Ausführungsverordnung zum Gesetz über den Zivilschutz (520.100)
CH - VS

Ausführungsverordnung zum Gesetz über den Zivilschutz

Ausführungsverordnung zum Gesetz über den Zivilschutz (AZV) vom 26.01.2011 (Stand 01.01.2012) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 89 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten; eingesehen Artikel 54 des kantonalen Gesetzes über den Zivilschutz vom
10. September 2010 (GZS); eingesehen die Bundesverordnung über den Zivilschutz vom 5. Dezember
2003; eingesehen die Bundesverordnung über Einsätze des Zivilschutzes zu - gunsten der Gemeinschaft vom 6. Juni 2008; eingesehen die Bundesverordnung über die Funktionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz vom 9. Dezember 2003; eingesehen die Weisungen des Bundes im Bereich des Zivilschutzes; eingesehen das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004; auf Antrag des Departements für Sicherheit, Sozialwesen und Integration, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen und zuständige Behörden

Art. 1 Zweck

1 Die vorliegende Verordnung hat zum Ziel, die Bestimmungen des kanto - nalen Gesetzes über den Zivilschutz vom 10. September 2010 (nachste - hend: das Gesetz) zu erläutern und zu ergänzen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Ausführung der Aufgaben (Art. 5, 6 GZS)

1 Das für die Sicherheit zuständige Departement nimmt seine Führungs-, Koordinations- und Aufsichtsaufgaben im Zivilschutz über die Dienststelle wahr, welcher der Zivilschutz unterstellt ist (nachstehend: die Dienststelle).
2 Die Dienststelle nimmt ihre Aufgaben insbesondere über das kantonale Zi - vilschutzamt wahr (nachstehend: Amt).
3 Für den Abschluss von Leistungsaufträgen mit den Standortgemeinden der ZSO ist das Departement zuständig. Die Kompetenz, mit den Standortgemeinden der ZSO Leistungsaufträge abzuschliessen, liegt beim Departement. Die Dienststelle beteiligt sich gemäss den Angaben des De - partements und den Richtlinien des Staatsrats an der Vorbereitung der Pro - grammvereinbarungen (Leistungsaufträge) und der Ausführungspläne.
4 Die Kompetenz, Zusatzvereinbarungen für Leistungsaufträge abzuschlies - sen, welche mit den Standortgemeinden der ZSO vereinbart wurden, wird an die Dienststelle delegiert.
5 Das für die Gesundheit zuständige Departement ist mittels der Dienststel - le für Gesundheitswesen, im Einverständnis mit der Dienststelle zuständig, dem Staat obliegende Massnahmen für die Bauten des Sanitätsdienstes zu treffen.

Art. 3 Information

1 Die Information der Öffentlichkeit beim Einsatz des Zivilschutzes obliegt normalerweise der Dienststelle oder diese Kompetenz kann ihr delegiert werden.
2 Die Information in besonderen und ausserordentlichen Lagen wird durch die Gesetzgebung über die Organisation im Falle von Katastrophen und ausserordentlichen Lagen geregelt.
2 Zivilschutzorganisationen

Art. 4 Einsatzzonen (Art. 8 GZS)

1 Um einen ortsnahen Einsatz und eine Koordination der Mittel auf lokaler Ebene garantieren zu können, ist jede Zivilschutzorganisation (nachste - hend: ZSO) in Einsatzzonen unterteilt.
2 In der Abgrenzung der Einsatzzonen werden insbesondere folgende Krite - rien berücksichtigt: a) ein bestehendes oder sich im Aufbau befindendes kommunales oder interkommunales Führungsorgan; b) das Resultat der Risikoanalyse und der Gefahren der betreffenden Region; c) die Existenz einer Stützpunktfeuerwehr vom Typ B; d) die Existenz von regionalen Kommandoposten; e) die ständige Wohnbevölkerung, die Anzahl der touristischen Betten und die Verkehrsachsen.

Art. 5 Struktur und Sollbestand (Art. 8 GZS)

1 Die beiden nachstehenden ZSO Typen setzen sich wie folgt zusammen: a) die ZSO vom Typ A mit 600 Schutzdienstpflichtigen; b) die ZSO vom Typ B mit 450 Schutzdienstpflichtigen.
2 Die ZSO von Visp, Sitten und Martigny sind Organisationen vom Typ A.
3 Die ZSO von Brig-Glis, Siders und Monthey sind Organisationen vom Typ B.
4 Jede ZSO verfügt über mindestens eine Schnelleinsatzgruppe (nachste - hend: SEG), welche innerhalb von einer bis vier Stunden zur Unterstützung der anderen Zivilschutzpartner einsatzbereit ist.
5 Die Dienststelle erläutert mittels Weisungen den für jede Organisation not - wendigen Sollbestand sowie deren organisatorische Struktur.

Art. 6 Auftrag (Art. 3 GZS)

1 Jede ZSO ist beauftragt, den Einsatz der Zivilschutzformationen im nor - malen, besonderen und ausserordentlichen Fall gemäss den in den Leis - tungsaufträgen festgelegten Grundsätzen zu planen, zu verwalten und zu führen.
2 Jede ZSO ist verpflichtet, die anderen Partnerorganisationen, welche in

Artikel 3 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivil -

schutz erwähnt sind, zu unterstützen.
3 Kommission der ZSO

Art. 7 Zusammensetzung der Kommission der ZSO (Art. 10 GZS)

1 Der Staatsrat ernennt am Anfang jeder kommunalen Verwaltungsperiode eine Kommission pro ZSO.
2 Der Dienstchef oder der Amtschef nimmt in den Kommissionen Einsitz.
3 Der Zivilschutzkommandant oder sein Stellvertreter, Vertreter der Kantonsverwaltung und der Gemeindeverwaltungen oder Experten können in die Sitzungen der ZSO Kommission eingeladen werden und sich mit kon - sultativer Stimme beteiligen.
4 Die ZSO Kommission bezeichnet einen Kommissionspräsidenten und einen Sekretär.
5 Die Dienststelle gewährleistet die juristische und administrative Unterstüt - zung.

