Kantonale Jagdprüfungsverordnung
                            Kantonale Jagdprüfungsverordnung (KJPV)  Vom 27. März 2007 (Stand 1. Juni 2019)  Gestützt auf Art.  36 und Art.  36a des kantonalen Jagdgesetzes vom 4.  Juni 1989  1  )  von der Regierung erlassen am 27.  März 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Wahl der Prüfungsexperten
                            1  Die Wahl der Prüfungsexperten erfolgt durch das Departement für Infrastruktur,  Energie und Mobilität.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufsicht
                            1  Die Aufsicht über die Durchführung der Eignungsprüfungen obliegt dem Amt für  Jagd und Fischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anmeldung
                            1  Die Anmeldefrist für die Prüfung und die Anmeldestellen werden vom Amt für  Jagd und Fischerei im Kantonsamtsblatt publiziert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Hegeleistung
                            1  Die Hegeleistung gemäss Artikel  36  Absatz  1 des kantonalen Jagdgesetzes  2  )  ist bei  einer Sektion des Bündner Kantonalen Patentjägerverbandes (BKPJV) zu erbringen.  Sie umfasst 50 Stunden. Mindestens 30 Stunden sind vor der praktischen Waffen  -  handhabungs- und Schiessprüfung zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kandidaten sind nicht verpflichtet, einer Sektion des BKPJV anzugehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement kann die Hegetätigkeit der Prüfungskandidaten im Rahmen einer  Vereinbarung mit dem BKPJV regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  740.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  740.000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a * Waffen- und Schiessausbildung
                            1  Voraussetzung für die Zulassung zur Waffen- und Schiessprüfung ist eine Waffen-  und Schiessausbildung. Diese umfasst 18 Stunden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kursanbieter haben eine Präsenzliste zu führen und den Prüfungskandidaten  den Besuch der Ausbildung schriftlich zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Jagd und Fischerei bestimmt die Anforderungen, welche die Kursan  -  bieter erfüllen müssen. Es bezeichnet die anerkannten Kursanbieter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4b * Fachkundekurs zur Wildfleischgewinnung
                            1  Voraussetzung für die Zulassung zur theoretischen Prüfung "Wild und Jagd" ist  eine Ausbildung zum Erwerb der Kenntnisse für die Untersuchung und Verarbeitung  von erlegtem Jagdwild. Diese umfasst mindestens fünf Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kursanbieter haben eine Präsenzliste zu führen und den Prüfungskandidaten  den Besuch der Ausbildung schriftlich zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Prüfungsgebühren
                            1  Bei der erstmaligen Anmeldung beträgt die Gebühr für die gesamte Prüfung sowie  für die zur Prüfungsvorbereitung abgegebenen Unterlagen 300 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Wiederholung einzelner Prüfungsfächer werden folgende Gebühren erho  -  ben:  a)  *  Theoretische Waffenprüfung  Fr.  60.–  b)  *  Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung  Fr.  120.–  c)  *  Theoretische Prüfung Wild und Jagd  Fr.  140.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Prüfungsgebühren werden nur zurückerstattet, wenn der Kandidat wegen höherer  Gewalt verhindert ist, an der Prüfung teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kanzleigebühren
                            1  Für sämtliche Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Eig  -  nungsprüfung wird eine Kanzleigebühr von 20 Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Gegenstand, Durchführung und Bewertung der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gegenstand der Prüfung
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Prüfung umfasst:  a)  eine Waffen- und Schiessprüfung;  b)  eine theoretische Prüfung Wild und Jagd.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die sprachliche Herkunft der Kandidaten ist Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 2. Anerkennung bestandener Waffen- und Schiessprüfungen
                            1  Eine im In- oder Ausland bestandene Waffen- und Schiessprüfung wird anerkannt,  sofern die Gleichwertigkeit mit der Bündner Prüfung hinsichtlich der theoretischen  Waffenprüfung sowie der praktischen Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung ge  -  geben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch um Anerkennung der Waffen- und Schiessprüfung ist schriftlich und  mit den entsprechenden Unterlagen zusammen mit der Anmeldung zur Eignungsprü  -  fung einzureichen. Über die Anerkennung befindet das Amt für Jagd und Fischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Waffen- und Schiessprüfung
                            1. Gegenstand der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Waffen- und Schiessprüfung besteht aus einer theoretischen Waffenprüfung  und einer praktischen Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 2. Theoretische Waffenprüfung
