Verordnung über die Notariatsgebühren (210.370)
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Verordnung über die Notariatsgebühren

Verordnung über die Notariatsgebühren * (NotGebV) Vom 5. Dezember 2000 (Stand 1. Januar 2018) Gestützt auf Art. 49 des Notariatsgesetzes 1 ) * von der Regierung erlassen am 5. Dezember 2000
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Die Notariatspersonen gemäss Artikel 1 Absatz 1 des Notariatsgesetzes
2 ) sind ver - pflichtet, für ihre Amtsverrichtungen die in dieser Verordnung festgesetzten Gebüh - ren zu beziehen. Sie können ausserdem Ersatz der notwendigen Auslagen und der Mehrwertsteuer, die offen auszuweisen ist, beanspruchen. *
2 In der Gebührenrechnung ist auf die angewendeten Bestimmungen dieser Verord - nung hinzuweisen.
3 Die Notariatsperson kann ihre Gebührenrechnungen in Form von beschwerdefähi - gen Verfügungen erlassen.
1) BR 210.300
2) BR 210.300

Art. 2 * Beschwerde, Moderation

1 Gegen die Gebührenverfügung der Notariatsperson kann jede zahlungspflichtige Partei innert 30 Tagen seit Erhalt der Verfügung bei der Notariatskommission Be - schwerde führen.
2 Auf Verlangen der Notariatsperson und der zahlungspflichtigen Partei setzt der Prä - sident der Notariatskommission die Gebühr abschliessend fest.
3 Für die Verfahren gemäss Absatz 1 und 2 ist das Gesetz über die Verwaltungs - rechtspflege 1 ) sinngemäss anwendbar.

Art. 3 Sicherstellung

1 Die Notariatsperson kann zur Sicherstellung ihrer Gebühren und Auslagen Vor - schüsse verlangen.

Art. 4 Zahlungspflicht

1 Wenn die Urkundsparteien nichts anderes vereinbaren, schulden sie die Gebühren solidarisch.
2 Gelangt das Geschäft nicht zur Beurkundung, werden die Gebühren bei denjenigen Personen erhoben, die die Notariatsperson um die Einleitung des Beurkundungsver - fahrens ersuchten.

Art. 5 Gebührenberechnung

1. Allgemeines
1 Die Gebühren stellen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, das Entgelt dar für die Instruktionsbesprechung, die Ausarbeitung der Urkunde, die Beurkundung und die Ausfertigung der Urkunde in der nötigen Anzahl.
2 Gehen der Errichtung und Beurkundung Abklärungen, Beratungen, Verhandlungen oder andere Vorbereitungshandlungen voraus, die einen den Rahmen des üblichen übersteigenden Aufwand erfordern, oder folgen ihr Vollzugshandlungen solcher Art, so können diese nach den in Artikel 7 Absatz 1 enthaltenen Grundsätzen besonders berechnet werden. Das Gleiche gilt bei erheblichem Mehraufwand infolge Beurkun - dung ausserhalb des Amtslokals oder fremdsprachiger Urkunden.
3 Wird der Notariatsperson bei einem Geschäft gemäss Artikel 16 eine ausgearbeitete Urkunde vorgelegt, kann sie für die Überprüfung, Änderung oder Ergänzung dersel - ben einen Zuschlag zur Gebühr für die Beurkundung nach den Richtlinien des Arti - kel 7 Absatz 1 erheben.

Art. 6 2. Mehrere Rechtsgeschäfte

1 Werden mehrere Rechtsgeschäfte, die der öffentlichen Beurkundung bedürfen, in einer einzigen Urkunde behandelt, sind die Gebühren für jedes einzelne Rechtsge - schäft zu berechnen, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt.
1) BR 370.100

Art. 7 3. Ohne Gebührenposition, Gebührenrahmen

1 Sind für die Errichtung und Beurkundung eines Geschäftes in dieser Verordnung keine Gebühren vorgesehen, bemessen sich die Gebühren nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Geschäftes sowie dem Arbeitsaufwand und der zeitlichen Inan - spruchnahme der Notariatsperson.
2 Diese Bemessungsfaktoren sind auch anwendbar, wo die Verordnung einen Gebüh - renrahmen festlegt.

