Gesetz über Geoinformation (211.441)
CH - TG

Gesetz über Geoinformation

Gesetz über Geoinformation (TG GeoIG) vom 29. Juni 2011 (Stand 1. Januar 2012)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt:
1. den Vollzug des Bundesgesetzes über Geoinformation (Geoinformationsge - setz, GeoIG
1 ) ) und des dazugehörenden Verordnungsrechtes;
2. die Erhebung und Verwendung von Geodaten des Kantons und der Gemeinden sowie von Privaten, soweit diese Ver- oder Entsorgungsleitungen betreiben oder andere öffentliche Aufgaben erfüllen;
3. die Anlage und Nachführung des digitalen Leitungskatasters.

§ 2 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt, dass Geodaten den Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung nachhaltig, aktuell, rasch, einfach, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen.

§ 3 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für Geobasisdaten des kantonalen Rechtes und andere Geodaten des Kantons und der Gemeinden sowie von Privaten, soweit diese Ver- oder Entsor - gungsleitungen betreiben oder andere öffentliche Aufgaben erfüllen.
2 Es gilt ergänzend auch für die Geobasisdaten des Bundesrechtes, soweit für diese Daten der Kanton oder die Gemeinden zuständig sind.

§ 4 Begriffe

1 Die Bedeutung der in diesem Gesetz verwendeten Fachbegriffe entspricht den Be - griffsbestimmungen des Bundesgesetzes und des dazugehörenden Verordnungsrech - tes.
1) SR 510.62

§ 5 Datenschutz

1 Bearbeitung oder Weitergabe von Daten beim Vollzug dieses Gesetzes richten sich nach der Gesetzgebung über den Datenschutz.
2. Geodaten und Geodienste

§ 6 Geobasisdatenkatalog

1 Der Regierungsrat bezeichnet in einem Katalog:
1. die Geobasisdaten des kantonalen Rechtes;
2. andere Geodaten, die mittels direktem elektronischem Zugriff zugänglich sind.
2 Er legt die jeweilige Zugangsberechtigung fest.

§ 7 Geodaten der Gemeinden

1 Die Gemeinden können eigene Geodaten bezeichnen, die mittels direktem elektro - nischem Zugriff zugänglich sind.
2 Soweit die Zugangsberechtigung nicht kantonal geregelt ist, wird sie von der Gemeinde festgelegt.

§ 8 Qualitative und technische Anforderungen

1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen An - forderungen für die von diesem Gesetz betroffenen Geodaten.
2 Er kann Richtlinien Dritter für verbindlich erklären.

§ 9 Zuständigkeit

1 Die Zuständigkeit für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten richtet sich nach der Fachgesetzgebung.
2 Fehlen entsprechende Vorschriften, so liegt die Zuständigkeit bei der Fachstelle des Kantons oder der Gemeinde, auf deren Sachbereich sich die Geodaten beziehen.

§ 10 Gewährleistung der Verfügbarkeit

1 Die gemäss Geobasisdatenkatalog für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geodaten zuständigen Stellen gewährleisten die nachhaltige Verfügbarkeit der ent - sprechenden Daten.
2 Der Regierungsrat regelt die Archivierung und Historisierung der Geobasisdaten.

§ 11 Zugang

1 Die Geobasisdaten und die andern Geodaten des Kantons und der Gemeinden sind grundsätzlich öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden.
2 Der Zugang kann beschränkt werden, wenn öffentliche oder private Interessen ent - gegenstehen oder die öffentliche Sicherheit dies verlangt.

§ 12 Nutzung

1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften betreffend:
1. Verfahren zur Gewährung von Zugang und Nutzung von Geodaten;
2. zulässige Nutzung und Weitergabe;
3. Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer, namentlich hinsichtlich Zugang und Datenschutz bei Nutzung und Weitergabe der Daten;
4. Anbringen von Quellenangaben und Warnhinweisen.

§ 13 Geografisches Informationssystem

1 Der Kanton führt ein kantonales geografisches Informationssystem mit einer zentralen Abgabestelle für Geodaten.
2 Der Kanton gewährleistet dezentralen Abgabestellen den Zugang zu seinen Geo - diensten.

