Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen (361.300)
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Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen

Tierseuchen: Verordnung Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen
1 ) Vom 20. Dezember 2011 (Stand 30. Dezember 2011) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung von Art. 59 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes (TSG) vom 1. Juli 1966
2 ) , der Tierseu - chenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995
3 ) Nebenprodukten (VTNP) vom 25. Mai 2011
4 ) sowie der Interkantonalen Übereinkunft über den Vieh - handel (Viehhandelskonkordat) vom 13. September 1943
5 6 ) , beschliesst: I. Organisation

§ 1 Gesundheitsdepartement

1 Das Gesundheitsdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung, die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten und den Viehhandel aus, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet ist.
2 Es erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

§ 2 Tierseuchenpolizei

1 Die Tierseuchenpolizei ist zuständig für den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung, die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten und den Viehhandel.
2 Die Organe der Tierseuchenpolizei sind: die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt; die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte; die Bieneninspektorin oder der Bieneninspektor; die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten; Personen und Organe mit seuchenpolizeilichen Spezialaufgaben; die zuständigen Organe der Gemeinden Bettingen und Riehen; die Kantonspolizei. II. Aufgaben

§ 3 Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt

1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet und überwacht die Tierseuchenpolizei nach Massgabe der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung und erfüllt die ihr oder ihm dort zugewiese - nen Aufgaben.
2 Sie oder er erfüllt insbesondere auch folgende Aufgaben: das Betreiben einer Tierkörpersammelstelle und einer Tier- und Quarantänestation; die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen über die Entsorgung von tierischen - tenbank sowie den Viehhandel;
1) Vom Bundesamt für Veterinärwesen formell zur Kenntnis genommen am 16. 2. 2012. SR .
3) SR .
4) SR .
5) SG 362.110 .
6) Das Viehandelskonkordat vom 13. September 1943 wurde am 12. Juni 2014 aufgehoben.
1
Tierseuchen: Verordnung die Regelung der Stellvertretung der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte und der Bie - neninspektorin oder des Bieneninspektors; die Abgabe von Impfstoffen, Heil- und Desinfektionsmitteln.
3 Bei Bedarf kann sie oder er andere Organe oder Stellen beiziehen.

§ 4 Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte

1 Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte erfüllen die ihnen in der eidgenössischen Tierseuchenge - setzgebung zugewiesenen Aufgaben.
2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen, insbesondere aus den Bereichen des Tierschutzes und der Lebensmittelhygiene.

§ 5 Bieneninspektorin oder Bieneninspektor

1 Die Bieneninspektorin oder der Bieneninspektor erfüllt die ihr oder ihm in der eidgenössischen Tier - seuchengesetzgebung zugewiesenen Aufgaben. Sie oder er berät die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt in fachlicher Hinsicht.
2 Sie oder er führt die Bienenverkehrskontrolle über die in ihrem oder seinem Kreis ein- und ausge - führten Bienenvölker und ein Verzeichnis über die Standorte der Bienenvölker.
3 Sie oder er sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden von der Kantons - tierärztin oder dem Kantonstierarzt bestimmt.

§ 6 Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten

1 Die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten nehmen die Schätzungen im Rahmen der eidge - nössischen und kantonalen Tierseuchengesetzgebung vor.
2 Sie werden von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt bestimmt.

§ 7 Personen und Organe mit seuchenpolizeilichen Spezialaufgaben

1 Personen und Organe mit seuchenpolizeilichen Spezialaufgaben können im Rahmen ihrer Funktionen und Zuständigkeiten zur Mitwirkung beim Vollzug der Tierseuchengesetzgebung beigezogen werden.
2 Zu den Personen und Organen mit seuchenpolizeilichen Spezialaufgaben gehören insbesondere: die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt; die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker; die Organe der Jagd- und Fischereiaufsicht; die für die Landwirtschaft zuständigen Fachstellen; die Organe der Feuerwehr.

§ 8 Gemeinden Bettingen und Riehen

1 Die Gemeinden Bettingen und Riehen sind in ihrem Bereich zur Mitwirkung beim Vollzug der Tier - seuchengesetzgebung verpflichtet.

§ 9 Kantonspolizei

1 Die Kantonspolizei unterstützt die übrigen Organe der Tierseuchenpolizei bei ihren Aufgaben und leistet die erforderliche Amts- und Vollzugshilfe. III. Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und anderen Gegenständen

§ 10 Tiertransporte

1 Strassenfahrzeuge und Anhänger dürfen zu regelmässigen Tiertransporten nur verwendet werden, wenn sie dafür von der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle geprüft und zugelassen sind (Art. 25 TSV). Sie müssen den Bestimmungen der Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung genügen.
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Tierseuchen: Verordnung