Art. 8 4. Ohne Beurkundung

1 Gelangt ein Geschäft nach dessen Vorbereitung nicht zur Beurkundung, so ist der für die Errichtung der Urkunde vorgesehene Gebührenanteil in Rechnung zu stellen. Fehlt in dieser Verordnung eine besondere Gebühr für die Errichtung, ist gemäss Ar - tikel 7 Absatz 1 zu verfahren.

Art. 9 5. Herabsetzung, Erlass

1 Bedürftigen sowie gemeinnützigen oder wohltätigen Institutionen oder aus Billig - keitsgründen können die Gebühren ermässigt oder ganz erlassen werden.
2. Gebührentarif

Art. 10 Beglaubigungen

1 Beglaubigungen a) Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens: Fr. 30.–, nebst Zu - schlag von: Fr. 10.– für jede weitere Unterschrift (Handzeichen) auf dem glei - chen Akt b) Beglaubigung der Übereinstimmung einer Abschrift oder eines Auszuges (Buch-, Protokollauszug usw.) oder einer anderen Wiedergabe (Fotokopie usw.) mit einer Urkunde für die erste Seite: Fr. 20.–, für jede weitere Seite: Fr. 5.– c) Beglaubigung einer Übersetzung für jede Seite: Fr. 30.– bis 100.– d) Beglaubigung der Sicherung eines Datums: Fr. 30.–
2 Sind Beglaubigungen von Urkunden in fremden Sprachen vorzunehmen, sind Zeu - gen oder Übersetzer beizuziehen, oder ist eine besondere Form zu beachten, kann die Gebühr bis auf den doppelten Betrag erhöht werden.

Art. 11 Beurkundungen

1. Personenrecht
1 a) Errichtung von Stiftungen unter Lebenden: Fr. 500.– bis 1000.–, bei einem Stiftungswert über 200 000 Franken vom Mehrwert über 200 000 Franken zu - sätzlich: 1‰ b) Wird das Stiftungskapital durch periodische Leistungen geäufnet, ist der Stif - tungswert der zwanzigfache Betrag der Jahresleistung. c) Abänderung einer Stiftungsurkunde: Fr. 500.– bis 1000.–

Art. 12 2. Familienrecht

1 a) Abschluss, Abänderung oder Aufhebung eines Ehevertrages: Fr. 500.–, bei ei - nem vom Vertrag erfassten Vermögen der Ehegatten über 200 000 Franken vom Mehrwert über 200 000 Franken zusätzlich: 1‰, höchstens: Fr. 15 000.– b) Aufnahme eines Inventars mit oder ohne Schätzung der Vermögenswerte der Ehegatten: Fr. 300.–, bei einem Inventarwert über 200 000 Franken vom Mehrwert über 200 000 Franken zusätzlich: 1‰, höchstens: Fr. 15 000.– c) Abschluss oder Abänderung eines Gemeinderschaftsvertrages: Fr. 500.–, bei einem Vertragswert über 200 000 Franken vom Mehrwert über 200 000 Fran - ken zusätzlich: 1‰, höchstens: Fr. 15 000.– d) * Errichtung oder Widerruf eines Vorsorgeauftrages: Fr. 200.–, bei besonderem Aufwand für Beratung und Errichtung erfolgt ein Zuschlag gemäss Zeitauf - wand. e) * Litera a und b gelten für die eingetragene Partnerschaft sinngemäss.

