Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden
Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden Vom 23. Oktober 2012 (Stand 1. Januar 2021) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf Art. 87 der Kantonsverfassung
2 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 3. Juli 2012 3 ) , beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt Rechtsform, Aufgaben und Organisation der Psychiatrischen Dienste Graubünden.
Art. 2 Rechtsform, Name und Sitz
1 Unter der Bezeichnung "Psychiatrische Dienste Graubünden" besteht eine selbst - ständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Chur.
Art. 3 Auftrag
1 Die Psychiatrischen Dienste Graubünden stellen stationär und ergänzend ambulant eine sichere, wirksame, patientenbezogene, zeitgerechte und effiziente psychiatri - sche Versorgung der Erwachsenen, Jugendlichen und Kinder im Kanton mit chan - cengleichem Zugang zu den Leistungen sicher. *
2 Sie führen dazu psychiatrische Kliniken, eine Klinikschule, geschützte Wohn-, Arbeits- und Tagesstrukturplätze für Menschen mit psychischer Behinderung und er - bringen den Konsiliardienst für die öffentlichen Spitäler im Kanton. *
1) GRP 2012/2013, 250
2) BR 110.100
3) Seite 535
3 Sie bieten Aus- und Weiterbildungsplätze für Assistenzärztinnen und -ärzte, für Berufe der Gesundheits- und Krankenpflege, für andere Berufe des Gesundheitswe - sens wie auch für sozialpädagogische Berufe an.
4 Die Psychiatrischen Dienste Graubünden können mit weiteren Aufgaben betraut werden.
5 Die Regierung legt in Absprache mit den Psychiatrischen Diensten Graubünden die Eigentümerziele fest.
Art. 4 Unternehmerische Freiheit
1 Die Psychiatrischen Dienste Graubünden sind in ihrer unternehmerischen Tätigkeit frei, soweit dies mit ihrem Auftrag und den Eigentümerzielen zu vereinbaren ist.
2 Sie können namentlich: a) Dienstleistungen für Dritte erbringen; b) mit andern Leistungserbringern zusammenarbeiten und gemeinsame Dienst - leistungsbetriebe führen; c) sich mit Zustimmung der Regierung an Unternehmungen beteiligen.
Art. 5 Haftung
1 Der Kanton haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Psychiatrischen Dienste Graubünden.
2. Organisation
Art. 6 Organisation, Betriebs- und Rechnungsführung
1 Die Psychiatrischen Dienste Graubünden sind in ihrer Organisation und Betriebs - führung selbstständig.
2 Die Rechnungsführung richtet sich nach den Vorschriften der Krankenversiche - rungs-, der Krankenpflege- und der Behindertenintegrationsgesetzgebung.
Art. 7 Aufsicht
1 Die Regierung ist insbesondere zuständig für: a) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und Bezeichnung des Präsidi - ums und des Vizepräsidiums; b) die Wahl der Revisionsstelle; c) die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung; d) die Vergütung des Verwaltungsrates.
2 Der Jahresbericht und die Jahresrechnung sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen.
Art. 8 Organe
1 Die Organe der Psychiatrischen Dienste Graubünden sind: a) der Verwaltungsrat; b) die Direktion; c) die Revisionsstelle.
Art. 9 Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
2 Ihm obliegen insbesondere folgende Geschäfte: a) strategische Führung der Psychiatrischen Dienste Graubünden; b) Wahl und Entlassung sowie Festlegung der Vergütung der Direktion und der Leiterinnen oder Leiter der Unternehmenseinheiten; c) Beaufsichtigung der Direktion; d) Genehmigung des Budgets und Verabschiedung des Jahresberichts und der Jahresrechnung zuhanden der Regierung; e) Erlass ergänzender Bestimmungen zum Personalgesetz; f) Erlass von Bestimmungen über die Organisation und den Betrieb der Psychia - trischen Dienste Graubünden; g) Erlass ergänzender Bestimmungen zum Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden.
Art. 10 Direktion
1 Der Direktion obliegt die operative Führung der Psychiatrischen Dienste Graubün - den und deren Vertretung gegenüber Dritten.
2 Sie ist für alle Geschäfte zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
Art. 11 Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung den gesetzli - chen Anforderungen entsprechen, und erstattet dem Verwaltungsrat und der Regie - rung Bericht.
3. Personalrechtliche Entscheide
Art. 12 Anfechtbarkeit
1 Personalrechtliche Entscheide der Leiterinnen oder Leiter von Unternehmensein - heiten können mit Verwaltungsbeschwerde bei der Direktion angefochten werden.
