführung des Zivilgesetzbu - ches wird aufgehoben.

§ 35 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
6 )
4) GS 20.169, SGS 410
5) GS 16.104, SGS 211
6) Vom Regierungsrat am 2. Juni 1992 auf den 1. Juli 1992 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.59
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.11.1991 01.07.1992 Erlass Erstfassung GS 31.59
22.02.2001 01.04.2002 § 23 Abs. 2 geändert GS 34.212
21.04.2005 01.01.2007 § 33 totalrevidiert GS 35.1089 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.59
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 20.11.1991 01.07.1992 Erstfassung GS 31.59

§ 23 Abs. 2 22.02.2001 01.04.2002 geändert GS 34.212

§ 33 21.04.2005 01.01.2007 totalrevidiert GS 35.1089

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.59
SGS - Nr . 790 GS- Nr . 31. 59 Er l assdat um 20. Nov ember 199 1 ( Landr at spr ot okol l ni cht el ekt r oni sch) I n Kr aft sei t 1. Jul i 199 2 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re g el zu m La nd rats pro tok oll (2. Le s un g), wosel bst w ei t er e Li nks au f d i e en t spr echend e La ndr at sv or l age, auf den Kommi s- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr otok oll der 1. Lesu ng z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
21. 04. 2005 35 . 10 89 01 . 01 . 20 07 LR V 2004- 236
22. 02. 2001 34. 212 01. 04. 2002 Tr ak t an du m 3 ; LRV 2000 - 090
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