Art. 13 3. Erbrecht

1 a) Errichtung oder Widerruf einer öffentlichen letztwilligen Verfügung: Fr. 300.–, bei einem Verfügungswert über 200 000 Franken vom Mehrwert über 200 000 Franken zusätzlich: 1‰, höchstens: Fr. 15 000.– b) Errichtung oder Abänderung eines Erbvertrages: Fr. 500.–, bei einem Ver - tragswert über 200 000 Franken zusätz - lich: 1‰, höchstens: Fr. 15 000.– c) Einseitige Aufhebung eines Erbvertrages: Fr. 500.– bis 1000.– d) Aufnahme und öffentliche Beurkundung eines Sicherungsinventars pro Arbeitsstunde: Fr. 100.– bis 200.–. Bei einem Wert der Hinterlassenschaft von über 100 000 Franken kann neben dem Honorar nach Zeitaufwand ein Zu - schlag von 1‰ vom Mehrwert höchstens aber Fr. 15 000.– berechnet werden. e) Aufnahme und öffentliche Beurkundung eines öffentlichen Inventars: gleiche Gebühr wie Litera d
f) Errichtung eines Erbverpfründungsvertrages: Fr. 500.–, bei einem Vertrags - wert über 200 000 Franken vom Mehrwert über 200 000 Franken zusätzlich:
1‰, höchstens: Fr. 15 000.–

Art. 14 4. Sachenrecht

a) Bemessungsgrundlage
1 Die Gebühren sind, soweit nachstehend keine Abweichungen festgelegt werden, nach den Vertragssummen zu berechnen.
2 Werden keine Vertragssummen festgelegt, so ist der für die Gebührenerhebung festzulegende Wert in Absprache mit den Parteien zu ermitteln. Kommt keine Eini - gung zustande, haben die Parteien auf ihre Kosten eine aktuelle amtliche Verkehrs - wertbewertung beizubringen. *
3 Wird ein Grundstück gestützt auf einen bundesrechtlich festgesetzten Anspruch zum Ertragswert übertragen, ist die Gebühr nach diesem Wert zu erheben.
4 Ist ein Werkvertrag zwischen den gleichen Vertragsparteien Bestandteil der Urkun - de, so ist die Gebühr auch für die Gegenleistung jenes Rechtsgeschäftes zu erheben.

Art. 15 b) Errichten einer Urkunde

1 Für das Errichten der Urkunden werden die gleichen Gebühren wie für die Beur - kundung gemäss Artikel 16 dieser Verordnung erhoben.

