Geoinformationsverordnung
Geoinformationsverordnung * (TG GeoIV) vom 22. November 2011 (Stand 1. Juli 2020)
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Departement, Amt
1 Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft ist zuständiges Departement.
2 Es leitet und beaufsichtigt den Vollzug der Geoinformationsgesetzgebung des Bun - des
1 ) und des Kantons
2 )
.
3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug dem Amt für Geoinforma - tion.
§ 2 Koordinationsorgan
1 Im Hinblick auf einen koordinierten Vollzug der Gesetzgebung über Geoinformati - on durch Kanton, Gemeinden und Private erteilt das Departement dem Verein GIS Verbund Thurgau (GIV) einen Leistungsauftrag.
2 Der Leistungsauftrag umfasst insbesondere den Leistungskatalog, die Abgeltung und die Berichterstattung.
§ 3 Mitwirkung
1 Eine beratende Mitwirkung des GIV ist insbesondere in folgenden Bereichen zu gewährleisten:
1. Erstellung und Überarbeitung des Geobasisdatenkatalogs;
2. Festlegung der Normen für Geobasisdaten und Geometadaten;
3. Festlegung der Geodaten- und Darstellungsmodelle;
4. Erarbeitung von Weisungen für Geodienste;
5. Erarbeitung von technischen Vorschriften und Modellen für den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und den Leitungskataster;
6. Regelungen zur Finanzierung.
§ 4 Begriffe
1) SR 510.62
2) RB 211.441
1 Die Bedeutung der in dieser Verordnung verwendeten Begriffe entspricht den Be - griffsbestimmungen des Bundesgesetzes über Geoinformation
1 ) und des dazugehö - renden Verordnungsrechts
2 )
.
§ 5 Anhänge, Verzeichnis
1 Die Anhänge zu dieser Verordnung enthalten:
1. Anhang 1: Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts;
2. * Anhang 2: Andere elektronisch direkt zugängliche Geodaten;
3. * Anhang 3: Preisliste für Geodatenbezug.
2 Das Amt für Geoinformation führt ein Verzeichnis der kantonalen Ergänzungen zum Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts.
3 Die Anhänge und das Verzeichnis werden unter Mitwirkung der nach der Fachge - setzgebung zuständigen Stellen vom Departement periodisch überprüft.
§ 6 Geobasisdatenkatalog
1 Der Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts umfasst folgende Spalten:
1. Bezeichnung des Datensatzes;
2. Rechtsgrundlage;
3. zuständige Stelle;
4. Georeferenzdaten;
5. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Aufnahme und Information über laufende Änderungen);
6. Zugangsberechtigungsstufe;
7. Download-Dienst;
8. Identifikator.
§ 7 Verbindliche Normen
1 Das Amt für Geoinformation bezeichnet unter Mitwirkung der übrigen zuständigen Ämter des Kantons die für Geobasisdaten und Geometadaten verbindlichen Normen.
2 Es berücksichtigt dabei die Vorgaben des Bundes und den Stand der Technik.
1) SR 510.62
2) SR 510.620
2. Bezugssysteme und Bezugsrahmen
§ 8 Amtlicher Lage- und Höhenbezug
1 Der Lagebezug und der Höhenbezug der Geobasisdaten richten sich unter Berück - sichtigung der festgelegten Übergangsfristen nach den geodätischen Beschreibungen des Bundesrechts.
§ 9 Transformation anderer Bezugssysteme
1 Für Geobasisdaten, welche andere räumliche Bezugssysteme verwenden, muss die nach der jeweiligen Fachgesetzgebung zuständige Stelle die Transformation in die amtlichen Bezugssysteme und Bezugsrahmen gewährleisten.
3. Geodaten- und Darstellungsmodelle
§ 10 Grundsatz
1 Jedem Thema des Geobasisdatenkatalogs wird mindestens ein Geodatenmodell zu - geordnet.
§ 11 Geodatenmodelle
1 Auf Antrag der nach der jeweiligen Fachgesetzgebung zuständigen kantonalen Stelle gibt das Departement ein Geodatenmodell vor und beschreibt dieses. Es legt darin die Struktur und den Detaillierungsgrad fest.
2 Ein Geodatenmodell wird innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens bestimmt durch die fachlichen Anforderungen und den Stand der Technik.
§ 12 Beschreibungssprache
1 Das Departement legt die allgemeine Beschreibungssprache für Geobasisdaten fest.
§ 13 Darstellungsmodelle
1 Auf Antrag der nach der jeweiligen Fachgesetzgebung zuständigen kantonalen Stelle gibt das Departement ein oder mehrere Darstellungsmodelle vor und be - schreibt diese. Es legt insbesondere den Detaillierungsgrad, die Signaturen und die Legenden fest.
2 Ein Darstellungsmodell wird innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens bestimmt durch:
1. das Geodatenmodell;
2. die fachlichen Normen und Anforderungen;
3. die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer;
4. den Stand der Technik;
5. allfällige interkantonale Übereinkünfte.
