Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung
                            Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen  Strafprozessordnung (RVzEGzStPO)  Vom 21. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2021)  Gestützt   auf   Art.  45  Abs.  1   der   Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     sowie   Art.  7  Abs.  4,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2, Art. 34 Abs. 1 lit. c und d, Art. 34 Abs. 2,
Art. 37 Abs. 4 lit. a und Art. 41 Abs. 2 Einführungsgesetz zur Schweizerischen
                            Strafprozessordnung  2  )  von der Regierung erlassen am 21. Dezember 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Organisation der Staatsanwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gliederung
                            1  Die Staatsanwaltschaft gliedert sich in:  a)  Erste     Staatsanwältin/Erster     Staatsanwalt     und     deren/dessen  Stellvertreterin/Stellvertreter;  b)  Kanzlei;  c)  Jugendanwaltschaft;  d)  *  Abteilungen Vergehen und Verbrechen;  e)  Abteilung Übertretungen;  f)  Zweigstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jugendanwaltschaft, die Abteilungen und die Zweigstellen bestehen aus der er  -  forderlichen Anzahl an Staatsanwältinnen und Staatsanwälten beziehungsweise Ju  -  gendanwältinnen und Jugendanwälten, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern so  -  wie Kanzleiangestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abteilungen werden von einer Leitenden Staatsanwältin oder einem Leitenden  Staatsanwalt geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  350.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweigstellen
                            1  Die Staatsanwaltschaft führt Zweigstellen in Davos, Ilanz, Roveredo, Samedan und  Thusis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zweigstellen stehen unter der fachlichen Leitung der Ersten Staatsanwältin  oder des Ersten Staatsanwalts beziehungsweise der Stellvertretenden Ersten Staats  -  anwältin oder des Stellvertretenden Ersten Staatsanwalts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihr oder ihm kommen hinsichtlich der Zweigstellen die fallbezogenen Aufgaben ei  -  ner Leitenden Staatsanwältin oder eines Leitenden Staatsanwalts zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Erste Staatsanwältin, Erster Staatsanwalt
                            1  Die personelle, betriebliche und fachliche Führung der Staatsanwaltschaft umfasst  insbesondere folgende Aufgaben:  a)  die effiziente Organisation des Geschäftsganges;  b)  die Regelung der Pikettorganisation und der Stellvertretung innerhalb der  Staatsanwaltschaft;  c)  die Überwachung der Arbeit und der Pendenzen;  d)  die Ausübung der personalrechtlichen Aufgaben, die das kantonale Recht der  Dienststellenleitung zuweist;  e)  der Erlass von Weisungen hinsichtlich der Informationspflicht der Polizei und  anderen Aspekten der Zusammenarbeit im Strafverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt kann einzelne Befugnisse an  ihre oder seine Stellvertretung oder hinsichtlich der jeweiligen Abteilung an die  Leitende Staatsanwältin oder den Leitenden Staatsanwalt beziehungsweise an die  Leitende Jugendanwältin oder den Leitenden Jugendanwalt übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stellvertretung der Ersten Staatsanwältin oder des Erstes Staatsanwalts übt de  -  ren oder dessen Aufgaben aus, wenn:  a)  eine Aufgabe ihr oder ihm im Einzelfall oder generell übertragen worden ist;  b)  eine Aufgabe während der Abwesenheit der Ersten Staatsanwältin oder des  Ersten Staatsanwalts erfüllt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kanzlei
                            1  Die Kanzlei erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Erfassung der eingehenden Fälle sowie Führung und Kontrolle der Register;  b)  Mitteilung und Abrechnung von Entscheiden;  c)  Erledigung von Korrespondenz und Protokollierungen;  d)  Archivierung der Akten des Strafverfahrens;  e)  Betreuung der Bibliothek;  f)  Erledigung weiterer administrativer Arbeiten im Zusammenhang mit Strafver  -  fahren oder dem Personalwesen auf Anweisung der Ersten Staatsanwältin oder  des Ersten Staatsanwalts und der Kanzleichefin oder des Kanzleichefs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Strafregister
                            1  Die kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister wird nach Massgabe des  Bundesrechts von der Staatsanwaltschaft geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegen auch die weiteren Aufgaben gemäss der bundesrätlichen Verordnung  über das Strafregister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ergänzende Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Mitteilung von Strafentscheiden