Art. 8 Zuteilungen (Art. 10 GZS)

1 Jede Kommission teilt ihre Vormeinung der Dienstelle mit, wenn diese ver - langt wird, insbesondere über: a) die Ernennung von ZSO Berufsleuten; b) das Budget der ZSO; c) die wichtigen Optionen in Sachen Sicherheitspolitik innerhalb der ZSO; d) alle anderen technischen oder gemeinnützigen Fragen.
2 Jede Kommission kann an die ZSO-Direktion Anträge über den Einsatz des Zivilschutzes zu Gunsten der Gemeinschaft stellen.
3 Jede Kommission wird regelmässig durch den Kommandanten über die Aktivitäten der ZSO informiert.
4 Jede Kommission kann beantragen, über die in Absatz 1 erwähnten Punk - te angehört zu werden oder jeden ihr sachdienlich erscheinenden Vor - schlag vorzubringen.

Art. 9 Funktionsweise (Art. 10 GZS)

1 Die Entscheide, Vormeinungen und Vorschläge der Kommissionen wer - den durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
2 Wenn die Umstände es erfordern, können die Kommissionen per briefli - cher oder elektronischer Korrespondenz konsultiert werden.
3 Jede Kommission versammelt sich mindestens einmal pro Jahr. Diese gilt als Bericht.
4 Die diesbezüglichen Betriebsausgaben werden vom ordentlichen Budget der betroffenen ZSO gedeckt.
5 Im Übrigen erlässt das Departement die notwendigen Richtlinien für die Organisation und den Betrieb der Kommissionen.
4 Zivilschutzpersonal

Art. 10 Meldung bei den Rekrutierungszentren (Art. 11 GZS)

1 Das Amt teilt den Kommandanten der Rekrutierungszentren die notwendi - ge Anzahl an Schutzdienstpflichtigen mit, eingeteilt nach Grundfunktionen, sowie die Zeitspanne und den Ort der Grundausbildung.

Art. 11 Zuteilung der Schutzdienstpflichtigen (Art. 11 GZS)

1 Am Ende der Grundausbildung teilt das Amt die Schutzdienstpflichtigen zu.
2 Die ZSO teilt sie den verschiedenen Abteilungen zu.
3 Im Übrigen bleibt Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vorbehalten.

Art. 12 Personalreserve, Bedingungen und Kompetenz (Art. 11 GZS)

1 Grundsätzlich können Schutzdienstpflichtige in die Personalreserve einge - teilt werden, sofern der Sollbestand erreicht ist.
2 Der Schutzdienstpflichtige, der nach dem abgeschlossenen 26. Lebens - jahr noch keine Grundausbildung absolviert hat, wird in die Personalreserve eingeteilt.
3 Personen, welche am Ende der Grundausbildung nicht über die erforderli - chen Qualifikationen verfügen oder deren Verhalten den problemlosen Ab - lauf der Zivilschutzdienste gestört hat, können ebenfalls in die Personalre - serve eingeteilt werden.
4 Die nicht ausgebildeten Personen in der Personalreserve können nicht zu Einsätzen und Wiederholungskursen aufgeboten werden.
5 Die ausgebildeten Personen der Personalreserve können in besonderen und ausserordentlichen Situationen zu Einsätzen aufgeboten werden.
6 Das Amt ist für die Zuteilung der Schutzdienstpflichtigen in die Personalre - serve zuständig.

Art. 13 Freiwilliger Schutzdienst - Verfahren (Art. 12 GZS)

1 Die Person, die freiwillig Schutzdienst leisten möchte, reicht beim Zivil - schutzkommandanten seines Wohnortes mittels eines dafür vorgesehenen Formulars ein schriftliches Gesuch ein.
2 Der Kommandant leitet das Gesuch zusammen mit seiner Vormeinung an das Amt weiter.
3 Das Amt entscheidet über die Zulassung des Freiwilligen, unter Vorbehalt des Tauglichkeitsentscheides gemäss der Bundesverordnung über die Re - krutierung.
4 Der Freiwillige, dessen Zulassungsgesuch akzeptiert ist und sofern er sich einer Rekrutierung unterzieht, erhält die notwendigen Informationen über die Rekrutierung vom zuständigen Amt für Militärwesen.

Art. 14 Freiwilliger Schutzdienst - Dauer (Art. 12 GZS)

1 Die minimale Dauer für einen freiwilligen Schutzdienst beträgt drei Jahre.
2 Am Ende dieser Frist wird der freiwillige Schutzdienst stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, bis die Person ihr 50. Altersjahr abgeschlossen hat und sofern sie kein schriftliches Dienstbefreiungsgesuch eingereicht hat.
3 Das Dienstbefreiungsgesuch muss dem Amt spätestens drei Monate vor Ende des abgemachten Engagements zugestellt werden.

Art. 15 Vorzeitige Befreiung (Art. 13 GZS)

1 Gemäss den diesbezüglichen eidgenössischen Richtlinien entscheidet das Amt über eine vorzeitige Befreiung und eine Wiedereingliederung in den Zi - vilschutz.
2 Das vorzeitige Befreiungsgesuch muss vom Antragsteller mittels eines zu diesem Zweck vorgesehenen Formulars und zusammen mit dem Dienst - büchlein des Schutzdienstpflichtigen dem Amt zugestellt werden.
3 Für die vorzeitige Befreiung der Feuerwehrleute ist die Vormeinung des kantonalen Amtes für Feuerwesen erforderlich.
4 Wenn das Motiv der vorzeitigen Befreiung beendet ist, muss der Gesuch - steller dies dem Amt innert drei Monaten ab Ablauf des Befreiungsmotivs melden.

Art. 16 Freistellung - Ausschluss (Art. 14 GZS)

1 Die Freistellung vom Zivilschutz wird von Amts wegen durch das Amt aus - gesprochen, sofern die durch Bundesrecht vorgesehenen Bedingungen er - füllt sind.
2 Am Ende jedes Kalenderjahres nimmt das Amt die Freistellung der Schutzdienstpflichtigen vor, die ihre Dienstverpflichtungen erfüllt haben, und setzt die interessierten Personen in Kenntnis.
3 Nach Anhörung des zuständigen Kommandanten entscheidet die Dienst - stelle über den Ausschluss oder die Wiedereingliederung in den Zivilschutz.

Art. 17 Dienstverschiebung und Urlaub - Kompetenz (Art. 15 GZS)

1 Die für das Aufgebot zuständige Stelle entscheidet über Dienstverschie - bung und Urlaub, welche vor dem Dienstanfang beantragt werden.
2 Während des Dienstes liegt die Kompetenz zur Erteilung von Urlaub und administrativen Entlassungen beim Kursleiter, resp. beim Kurskommandan - ten, der für die Ausbildung engagiert worden ist.
3 Die Dienstverschiebung und der Urlaub können nur aus zwingenden Gründen gewährt werden. Die Bestimmungen der Bundesverordnung über die Militärpflicht sind analog anwendbar.
4 Im Falle einer Verschiebung eines Ausbildungsdienstes, setzt das Amt den Nachholdienst grundsätzlich innerhalb desselben Jahres fest.
5 Im Falle einer Verschiebung eines Wiederholungskurses setzt der Kom - mandant den Nachholdienst grundsätzlich innerhalb desselben Jahres fest.