Art. 16 c) Beurkundung

1 a) Eigentumsübertragung (soweit nachstehend keine Abweichungen festgelegt werden): 1‰, Minimum: Fr. 100.–, Maximum: Fr. 15 000.–. Bei Tauschver - trägen der Wert nur eines der beiden Tauschobjekte und bei unterschiedlichen Werten derselben derjenige des höher eingeschätzten Tauschobjektes. b) Vertragsübernahme oder Vertragseintritt: 1‰, Minimum: Fr. 100.–, Maxi - mum: Fr. 15 000.– c) Begründung von Stockwerkeigentum an Liegenschaften und selbständigen und dauernden Baurechten (Bodenwert und Baukosten oder Wert bestehender Bauten): 1‰, Minimum: Fr. 100.–, Maximum: Fr. 15 000.– d) Nachtrag zur Begründung von Stockwerkeigentum, wobei Umfang und Be - deutung des Nachtrages zu berücksichtigen sind: Minimum: Fr. 100.–, Maxi - mum: Fr. 5000.– e) Änderung des Eigentumsverhältnisses durch Realteilung von Grundstücken, die im Miteigentum oder Gesamteigentum mehrerer Personen stehen (vom ge - samten Grundstückswert): 1‰, Minimum: Fr. 100.–, Maximum: Fr. 15 000.– f) Änderung des Eigentumsverhältnisses durch Umwandlung von Miteigentum in Gesamteigentum und umgekehrt (vom gesamten Grundstückswert): 1‰, Minimum: Fr. 100.–, Maximum: Fr. 15 000.– g) Änderung des Aufhebungsanspruchs der Miteigentümer: Fr. 50.–
h) Vereinbarungen über den Anrechnungswert und die Aufhebung oder die Abän - derung des Zuweisungsanspruches bei gemeinschaftlichem Eigentum an land - wirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken: Minimum: Fr. 100.–, Maxi - mum: Fr. 1000.– i)
1. Grundpfandrecht (von der Pfandsumme): 1‰, Minimum: Fr. 100.–, Maximum: Fr. 15 000.–
2. Vereinbarung über das Nachrückungsrecht: Fr. 50.–
3. Umwandlung einer Grundpfandverschreibung in einen Schuldbrief und umgekehrt: 0.5‰, Minimum: Fr. 100.–, Maximum: Fr. 7500.–
4. Umwandlung einer Maximal- in eine Kapitalgrundpfandverschreibung und umgekehrt: 0.5‰, Minimum: Fr. 100.–, Maximum: Fr. 7500.–
5. Separate Pfandrechtserneuerung: 0.5‰, Minimum: Fr. 100.–, Maxi - mum: Fr. 7500.–
6. * Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief:
0.5‰, Minimum: Fr. 100.–, Maximum: Fr. 7500.– k) Erhöhung des Maximalzinsfusses: Fr. 50.– l) Pfandwechsel
1. – bei Austausch des ganzen Pfandes: 0.5‰ der Pfandsumme, Minimum: Fr. 100.–, Maximum: Fr. 7500.–
2. – bei Austausch von einzelnen Grundstücken: 0.5‰ vom zusätzlich ver - pfändeten Grundstückswert, jedoch höchstens 0.5‰ der Pfandsumme, Minimum: Fr. 100.–, Maximum: Fr. 7500.–
3. – bei Austausch von Parzellenteilstücken (z.B. Grenzkorrekturen): Fr.
50.– m) Pfandvermehrung: 0.5‰ vom zusätzlich verpfändeten Grundstückswert, je - doch höchstens 0.5‰ der Pfandsumme, Minimum: Fr. 100.–, Maximum: Fr. 7500.– n) Dienstbarkeiten und Grundlasten
1. Gebühr: Fr. 100.– bis 1000.–
2. Sofern sich aus dem Vertrag ein bestimmter Vertragswert ergibt – bei Baurechten, Nutzniessungs- und Wohnrechten sowie Grundlasten gilt als Vertragswert der zwanzigfache Wert der Jahresnutzung – gleiche Gebühr wie Litera a. o) Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte: 1‰, Minimum: Fr. 100.–, Maximum: Fr. 15 000.– p) Aufhebung und Änderung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts: Fr. 100.– bis
1000.– q) Vorvertrag: 1‰, Minimum: Fr. 100.–, Maximum: Fr. 15 000.– r) Feststellungen zur Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland: Fr. 100.– bis 5000.–

Art. 17 5. Aktienrecht

1 a) Öffentliche Urkunde über die Errichtung einer Aktiengesellschaft (auch Kom - manditaktiengesellschaft): Fr. 1000.–, bei einem Aktienkapital über 200 000 Franken vom Mehrwert über 200 000 Franken zusätzlich: 1‰ b) Errichtung und Beurkundung eines Sacheinlagevertrages: gleiche Gebühr wie

Artikel 15 und 16 Litera a dieser Verordnung

c) Öffentliche Urkunden betreffend die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates über die Erhöhung des Gesellschaftskapitals von Aktien - gesellschaften je: Fr. 500.–, bei einer Erhöhung über 200 000 Franken vom Mehrwert über 200 000 Franken zusätzlich je: 1‰ d) Öffentliche Urkunden über die Herabsetzung des Gesellschaftskapitals von Aktiengesellschaften: gleiche Gebühr wie für die Beschlüsse gemäss Litera c. Bei Herabsetzung und gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals ist die Gebühr nur einmal, allenfalls vom höheren Betrag, zu berechnen. e) Feststellungsurkunde über das durchgeführte Verfahren betreffend die Auffor - derung an die Gläubiger bei Kapitalherabsetzung: Fr. 500.– bis 2000.– f) Öffentliche Urkunde über Beschlüsse einer Aktiengesellschaft (Statutenrevisi - on, Nachliberierung Auflösung usw.), sofern nicht Litera a, c, d oder h zur An - wendung kommen: Fr. 500.– bis 2000.– g) * ... h) * ...