                            1  Der Staatsanwaltschaft sind alle Entscheide in Strafsachen mitzuteilen, auf welche  die Bestimmungen der Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   Anwendung gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Amt für Justizvollzug sind die Entscheide in Strafsachen mitzuteilen, für de  -  ren Vollzug es zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit das Inkasso der Finanzverwaltung obliegt, sind ihr die Entscheide im Dis  -  positiv mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Entscheide, in denen unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, sind der Steuerver  -  waltung im Dispositiv mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Dem Amt für Migration und Zivilrecht sind die rechtskräftigen Entscheide mitzu  -  teilen, für deren Vollzug es zuständig ist, und die rechtskräftigen Entscheide, die das  Geldspielrecht betreffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Kantonspolizei sind Verurteilungen, Freisprüche, Einstellungen und Nichtan  -  handnahmeverfügungen mitzuteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Meldung von Strafverfahren und Urteilen an Behörden
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausserstrafrechtliche Massnahmen im Sinn des Einführungsgesetzes  3  )   sind insbe  -  sondere:  a)  der Entzug oder das Verweigern einer Berufsausübungsbewilligung;  b)  das Aussprechen eines Berufsausübungsverbotes;  c)  der Entzug eines Fähigkeitsausweises;  d)  die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit  wegen Verletzung von Berufspflichten oder wegen eines strafbaren Verhal  -  tens, das die Berufsausübung beziehungsweise die ehrenamtliche Tätigkeit be  -  einträchtigen könnte;  e)  andere disziplinar- oder aufsichtsrechtliche Massnahmen;  f)  der Entzug einer ausländerrechtlichen Bewilligung oder andere ausländer  -  rechtliche Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 EGzStPO, BR 350.100
                            2  Die Meldepflicht setzt einen sachlichen Zusammenhang zwischen strafbarem Ver  -  halten und ausserstrafrechtlicher Massnahme voraus. Die Staatsanwaltschaft und die  jeweilige Aufsichtsbehörde verständigen sich über die entsprechenden Sachverhalte  sowie die Form und den Umfang der Meldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Meldung erfolgt in der Regel an die jeweilige Aufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Spezialgesetzliche Meldepflichten bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 2. Anwendungsbereiche
                            1  Die Prüfung von ausserstrafrechtlichen Massnahmen kann sich aus der beschuldig  -  ten Person, dem zu beurteilenden Straftatbestand oder dem geschützten Rechtsgut  ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In personeller Hinsicht ist die Möglichkeit von Massnahmen insbesondere bei be  -  schuldigten Personen zu prüfen, die:  a)  als Lehrerin oder als Lehrer tätig sind;  b)  mit Kindern oder Jugendlichen arbeiten;  c)  einen Beruf im Gesundheitswesen ausüben;  d)  in einer bewilligungspflichtigen oder der staatlichen Aufsicht unterstehenden  Einrichtung arbeiten, in der Menschen oder Tiere betreut werden;  e)  ausländische Staatsangehörige sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In tatbestandsmässiger Hinsicht ist eine Meldung an eine Behörde insbesondere zu  prüfen bei Verstössen gegen:  a)  die Gesundheitsgesetzgebung;  b)  das Lebensmittelrecht;  c)  die Ausländer- und Asylgesetzgebung;  d)  die Jagd- und Fischereigesetzgebung;  e)  die Landwirtschaftsgesetzgebung;  f)  die Tierschutzgesetzgebung;  g)  die Veterinärgesetzgebung;  h)  die Waldgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Staatsanwaltschaft und die jeweilige Aufsichtbehörde verständigen sich über  die entsprechenden Tätigkeiten und Sachverhalte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Amtliche Sachverständige
                            1. Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als amtliche oder dauernd bestellte Sachverständige im Sinn der Strafprozessord  -  nung  1  )   und der kantonalen Einführungsgesetzgebung  2  )   werden bezeichnet:  a)  als rechtsmedizinisches Institut: die Abteilung für Rechtsmedizin des Kan  -  tonsspitals Graubünden;  b)  *  als Institution für Kinder- und Jugendpsychiatrie: die Psychiatrischen Dienste  Graubünden, Kinder- und Jugendpsychiatrie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 EGzStPO, BR 350.100
                            c)  als Institution für Kindesschutz: die Kindesschutzgruppe des Kantonsspitals  Graubünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 2. Fachbereiche