Art. 18 Dienstverschiebung und Urlaub aus Gesundheitsgründen (Art.

15 GZS)
1 Die ärztliche Beurteilung über die Dienstpflichttauglichkeit der Schutz - dienstpflichtigen liegt in der Kompetenz: a) des beratenden Arztes der aufbietenden Behörde, sofern das Gesuch vor Dienstantritt gestellt wird; b) des diensthabenden Arztes, sofern das Gesuch während des Diens - tes gestellt wird.
2 Die kranke oder verunfallte Person, die fähig ist sich fortzubewegen, muss beim Dienstantritt anwesend sein.
3 Im Übrigen ist die Bundesverordnung über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit anwendbar.

Art. 19 Grad und Bedingungen zur Ernennung der Zivilschutzkomman -

danten und des hauptberuflichen Personals (Art. 45 GZS)
1 Die Ernennung zum ZSO Kommandanten unterliegt folgenden Bedingun - gen: a) er muss seit mindestens drei Jahren als Abteilungsleiter im Zivilschutz tätig sein; b) er muss die verlangte eidgenössische Ausbildung absolviert haben oder sich verpflichten, diese innerhalb eines Jahres nach der Ernen - nung zu absolvieren; c) er muss den verlangten eidgenössischen Lehrgang für das nebenbe - rufliche Zivilschutzlehrpersonal absolviert haben oder sich verpflich - ten, diesen innerhalb eines Jahres nach Ernennung zu absolvieren.
2 Das Departement legt durch Verfügung die den ZSO Kommandanten zu - geteilten Grade fest.
3 Die Führungsebene der ZSO setzt sich maximal aus 400 Prozent haupt - beruflichen Stellen zusammen.
4 Die Dienststelle teilt die Schutzdienstpflichtigen den verschiedenen Funk - tionen zu und erteilt nach Anhörung des Kommandanten die Grade. Diese werden gemäss der Bundesverordnung über die Funktionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz zugeteilt.
5 Kader können erst nach der Absolvierung der notwendigen Ausbildung zur Ausübung ihrer neuen Funktion befördert werden.
6 Nachdem die interessierte Person mindestens zwei Wiederholungskurse absolviert hat, ist die Dienststelle nach Anhörung des Kommandanten zu - ständig, Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten des Zivilschutzes zum nächst höheren Grad zu befördern.
5 Aufgebot und Kontrollführung

Art. 20 Aufgebot hinsichtlich Einsätzen in einer normalen Lage (Art.

16, 18 GZS)
1 In einer normalen Lage muss das schriftliche Aufgebot den Schutzdienst - pflichtigen mindestens sechs Wochen vor Beginn des Einsatzes zugestellt werden.
2 Die jährliche Planung der Unterhaltsdienste, die dem Unterhaltspersonal der Schutzanlagen und des Materials zugestellt wird, gilt als Aufgebot. Wie - derkehrende Dienstleistungen von jeweils mindestens zwei aufeinander fol - genden Stunden werden bei der letzten Dienstleistung im Kalenderjahr ver - gütet; je acht Stunden oder ein Rest von mindestens zwei Stunden geben Anrecht auf einen Tagessold.
3 Das vom Kanton verfügte Aufgebot von Schutzdienstpflichtigen hinsicht - oder internationaler Ebene, wird vom Amt zugestellt.
4 Das Aufgebot von Schutzdienstpflichtigen hinsichtlich eines Einsatzes zu Gunsten der Gemeinschaft auf regionaler Ebene wird von der betroffenen ZSO zugestellt.
5 Das Aufgebot von Schnelleinsatztruppen (SET) kann umgehend vom Amt oder dem ZSO Kommandanten verordnet werden und wird gemäss Artikel
22 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung weitergeleitet.

Art. 21 Einsatz zu Gunsten der Gemeinschaft, Beschränkung der An -

zahl Diensttage (Art. 18 GZS)
1 Die Anzahl Diensttage für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft auf kantonaler Ebene ist auf 14 Tage pro Kalenderjahr und Schutzdienstpflichti - ger beschränkt.

Art. 22 Aufgebot hinsichtlich eines Einsatzes in einer besonderen oder

ausserordentlichen Lage (Art. 17 GZS)
1 In einer besonderen oder ausserordentlichen Lage können die Schutz - dienstpflichtigen vom Amt oder vom Kommandanten der betroffenen ZSO unverzüglich aufgeboten werden.
2 Auf Antrag der zuständigen Führungsorgane oder des Zivilschutzkom - mandanten leitet die Alarmzentrale der Feuerwehr den Einsatzbefehl dem Zivilschutz des vom Ereignis betroffenen Ortes weiter.
3 Der Einsatzbefehl wird durch den Telefonalarm oder mit Hilfe anderer elektronischer Mittel weitergeleitet und gilt als Aufgebot.
4 Gemäss dem erhaltenen Befehl ist der Schutzdienstpflichtige verpflichtet einzurücken.

Art. 23 Kontrollführung (Art. 20 GZS)

1 Die Kontrolldatei der Schutzdienstpflichtigen beinhaltet Name, Vorname, Adresse, Burgerort, Wohnort, Geburtsdatum, Muttersprache, AHV-Num - mer, Beruf, Funktion, Grad, Zuteilung, absolvierte Tage und Dienste, Grün - de für vorzeitige Dienstbefreiung, Freistellung oder Ausschluss.
2 Die unter Absatz 1 aufgelisteten Angaben werden spätestens ein Jahr nach der Entlassung aus der Dienstpflicht oder am Ende des freiwilligen Schutzdienstes vernichtet.
3 Gemäss den diesbezüglichen eidgenössischen Bestimmungen verfügt die Dienststelle über die Daten des Personal-Informationssystems der Armee.
4 Für die notwendigen Daten zur Kontrolle des Wohnortes der Schutz - dienstpflichtigen verfügt die Dienststelle über einen Zugang zur kantonalen Informatikplattform des Einwohnerregisters.
5 Im Übrigen ist das Gesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister anwendbar.

