Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zur Gottesdienstleitung... (187.24)
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Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zur Gottesdienstleitung durch Laien

Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau zur Gottesdienstleitung durch Laien vom 2. März 2016 (Stand 1. Juni 2016)
1. Grundsatz

§ 1 Gesetzliche Grundlage

1 Die Kirchenverfassung
1 ) vom 27. November 2000 hält in § 72 Ziff. 18 fest: Der Kirchenrat kann auf Antrag einer Kirchenvorsteherschaft oder von sich aus einem geeigneten Mitglied der Landeskirche ausnahmsweise die Predigterlaubnis erteilen und die Leitung von Gottesdiensten übertragen.
2 Die Kirchenordnung
2 ) vom 17. Februar 2014 hält in § 26 fest: Der Kirchenrat kann geeigneten Personen aufgrund einer entsprechenden Ausbildung die Erlaubnis zur Gottesdienstleitung erteilen. Die Einzelheiten regelt eine Verordnung.

§ 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Personen, die im Besitz einer Erlaubnis zur Gottesdienst - leitung durch Laien im Sinn von § 26 Abs. 4 oder zur Leitung von Abendmahlsfei - ern im Sinn von § 55 Abs. 2 und Abs. 3 der Kirchenordnung sind oder diese erwer - ben wollen.
2. Berechtigung und Einsatz

§ 3 Ordentliche Sonntagsgottesdienste

1 Die Erlaubnis zur Gottesdienstleitung berechtigt, im Gebiet der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau im Rahmen von Stellvertretungen die Verant - wortung zur Leitung und Gestaltung von ordentlichen Sonntagsgottesdiensten zu übernehmen.
2 Die Erlaubnis zur Gottesdienstleitung berechtigt nicht zur Durchführung von Tau - fen, Trauungen und Abdankungen.
1) RB 187.11
2) RB 187.12

§ 4 Abendmahlsfeiern

1 Die Erlaubnis zur Leitung von Abendmahlsfeiern berechtigt, im Gebiet der Evan - gelischen Landeskirche des Kantons Thurgau die Leitung und Gestaltung von Abendmahlsfeiern unter besonderen Umständen zu übernehmen.
2 Zu den Abendmahlsfeiern unter besonderen Umständen gehören namentlich:
1. Öffentliche oder nicht-öffentliche Feiern in Heimen und Institutionen;
2. Nicht-öffentliche Feiern in Lagern und Gemeindegruppen.

§ 5 Einsatz

1 Für den gottesdienstlichen Einsatz von ausgebildeten Laien ist die Kirchenvorste - herschaft des Einsatzortes zuständig.
3. Ausbildung
3a. Erwerb der Erlaubnis zur Gottesdienstleitung

§ 6 Ausbildung

1 Der Kirchenrat schreibt regelmässig oder nach Bedarf Ausbildungsgänge zum Er - werb der Erlaubnis zur Gottesdienstleitung aus.

§ 7 Aufnahme

1 In den Ausbildungsgang zur Leitung von Gottesdiensten aufgenommen werden kann, wer a) ein Gesuch an die vom Kirchenrat bezeichnete Stelle einreicht, unter Beilage einer Empfehlung eines Pfarramtes oder einer Kirchenvorsteherschaft der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau; b) ausreichende biblische und theologische Grundkenntnisse mitbringt; c) ein Aufnahmegespräch mit der Leitung des Ausbildungsgangs bestanden hat.

§ 8 Umfang und Inhalt

1 Umfang und Inhalt des Ausbildungsgangs legt der Kirchenrat auf Antrag der Fach - kommission fest.
2 Der Ausbildungsgang schliesst mit einem Kolloquium ab.
3 Die Berechtigung zur Gottesdienstleitung wird nach bestandenem Kolloquium mit einer Urkunde dokumentiert.

§ 9 ausserordentliche Zulassung

1 Aufgrund besonderer Kompetenzen oder anderswo durchlaufener Ausbildungen kann der Kirchenrat auch Personen die Erlaubnis zur Gottesdienstleitung zuerken - nen, die nicht am kantonalkirchlichen Ausbildungsgang teilgenommen haben.
3b. Erwerb der Erlaubnis zur Leitung von Abendmahlsfeiern

§ 10 Ausbildung

1 Der Kirchenrat schreibt regelmässig oder nach Bedarf Ausbildungen zur Leitung von Abendmahlsfeiern aus.
2 Die Erlaubnis zur Leitung von Abendmahlsfeiern wird nach bestandener Ausbil - dung mit einer Urkunde dokumentiert.

§ 11 Teilnahme

1 An der Ausbildung teilnehmen können Inhaber oder Inhaberinnen der Erlaubnis zur Gottesdienstleitung sowie Leiter oder Leiterinnen von Lagern und Gemeinde - gruppen, in denen Abendmahl gefeiert wird.
4. Weiterbildung und Fachkommission

§ 12 Fachkommission

1 Der Kirchenrat setzt eine Fachkommission von 3 – 5 Mitgliedern ein.

§ 13 Weiterbildung

1 Die Fachkommission organisiert jährlich mindestens eine Weiterbildung für Inha - ber oder Inhaberinnen der Erlaubnis zur Gottesdienstleitung oder zur Leitung von Abendmahlsfeiern.
2 Die Teilnahme an den Weiterbildungen ist obligatorisch.

§ 14 Verzeichnis

1 Der Kirchenrat führt ein Verzeichnis mit den Namen der aktuell zur Leitung von
2 Wer während drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Einsätze mehr wahrnimmt oder mindestens dreimal hintereinander der Einladung zur Weiterbildung unbegrün - det keine Folge leistet, wird von diesem Verzeichnis gestrichen.
3 Bis zu einer Wiederaufnahme in das Verzeichnis bleibt die Berechtigung sistiert.

§ 15 Aberkennung

1 In begründeten Fällen kann der Kirchenrat einzelnen Inhabern oder Inhaberinnen der Erlaubnis zur Gottesdienstgestaltung oder zur Leitung von Abendmahlsfeiern diese aberkennen.
5. Schlussbestimmungen

§ 16 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Diese Verordnung ersetzt die Richtlinien des Evangelischen Kirchenrates für den Predigtdienst von Laien in Gottesdiensten vom 6. März 2002.

§ 17 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Juni 2016 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 02.03.2016 01.06.2016 Erstfassung 10/2016
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