§ 14 Geodienste

1 Der Regierungsrat bezeichnet die Geodienste von kantonalem Interesse, legt deren Angebot fest und bestimmt die für den Aufbau und Betrieb zuständigen Stellen.
2 Er erlässt für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung.
3 Er kann vorschreiben, dass bestimmte Geodaten allein oder in Verbindung mit andern Daten, auf die ein direkter elektronischer Zugriff besteht, im Abrufverfahren oder auf andere Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht werden.

§ 15 Austausch zwischen Kanton, Gemeinden und Betrieben

1 Kanton und Gemeinden sowie die von diesen beauftragten Ver- und Entsorgungs - betriebe gewähren sich gegenseitig einfachen, direkten und unentgeltlichen Zugang zu Geodaten, soweit sie die Daten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben be - nötigen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
3. Amtliche Vermessung

§ 16 Aufgabenteilung

1 Der Kanton ist zuständig für die Durchführung der amtlichen Vermessung, insbe - sondere die Erstellung, Erneuerung und Nachführung der Lage- und Höhenfixpunkte
2 sowie die Erstellung des Basisplans.
2 Die Gemeinden sind zuständig für die laufende Nachführung und den Unterhalt der amtlichen Vermessung.

§ 17 Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zur Durchführung der amtlichen Vermessung.
2 Er regelt das Meldewesen.
3 Er bestimmt die kantonalen Erweiterungen zur amtlichen Vermessung.

§ 18 Vermessungsprogramm

1 Der Regierungsrat legt das langfristige Vermessungsprogramm fest und ordnet nach Anhörung der Gemeinden die Ausführung der einzelnen Vorhaben an.
2 Er schliesst Programmvereinbarungen mit dem Bund ab.

§ 19 Kosten der amtlichen Vermessung

1 Als Kosten der amtlichen Vermessung gelten die anrechenbaren Gesamtkosten ab - züglich der vom Bund geleisteten Beiträge.
2 Anrechenbare Gesamtkosten sind jene Kosten, die bei der vorschriftsgemässen und wirtschaftlichen Erfüllung der entsprechenden Aufgaben entstehen.

§ 20 Kostenverteilung

1 Der Kanton übernimmt:
1. 10 Prozent der Kosten der Vermarkung, sofern sie ausserhalb von Bodenver - besserungen erfolgt;
2. 55 Prozent der Kosten der Ersterhebung im Rahmen der amtlichen Vermes - sung 93;
3. 20 Prozent der Kosten der Erneuerung im Rahmen der amtlichen Vermessung
93;
4. je nach Interessenlage bis zu 100 Prozent der Kosten der Ersterhebung und der Erneuerung ausserhalb der amtlichen Vermessung 93.
2 Die Gemeinden tragen die übrigen Kosten der Vermarkung, Ersterhebung und Er - neuerung sowie die Kosten für den Unterhalt.
3 Der Regierungsrat erlässt die ergänzenden Bestimmungen.

§ 21 Kosten der Nachführung

1 Die Kosten der laufenden Nachführung trägt die natürliche oder juristische Person, die sie verursacht hat. Ist diese nicht bestimmbar, trägt sie jene Person, der das Grundstück zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gehört.
2 Die Kosten der periodischen Nachführung trägt der Kanton, soweit die Änderun - gen nicht zur laufenden Nachführung gehört hätten.
3 Die Kosten von Berichtigungen trägt der Kanton.

§ 22 Kosten für den Ersatz von Vermessungszeichen

1 Die Kosten für den Ersatz von Vermessungszeichen tragen:
1. bei Grenzzeichen die Eigentümerinnen oder Eigentümer der anstossenden Grundstücke;
2. bei den Fixpunkten 2 der Kanton;
3. bei den Fixpunkten 3 die Gemeinden.
2 Vorbehalten bleibt das Rückgriffsrecht auf Dritte.