§ 14 Geometadaten
1 Alle Geobasisdaten werden durch Geometadaten beschrieben.
2 Das Departement legt die Norm für die Geometadaten fest.
3 Geometadaten unterstehen sinngemäss den gleichen Vorschriften wie die entspre - chenden Geobasisdaten.
4. Verfügbarkeit und Archivierung
§ 15 Nachhaltige Verfügbarkeit
1 Geobasisdaten sind so aufzubewahren, dass sie in Bestand und Qualität erhalten bleiben.
2 Die Geobasisdaten sind nach anerkannten Normen und nach dem Stand der Tech - nik zu sichern. Insbesondere sind die Daten periodisch in geeignete Datenformate auszulagern und separat sicher aufzubewahren.
3 Für die zuständigen kantonalen Stellen bewahrt das Amt für Geoinformation die Geobasisdaten auf.
§ 16 Nachführung
1 Enthalten die fachgesetzlichen Vorschriften keine Bestimmungen über Zeitpunkt und Art der Nachführung, so gibt die zuständige kantonale Stelle ein minimales Nachführungskonzept vor. Dieses berücksichtigt:
1. die fachlichen Anforderungen;
2. die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer;
3. den Stand der Technik;
4. die Kosten der Nachführung.
§ 17 Historisierung
1 Das Amt für Geoinformation stellt sicher, dass die Geobasisdaten, die eigentümer- oder behördenverbindliche Beschlüsse abbilden, nach anerkannten Normen und nach dem Stand der Technik historisiert werden.
§ 18 Archivierung
1 Das Staatsarchiv ist zuständig für die Archivierung jener Geobasisdaten, für die nach der Fachgesetzgebung nicht der Bund zuständig ist.
2 Es erstellt ein Archivierungskonzept nach den Vorgaben des Bundesrechts.
5. Zugang und Nutzung
§ 19 Zugangsberechtigungsstufen
1 Die Geobasisdaten werden folgenden Zugangsberechtigungsstufen zugewiesen:
1. öffentlich zugängliche Geobasisdaten: Stufe A;
2. beschränkt öffentlich zugängliche Geobasisdaten: Stufe B;
3. nicht öffentlich zugängliche Geobasisdaten: Stufe C.
2 Im Geobasisdatenkatalog sind die Zugangsberechtigungsstufen der Geobasisdaten festgelegt.
§ 20 Zugang
1 Der Zugang zu den Geobasisdaten der einzelnen Zugangsberechtigungsstufen rich - tet sich nach den entsprechenden Regelungen des Bundes.
§ 21 Nutzung
1 Die Regelungen des Bundes betreffend Nutzung, Einwilligung, Datenschutz, Quel - lenangabe, vertragliche Regelungen sowie Vernichtung widerrechtlich genutzter Geobasisdaten gelten sinngemäss.
6. Geodienste
§ 22 Dienste für Geobasisdaten
1 Die Geobasisdaten werden durch folgende Geodienste zugänglich und nutzbar ge - macht:
1. durch Darstellungsdienste: alle Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstu - fen A und B;
2. durch Download-Dienste: die im Geobasisdatenkatalog entsprechend bezeich - neten Geobasisdaten;
3. durch Suchdienste: die Geometadaten der Geobasisdaten.
§ 23 Aufbau und Betrieb
1 Die Zuständigkeit für den Aufbau und Betrieb der Geodienste liegt entsprechend der jeweiligen Fachgesetzgebung beim Kanton oder bei den Gemeinden.
2 In den Bereichen des Kantons ist das Amt für Geoinformation zuständig.
3 Die Gemeinden können die Aufgabe an Dritte übertragen.
§ 24 Bereichsübergreifende Geodienste
1 Das Amt für Geoinformation betreibt die folgenden bereichsübergreifenden Geo - dienste:
1. vernetzter Suchdienst für die Geometadaten aller Geobasisdaten;
2. vernetzter Suchdienst für Geodienste im Sinne dieser Verordnung;
3. Dienst für die Transformation zwischen den amtlichen Bezugsrahmen;
4. vernetzter Zugang zu den Geobasisdaten.
§ 25 Ergänzende Weisungen
1 Das Amt für Geoinformation kann für Geodienste Weisungen über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung erlassen.
2 Die nach der jeweiligen Fachgesetzgebung zuständige kantonale Stelle kann in ih - rem Fachbereich ergänzende Weisungen erlassen.
7. Datenaustausch zwischen Kanton, Gemeinden und Betrieben
§ 26 Unentgeltlicher Zugang
1 Die nach der jeweiligen Fachgesetzgebung zuständigen Stellen von Kanton und Gemeinden sowie der von diesen beauftragten Ver- und Entsorgungsbetriebe gewäh - ren sich auf Anfrage gegenseitig unentgeltlichen Zugang zu Geobasisdaten der Zu - gangsberechtigungsstufen A und B.
§ 27 Einschränkung des Zugangs
1 Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe C wird der Zugang nur gewährt, soweit:
1. die anfragende Stelle nachweist, dass sie die Daten für die Erfüllung ihres ge - setzlichen Auftrages benötigt;
2. der Zugang die innere oder äussere Sicherheit nicht gefährdet.
8. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
§ 28 Bundesrecht
1 Führung und Betrieb des Katasters richten sich nach Bundesrecht, insbesondere nach der Verordnung des Bundesrates über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV)
1 )
.
