Gesetz über das Einwohnerregister sowie kantonale Register (142.15)
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Gesetz über das Einwohnerregister sowie kantonale Register

Gesetz über das Einwohnerregister sowie kantonale Register * (ErG) vom 25. Februar 2009 (Stand 1. August 2013)
1. Einwohnerregister *

§ 1 Einwohneramt, Einwohnerregister

1 Jede Politische Gemeinde führt ein Einwohneramt.
2 Das Einwohneramt führt das Einwohnerregister gemäss Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Re - gisterharmonisierungsgesetz)
1 )
.
3 Der Regierungsrat kann die Führung zusätzlicher Merkmale festlegen, die zur Er - füllung kantonaler Aufgaben notwendig sind. *
4 Das Einwohnerregister dient zugleich als Stimmregister. *

§ 2 Kantonale Aufsicht

1 Das jeweils zuständige Departement beaufsichtigt den Vollzug.
2 Die zuständigen Stellen überwachen die Koordination, Durchführung und Quali - tätskontrolle der Registerharmonisierung.

§ 3 Datenschutz

1 Die Bearbeitung oder Weitergabe von Daten beim Vollzug dieses Gesetzes richtet sich nach dem Gesetz über den Datenschutz
2 )
.
2 Auf Anfrage von im Gemeindegebiet tätigen Vereinen oder gemeinnützigen Orga - nisationen kann das Einwohneramt Namen und Adressen bestimmter Personengrup - pen herausgeben, soweit sich aus dem Zweck der Institution ein berechtigtes Interes - se ergibt.
3 Im Einzelfall können Adressdaten an Private weitergegeben werden, wenn schrift - lich ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
4 Die Weitergabe oder die kommerzielle Verwendung solcher Daten sind unzulässig.
1) SR 431.02
2) RB 170.7

§ 4 Hauptwohnsitz

1 Hauptwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat eine Person in der Gemeinde, in der sie sich in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, der für Dritte erkennbar sein muss.
2 Eine Person kann nur einen Hauptwohnsitz haben.

§ 5 Nebenwohnsitz

1 Nebenwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat eine Person in der Gemeinde, in der sie sich zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindes - tens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb ei - nes Jahres aufhält.
2 Der Aufenthalt zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule und die Un - terbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen einen Nebenwohnsitz.
3 Einen Nebenwohnsitz kann nur begründen, wer einen schweizerischen Haupt - wohnsitz hat.

§ 6 Vorbehalt des Ausländerrechtes

1 Die Voraussetzungen für die Niederlassung und den Aufenthalt ausländischer Staatsangehöriger richten sich nach den Bestimmungen des Ausländerrechtes.

§ 7 Persönliche Meldepflicht

1 Wer in eine Gemeinde zuzieht, in ihr umzieht oder aus ihr wegzieht, hat dies innert
14 Tagen dem Einwohneramt zu melden.
2 Die meldepflichtige Person hat dem Einwohneramt wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und ihre Angaben wenn erforderlich zu dokumentieren.

§ 8 Melde- und Auskunftspflicht Dritter

1 Vermieterinnen und Vermieter sowie Liegenschaftsverwaltungen sind gegenüber dem Einwohneramt verpflichtet:
1. die ein- und ausziehenden Mieterinnen, Mieter, Untermieterinnen und Unter - mieter innert 14 Tagen unentgeltlich zu melden;
2. auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, wer ihre Mietobjekte bewohnt.
2 Wer in seinem Haushalt Logis gewährt, hat gegenüber dem Einwohneramt die glei - chen Melde- und Auskunftspflichten wie Vermieterinnen und Vermieter.
3 Die Meldungen und Auskünfte umfassen Name, Vorname, Adresse und das Ein- oder Auszugsdatum.
4 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind auf Anfrage des Einwohneramtes zu unent - geltlicher Auskunft über den Wohnsitz der bei ihnen beschäftigten Personen ver - pflichtet, sofern diese ihre persönliche Meldepflicht nicht erfüllt haben.

§ 9 Kollektivhaushalte

1 Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten melden dem Einwohneramt per Ende Jahr alle Bewohnerinnen und Bewohner, die sich seit mindestens drei Monaten in ihrem Kollektivhaushalt aufhalten.
2 Für Personen mit Hauptwohnsitz am Ort des Kollektivhaushaltes gilt die persönli - che Meldepflicht gemäss § 7.