                            1  Die Anerkennung als amtliche oder dauernd bestellte Sachverständige gilt für fol  -  gende Bereiche:  a)  *  Amtsärztinnen und -ärzte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  einfache Abklärung von aussergewöhnlichen Todesfällen (Legalinspek  -  tion).  b)  forensischer Dienst der Psychiatrischen Dienste Graubünden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abklärung der Schuldfähigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abklärung der Notwendigkeit und/oder Zweckmässigkeit von Massnah  -  men;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Beurteilung   von   Zeuginnen   und   Zeugen   sowie  Auskunftspersonen,  wenn deren Fähigkeit auszusagen wegen psychischer Krankheit in Fra  -  ge steht.  c)  rechtsmedizinisches Institut:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abklärung von aussergewöhnlichen Todesfällen (Legalinspektion, Ob  -  duktion, Gutachten);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Identifikation unbekannter Toter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Begutachtung von Körperverletzungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Untersuchung von Opfern von Sexualdelikten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Rekonstruktion von Ereignissen anhand von Befunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Alkoholbegutachtungen (Rückrechnungen, theoretische Berechnungen).  d)  Institution für Kinder- und Jugendpsychiatrie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  psychiatrische und/oder psychologische Abklärungen von Kindern und  Jugendlichen.  e)  Institution für Kindesschutz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Betreuung bei Kindern und Jugendlichen, bei denen der Verdacht auf  jegliche Art von Misshandlung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10a * Lernprogramme gegen Gewalt
                            1  Die Beratungsstelle für Gewalt ausübende Personen führt die von der Staatsanwalt  -  schaft und den Gerichten angeordneten Lernprogramme gegen Gewalt durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verlangt für diese Leistung eine Gebühr von 50 bis 500 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Gebühren für Verfahren vor Verwaltungsbehörden und der  Staatsanwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Gebührentarif
                            1. Staatsanwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühr zur Deckung des Aufwands von Strafverfahren vor der Staatsanwalt  -  schaft beträgt:  a)  Entscheid über die Zuständigkeit  50.– bis 500.–  b)  Untersuchung   und   Entscheid   im   Strafbefehlsverfahren   bei   Übertretungen  Fr.  100.– bis 1000.–  c)  Untersuchung und Entscheid in anderen Strafbefehlsverfahren  Fr.  100.– bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000.–  d)  Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft  Fr.  200.– bis 20  000.–  e)  Erlass von nachträglichen und selbstständigen Entscheiden  Fr.  50.–  bis  2000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Strafverfahren nach der Jugendstrafprozessordnung  1  )    ist der Gebührenrahmen  um die Hälfte zu reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Strafverfahren von ausserordentlichem Umfang, von besonderer Schwierigkeit  oder mit mehreren beschuldigten Personen können die Maximalgebühren entspre  -  chend erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausserhalb des Strafverfahrens richten sich die Gebühren der Staatsanwaltschaft  nach den für das Verwaltungsverfahren geltenden Bestimmungen  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 2. Verwaltungsbehörden
                            1  Die Gebühr zur Deckung des Aufwands von Strafverfahren vor Verwaltungsbehör  -  den setzt sich aus einer Staatsgebühr und den Gebühren für Ausfertigung und Mittei  -  lungen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebührenansätze richten sich nach den für das Verwaltungsverfahren gelten  -  den Bestimmungen  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zeugenentschädigung
                            1  Zeuginnen und Zeugen werden für ihre Einvernahme einschliesslich Hin- und  Rückfahrt mit 30  Franken pro Stunde entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein höherer Erwerbsausfall geltend gemacht, ist dieser von der Zeugin oder  dem Zeugen nachzuweisen. Die Entschädigung beträgt höchstens 500  Franken pro  Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Spesen nach kantonalem Personalrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   werden auf Verlangen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  312.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 VRG. BR 370.100 und VO über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV) BR
                            370.120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  VO über die Kosten in Verwaltungsverfahren, BR  370.120   oder spezialgesetzliche Rege  -  lung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 ff. PV, BR 170.410
                            4. Rechnungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Staatsanwaltschaft