1) SR 510.622.4
§ 29 Verantwortliche Stelle
1 Das Amt für Geoinformation ist die für den Kataster verantwortliche Stelle.
2 Es erarbeitet das technische Lösungskonzept für die Einführung und den Betrieb des Katasters sowie die erforderlichen Rahmen- und Datenmodelle.
3 Es erlässt die notwendigen ergänzenden Regelungen, insbesondere bezüglich:
1. Bereitstellung, Prüfung und Abgabe der Daten sowie Bestätigung der Anfor - derungserfüllung;
2. Aufbau und Betrieb der Datensammelstellen;
3. Einzelheiten des Beglaubigungsverfahrens;
4. Qualitätssicherung.
§ 30 Organisation
1 Die Zuständigkeiten für die Führung und den Betrieb des Katasters gliedern sich nach folgenden Funktionen:
1. Bereitstellung der Daten;
2. Datensammelstellen;
3. Katasterführung;
4. Auszüge und Beglaubigungen.
§ 31 Bereitstellung der Daten
1 Die Bereitstellung der Daten obliegt den nach der jeweiligen Fachgesetzgebung zu - ständigen Stellen von Kanton und Gemeinden. Diese können für die Bereitstellung der Daten Private beauftragen.
2 Die Daten sind zeitgerecht und in der verlangten Qualität den Datensammelstellen zur Verfügung zu stellen.
3 Im Übrigen richten sich die Aufgaben nach Art. 5 ÖREBKV
1 )
.
§ 32 Datensammelstellen
1 Datensammelstelle für Daten im Zuständigkeitsbereich des Kantons ist das Amt für Geoinformation.
2 Die Gemeinden betreiben für Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich eine eigene Datensammelstelle oder beauftragen Private oder das Amt für Geoinformation mit dem Betrieb einer Datensammelstelle. *
3 Die Datensammelstellen, die von den Gemeinden oder von beauftragten Privaten betrieben werden, prüfen die Daten gemäss den kantonalen Vorgaben und übermit - teln sie an das Amt für Geoinformation. *
1) SR 510.622.4
§ 33 Katasterführung
1 Katasterführende Stelle für den ganzen Kanton ist das Amt für Geoinformation.
§ 34 Auszüge und Beglaubigungen
1 Auszüge aus dem Kataster werden vom Amt für Geoinformation mittels Darstel - lungsdienst zugänglich gemacht.
2 Für die Beglaubigung der Auszüge nach Art. 14 und Art. 15 ÖREBKV
1 ) sind die im betreffenden Gebiet zuständigen Nachführungsgeometer beziehungsweise deren stellvertretende Person berechtigt.
§ 35 Laufende Änderungen, Vorpublikation
1 Der Geobasisdatenkatalog bezeichnet die Datensätze, bei denen Informationen über laufende Änderungen mit dem Kataster verknüpft sind (Vorpublikation).
2 Die für den Erlass zuständige Stelle veranlasst spätestens mit Beginn der öffentli - chen Auflage den entsprechenden Eintrag.
3 Der Eintrag in den Kataster entfaltet keine Rechtswirkungen.
§ 36 Nachführung
1 Die für den Erlass zuständige Stelle hat innert 20 Tagen nach Inkrafttreten einer öf - fentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung deren Eintrag in den Kataster zu veran - lassen. Der Kataster ist laufend zu aktualisieren.
§ 37 Programmvereinbarungen, Berichterstattung
1 Das Departement überwacht die Einhaltung der Programmvereinbarungen mit dem Bund und die Verwendung der Globalbeiträge.
2 Das Amt für Geoinformation erstattet dem Departement und dem Bundesamt für Landestopographie jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge.
9. Leitungskataster
§ 38 Digitaler Leitungskataster
1 Der Leitungskataster ist eine digitale Darstellung der Lage der Leitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen zur Versorgung und Entsorgung im Gemeindegebiet.
1) SR 510.622.4
§ 39 Aufsicht
1 Die Aufsicht obliegt dem Amt für Geoinformation und umfasst insbesondere:
1. Erlass von administrativen und technischen Vorschriften für die Erfassung und Nachführung, namentlich Objektkatalog, Geodatenmodell und Darstel - lungsmodell;
2. Festlegung der Mindestanforderungen an die Qualität;
3. Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften und Anforderungen;
4. Bereitstellung von Werkzeugen zur technischen Qualitätsprüfung.
§ 40 Form
1 Die Daten des Leitungskatasters werden in digitaler Form als Geobasisdaten nach kantonalem Recht geführt.
2 Das Geodatenmodell beschreibt den Inhalt gemäss Objektkatalog und die Daten - struktur in der vom Departement festgelegten Beschreibungssprache.
3 Das Darstellungsmodell legt Detaillierungsgrad, Signaturen und Legenden fest.
§ 41 Inhalt
1 Der Leitungskataster umfasst:
1. Wasser;
2. Abwasser;
3. Gas;
4. Elektrizität;
5. Kommunikation;
6. Fernwärme;
7. Entwässerungen, die gemäss kantonalem Meliorationsrecht erstellt wurden.
§ 42 Erstmalige Erfassung
1 Die erstmalige Erfassung bestehender Leitungen und die Erfassung neuer Leitun - gen erfolgt nach den festgelegten Qualitäts- und Genauigkeitsvorgaben sowie den Mindestanforderungen.