Art. 24 Wehrpflichtersatz

1 Das Amt teilt der kantonalen Verwaltungseinheit, welche für den Wehr - pflichtersatz zuständig ist, per elektronischer Übermittlung bis spätestens zum 31. Januar jedes Kalenderjahres die Liste der Schutzdienstpflichtigen mit, die im vorhergehenden Jahr im Zivilschutz Dienst geleistet haben.
6 Ausbildung

Art. 25 Ausbildung (Art. 21 GZS)

1 Unter Vorbehalt der Kompetenz, welche gemäss Bundesrecht ausdrück - lich dem Bund zusteht, stellt das Amt die Ausbildung der Schutzdienstpflich - tigen sicher.
2 Dazu verfügt es über das notwendige Personal an Berufsinstruktoren, über das hauptberufliche Personal der ZSO und ein kantonales Ausbil - dungszentrum.
3 Es erlässt die notwendigen Anweisungen über die Ausbildung der Schutz - dienstpflichtigen, insbesondere über die Ausbildung des Kaders und der Spezialisten der ZSO.
4 Die Ausbildung des Kaders und der Spezialisten wird in Zusammenarbeit mit dem Bund und den anderen Kantonen organisiert.
5 Die Dienststelle regelt die interkantonale Zusammenarbeit in Sachen Aus - bildung.

Art. 26 Ausbildungsdauer (Art. 21 GZS)

1 Der Ausbildungsdienst dauert: a) zwei Wochen für die Grundausbildung; b) eine Woche für jede neue Kaderfunktion; c) maximal fünf Tage für die Fortbildung, je nach ausgeübter Funktion.

Art. 27 Allgemeine Jahresplanung (Art. 22 GZS)

1 Die Dienststelle erarbeitet jedes Jahr eine allgemeine Jahresplanung der Ausbildungsdienste und der Wiederholungskurse, die im Kanton stattfin - den.
2 Dieser Plan erläutert insbesondere Art, Ort und Datum dieser Dienste.
3 Die Planung der Wiederholungskursdaten wird durch das Amt erstellt, im Einverständnis mit den ZSO Kommandanten, und muss grundsätzlich das ganze Jahr hindurch ein Engagement des Zivilschutzes sicherstellen.
4 Die Dienststelle legt alljährlich die Zielsetzungen der Wiederholungskurse fest und überwacht die Vorbereitung und die Ausführung.

Art. 28 Dauer der Wiederholungskurse - Inspektionen der ZSO (Art. 21

GZS)
1 Die Dauer der Vorbereitungskurse ist auf maximal drei Tage pro Jahr fest - gelegt.
2 Die Dauer der Wiederholungskurse der Mitglieder des Personals, der Ka - der und der Spezialisten ist durch das Bundesrecht festgelegt.
3 Die ZSO werden mindestens alle zwei Jahre durch einen Berufsinstruktor des Amtes inspiziert.
4 Das Amt kann anordnen, dass die Wiederholungskurse im kantonalen Ausbildungszentrum durchgeführt werden.

Art. 29 Jahresprogramm und Vorankündigung des Dienstes (Art. 22

GZS)
1 In Übereinstimmung mit dem zwischen Kanton und Standortgemeinden abgeschlossenen Leistungsauftrag veröffentlicht das Amt alljährlich das Programm der Wiederholungskurse und der zu erreichenden Zielsetzun - gen, welches von der Dienststelle festgelegt wird.
2 Jedem betroffenen Schutzdienstpflichtigen wird am Ende jedes Kalender - jahres durch die für das Aufgebot zuständige Behörde eine Vorankündigung des Dienstes zugestellt.
7 Bewilligungspflicht

Art. 30 Wiederholungskurs - Verfahren

1 Mindestens acht Wochen vor Beginn des Wiederholungskurses übermit - telt der Zivilschutzkommandant dem Amt einen schriftlichen Antrag mittels eines dafür vorgesehenen Formulars, zusammen mit folgenden Dokumen - ten: a) einem detaillierten Programm des Dienstes; b) dem Budget des Kurses; c) eventuellen Materialanfragen.
2 Nach dem Dienst übermittelt er dem Amt: a) einen Bericht über den Kurs; b) die Vorschläge für die Ausbildungsdienste für einen höheren Grad.

Art. 31 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft - Gesuch der Gemein -

den
1 - tragen, stellen ein schriftliches Gesuch an die Dienststelle, grundsätzlich bis zum 30. September des Vorjahres der geplanten Arbeiten.

Art. 32 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft - Gesuch einer öffentli -

chen oder privaten Institution
1 Die Gesuche von Organisationen, Verbänden oder Ausstellern für einen Zivilschutzeinsatz müssen bis zum 30. September des Vorjahres des ge - planten Einsatzes bei der Dienststelle schriftlich eingereicht werden.
2 Die Gesuchsteller müssen den Bedarf, sowie die Art und die Dauer des Einsatzes darlegen.
3 Sie legen dem Gesuch insbesondere folgende Dokumente bei: a) eine Kopie der Verbandsstatuten; b) ein detailliertes Programm der Veranstaltung; c) das Budget der Veranstaltung oder die verlangten Arbeiten.

Art. 33 Zuständige Behörde und Verfügung

1 Die fristgerecht eingereichten Gesuche an die Dienststelle werden dem betroffen ZSO Kommandanten zum Entscheid weitergeleitet.
2 Die betroffene ZSO-Direktion schickt die Dossiers, zusammen mit ihrer Vormeinung, dem Amt zurück.
3 Das Amt entscheidet über die Gesuche und meldet dem zuständigen Bun - desamt alle genehmigten Einsätze, bevor diese beginnen.
4 Wenn der Einsatz mehrere ZSO betrifft, bestimmt das Amt eine ZSO, die mit der Koordination und der Führung beauftragt wird.
5 In der Verfügung werden insbesondere die Dauer des Einsatzes, die ma - ximal für das Ereignis aufgewendete Anzahl Diensttage, sowie der Gesamt - betrag festgelegt.
6 Vorbehalten bleibt das vom Bundesrecht vorgesehene Verfahren für Ge - meinschaftseinsätze auf nationaler Ebene.