§ 11 Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

1 Tierische Nebenprodukte, für deren Entsorgung die Inhaberin oder der Inhaber gemäss Art. 36 VTNP nicht selber verantwortlich ist, sind in die kantonale Tierkörpersammelstelle (TKS) zu liefern.
2 Vorbehalten bleibt das Vergraben von tierischen Nebenprodukten gemäss Art. 25 VTNP sowie die Entsorgung von Heimtieren in bewilligten Tierkrematorien.
3 Für den Transport von tierischen Nebenprodukten in Fahrzeugen zur TKS oder zu Tierfriedhöfen oder Tierkrematorien sind Vorkehrungen zu treffen, welche ein Austreten von Flüssigkeiten verhin - dern und jegliche Seuchenverschleppung verunmöglichen.
4 Die Direktabholung unter Kostenfolge durch die vom Kanton bezeichnete Stelle ist zwingend für: Grosstiere von mindestens 200 kg; eine grössere Anzahl Kleintiere ab einem Gesamtgewicht von mindestens 300 kg.
5 Das Gesundheitsdepartement erlässt ein Reglement über den Betrieb der Tierkörpersammelstelle und legt die Entsorgungsgebühren fest. IV. Kosten der Tierseuchenbekämpfung

§ 12 Desinfektion

1 Die zur Tierseuchenbekämpfung erforderlichen Desinfektionsmittel werden vom Kanton unentgelt - lich zur Verfügung gestellt. Für die Reinigung und Desinfektion von öffentlichen Gebäuden, Strassen, Plätzen und Brunnen können die Gemeinden herangezogen werden.
2 Bei hochansteckenden Seuchen kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt spezialisierte Un - ternehmen mit der Reinigung und Desinfektion eines verseuchten Betriebes beauftragen und die Tier - halterin oder den Tierhalter an den Kosten angemessen beteiligen.

§ 13 Massnahmen sowie Schutz- und Heilbehandlungen

1 Von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt angeordnete diagnostische Massnahmen sowie Schutz- und Heilbehandlungen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen werden auf Kosten des Kantons vorgenommen.
2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann im Einzelfall auch die Kosten für entsprechende Massnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung anderer übertragbarer Tierkrankheiten übernehmen.

§ 14 Entschädigungen

1 Entschädigungen des Kantons für Tierverluste gemäss Art. 31 ff. TSG werden nach Massgabe und unter Vorbehalt der eidgenössischen Bestimmungen gemäss folgenden Prozentsätzen des amtlichen Schatzungswertes unter Anrechnung des Verwertungserlöses geleistet:
90% bei Tierverlusten infolge Auftretens von auszurottenden Seuchen gemäss Art. 3 TSV;
80% bei Tierverlusten infolge Auftretens von zu bekämpfenden Seuchen gemäss Art. 4
2 Die Faulbrut und die Sauerbrut der Bienen werden ebenfalls gemäss Abs. 1 lit. b entschädigt. In entschädigen.
3 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt, sobald der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt eine Be - stätigung über die Ausmerzung des Tieres oder der Tiere vorliegt.

§ 15 Schätzungsverfahren

1 - arzt und einer oder einem für die jeweilige Tiergattung zuständigen Schätzungsexpertin oder Schät - zungsexperten.
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Tierseuchen: Verordnung
2 Ein Rekurs gegen den Schätzungsentscheid hat keine aufschiebende Wirkung auf die Ausmerzung verseuchter oder seuchenverdächtiger Tiere.
3 Das Schätzungsverfahren ist für den Tiereigentümer kostenlos. V. Vollzug

§ 16 Baubegehren für Ställe und Hundezwinger

1 Das Bau- und Verkehrsdepartement hat alle eingehenden Baubegehren für Neu- und Umbauten von Ställen, einschliesslich Hundezwingern und Versuchstierstallungen, der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zur Begutachtung in seuchenpolizeilicher und tierschützerischer Hinsicht zu unterbrei - ten.

§ 17 Rechtspflege

1 Gegen Verfügungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes kann beim Gesundheitsdeparte - ment Rekurs erhoben werden.
2 Für das Verfahren ist das Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwal - tung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz) vom 22. April 1976 massgebend.

§ 18 Meldung

1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung sind von den seuchenpoli - zeilichen Organen und von nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzten der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zu melden.

§ 19 Strafbestimmungen

1 Widerhandlungen gegen die vorliegende Verordnung oder gegen die in deren Ausführung von den zuständigen Organen erlassenen Reglemente, Weisungen und Einzelverfügungen unterliegen den Strafbestimmungen gemäss TSG.

§ 20 Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen

1 Die urteilende Behörde hat Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen über Widerhand - lungen gegen die Tierseuchengesetzgebung, sobald sie in Rechtskraft erwachsen sind, umgehend der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zuzustellen. Schlussbestimmung ¹ Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.
7 ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen vom 26. März 1980 aufgehoben. ² Die Verordnung ist gemäss Art. 60 TSG dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zur Kenntnis zu bringen.
7) Wirksam seit dem 30. 12. 2011.
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