2 Personalrechtliche Entscheide der Direktion gegenüber Leiterinnen oder Leitern von Unternehmenseinheiten können von diesen beim Verwaltungsrat angefochten werden.
3 Die Beschwerde gegen personalrechtliche Entscheide der Direktion an den Verwal - tungsrat ist nur zulässig, wenn der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausge - schlossen ist.
4. Finanzierung
Art. 13 Mittel
1 Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden insbesondere aufge - bracht durch: a) Entgelte für Dienstleistungen; b) Beiträge der Krankenversicherer und der Kantone gemäss Krankenversiche - rungs- und Krankenpflegegesetzgebung; c) Beiträge der Kantone und die Kostenbeteiligung der betreuten Personen ge - mäss Behindertenintegrationsgesetzgebung; d) Beiträge des Kantons in seiner Eigenschaft als Träger der Psychiatrischen Dienste Graubünden; e) Dotationskapital; f) Reserven; g) die Aufnahme von Darlehen und Krediten; h) Erträge aus Vermögen; i) Beiträge und Zuwendungen Dritter.
2 Die Beiträge gemäss Absatz 1 Litera d bemessen sich insbesondere an allfällig in den vereinbarten oder festgelegten Vergütungen für stationäre und ambulante Leis - tungen gemäss der Krankenversicherungsgesetzgebung nicht abgegoltene Anlage - nutzungskosten.
Art. 14 Dotationskapital
1 Der Kanton stattet die Psychiatrischen Dienste Graubünden mit einem Dotations - kapital von maximal zehn Millionen Franken aus.
2 Die Regierung beschliesst auf Antrag der Psychiatrischen Dienste Graubünden die Höhe des für eine wirtschaftliche Betriebsführung erforderlichen Dotationskapitals. Bei einer Reduktion des Dotationskapitals ist auf dem Rückzahlungsbetrag ein Zu - schlag auf der Basis des Eigenkapitals zu leisten.
3 Das Dotationskapital ist marktkonform zu verzinsen.
Art. 15 Reserven
1 Jahresgewinne sind zur Abdeckung künftiger Verluste den Reserven zuzuweisen und zweckgebunden für den Geschäftsbereich zu verwenden, in dem sie entstanden sind.
5. Rechtsbeziehungen
Art. 16 Anwendbares Recht
1 Die Rechtsbeziehungen zwischen den Psychiatrischen Diensten Graubünden und ihren Nutzerinnen und Nutzern richten sich nach den Bestimmungen des Privat - rechts.
6. Schlussbestimmungen
Art. 17 Baurecht
1 Der Kanton räumt den Psychiatrischen Diensten Graubünden an den zur Erfüllung des ihnen erteilten Auftrages notwendigen Grundstücken der psychiatrischen Klini - ken Waldhaus und Beverin, der Heimzentren Montalin und Rothenbrunnen sowie der Arbeits- und Beschäftigungsstätten Chur und Rothenbrunnen ein selbstständiges und dauerndes Baurecht ein. Das Baurecht wird für die Dauer von 50 Jahren begrün - det. Es kann von den Vertragsparteien verlängert werden. Das Baurecht ist nicht zu verzinsen.
2 Er überträgt den Psychiatrischen Diensten alle Gebäude und Anlagen auf den Grundstücken gemäss Absatz 1 in Form einer Sacheinlage entschädigungslos zu be - dingtem Eigentum.
3 Die Regierung regelt vertraglich mit den Psychiatrischen Diensten Graubünden die Rahmenbedingungen des Baurechts und der Nutzung sowie des Unterhalts der Ge - bäude und Anlagen wie auch die Beteiligung des Kantons an einem allfälligen Ver - kauf der Gebäude und Anlagen.
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Organisation der Kantonalen Psychiatrischen Dienste und Wohnheime für psychisch behinderte Men - schen des Kantons Graubünden vom 10. Juni 2001 aufgehoben.
Art. 19 Referendum, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum 1 ) .
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
2 ) dieses Gesetzes.
1) Die Referendumsfrist ist am 30. Januar 2013 unbenutzt abgelaufen.
2) Mit RB vom 11. Februar 2013 rückwirkend auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
23.10.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung -
30.08.2017 01.01.2018 Art. 3 Abs. 1 geändert 2017-050
26.08.2020 01.01.2021 Art. 3 Abs. 2 geändert 2020-060
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 23.10.2012 01.01.2013 Erstfassung -
Art. 3 Abs. 1 30.08.2017 01.01.2018 geändert 2017-050
Art. 3 Abs. 2 26.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-060
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