2 Die Geodaten bereits bestehender Kataster können in ihrer vorhandenen Genauig - keit als Grundlage für den Leitungskataster verwendet werden, längstens bis zur Er - neuerung der entsprechenden Leitungen.
§ 42a * Datensammelstellen
1 Datensammelstelle für Daten im Zuständigkeitsbereich des Kantons ist das Amt für Geoinformation.
2 Die Gemeinden betreiben für Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich eine eigene Datensammelstelle oder beauftragen Private oder das Amt für Geoinformation mit dem Betrieb einer Datensammelstelle.
3 Die Datensammelstellen, die von den Gemeinden oder von beauftragten Privaten betrieben werden, prüfen die Daten gemäss den kantonalen Vorgaben und übermit - teln sie an das Amt für Geoinformation.
§ 43 Nachführung
1 Die Gemeinde stellt eine bedarfsgerechte Nachführung des Leitungskatasters si - cher. *
2 Sie liefert die nachgeführten Daten dem Amt für Geoinformation nach dessen Vor - gaben. *
10. Finanzierung
§ 44 Kosten für die Erfassung, Anpassung und Nachführung *
1 Die Kosten für die Erfassung, Anpassung und Nachführung der Geodaten trägt die nach der Fachgesetzgebung zuständige Stelle.
2 Ergibt sich aus der Fachgesetzgebung keine zuständige Stelle, sind die Kosten von der im Geobasisdatenkatalog bezeichneten zuständigen Stelle zu tragen.
§ 44a * Kosten für den Bezug
1 Die Kosten für die Aufarbeitung und Bereitstellung von Geodaten können dem Be - züger oder der Bezügerin verrechnet werden, unter Vorbehalt von Regelungen, die einen unentgeltlichen Austausch von Geodaten vorsehen.
2 Für den Bezug der Geodaten gemäss Anhang 3 können die dort festgelegten Beträ - ge verlangt werden. Für den Bezug anderer aufgearbeiteter und bereitgestellter Geo - daten kann der Betrag vereinbart werden.
3 Für den Bezug von Geodaten über das Portal opendata.swiss werden keine Kosten erhoben.
11. Schlussbestimmungen
§ 45 Übergangsbestimmung
1 Die Daten- und Darstellungsmodelle sind innerhalb von zwei Jahren ab Erlass um - zusetzen. In begründeten Fällen kann das Departement diese Frist bis maximal fünf Jahre verlängern. *
2
... *
§ 46 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz über Geoinformation auf den
1. Januar 2012 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 22.11.2011 01.01.2012 Erstfassung ABl. 47/2011 Erlasstitel 24.03.2020 01.04.2020 geändert 13/2020
§ 5 Abs. 1, 2. 12.12.2017 01.01.2018 geändert 50/2017
§ 5 Abs. 1, 3. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt 50/2017
§ 32 Abs. 2 23.06.2020 01.07.2020 geändert 26/2020
§ 32 Abs. 2, 1. 23.06.2020 01.07.2020 aufgehoben 26/2020
§ 32 Abs. 2, 2. 23.06.2020 01.07.2020 aufgehoben 26/2020
§ 32 Abs. 3 23.06.2020 01.07.2020 geändert 26/2020
§ 42a 23.06.2020 01.07.2020 eingefügt 26/2020
§ 43 Abs. 1 23.06.2020 01.07.2020 geändert 26/2020
§ 43 Abs. 2 23.06.2020 01.07.2020 geändert 26/2020
§ 44 12.12.2017 01.01.2018 Titel geändert 50/2017
§ 44a 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt 50/2017
§ 45 Abs. 1 24.03.2020 01.04.2020 geändert 13/2020
§ 45 Abs. 1, 1. 24.03.2020 01.04.2020 aufgehoben 13/2020
§ 45 Abs. 1, 2. 24.03.2020 01.04.2020 aufgehoben 13/2020
§ 45 Abs. 1, 3. 24.03.2020 01.04.2020 aufgehoben 13/2020
§ 45 Abs. 2 24.03.2020 01.04.2020 aufgehoben 13/2020
Anhang 1 27.10.2015 01.01.2016 Inhalt geändert 44/2015 Anhang 1 24.03.2020 01.04.2020 Inhalt geändert 13/2020 Anhang 1 23.06.2020 01.07.2020 Inhalt geändert 26/2020 Anhang 2 27.10.2015 01.01.2016 Inhalt geändert 44/2015 Anhang 2 24.03.2020 01.04.2020 Inhalt geändert 13/2020 Anhang 3 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt 50/2017