Art. 18 6. GmbH-Recht

1 a) Öffentliche Urkunde über die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Fr. 500.–, bei einem Stammkapital über 100 000 Franken vom Mehr - wert über 100 000 Franken zusätzlich: 1‰ b) Errichtung und Beurkundung eines Sacheinlagevertrages: gleiche Gebühr wie

Artikel 15 und 16 Litera a dieser Verordnung

c) Öffentliche Urkunde über die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapi - tals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Gebühr gemäss Litera a d) Feststellungsurkunde über das durchgeführte Verfahren betreffend die Auffor - derung an die Gläubiger bei Kapitalherabsetzung: Fr. 500.– bis 1000.– e) Öffentliche Urkunde über Beschlüsse einer Gesellschaft mit beschränkter Haf - tung (Statutenrevision, Auflösung usw.), sofern nicht Litera a, c oder g zur An - wendung kommen: Fr. 500.– bis 1000.– f) * ... g) * ...

Art. 18a * 7. Fusionsrecht

1 a) Öffentliche Urkunde über einen Fusionsbeschluss: Fr. 500.– bis 2000.–
b) Öffentliche Urkunde über einen Spaltungsbeschluss: Fr. 500.– bis 2000.– c) Öffentliche Urkunde über einen Umwandlungsbeschluss: Fr. d) Errichtung und Beurkundung eines Vermögensübertragungsvertrags: gleiche Gebühr wie Artikel 15 und 16 Litera a dieser Verordnung, Minimum: Fr. 500.– e) Öffentliche Urkunde über den Fusionsvertrag von Familien- und kirchlichen Stiftungen: Fr. 500.– bis 1000.–, bei einem Stiftungswert über 200 000 Fran - ken vom Mehrwert über 200 000 Franken zusätzlich: 1‰ f) Öffentliche Urkunde über die Feststellung betreffend einer Grundstücksüber - tragung: Fr. 200.– bis 2000.–

Art. 19 8. Übriges Obligationenrecht *

1 a) Beurkundung der Ersetzung einer Unterschrift nach Artikel 15 Obligationen - recht: Fr. 100.– bis 300.– b) Beurkundung einer Erklärung nach Artikel 90 Obligationenrecht: Fr. 100.– bis
300.– c) Beurkundung von Bürgschaftserklärungen, Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft, Erhöhung der Haftungssumme, Umwandlung einer einfachen in eine Solidarbürgschaft: Fr. 100.–; bei einem Haftungsbetrag über 50 000 Fran - ken vom Mehrwert über 50 000 Franken zusätzlich: 1‰, höchstens: Fr. 5000.–; sind getrennt abgegebene Bürgschaftserklärungen zweier oder mehrerer für dieselbe Schuld einstehender Bürgen einzeln durch dieselbe Ur - kundsperson zu beurkunden, wird für die zweite und jede weitere Beurkun - dung ein Zuschlag von je 10 Prozent zur Gebühr erhoben: mindestens Fr. 100.–, höchstens Fr. 1000.– d) Errichtung eines Verpfründungsvertrages: Fr. 500.–, bei einem Vertragswert über 200 000 Franken vom Mehrwert über 200 000 Franken zusätzlich: 1‰, höchstens: Fr. 15 000.– e) Protest beim Wechsel oder Check für die Abfassung der Urkunde: Fr. 200.–, bei einem Wechsel- oder Checkwert über 100 000 Franken vom Mehrwert über 100 000 Franken zusätzlich: 1‰, höchstens Fr. 1000.–, für die Vorwei - sung des Wechsels oder Checks ohne Protestausfertigung: Fr. 100.–, muss der Wechsel bei mehr als einer Person vorgewiesen werden, so beträgt die Gebühr für jede weitere am gleichen Ort wohnhafte Person 50 Prozent obiger Ansätze. Wenn der Wechsel oder Check ausserhalb des Ortsrayons vorgewiesen werden muss, können eine Wegentschädigung von Franken 5.– je Kilometer oder die Taxispesen berechnet werden. f) Beurkundung einer Verlosung: Fr. 100.– bis 1000.– g) Beurkundung einer eidesstattlichen Erklärung: Fr. 100.– bis 300.–

