Schulbautenverordnung (211.9)
CH - SG

Schulbautenverordnung

vom 4. Februar 1986
1 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 132 lit. h des Volksschulgesetzes vom 13. Januar
1983
2 und Art. 32 Abs. 1 lit. b und c des Kindergartengesetzes vom 23. Juni
1974
3 als Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Geltungsbereich

Art. 1. Art. 1.

1 Diese Verordnung regelt Erstellung und Unterhalt von Bauten und Anlagen der öffentlichen Volksschule und der anerkannten Kindergärten von Schulgemeinden, die Staatsbeiträge an Amortisationslasten
4 erhalten. Die Vorschriften über die Anmeldung von Bauvorhaben und über das Raumprogramm gelten für alle Schulgemeinden.
2 Dem Neubau gleichgestellt sind Erweiterungs- und Umbauten sowie grössere wertvermehrende Renovationen. Ausnahmen Ausnahmen

Art. 2. Art. 2.

5
1 Das Bildungsdepartement kann auf Antrag des Baudepartementes Schulgemeinden mit geeigneten Fachorganen von einzelnen Pflichten nach

Art. 7 bis 14 dieser Verordnung ausnehmen.

Beratung Beratung

Art. 3. Art. 3.

6
1 Bildungsdepartement und Baudepartement beraten die Schulgemeinden bei Erstellung und Unterhalt von Bauten und Anlagen. II. Planung und Projektierung Baugrundstück Baugrundstück

Art. 4. Art. 4.

1 Die Schulgemeinde stellt die für Bauten und Anlagen benötigte Bodenfläche sicher. Anmeldung von Bauvorhaben Anmeldung von Bauvorhaben

Art. 5. Art. 5.

7
1 Der Schulrat meldet Bauvorhaben vor Beginn der Projektierungsarbeiten dem Bildungsdepartement an.
2 Die Anmeldung enthält den Bedürfnisnachweis mit Angaben über das Raumprogramm. Raumprogramm Raumprogramm

Art. 6. Art. 6.

8
1 Das Raumprogramm bedarf der Genehmigung des Bildungsdepartementes. Projektwettbewerb Projektwettbewerb

Art. 7. Art. 7.

9
1 Der Schulrat führt für Neubauten und bedeutende Erweiterungsbauten in der Regel einen Projektwettbewerb durch.
2 Das Wettbewerbsprogramm bedarf der Genehmigung des Bildungsdepartementes.

Art. 8. Art. 8.

10 Vorprojekt Vorprojekt
2 Das Bildungsdepartement legt in Richtlinien nach Art. 17 dieser Verordnung die einzureichenden Unterlagen fest. Bauliche Beurteilung Bauliche Beurteilung

Art. 11. Art. 11.

13
1 Das Baudepartement beurteilt das Bauprojekt in baulicher Hinsicht zuhanden des Bildungsdepartementes. Projektgenehmigung Projektgenehmigung

Art. 12. Art. 12.

14
1 Das Bildungsdepartement genehmigt das Bauprojekt nach Gutheissung der Gemeinde.
2 Das Baubewilligungsverfahren
15 bleibt vorbehalten. III. Ausführung Ausführung Ausführung

Art. 13. Art. 13.

16
1 Das genehmigte Bauprojekt ist für die Ausführung massgebend.
2 Wesentliche Projektänderungen bedürfen der vorgängigen Genehmigung des Bildungsdepartementes. Abnahme Abnahme

Art. 14. Art. 14.

1 Das Baudepartement nimmt in der Regel eine Schlussabnahme vor. IV. Betrieb Zuständigkeit Zuständigkeit

Art. 15. Art. 15.

1 Verwaltung und Bauten von Anlagen sowie Sorge für sachgemässen Unterhalt sind Sache des Schulrates. Aufsicht Aufsicht

Art. 16. Art. 16.

17
1 Die regionale Schulaufsicht überprüft den Zustand von Bauten und Anlagen in betrieblicher Hinsicht und setzt den Schulrat von Mängeln in Kenntnis. V. Schlussbestimmungen Richtlinien Richtlinien

Art. 17. Art. 17.

18
1 Bildungsdepartement und Baudepartement erlassen ergänzende Richtlinien. Staatsbeiträge Staatsbeiträge

Art. 18. Art. 18.

1 Die Ausrichtung von Staatsbeiträgen richtet sich nach der Gesetzgebung über den Finanzausgleich
19
. Aufhebung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 19. Art. 19.

1 Es werden aufgehoben: a) das Regulativ betreffend Erstellung, Unterhalt und Benützung von Schulhausbauten vom 12. Juni 1950
20 ; b) die Verordnung über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen für Schulhausbauten und Schulmobiliar vom 14. November 1947
21
. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn

Art. 20. Art. 20.

1 Diese Verordnung wird ab Beginn des Schuljahres 1986/87 angewendet.
5 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR .
6 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR .
7 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR .
8 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR .
9 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR .
10 Aufgehoben durch Nachtrag zur VöB.
11 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR .
12 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR .
13 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR .
14 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR .
15 Art. 78 ff. BauG , sGS 731.1 .
16 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR .
17 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR .
18 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR .
19 FAG , sGS 813.1, und VV dazu, sGS 813.11.
20 bGS
1,
448 (sGS 213.17).
21 bGS
1,
457 (sGS 213.911).
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