Anhang 1 Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts Bezeichnung des Daten- satzes Rechts- grundlage Zuständige Stelle / Fachstelle des Kantons Georeferenzdaten ÖREB-Kataster (V=Vorpublikation) Zugangs- berechtigungsstufe Download-Dienst Identifikator Einwohnerregister RB 142.15 RB 142.151 Gemeinden / Dienststelle für Statistik (STAT) C 1-TG Gebietseinteilungen der Evangelischen Landes- kirche RB 187.11 RB 187.151 Departement für Inneres und Volks- wirtschaft (DIV) A X 2-TG Gebietseinteilungen der Katholischen Landeskir- che RB 188.21 DIV A X 3-TG Grundbuchämter und Notariate RB 210.1 Grundbuch- und Nota- riatsinspek- torat (GNI) A X 4-TG Grundbuch: Inhalte nach kantonalem Recht RB 210.1 GNI B 5-TG Fixpunkte LFP2, HFP2 (amtliche Vermessung) Erweiterung von 54A-CH RB 211.441 RB 211.443 Amt für Geoinfor- mation (AGI) X A X 6-TG Fixpunkte LFP3, HFP3 (amtliche Vermessung) Erweiterung von 54B-CH RB 211.441 Gemeinden / AGI X A X 7-TG Bodenbedeckung (amtli- che Vermessung) Erweiterung von 55-CH RB 211.441 Gemeinden / AGI X A X 8-TG
Einzelobjekte (amtliche Vermessung) Erweiterung von 56-CH RB 211.441 Gemeinden / AGI X A X 9-TG Höhen (amtliche Ver- messung) Erweiterung von 57-CH RB 211.441 AGI X A X 10-TG Nomenklatur (amtliche Vermessung) Erweiterung von 58-CH RB 211.441 RB 211.443 Gemeinden / AGI X A X 11-TG Liegenschaften (amtliche Vermessung) Erweiterung von 59-CH RB 211.441 Gemeinden / AGI X A X 12-TG Rohrleitungen (amtliche Vermessung) Erweiterung von 64-CH RB 211.441 RB 746.1 AGI X A X 13-TG Gebäudeadressen (amtli- che Vermessung) Erwei- terung von 60-CH RB 211.441 Gemeinden / AGI X A X 14-TG Dauernde Bodenver- schiebungen (amtliche Vermessung) Erweiterung von 61-CH RB 211.441 AGI X A X 15-TG Hoheitsgrenzen, Kan- tons- und Bezirksgrenzen (amtliche Vermessung) Erweiterung von 62A-CH RB 211.441 RB 211.443 AGI X A X 16-TG Hoheitsgrenzen, Ge- meindegrenzen (amt- liche Vermessung) Erweiterung von 62B-CH RB 211.441 Gemeinden / AGI X A X 17-TG Administrative Ein- teilungen (amtliche Vermessung) Erweiterung von 63-CH RB 211.441 Gemeinden / AGI X A X 18-TG Plan für das Grundbuch (amtliche Vermessung) Erweiterung von 51-CH RB 211.441 Gemeinden / AGI X A X 19-TG Höhenkurven (amtliche Vermessung TG) RB 211.441 AGI A X 20-TG Dienstbarkeiten (amt- liche Vermessung TG) RB 211.441 Gemeinden / AGI A X 21-TG Notarialische Fer- tigungsgrenze ZH-TG RB 218.5 GNI A X 22-TG
Volksschulen Thurgau RB 411.11 RB 131.1 Amt für Volksschule (AV) A X 23-TG Geschützte Naturobjekte RB 450.1 RB 450.11 Gemeinden / Amt für Raument- wicklung (ARE) X A X 24-TG Geschützte Kulturobjekte Denkmalpflege RB 450.1 RB 450.11 Gemeinden / Amt für Denkmal- pflege (DP) X A X 25-TG Geschützte Kulturobjekte Archäologie RB 450.1 RB 450.11 Gemeinden / Amt für Archäologie (AA) X A X 26-TG Kantonales Land- schaftsentwicklungs- konzept RB 450.1 RB 450.11 ARE A X 27-TG Fischatlas RB 450.1 RB 450.11 Jagd- und Fischerei- verwaltung (JFV) A X 28-TG Inventar der kirchlichen Kunst RB 450.1 RB 450.11 DP B 33-TG Hinweisinventar Bauten RB 450.1 RB 450.11 DP A X 34-TG Archäologisches Objekt- inventar RB 450.1 RB 450.11 AA B 35-TG Naturwissenschaftliches Reservat Petribucht RB 450.65 Departement für Bau und Umwelt (DBU) A X 37-TG Zivilschutzregionen RB 520.1 RB 520.11 Amt für Bevölker- ungsschutz und Armee (ABA) A X 38-TG Kataster der Schutzräume RB 530.11 ABA A X 39-TG Sirenenstandorte RB 530.11 Gemeinden / ABA A X 40-TG Bezeichnung von Rayons von Sportveranstaltungen RB 541.11 Kantonspo- lizei (KPO) B 42-TG