                            1  Die im Untersuchungsverfahren entstandenen Auslagen werden von der Staatsan  -  waltschaft vorschussweise übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sicherheitsleistungen und Beschlagnahmen zur Kostendeckung sind unverzüglich  der Finanzverwaltung zu überweisen. Nach Schluss der Untersuchungen macht ihr  die Staatsanwaltschaft Mitteilung über die weitere Verwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Regionalgerichte *
                            1  Das Regionalgericht sorgt für den Einzug der den am Verfahren Beteiligten über  -  bundenen Kosten. Es rechnet periodisch mit der Finanzverwaltung über die Untersu  -  chungskosten ab und überweist diese umgehend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden die Kosten im Urteil nur teilweise den Beteiligten überbunden oder sind  sie nicht in vollem Umfang einzutreiben, so ist der eingegangene Betrag vorerst zur  Begleichung der Busse zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Regionalgericht hat über den nicht erhältlichen Teil der Verfahrenskosten der  Finanzverwaltung  eine Verlustanzeige  unter  Beilage  der  Eintreibungsdokumente  oder einer begründeten Abschreibungsverfügung einzureichen. Die Abschreibung  darf erst erfolgen, wenn der Schuldner erfolglos betrieben worden oder die Einlei  -  tung des Betreibungsverfahrens aussichtslos ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist durch die Regionalgerichts  -  kasse auszuzahlen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufhebung von Erlassen
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:  a)  Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwalt  -  schaft vom 16.  Dezember 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ;  b)  Verordnung   über   die   Erhebung   von   Ordnungsbussen   auf   der   Stelle   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  November 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ;  c)  Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwir  -  kenden Personen sowie das Rechnungswesen vom 16.  Dezember 1974  3  )  ;  d)  Verordnung über die schriftliche Mitteilung von Strafentscheiden vom 24.  Fe  -  bruar 1975  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 1974, 682
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 1974, 628
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AGS 1974, 687
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  AGS 1975, 723
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch diese Verordnung aufge  -  hoben werden, so finden die entsprechenden Bestimmungen der Schweizerischen  Strafprozessordnung  1  )   beziehungsweise Jugendstrafprozessordnung  2  )   und der kanto  -  nalen Einführungsgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   dazu Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Die Änderung von Regierungsverordnungen wird im Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zuständigkeit von Verwaltungsstrafbehörden
                            1  Für Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Landwirtschafts  -  rechts ist das Departement zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt auf den 1.  Januar 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  312.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  350.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Der Anhang ist nicht im BR enthalten, siehe KA 2010, S. 4814 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2010  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2013  01.01.2014  Art. 2 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2015  01.01.2016  Art. 10 Abs. 1, a)  geändert  2015-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2016  01.01.2017  Art. 15  Titel geändert  2016-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2016  01.01.2017  Art. 15 Abs. 1  geändert  2016-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2016  01.01.2017  Art. 15 Abs. 3  geändert  2016-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.05.2016  01.01.2017  Art. 15 Abs. 4  geändert  2016-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2016  01.10.2016  Art. 6 Abs. 5  eingefügt  2016-021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2018  01.01.2019  Art. 6 Abs. 6  eingefügt  2018-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.11.2019  01.01.2020  Art. 1 Abs. 1, d)  geändert  2019-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.11.2019  01.01.2020  Art. 9 Abs. 1, b)  geändert  2019-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.11.2019  01.01.2020  Art. 10a  eingefügt  2019-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2020  01.01.2021  Art. 6 Abs. 5  geändert  2020-063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  21.12.2010  01.01.2011  Erstfassung  -