Art. 34 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene

1 Gemäss der Bundesverordnung über die Einsätze des Zivilschutzes zu - gunsten der Gemeinschaft wird jedes Gesuch für einen Zivilschutzeinsatz zu Gunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene an das Amt gestellt, und zwar mittels eines dafür vorgesehenen offiziellen Formulars und spä - testens zwei Jahre und drei Monate vor Anfang des Einsatzes.
2 Dieses ergänzt das Gesuch mit einer Stellungnahme über die Einsatz - möglichkeiten und Verfügbarkeit der Personal-, sowie der Materialressour - cen und leitet es an das zuständige Bundesamt zum Entscheid weiter.
8 Material und telematische Systeme

Art. 35 Unterhalt und periodische Kontrolle des Materials und Verfah -

rensbestimmungen (Art. 24 GZS)
1 Gemäss den diesbezüglichen Richtlinien des Bundes kontrolliert das Amt mindestens alle fünf bis sieben Jahre die Lagerung, die Verwaltung und den Unterhalt des Materials der ZSO.
2 Unter Unterhalt des Materials wird jede Massnahme verstanden, die dazu dient, das Material zu erhalten und nach einem Einsatz oder einem Instruk - tionsdienst den ursprünglich intakten Zustand wiederherzustellen.
3 Sollten Mängel festgestellt werden, mahnt das Amt die ZSO und räumt ihr folgende Fristen ein, um die festgestellten Mängel zu beheben: a) droht ein Mangel Menschenleben zu gefährden, wird der Gebrauch des betroffenen Materials sofort verboten; b) droht ein Mangel einen schon bestehenden Mangel zu verschlim - mern: zwei Wochen; c) in allen andern Fällen: drei Monate.
4 Falls die ZSO nach der gewährten Frist sich weigert, die vorgeschriebe - nen Massnahmen auszuführen, trifft das Amt einen Entscheid und lässt sie auf Kosten der säumigen ZSO ausführen.

Art. 36 Reparaturen (Art. 24 GZS)

1 Die ZSO kann die Reparaturarbeiten der kantonalen Reparaturwerkstätte oder einem Privatunternehmen anvertrauen.
2 Die kantonale Reparaturwerkstätte verrechnet die erbrachten Leistungen zum gängigen Tarif, der regelmässig vom Staatsrat festgelegt wird.
3 Die kantonale Reparaturwerkstätte stellt im Rahmen des Möglichen die Lieferungen von Ersatzteilen an die ZSO sicher.

Art. 37 Verwaltung des überschüssigen Materials (Art. 23 GZS)

1 Im Rahmen der gegenseitigen regionalen Hilfeleistung bildet die Dienst - stelle ein Lager an überschüssigem Material.
2 Die Einlagerung und der Unterhalt des überschüssigen Materials obliegen dem Amt.
9 Schutzbauten
9.1 Schutzräume im Allgemeinen

Art. 38 Pflicht der Gemeinde (Art. 26 GZS)

1 Jede Gemeinde ist verpflichtet die erforderlichen Schutzräume für den Schutz Ihrer Wohnbevölkerung zu bauen.
2 Im Einverständnis mit der Gemeinde legt die Dienststelle den Zeitplan für die Ausführung fest.
3 In jedem Fall sind die Gemeinden, deren Deckungsgrad unter 50 Prozent liegt, dazu verpflichtet, die fehlenden Schutzräume innerhalb der von der Dienststelle festgelegten Fristen zu erstellen.

Art. 39 Pflicht der Eigentümer (Art. 26 GZS)

1 Die Eigentümer sind verpflichtet, ihre Schutzbauten und ihr Material ge - mäss den diesbezüglichen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zu unterhalten.

Art. 40 Befreiung (Art. 26 GZS)

1 Eine Befreiung im Sinne von Artikel 26 Absatz 3 des Gesetzes kann ge - mäss den diesbezüglichen Bestimmungen der Bundesverordnung über den Zivilschutz und den Anweisungen des Bundes gewährt werden.

Art. 41 Verwaltung der Schutzplätze - Inventar

1 In enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden und unter Aufsicht des Amtes beurteilt die ZSO die Deckung an den notwendigen vollwertigen Schutzplätzen für die ständige Wohnbevölkerung und ermittelt allfällige De - fizite.
2 In Zusammenarbeit mit den Gemeinden und den ZSO Kommissionen legt das Amt die Beurteilungsgebiete für die Gewährung der Schutzplätze fest.
3 Am 31. März jedes Kalenderjahres: a) teilt jede Gemeinde der ZSO und dem Amt die Anzahl der ständigen Einwohner auf dem Gemeindegebiet und die Anzahl der neuen und aktuellen Schutzplätze mit; b) die ZSO aktualisiert die Verwaltung der Schutzplätze und teilt sie dem Amt mit.
4 Man geht davon aus, dass in einer Gemeinde oder in einem Beurteilungs - gebiet der Schutzraumbedarf dann gedeckt ist, wenn für jeden ständigen Einwohner in der Nähe seines Wohnsitzes ein vollwertiger Schutzplatz ver - fügbar ist.

Art. 42 Verwendung der von den Gemeinden einkassierten Ersatzbei -

träge (Art. 32, 33, 57 GZS)
1 Die Ersatzbeiträge, die von den Gemeinden vor dem Inkrafttreten des Zi - vilschutzgesetzes vom 10. September 2010 einkassiert wurden, dienen in erster Linie der Finanzierung des Baus, der Ausrüstung, des Betriebes, des Unterhalts, des Umbaus, der Werterhaltung und Renovierung der öffentli - chen Schutzräume und Schutzbauten, der Werterhaltungskosten der priva - ten Schutzräume, sowie der Gesamtheit der durch das Bundesgesetz über die Schutzbauten vorgesehenen Massnahmen.
2 Mit der Bewilligung der Dienststelle können die Gemeinden, welche den Grossteil ihrer Schutzräume erstellt, modernisiert und ausgerüstet haben, einen Teil der einkassierten Ersatzbeiträge für andere Zivilschutzmassnah - men einsetzen, insbesondere: a) für die Betriebs- und Unterhaltskosten des Alarm- und Übermittlungs - netzes; b) für die Kosten der notwendigen telematischen Ausrüstungen, in den Schutzanlagen, die als Kommandoposten für die kommunalen oder interkommunalen Führungsorgane eingerichtet wurden, unter Berück - sichtigung der Situation der Stabsmitarbeiter; c) für die Modernisierung der Ausrüstungen der Kommandoposten und der öffentlichen Schutzräume, welche in der Planung der aktiven Schutzanlagen bei bewaffneten Konflikten (Erwerb von Mitteln für den Radio- und den audiovisuellen Empfang sowie von Informatikmitteln, Verbesserung des Innenkomforts der Anlage) vorgesehen sind.
3 Die Dienststelle entscheidet über die Verwendung der Ersatzbeiträge der Gemeinden.
4 Mittels Weisungen präzisiert die Dienststelle insbesondere das Administrativverfahren und den vollständigen Katalog der Zivilschutzmass - nahmen, für welche die kommunalen Ersatzbeiträge verwendet werden können.

