Verordnung über das Naturschutzgebiet «Martiswald», Roggenburg
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Martiswald», Roggenburg Vom 8. Dezember 2009 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:
§ 1 Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Martiswald», Roggenburg, durch Regierungsratsbe - schluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus einer Teilfläche von Parzelle Nr. 43.05 des Grundbuchs Roggenburg.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Ge - samtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 17,40 ha.
§ 2 Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung des Objekts als unerschlossenes und ungenut - zes Naturwaldreservat für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
c. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offener Waldstruktur als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbe - sondere Reptilien;
d. Förderung und Erhaltung ungestörter Fels- und Felsschutt-Standorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
e. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
f. Erhaltung der geologischen Naturobjekte;
g. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Altholz bewohnenden Arten sowie der Reptilien.
1) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1277
§ 3 Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz - ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge - biet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten;
c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Perso - nen;
d. Entfachen von Feuer, Campieren;
e. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
f. Verlassen der Wege sowie Laufenlassen von Hunden;
g. Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG
2 ) und Motorfahrzeugverkehr gemäss Artikel 15 Absatz 2 WaG
3 ) ;
h. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
i. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam - meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
j. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen, welche aus Si - cherheits- oder Naturschutzgründen erforderlich bzw. erwünscht sind. Der Un - terhalt bestehender Wege sowie die Rechte der privaten Grundeigentümer be - züglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
4 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
5 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
2) SGS 570 , GS 33.0486
3) SR 921.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1277
§ 4 Bewilligungen
1 Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Be - willigungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit da - durch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Die kanto - nale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen wald - rechtlichen Bestimmungen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald ist der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig.
§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel und der Grundeigentümerin für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom
20. November 1991
4 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen - seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Das «Nutz- und Schutzkonzept für das Waldnaturschutzgebiet Martiswald», Gemeinde Roggenburg, vom 21. April 2006 mit zugehöriger Abgeltungsbe - rechnung vom 25. Januar 2006 bildet die Grundlage für die Pflege und den Un - terhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerin zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermit - teln und für die nächste Periode zu entrichten. Für die Altholzinsel bzw. für die als Naturwaldreservat bezeichnete Teilfläche gilt das Schutzziel mindestens
50 Jahre.
4 Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenver - hältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
§ 6 Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.
4) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1277
§ 7 Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.
§ 8 Jagd
1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er - laubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.
§ 9 Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 10 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1277
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
08.12.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung GS 36.1277 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1277
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 08.12.2009 01.01.2010 Erstfassung GS 36.1277 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1277
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