§ 23 Gebühren

1 Der Regierungsrat regelt die Gebühren der amtlichen Vermessung und das Inkasso.
4. Weitere Bestimmungen

§ 24 ÖREB-Kataster

1 Der Kanton führt den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkun - gen (ÖREB-Kataster).
2 Der Regierungsrat regelt die Organisation.
3 Der Regierungsrat legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechtes und des Gemeinderechtes Gegenstand des Katasters sind.
4 Soweit eigentümerverbindliche Pläne und Vorschriften in den Kataster der öffent - lich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen eingetragen werden, haben die zuständi - gen Behörden das Inkrafttreten der für die Führung des Katasters zuständigen kanto - nalen Stelle zu melden.

§ 25 Unterstützungs- und Duldungspflichten

1 Die an Grund und Boden berechtigten Personen sind verpflichtet, die im Auftrag des Kantons oder der Gemeinden handelnden Amtspersonen sowie beauftragte Drit - te beim Erheben und Nachführen von Geobasisdaten des kantonalen Rechtes und des Gemeinderechtes zu unterstützen.
2

Art. 20 und Art. 21 des Bundesgesetzes

1 ) gelten sinngemäss.

§ 26 Digitaler Leitungskataster

1 Die Gemeinden führen einen digitalen Leitungskataster, aus dem die geografische Lage der Leitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen zur Ver- und Entsorgung hervorgeht.
2 Wer Ver- oder Entsorgungsleitungen betreibt, ist verpflichtet, die Leitungen zu er - fassen und die Daten der Gemeinde und dem Kanton in digitaler Form unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug besteht das Recht zur kostenlosen Nutzung des Leitungskatasters.
3 Eine Pflicht zur Erfassung von privaten Leitungen, die nicht der Ver- oder Entsor - gung von Dritten dienen, besteht nur, wenn die Gemeinde dies vorschreibt. Die Kosten für die Erfassung bestehender Leitungen dürfen nicht auf die Eigentümerin - nen und Eigentümer überwälzt werden.
4 Der Regierungsrat regelt Inhalt, qualitative und technische Anforderungen, Zugang und Nutzung des Katasters.

§ 27 Vollzugsdelegation, Leistungsaufträge

1 Der Regierungsrat kann Aufgaben beim Vollzug dieses Gesetzes an Dritte delegie - ren.
2 Das zuständige Departement erteilt die entsprechenden Leistungsaufträge.
5. Finanzierung

§ 28 Grundsatz der Kostentragung

1 Soweit keine abweichenden Bestimmungen bestehen, tragen Kanton, Gemeinden und Private die Kosten jener Aufgaben, für die sie zuständig sind.

§ 29 Gebühren für Geodaten

1 Für den Zugang zu Geodaten des Kantons und der Gemeinden sowie für deren Nutzung können Gebühren erhoben werden.
1) SR 510.62
2 Die Grundsätze für die Gebührenregelungen des Bundes gelten sinngemäss.
3 Der Regierungsrat legt die Gebühren fest und regelt deren Verteilung.

§ 30 Kantonale Beiträge

1 Der Kanton kann an die Erfassung von Geodaten Beiträge nach Massgabe der kantonalen Interessen leisten.
2 Die Zusicherung kann mit Auflagen verbunden werden.
6. Straf- und Schlussbestimmungen

§ 31 Strafbestimmung

1 Mit Busse bis zu Fr. 5'000 wird bestraft, wer:
1. sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geodaten verschafft;
2. Geodaten oder Geodienste unbefugt nutzt;
3. Geodaten unbefugt weitergibt;
4. Vorschriften über die Nutzung missachtet, namentlich über die Quellenanga - be.

§ 32 Übergangsbestimmung

1 Der Regierungsrat legt den Zeitplan für die Einführung des ÖREB-Katasters fest.
2 Die Gemeinden erstellen den digitalen Leitungskataster innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 33 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 § 67 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3.
1991 wird aufgehoben.

§ 34 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
1 )
.
1) In Kraft getreten auf den 1. Januar 2012.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 29.06.2011 01.01.2012 Erstfassung 27/2011
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