Art. 43 Verwendung der vom Staat einkassierten Ersatzbeiträge (Art.

33, 57 GZS)
1 Das Departement entscheidet über die Verwendung der vom Staat einkassierten Ersatzbeiträge, insbesondere: a) zur Deckung der anerkannten Mehrkosten für den Bau, die Ausrüs - tung, den Betrieb, den Unterhalt, den Umbau, die Werterhaltung und Renovierung der öffentlichen Schutzräume; b) für die Deckung der anerkannten Kosten für die Werterhaltung der öf - fentlichen Schutzräume; c) für die Deckung der Kosten für die Ausrüstung der bestehenden voll - wertigen obligatorischen Schutzräume in öffentlichen Gebäuden; d) für die Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten der Schutzanla - gen, sofern diese den Pauschalbeitrag des Bundes übersteigen; e) für die Deckung der Kosten, die aus der periodischen Kontrolle der Schutzanlagen und der Schutzräume entstehen; f) für die Deckung der Kosten, die durch die qualitative Klassifizierung der Schutzräume entstehen; g) für die Deckung der Kosten, die durch die Aufhebung von Schutzräu - men entstehen; h) nach der Umsetzung der Reform für den Finanzausgleich und der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden, zur Finanzierung aller oder eines Teils der im Kostenvoranschlag der ZSO vorgesehe - nen Kosten; i) für die Anschaffung und zum Unterhalt von Software und Informatik - mitteln des Zivilschutzes; j) für den Betrieb und Unterhalt des kantonalen Alarmnetzes; k) für die Anschaffung zusätzlicher persönlicher Ausrüstung der Schutz - dienstpflichtigen; l) für die Anschaffung von Einsatzmaterial; m) für die Anschaffung von Transportmitteln für Personal und Material; n) für die Lohnauszahlung des hauptberuflichen Zivilschutzpersonals; o) für die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen.
2 Durch Beschluss kann der Staatsrat im Rahmen des Bundesrechts ande - re Verwendungsarten vorsehen.
9.2 Schutzräume - Verfahrensbestimmungen

Art. 44 Baubewilligung (Art. 27 GZS)

1 Vor dem Entscheid unterbreitet die für die Erteilung der Baubewilligung zuständige Behörde dem Amt im Bereich des Zivilschutzes alle Projekte für den Bau von Wohnhäusern, Heimen, Spitälern und sozial-medizinischen Einrichtungen zum Entscheid.
2 Die Dienststelle unterbreitet dem zuständigen Bundesamt die Projekte, die dessen Zustimmung erfordern.
3 Im Übrigen handelt das Amt nach den Bestimmungen des Gesetzes und der vorliegenden Verordnung.

Art. 45 Vorzuweisende Dokumente (Art. 27 GZS)

1 Folgende Unterlagen sind zu unterbreiten: a) diejenigen Unterlagen, welche für das betreffende Bauobjekt durch die kantonale Baugesetzgebung vorgeschrieben sind; b) diejenigen Unterlagen, welche durch eine Weisung des Amtes für den Schutzraumbau vorgeschrieben sind (Schutzraumkarte, Schutzraum - plan, statische Berechnung, Inneneinrichtung, Ventilation, Kanalisati - on, Pläne und Querschnitte der Architekten und Pläne der Ingenieu - re).

Art. 46 Entscheid (Art. 27 GZS)

1 Das Amt entscheidet über die Schutzraumbaupflicht.
2 Gegebenenfalls bewilligt das Amt die diesbezüglichen Pläne und Unterla - gen und verlangt Sicherheitsleistungen falls: a) der Bau etappenweise erstellt wird; b) der Schutzraum nicht in der ersten Baute realisiert wird.
3 Das Amt entscheidet über ein Befreiungsgesuch und legt gegebenenfalls den Ersatzbeitrag fest.
4 Es kann auf das Einkassieren von Ersatzbeiträgen für die im Bundesrecht vorgesehenen Fälle verzichten.

Art. 47 Abänderung des Projektes (Art. 27 GZS)

1 Eine Abänderung der Baupläne und der erstellten Schutzräume kann nur mit der Bewilligung des Amtes vorgenommen werden. Es entscheidet ge - mäss dem für die Zustimmung anwendbaren Verfahren.

Art. 48 Stilllegung

1 Die Anträge für die Stilllegung von Schutzräumen sind über den Gemein - derat an das Amt zu richten.
2 Gemäss den vom Bund und der Dienststelle erlassenen Vorschriften ent - scheidet das Amt über die Anträge für die Stilllegung von öffentlichen und privaten Schutzräumen.
3 Sollte eine Stilllegung ohne vorgängige Bewilligung durchgeführt werden, unternimmt das Amt alle zweckdienlichen Massnahmen.

Art. 49 Stilllegung - Bedingungen

1 Schutzräume können stillgelegt werden, wenn: a) sie unverhältnismässig behindernd sind oder den Umbau von existie - renden Gebäuden verunmöglichen; b) sie sich in sehr bedrohten Zonen befinden; c) sie nicht mehr den minimalen Schutzanforderungen entsprechen und nicht modernisiert werden können; d) sie sich in Zonen befinden, die ausreichend mit vollwertigen Schutz - räumen ausgestattet sind.
2 Werden öffentliche Schutzräume stillgelegt, die den Minimalanforderun - gen entsprechen, so müssen die eidgenössischen und kantonalen Beiträ - ge, die für den Bau ausbezahlt wurden, dem Bund, beziehungsweise dem Staat zurückbezahlt werden.
3 Wird ein Schutzraum stillgelegt, muss sein Eigentümer dem Staat eine fi - nanzielle Entschädigung zahlen, welche den durchschnittlichen Mehrkosten für den Bau eines gleichwertigen Schutzraumes entspricht.
9.3 Schutzräume, Abnahme, Kontrolle und Unterhalt

Art. 50 Abnahme und Kontrolle der öffentlichen Schutzräume

1 Nach Abschluss der Bauarbeiten oder der Modernisierung im Sinne des Bundesrechts führt das Amt die Abnahme und Kontrolle der öffentlichen Schutzräume durch.
2 Gemäss den Vorschriften des Bundes und in Zusammenarbeit mit den ZSO und den Gemeinden kontrolliert das Amt periodisch den Unterhalt und die Ausrüstung der öffentlichen Schutzräume.