Polizeiregionen und -posten Thurgau RB 551.11 KPO A X 43-TG Grundstückschätzungen RB 640.12 Steuerver- waltung (SV) B 44-TG Kommunaler Richtplan RB 700 Gemeinden / ARE A X 45-TG Baulinienplan RB 700 RB 700.1 Gemeinden / ARE V A X 46-TG Gestaltungsplan RB 700 Gemeinden / ARE V A X 47-TG Feuerwehr- Stützpunktgebiete RB 708.11 Feuer- schutzamt (FSA) A X 49-TG Gewässerkataster RB 721.1 RB 721.11 Amt für Umwelt (AFU) X B 53-TG Korrektionsprojekte von Flüssen RB 721.1 AFU A X 56-TG Korrektionsprojekte von Bächen RB 721.1 Gemeinden / AFU A X 57-TG Generelles Wasser- versorgungsprojekt GWP RB 721.8 RB 721.81 Gemeinden / AFU B 59-TG Bootsstationierung RB 721.8 Gemeinden / AFU A X 60-TG Konzept Bootssta- tionierung inkl. Konzes- sionserteilung RB 721.8 AFU A X 61-TG Kantonsstrassennetz RB 725.1 RB 725.10 Tiefbauamt (TBA) X A X 62-TG Kantonswegenetz RB 725.1 RB 725.10 TBA X A X 63-TG Gemeindestrasse nnetz RB 725.1 RB 725.10 Gemeinden / TBA X A X 64-TG Gemeindewegenetz RB 725.1 RB 725.10 Gemeinden / TBA X A X 65-TG Kantonale Projektie- rungszonen für Kan- tonsstrassen und -wege RB 725.1 TBA A X 66-TG Strassenunterhalt der Kantonsstrassen und -wege RB 725.1 TBA B 67-TG
Bepflanzungsbe- schränkungen an Aus- sichts- oder Uferwegen bei Kantonsstrassen und -wegen RB 725.1 RB 725.10 TBA A X 68-TG Bepflanzungsbe- schränkungen an Aus- sichts- oder Uferwegen bei Gemeindestrassen und -wegen RB 725.1 RB 725.10 Gemeinden / TBA A X 69-TG Bewilligte Strassen- reklamen RB 725.1 Gemeinden / TBA A X 72-TG Energieanlagen RB 731.1 DIV, Ener- gie A X 74-TG Förderprogramm Energie RB 731.1 DIV, Ener- gie B 75-TG Gebiete mit Fern- wärmeversorgung RB 731.1 Gemeinden / DIV, Ener- gie A X 76-TG Heizanlagenkataster RB 731.1 DIV, Ener- gie A X 77-TG Flurstrassen RB 741. 2 Gemeinden / Landwirt- schaftsamt (LA) A X 79-TG Dauernde Strassen- verkehrsanordnungen RB 741.2 RB 725.1 TBA A X 80-TG Netz des öffentlichen Verkehrs RB 742.1 DIV, Öffent- licher Ver- kehr X A X 81-TG Tarifzonen Verkehrs- verbund Ostwind RB 742.1 DIV, Öffent- licher Ver- kehr A X 82-TG Notfallarztregionen RB 810.1 Amt für Gesundheit (GA) A X 83-TG Anlagekataster der Feue- rungskontrolle RB 814.03 Gemeinden / AFU B 84-TG Lärmbelastungskataster für Anlagen der Industrie und des Gewerbes RB 814.03 Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) A X 85-TG
Strassenwinterdienst bei Kantonsstrassen und -wegen (Auftaumittel) RB 814.811 TBA A X 86-TG Strassenwinterdienst bei Gemeindestrassen und -wegen (Auftaumittel) RB 814.811 Gemeinden / TBA A X 87-TG Einzugsgebiete von Ab- fallanlagen RB 814.04 RB 814.042 AFU A X 88-TG Verdachtsflächenplan Altlasten (Vorstufe KbS) RB 814.041 AFU B 89-TG Sammelstellen für Sied- lungsabfälle RB 814.041 Gemeinden / AFU A X 90-TG Grundwasserkarte TG, Mehrinhalte gegenüber dem Bundesrecht RB 814.20 AFU A X 91-TG Kataster der Abwas- serreinigungsanlagen (ARA/KLARA) RB 814.20 AFU A X 92-TG Lageranlagen für wasser- gefährdende Flüssigkei- ten RB 814.20 RB 814.211 AFU C 94-TG Parzellenverzeichnis agrarpolitische Mass- nahmen RB 910.1 LA A X 97-TG Rebbau Ursprungsbe- zeichnungen RB 910.11 LA A X 99-TG Beizugsgebiete Bo- denverbesserungen (Me- liorationen) RB 913.2 LA A X 100- TG Forstkreise und Forstre- viere RB 921.1 RB 921.11 Forstamt (KFA) A X 101- TG Forstliche Bestandeskarte RB 921.11 KFA A X 103- TG Forstliche Planung: Be- triebspläne RB 921.1 RB 921.11 RB 921.141 KFA B 104- TG Fischereirechtliche Ein- teilung der Gewässer RB 923.1 JFV A X 105- TG Fischereirechtliche Pachtreviere RB 923.11 RB 923.421 Gemeinden / JFV A X 106- TG Fischereiaufsichtskreise RB 923.11 JFV A X 107- TG