§ 10 Datenlieferung an Kanton

1 Die Gemeinden stellen die Daten des Einwohnerregisters dem Kanton in elektroni - scher Form zur Verfügung.
2 Der Kanton kann die Daten für amtliche und statistische Zwecke nutzen und eine elektronische Plattform errichten.
3 Die Gemeinden verarbeiten Meldungen, welche die Einwohnerregister betreffen, und senden die Mutationen anschliessend an die kantonale Fachstelle. *

§ 11 Datenaustausch

1 Die Gemeinden tauschen die Daten bei Weg- oder Zuzügen von Einwohnerinnen und Einwohnern gemäss den Vorgaben des Bundes aus.
2 Das Einwohneramt ist berechtigt, den Schulgemeinden und Stellen innerhalb der Gemeindeverwaltung sowie den Versorgungs- und Werkbetrieben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten aus dem Einwohnerregister weiterzugeben.
3 Bei Zu-, Weg- oder Umzug von Personen, die einer anerkannten Landeskirche angehören, teilt das Einwohneramt der betreffenden Kirchgemeinde die notwendi - gen Daten mit.

§ 12 Daten für Wohnungsidentifikator

1 Versorgungs- und Werkbetriebe sowie andere registerführende Stellen des Kantons und der Gemeinden, die über Daten zur Bestimmung oder Nachführung des Woh - nungsidentifikators einer Person verfügen, stellen diese dem Einwohneramt unent - geltlich zur Verfügung.

§ 13 Wohnungsnummerierung

1 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen zur Einführung der administrativen Woh - nungsnummerierung.
2 Die Gemeinden können zusätzlich die physische Wohnungsnummerierung einfüh - ren.
2. Kantonale Register *

§ 13a * Registerführung

1 Der Kanton führt ein Personenregister und Objektregister.

§ 13b * Inhalt

1 Im kantonalen Personenregister werden Daten von natürlichen und juristischen Personen mit persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit zum Kanton Thurgau geführt.
2 Kantonale Objektregister beinhalten insbesondere Grundstücke, Strassen, Gebäude und Wohnungen.
3 Der Regierungsrat kann ergänzende Vorgaben erlassen.

§ 13c * Zugriff

1 Der Regierungsrat regelt den Zugriff auf die Register und die Mutationsmeldungen und bezeichnet die berechtigten Stellen.
2 Amtliche Stellen haben lediglich auf die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufga - ben erforderlichen Daten Zugriff.
3 Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur abgerufen werden, soweit eine gesetzliche Grundlage dies erlaubt.
4 Die zuständige kantonale Dienststelle für Statistik darf alle, auch besonders schüt - zenswerte Personendaten für statistische Zwecke nutzen, wenn die Voraussetzungen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten sind.

§ 13d * Verknüpfung mit Drittregistern, Identifikator

1 Daten aus den einzelnen Registern dürfen im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen miteinander verknüpft werden.
2 Zur Verknüpfung mit Drittregistern kann im kantonalen Personenregister der Per - sonen- oder Objektidentifikator des Drittregisters als technisches Hilfsmittel geführt und der entsprechenden AHV-Versichertennummer zugeordnet werden.
3 Die AHV-Versichertennummer darf nur für diejenigen Stellen sichtbar sein, die zu ihrer Nutzung gesetzlich berechtigt sind.

§ 13e * Zuständigkeit

1 Der Regierungsrat bezeichnet die für die Registerführung zuständigen Stellen.
2 Er regelt deren Betrieb und Aufgaben.

§ 13f * Vollzug

1 Der Regierungsrat regelt die technischen Voraussetzungen bezüglich Datenhaltung in den Gemeinden und erlässt Vorschriften für die Übermittlung der Daten an den Kanton.
2 Vor dem Erlass der Ausführungsbestimmungen hört der Regierungsrat die Gemeinden an.

§ 14 Strafbestimmung

1 Wer gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst, wird mit Busse bestraft.

§ 15 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerbürger vom 7. Mai
1984 wird aufgehoben.

§ 16 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
1 )
1) In Kraft getreten auf den 1. August 2009.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 25.02.2009 01.08.2009 Erstfassung ABl. 10/2009 Erlasstitel 09.01.2013 01.08.2013 geändert 3/2013 Titel 1. 09.01.2013 01.08.2013 eingefügt 3/2013

§ 1 Abs. 3 09.01.2013 01.08.2013 geändert 3/2013

§ 1 Abs. 4 09.01.2013 01.08.2013 eingefügt 3/2013

§ 10 Abs. 3 09.01.2013 01.08.2013 eingefügt 3/2013

Titel 2. 09.01.2013 01.08.2013 eingefügt 3/2013

§ 13a 09.01.2013 01.08.2013 eingefügt 3/2013

§ 13b 09.01.2013 01.08.2013 eingefügt 3/2013

§ 13c 09.01.2013 01.08.2013 eingefügt 3/2013

§ 13d 09.01.2013 01.08.2013 eingefügt 3/2013

§ 13e 09.01.2013 01.08.2013 eingefügt 3/2013

§ 13f 09.01.2013 01.08.2013 eingefügt 3/2013

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