Verordnung über das Naturschutzgebiet «Gipsgrube Zeglingen», Zeglingen (790.485)
CH - BL

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Gipsgrube Zeglingen», Zeglingen

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Gipsgrube Zeglingen», Zeglingen Vom 15. Juni 2010 (Stand 1. Juli 2010) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Gipsgrube Zeglingen», Zeglingen, durch Regie - rungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, be - steht aus den Parzellen Nr. 706, 707, 726 - 729, 734 und 906 sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 618, 713, 719, 723 und 732, alle im Grundbuch Zeglingen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Ge - samtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 33,53 ha.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
b. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
c. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz be - wohnende Arten, insbesondere Schwarzspecht;
d. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig auf - gebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von selte - nen Arten;
e. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern und Buschwäldern mit offe - ner Waldstruktur als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Pionierarten, der Orchideen sowie der Reptilien;
1) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0128
f. Erhaltung und Förderung der Orchideenstandorte innerhalb des Waldare - als;
g. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
h. Erhaltung und Förderung der Amphibien-Laichgebiete, insbesondere als Lebensraum für die Geburthelferkröte;
i. Förderung und Erhaltung der Pionierstandorte und der artenreichen Ma - gerwiesen;
j. Erhaltung der geologischen Naturobjekte;
k. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Orchideen, Reptilien, Amphibien, Tagfalter und Bergzikade.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz - ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
2
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Schutzkonzept vorgesehen sind;
b. Umbrechen des Bodens in den Magerwiesen-Bereichen;
c. Aktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
d. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Perso - nen;
e. Campieren oder Modellfliegen;
f. Entfachen von Feuer;
g. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
h. Laufenlassen von Hunden;
i. Radfahren und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG
2 ) so - wie Motorfahrzeugverkehr gemäss Art.15 Abs. 2 WaG
3 ) ;
j. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerwiesen und Magerweiden und an den Waldrändern;
k. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
2) SGS 570 , GS 34.486
3) SR 921.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0128
l. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege;
m. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neu - pflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, soweit dies im Schutzkonzept nicht vorgesehen ist.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Schutz - konzept sowie zur Besucherlenkung und zur Bekämpfung von Problemarten. Der Unterhalt bestehender Wege, Bauten und Anlagen, die ungehinderte Zu - fahrt zur Deponie sowie die Rechte der Grundeigentümerin bezüglich Eigenge - brauch bleiben gewährleistet.
4 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle und der Grundeigentümerin vor - genommen werden.
5 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

§ 4 Bewilligungen

1 Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Be - willigungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit da - durch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewil - ligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmun - gen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.

§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grund - eigentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991
4 )
.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen - seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten
4) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0128
3 Das Schutzkonzept für die «Gipsgrube Zeglingen», bestehend aus dem Plan 1:2'000 «Gestaltungs- und Pflegemassnahmen» vom 23. November 2009 und der dazugehörigen Abgeltungsberechnung vom 21. Dezember 2006, bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Für den Wald sind die Schutzziele nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für Altholzinseln im Sinne von Totalreservats - flächen gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.
4 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche ist mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.

§ 6 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 7 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.

§ 8 Jagd

1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er - laubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0128

§ 9 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0128
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.06.2010 01.07.2010 Erlass Erstfassung GS 37.0128 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0128
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.06.2010 01.07.2010 Erstfassung GS 37.0128 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0128
Markierungen
Leseansicht