Konkordatsgebiet Erdöl- schürfung RB 931.1 DIV, Ener- gie A X 108- TG Ausgewählte Daten der Gebäudeversicherung RB 956.1 RB 956.13 Gebäude- versicherung (GVTG) C 109- TG Schätzungskreise Ge- bäudeversicherung RB 956.13 GVTG A X 110- TG Leitungskataster RB 211.441 RB 211.442 Gemeinden / AGI B 111- TG Forstliche Standortkarte RB 921.11 KFA A X 113- TG Jagdreviere RB 922.1 RB 922.11 JFV A X 114- TG Landumlegungsplan RB 700 Gemeinden / ARE A X 115- TG Regionaler Richtpla n RB 700 Gemeinden / ARE A X 116- TG Neophytenstandorte RB 814.03 AFU A X 117- TG Forstliche Planung: Massnahmen Erhaltung und Förderung RB 921.11 KFA B 118- TG Bodenübersichtskarte RB 814.03 AFU A X 119- TG Personen- und Objektre- gister (PEROB) RB 142.15 RB 142.151 SV C 120- TG Schutzpläne der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung RB 450.1 RB 450.11 ARE X A X 121- TG Schutzpläne der Flach- moore von nationaler Bedeutung RB 450.1 RB 450.11 ARE X A X 122- TG Schutzpläne der Amphi- bienlaichgebiete von nationaler Bedeutung RB 450.1 RB 450.11 ARE X A X 123- TG Meliorationskataster RB 913.1 Gemeinden / LA B 124- TG Bestandesaufnahme En- sembles Thurgau (BETG) RB 450.11 DP A X 125- TG Strassenunterhalt der Gemeindestrassen und -wege RB 725.1 Gemeinden / TBA B 126- TG
Baugesuche die eine kantonale Beurteilung erfordern RB 700 ARE B 127- TG Perimeter der Regional- planungsgruppen RB 700 ARE A X 128- TG Forstliche Geschäftskon- trolle RB 921.1 RB 921.11 KFA B 129- TG Sitze und Amtsgebiete der Staatsanwaltschaften RB 311.61 Staatsan- waltschaft (STT) A X 130- TG Regionale Arbeitsver- mittlungszentren und Regionen RB 837.1 RB 837.11 AWA A X 131- TG Spitexorganisationen und -regionen RB 810.1 RB 832.10 Gemeinden / GA A X 132- TG Nachführungsgeometer RB 211.443 Gemeinden / AGI A X 133- TG Badegewässerqualität RB 817.21 Kantonales Laborato- rium (KLF) A X 134- TG Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde RB 210.1 Kindes- und Erwachse- nenschutz- behörde (KESB) A X 135- TG Zivilstandsämter und Amtskreise RB 210.1 RB 211.111 Amt für Handelsregi- ster und Zivilstands- wesen (HZ) A X 136- TG Unterhaltskonzepte der Flüsse RB 721.1 AFU A X 137- TG Unterhaltskonzepte der Bäche RB 721.1 Gemeinden / AFU A X 138- TG Korrektionsprojekte von stehenden Gewässern RB 721.1 Gemeinden / AFU A X 139- TG Pflichtstrecken an Ge- wässern RB 721.1 RB 721.11 AFU A X 140- TG Konzessionen an Gewäs- sern RB 721.8 AFU B 141- TG Raumbedarf der Gewäs- ser RB 721.1 AFU B 142- TG
Betreibungsämter und Aussenstellen RB 271.1 RB 281.12 Amt für Betreibungs- und Kon- kurswesen (KA) A X 143- TG Vorübergehende Stras- senverkehrsanordnungen bei Kantonsstrassen und -wegen RB 725.1 TBA A X 144- TG Vorübergehende Stras- senverkehrsanordnungen bei Gemeindestrassen und -wegen RB 725.1 Gemeinden / TBA A X 145- TG Bohrdaten RB 723.1 RB 723.11 AFU A X 146- TG Nutzung des Untergrun- des gemäss UNG RB 723.1 RB 723.11 AFU A X 147- TG Notfallplanung Naturge- fahren RB 721.11 Gemeinden / AFU A X 148- TG Kleinsiedlungen RB 700.3 ARE X A X 149- TG Friedensrichterämter RB 271.1 RB 271.11 KA A X 150- TG
Anhang 2 Andere elektronische, direkt zugängliche Geodaten Bezeichnung des Datensatzes Zuständige Ste lle Zugangs - berechtigungsstufe Download-Dienst Identifik ator Kantonale Orthofotos Amt für Geoi n - formation (AGI) A X 1 - AGI Historische Karten und Pläne d es Kantons AGI A X 2 - AGI Historische Gemeindegrenzen AGI A X 3 - AGI Gemeindegrenzen AGI A X 6 - AGI Bezirksgrenzen AGI A X 7 - AGI Kantonsgrenze AGI A X 8 - AGI Hintergrundplan - AV (amtliche Verme s sung) AGI A X 9 - AGI Kantonale Höhendaten AGI B 12 - AGI Mount ainbike - Routen Tiefbauamt (TBA) A X 17 - AGI Inline - Skating - Routen TBA A X 18 - AGI Extremereignisstudie Thur Amt für Umwelt (AFU) A X 20 - AGI Vernetzungskorridore Amt für Raumen t- wicklung (ARE) A X 31 - AGI Schadendaten Gebäudeversicherung Gebäudeversiche- rung (GVTG) B 33 - AGI Ortsbildschutzgebiete (Beurteilung Sola r anlagen) Amt für Denkma l- pflege (DP) A X 37 - AGI Gülle Risikokarte AFU A X 39 - AGI Geologische Übersichtskarte AFU A X 40 - AGI Siedlungsverzeichnis Dienststelle für Statistik (STAT) A X 43 - AGI Bod ensee (Übersicht TG) AGI B 44 - AGI Gebäudeversicherungskreise GVTG A X 49 - AGI Abwasserkataster AFU AFU B 51 - AGI Fruchtfolgeflächen Hinweis ARE C 52 - AGI