Art. 51 Abnahme und Kontrolle der privaten Schutzräume (Art. 34

GZS)
1 Der Gemeinderat und die ZSO ernennen ihre Verantwortlichen für die Schutzanlagen und informieren das Amt.
2 Der Gemeindeverantwortliche für die Schutzanlagen muss: a) die vom Amt erteilten Ausbildungskurse besuchen; b) darauf achten, dass kein Schutzraum erstellt, verändert oder stillge - legt wird ohne eine Spezialbewilligung im Bereich des Zivilschutz; c) während der Bauphase überwachen, dass der Schutzraum gemäss den genehmigten Plänen erstellt wird; d) nach Fertigstellung des Schutzraumes die Abnahme aufgrund des Protokollberichtes vornehmen und diesen dem Amt, dem Gemeinde - bauamt, dem Eigentümer und der ZSO zustellen; e) dem Gemeinderat und dem Amt allfällige Mängel melden; f) mit der Organisation zusammenarbeiten und an der Durchführung der periodischen Kontrollen durch den Verantwortlichen der ZSO Schutz - anlagen teilnehmen.
3 Der Verantwortliche der ZSO Schutzanlagen muss: a) die vom Amt erteilten Ausbildungskurse besuchen; b) gemäss den eidgenössischen Vorschriften und in Zusammenarbeit mit den Gemeinden den Unterhalt und die Ausrüstung der Schutzräu - me periodisch kontrollieren; c) dem betroffenen Gemeinderat und dem Amt allfällige Mängel melden.
4 Das Amt: a) bestätigt die Abnahmeprotokolle und übermittelt sie, zusammen mit der Schutzraumkarte, an die betroffene Gemeinde und die ZSO;
b) meldet gegebenenfalls dem Gemeinderat und der ZSO festgestellte Mängel.

Art. 52 Säumnis (Art. 36 GZS)

1 Im Falle einer Säumnis beim Bau, bei der Ausrüstung und beim Unterhalt der Schutzräume schreibt die ZSO, beziehungsweise der Gemeinderat oder das Amt, dem Eigentümer oder dem Verantwortlichen die notwendigen Verbesserungsmassnahmen vor und setzt eine Frist von drei Monaten für deren Vollzug. Nach Ablauf dieser Frist unternimmt der Verantwortliche der Schutzanlagen eine neue Kontrolle.
2 Bleibt die Säumnis nach Ablauf dieser Frist ganz oder teilweise bestehen, wird der Eigentümer beim Amt angezeigt. Dieses verordnet folgende Mass - nahmen: a) die Ausführung auf Kosten des Säumigen; b) die rückwirkende Zahlung eines Ersatzbeitrages für jeden nicht reali - sierten oder nicht konformen Platz.
3 Im Falle einer Säumnis der Gemeinden nimmt der Staatsrat die notwendi - gen Massnahmen vor oder beauftragt einen Dritten mit der Ausführung die - ser Aufgabe an Stelle und zu Lasten der betroffenen Gemeinde.

Art. 53 Benützung öffentlicher Schutzräume durch Dritte und Änderun -

gen
1 Die Bedingungen für die Benützung der öffentlichen Schutzräume durch Dritte sind in einer Weisung der Dienststelle geregelt.
2 Das Amt kann Kontrollen durchführen.
3 Für jede vorgesehene Änderung der Innenausstattung eines Schutzrau - mes braucht es die Zustimmung des Amtes.
4 Die Vorschriften der Bau- und der Feuerpolizei sowie die Vorschriften betreffend die Arbeitssicherheit und den Umweltschutz müssen befolgt wer - den.
5 Die Benützung der Schutzräume durch die Bevölkerung in besonderen und ausserordentlichen Lagen muss jederzeit sichergestellt sein.
9.4 Schutzanlagen

Art. 54 Neue Schutzanlagen (Art. 35 GZS)

1 Die Schutzanlagen, die für die Organisation des Zivilschutzes (Komman - doposten, Bereitstellungsanlagen) und der Dienststelle für Gesundheitswe - sen (geschützte Sanitätsstellen und geschützte Spitäler) benötigt werden, sind dem vom zuständigen Bundesamt bestimmten speziellen administrati - ven Verfahren unterstellt.
2 Vor der Erstellung dieser Bauten hat die Gemeinde oder das für die Ge - sundheit zuständige Departement beim Amt ein entsprechendes Gesuch einzureichen, welches sich zur Zweckmässigkeit, zum Standort und zu den technischen Ausführungen des Baus äussert.
3 Die für die kantonale Sanitätsplanung anwendbaren Bestimmungen, so - wie die ordentliche Gesetzgebung über das Baurecht bleiben vorbehalten.

Art. 55 Schutzanlagen des Sanitätsdienstes (Art. 35 GZS)

1 Der Staatsrat legt die kantonale Planung der Zivilschutzanlagen fest (ge - schützte Sanitätsstellen und geschützte Spitäler). Diese enthält insbeson - dere den Standort, den Bau, die Ausrüstung und die Verwaltung dieser Schutzanlagen.
2 Das für die Gesundheit zuständige Departement stellt über seine Dienst - stelle für Gesundheitswesen den Bau, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Modernisierung der Schutzanlagen des Sanitätsdienstes sicher.
3 Es kann mittels einer Vereinbarung alle oder einen Teil der Aufgaben an eine andere Instanz delegieren.
4 Im Übrigen sind die eidgenössischen Bestimmungen über den koordinier - ten Sanitätsdienst anwendbar.

Art. 56 Mängelkontrolle

1 Mit der Unterstützung des Beauftragten für die Schutzanlagen kontrolliert das Amt periodisch den Bereitschaftsgrad der kantonalen Schutzanlagen.
2 Im Einverständnis mit der Dienststelle für Gesundheitswesen und dem Walliser Gesundheitsnetz kontrolliert das Amt periodisch die Einsatzbereit - schaft der geschützten Spitäler; es kann diese Aufgaben den ZSO delegie - ren.
3 Bei Mängeln schreibt das Amt die notwendigen Verbesserungsmassnah - men vor und legt eine Frist für deren Ausführung fest.
4 Wenn nach Ablauf dieser Frist die Mängel immer noch teilweise oder ganz bestehen, veranlasst das Amt das Vollzugsverfahren gemäss den Bestim - mungen des Bundesrechts und des Gesetzes über das Verwaltungsverfah - ren und die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 57 Benützung zu anderen Zwecken und Abänderungen

1 Nach Anhörung der Dienststelle ist das für das Gesundheitswesen zustän - dige Departement kompetent, die Benützung der geschützten Sanitätsstel - len und der geschützten Spitäler zu anderen Zwecken zu bewilligen und den Bereitschaftsgrad dieser Schutzanlagen zu reduzieren.
2 Die Benützung zu anderen Zwecken als für den Bevölkerungsschutz darf die periodischen Kontrollen der Schutzanlagen weder beeinträchtigen noch verhindern.
3 Für jede vorgesehene Änderung im Innern einer Schutzanlage ist die Zu - stimmung des Amtes unerlässlich.
4 Die Vorschriften der Bau- und der Feuerpolizei, sowie die Vorschriften betreffend die Arbeitssicherheit und den Umweltschutz müssen befolgt wer - den.