Art. 19a * 9. Vollstreckbare öffentliche Urkunde

1 a) Errichtung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde: Fr. 200.– b) Zustellung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, einschliesslich deren Beglaubigung, durch die Notariatsperson, welche die zuzustellende vollstreck - bare öffentliche Urkunde errichtet hat: Fr. 100.– c) Zustellung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde durch eine Notariats - person, welche die zuzustellende vollstreckbare öffentliche Urkunde nicht er - richtet hat: Fr. 100.– bis 200.–
3. Schlussbestimmungen

Art. 20 In-Kraft-Treten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft
1 )
. Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Notariatsgebühren vom 8. Februar 1982 2 ) aufgehoben.
1) Im KA vom 14. Dezember 2000 publiziert
2) AGS 1982, 953 und AGS 1994, 3106
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.12.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung -
26.04.2005 01.05.2005 Ingress geändert -
26.04.2005 01.05.2005 Art. 1 Abs. 1 geändert -
12.12.2006 01.01.2007 Art. 2 totalrevidiert -
11.12.2012 01.01.2013 Art. 12 Abs. 1, d) geändert -
11.12.2012 01.01.2013 Art. 12 Abs. 1, e) eingefügt -
26.09.2017 01.01.2018 Art. 14 Abs. 2 geändert 2017-035
07.11.2017 01.01.2018 Erlasstitel geändert 2017-038
07.11.2017 01.01.2018 Art. 12 Abs. 1, d) geändert 2017-038
07.11.2017 01.01.2018 Art. 16 Abs. 1, i), 6. eingefügt 2017-038
07.11.2017 01.01.2018 Art. 17 Abs. 1, g) aufgehoben 2017-038
07.11.2017 01.01.2018 Art. 17 Abs. 1, h) aufgehoben 2017-038
07.11.2017 01.01.2018 Art. 18 Abs. 1, f) aufgehoben 2017-038
07.11.2017 01.01.2018 Art. 18 Abs. 1, g) aufgehoben 2017-038
07.11.2017 01.01.2018 Art. 18a eingefügt 2017-038
07.11.2017 01.01.2018 Art. 19 Titel geändert 2017-038
07.11.2017 01.01.2018 Art. 19a eingefügt 2017-038
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 05.12.2000 01.01.2001 Erstfassung - Erlasstitel 07.11.2017 01.01.2018 geändert 2017-038 Ingress 26.04.2005 01.05.2005 geändert -

Art. 1 Abs. 1 26.04.2005 01.05.2005 geändert -

Art. 2 12.12.2006 01.01.2007 totalrevidiert -

Art. 12 Abs. 1, d) 11.12.2012 01.01.2013 geändert -

Art. 12 Abs. 1, d) 07.11.2017 01.01.2018 geändert 2017-038

Art. 12 Abs. 1, e) 11.12.2012 01.01.2013 eingefügt -

Art. 14 Abs. 2 26.09.2017 01.01.2018 geändert 2017-035

Art. 16 Abs. 1, i), 6. 07.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017-038

Art. 17 Abs. 1, g) 07.11.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017-038

Art. 17 Abs. 1, h) 07.11.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017-038

Art. 18 Abs. 1, f) 07.11.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017-038

Art. 18 Abs. 1, g) 07.11.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017-038

Art. 18a 07.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017-038

Art. 19 07.11.2017 01.01.2018 Titel geändert 2017-038

Art. 19a 07.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017-038

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