Hochwasser 1999 Bodensee Thur Sitter AFU A X 53 - AGI Bodensee - Thurtalstrasse (BTS) und Oberlandstr asse (OLS) TBA B 54 - AGI Erdwärme AFU A X 55 - AGI Kreiselkataster TBA A X 56 - AGI Sanitätsregionen Amt für Gesund- heit (GA) A X 58 - AGI Biomasse AFU A X 59 - AGI Ortsbildinventar nach ISOS DP A X 60 - AGI Rückhaltesysteme und Leiteinrich- tungen TBA B 61 - AGI Hochäcker ARE B 63 - AGI Nomenklatur Namenbuch AGI A X 65 - AGI Bodenpunktzahl für landwirtschaftli- chen Ertragswert Landwirtschafts- amt (LA) B 66 - AGI Ostluft Perimeter AFU A X 67 - AGI Meldepflichtige Tierseuchen Veterinäramt (VET) A X 68 - AGI KVTG Standor te AGI A X 70 - AGI Einteilung Denkmalpfleger DP A X 71 - AGI Einzugsgebiete Berufsfachschulen Amt für Berufsbil- dung und Berufs- beratung (ABB) A X 72 - AGI Analyse Verlust von Gewässern, Au- en und Feuchtgebieten AFU A X 73 - AGI Einteilungen Kinder - , Jugend - und Familienfragen Fachstelle für Kin- der-, Jugend- und Familienfragen (KJF) B 74 - AGI Hinweiskarte anthropogen veränderte Böden und Böden mit agronomi- schem Aufwertungspotenzial AFU B 75 - AGI Planquadrate Bodensee Kantonspolizei (KPO) A X 77 - AGI Historische r Quellenatlas 1912 AFU A X 78 - AGI Forstliche Programm - und Leistungs- vereinbarungen (NFA) Forstamt (KFA) B 79 - AGI Grundbesitz Kanton Thurgau Hochbauamt (HBA) B 80 - AGI Hinweiskarte Bodenbelastungen (HKB) AFU A X 81 - AGI
Grundsteuer - Schätzung Routen (GS T - Routen) Steuerverwaltung (SV) B 82 - AGI Lieferstand Leitungskataster AGI A X 83 - AGI Meteorologische Daten AFU B 84 - AGI Ökomorphologie AFU A X 85 - AGI Geschützte Pflanzen und Tiere ARE B 86 - AGI Waldfeststellungen KFA A X 87 - AGI Wasserdargebot AFU A X 88 - AGI Schadenfälle Umweltbereich AFU B 89 - AGI Bodenproben für landwirtschaftliche Bodenuntersuchungen LA B 90 - AGI First Responder Einsatzgebiete GA B 91 - AGI Bodensee Uferbewegung AFU A X 92 - AGI Heizsysteme Departement für Inneres und Volkswirtschaft (DIV), Energie B 93 - AGI Ackerterrassen ARE A X 94 - AGI Geotope ARE A X 95 - AGI Lärmbelastungskataster für zivile Schiessanlagen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) A X 96 - AGI Borkenkäfernester KFA B 97 - AGI Perimeter Wil West ARE B 98 - AGI Risik oanalyse Naturgefahren AFU B 99 - AGI Kantonales Strassenmodell TBA B 100 - AGI Gefährdungskarte Oberflächenabfluss Fliessrichtungen AFU A X 101 - AGI
Anhang 3 Preisliste für Geodatenbezug Analoge Daten / pdf Betrag Katasterkopie resp. pdf bis A3 nicht beglaubigt Fr. 50 Kat asterkopie bis A3 beglaubigt Fr. 80 Plankopie resp. pdf Werki nformation bis A3, 1. Medium Fr. 50 Plankopie resp. pdf Werkinformation bi s A3, je weiteres Medium Fr. 10 weitere Exemplare desselben Ausschnitts bei gleichzeitigem Bezug pro Exemplar Fr. 5 Digitale Daten (gleiche Ansätze für ThurGIS -Shop und Geometer) Amtliche Vermessung ohne nachträgliche Beglaubigung Fr. 80 Amtliche Vermessung mit ein maliger nachträglicher Beglaubigung Fr. 130 Werkinformation, 1. Medium Fr. 80 Werkinformation je weiteres Medium, gleicher Ausschnitt Fr. 30 Beglaubigung (gemäss Vorgabe swisstopo) Beglaubigung eines Planausschnittes, für ein oder mehrere Exemplare desselben Ausschn itts Fr. 50
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