Art. 58 Feste Beträge

1 Gemäss den diesbezüglichen eidgenössischen Vorschriften erhält die Dienststelle die vom Bund geleisteten festen Beträge für die Unterhaltskos - ten der Schutzanlagen.
2 Sie verteilt die erhaltenen Beträge unter den Anspruchsberechtigten.

Art. 59 Kosten

1 Der Staatsrat regelt die Deckung der Unterhalts- und Betriebskosten der geschützten Spitäler mittels Weisungen.
10 Finanzielle Bestimmungen

Art. 60 Voranschlag und Rechnung der ZSO (Art. 40, 45 GZS)

1 Die Standortgemeinden übermitteln der Dienstelle spätestens Ende Fe - bruar jedes Jahres den Voranschlag der ZSO.
2 Die Standortgemeinde achtet darauf, dass die Lohnkosten des hauptbe - ruflichen Personals den im Leistungsauftrag festgesetzten Betrag nicht übersteigen.
3 Die Rechnung der ZSO gehört zum Voranschlag der Standortgemeinde, die für die Buchhaltung verantwortlich ist.

Art. 61 Einsatzkosten des Zivilschutzes

1 Die Einsatzkosten des Zivilschutzes zu Gunsten der Gemeinden gehen grundsätzlich zu Lasten der betroffenen ZSO.
2 Die Einsatzkosten des Zivilschutzes zu Gunsten von Organisationen, Ver - bänden oder Ausstellern gehen zu Lasten des Antragstellers.
3 Diese Kosten werden vom Staat zu Gunsten des Zivilschutzes einkassiert und beinhalten insbesondere: a) eine Verwaltungsgebühr; b) den Sold der Schutzdienstpflichtigen; c) die Verpflegungs-, Transport- und Unterkunftskosten; d) die Gebrauchs- und Wiederinstandstellungskosten der persönlichen Ausrüstung, des Materials und der Fahrzeuge.
11 Hauptberufliches Personal der ZSO

Art. 62 Klassifizierung der Funktionen (Art. 45 GZS)

1 Nach Anhörung der Standortgemeinden wird die Klassifizierung jeder Funktion im Rahmen der Leistungsaufträge vom Staatsrat festgelegt.
2 Sie stützt sich auf die Lohntabelle des Staatspersonals.
12 Rechtliche Bestimmungen

Art. 63 Verwarnung und strafrechtliche Verurteilung (Art. 50 GZS)

1 Das Amt ist zuständig für die Verwarnung in weniger schweren Fällen.
2 Jeder Kommandant muss dem Amt innerhalb von 14 Tagen ab Diensten - de mittels eines dafür vorgesehenen Formulars die ihm bekannten Verge - hen melden.
3 Gemäss den Grundsätzen der Artikel 422 und folgende der Strafprozess - ordnung und des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi - gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 werden bei der Verfügung einer Verwarnung Verwaltungsgebühren von 150 bis 400 Franken erhoben.
4 Die zuständige Strafbehörde übermittelt dem Amt die verfügten Strafurtei - le.

Art. 64 Ordnungsbussen (Art. 51 GZS)

1 Die während des Dienstes verfügte Ordnungsbusse wird dem Amt zum Vollzug übermittelt.
2 Der Entscheid enthält mindestens nachfolgende Elemente und wird mit - tels eines dafür vorgesehenen Formulars verfasst: a) die Behörde, welche die Strafe verhängt; b) die Identität der bestraften Person (Name, Vorname, Grad, Geburts - datum, Heimatort, Wohnort, Zivilstand, Adresse, Eingliederung und Funktion); c) Tatbestand (Zeitpunkt und Ort der strafbaren Handlung, Sachverhalt); d) gesetzliche Einordnung der strafbaren Handlung; e) Stellungnahme des Beschuldigten; f) Untersuchung der Gründe, die für die Strafe ausschlaggebend waren; g) Strafe; h) Rechtswege; i) Datum der Mitteilung; j) Unterschrift des zuständigen Kommandanten.
13 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 65 Ausführungsbestimmungen

1 Die Weisungen und Anordnungen der Dienststelle sind der Öffentlichkeit zugänglich und werden auf der Internetseite des Staates veröffentlicht.

Art. 66 Übergangsbestimmungen - Finanzierung (Art. 57 GZS)

1 Der Kostenanteil der Gemeinden im Sinne des Artikels 57 des Gesetzes beträgt zehn Franken pro Einwohner und wird spätestens Ende Februar verrechnet.
2 Die Zahlung des kommunalen Anteils erfolgt innert 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum.

Art. 67 Übergangsbestimmungen - Schaffung der ZSO und Rückkauf

des von den Gemeinden erworbenen Materials (Art. 57 GZS)
1 Die ZSO werden spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes und der vorliegenden Verordnung geschaffen.
2 Das erhaltene oder durch die Ersatzbeiträge erworbene Material wird dem Staat kostenlos vor Inkrafttreten des Gesetzes übergeben.
3 Nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung müssen die Gemeinden dem Amt bis zum 31. Dezember 2011 die nicht realisierten Bauprojekte un - terbreiten.

Art. 68 Aufhebung

1 Alle der vorliegenden Verordnung zuwiderlaufenden Bestimmungen wer - den aufgehoben, insbesondere die Vollzugsverordnung zum Ausführungs - gesetz des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivil - schutz vom 7. Dezember 2005.

Art. 69 Inkraftsetzung

1 Die vorliegende Verordnung wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über den Zivilschutz vom 10. Septem - ber 2010 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
26.01.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 12/2011
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 26.01.2011 01.01.2012 Erstfassung BO/Abl. 12/2011
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