                            1  Die theoretische Waffenprüfung wird schriftlich abgenommen. Sie umfasst die  Waffenkunde. Gegenstand der Prüfung bilden insbesondere Fragen betreffend:  a)  die Waffengesetzgebung;  b)  die Jagdwaffen und die Jagdmunition einschliesslich Bestandteile, Funktion,  Ballistik, Schiesstechnik und Schussdistanzen;  c)  *  die Sicherheitsvorschriften.  d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 3. Praktische Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung
                            1  Die praktische Waffenhandhabungsprüfung beinhaltet den sicheren Umgang mit  Waffen und wird von einem dafür ausgebildeten Prüfungsexperten abgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kandidaten, welche vorgängig die praktische Waffenhandhabungsprüfung bestan  -  den haben, werden zur Schiessprüfung zugelassen. Die Schiessprüfung wird durch  den verantwortlichen Schiessleiter durchgeführt. Sie umfasst das Kugelprogramm  und das Schrotprogramm.  *  a)  *  ...  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kugelprogramm wird auf der Gämsscheibe mit Zehnereinteilung (DJV-4, ste  -  hender Gämsbock) in 100 m Entfernung absolviert. Es wird mit Zeitangabe kom  -  mandiert und umfasst 2 Probeschüsse (liegend, einzeln gezeigt) und 6 für die Passe  zählende Schüsse unter folgenden Bedingungen:  *  a)  3 Schüsse liegend frei oder aufgelegt, Zeitlimite für die Serie 180 Sekunden,  am Schluss gezeigt (nach Serie gezeigt);  b)  3 Schüsse sitzend oder kniend frei oder angestrichen, Zeitlimite für die Serie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180 Sekunden, am Schluss gezeigt (nach Serie gezeigt);  c)  Mindestanforderung 6 Treffer im 8er- bis 10er-Ring (ohne Probeschüsse).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Schrotprogramm wird auf der automatischen Kipphasenanlage gleichen Typs  mit drei Kippsegmenten in 30 bis 35 m Entfernung absolviert (Schiesslucke 5 m). Es  umfasst 2 Probeschüsse und 10 für die Passe zählende Schüsse auf den laufenden  Hasen unter folgenden Bedingungen:  *  a)  es dürfen Schrotpatronen mit Schrot von 3,5 mm Korngrösse und mit einem  Gewicht von maximal 36 g verwendet werden;  b)  Selbstauslösung und Waffe nach der Selbstauslösung in Anschlag, stehend  frei;  c)  Mindestanforderung 7 Treffer im vorderen oder mittleren Kippfeld (ohne Pro  -  beschüsse).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 4. Zugelassene Waffen
                            1  Für die Prüfung dürfen nur für die Jagd im Kanton Graubünden zugelassene Waf  -  fen und Zielvorrichtungen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hilfsmittel   wie   Schiessjacken,   Polsterungen,   Schlaufriemen,   Schiessbrillen,  Schiessmützen und Schiessbänder oder spezielle Schiesshandschuhe sind nicht ge  -  stattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Waffenfachhandel erhältliche Hilfsmittel, die an der Waffe angebracht werden,  um den Anschlag oder die Handhabung zu verbessern, dürfen verwendet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Prüfung Wild und Jagd
                            1  Die theoretische Prüfung Wild und Jagd wird von einer Kommission abgenommen,  die aus einem Obmann und vier Experten besteht. Es werden nur Kandidaten zuge  -  lassen, welche bereits an der Waffen- und Schiessprüfung teilgenommen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfung umfasst folgende Fächer:  a)  *  Wild und Umwelt: Das Wild in seinem Lebensraum, die Wildtiere als Glieder  von Lebensgemeinschaften, die Wildbestände und ihre Zusammensetzung, die  Regulation der Bestände durch die Jagd, die Grundzüge der Jagdplanung, die  Ökologie der Wildlebensräume, Hegemassnahmen, Erhaltung und Pflege der  Lebensräume sowie Wildschadenverhütung;  b)  Wildkunde:   Jagdbare   und   geschützte   Wildarten,   Erkennungsmerkmale,  Lebensweise und Fortpflanzung, Altersbestimmung, Zuwachs und Abgang,  Krankheit, Fährten- und Spurenkunde;  c)  *  Jagdkunde: Aufgabe des Jägers, weidmännische Ausübung der Jagd, Ausrüs  -  tung, Jagdmethoden, Ansprechen, Verhalten vor und nach dem Schuss, Nach  -  suche, Jagdhunde, Aufbrechen und Behandlung des erlegten Wildes;  d)  Gesetzeskunde: Eidgenössische und kantonale Jagdgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Bewertung der theoretischen Prüfungen
                            1  a)  6 = sehr gut;  b)  5 = gut;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  4 = genügend;  d)  3 = ungenügend;  e)  2 = schwach;  f)  1 = sehr schwach.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Prüfungsanforderungen
                            1  Die theoretische Waffenprüfung ist bestanden, wenn der Kandidat mindestens eine  genügende Note erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die praktische Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung ist bestanden, wenn der  Kandidat im Fach Waffenhandhabung mindestens eine genügende Note erreicht und  zudem bei der Schiessprüfung die minimale Trefferzahl erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die theoretische Prüfung Wild und Jagd ist bestanden, wenn der Kandidat:  *  a)  eine genügende Durchschnittsnote erreicht;  b)  *  in keinem Fach mit einer Note unter 3 bewertet worden ist;  c)  *  in den drei Fächern Wild und Umwelt, Wildkunde sowie Jagdkunde nicht  mehr als eine Note unter 4 hat.  Für die Berechnung der Durchschnittsnote zählen die Fächer Wild und Umwelt,  Wildkunde sowie Jagdkunde doppelt und das Fach Gesetzeskunde einfach.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Wiederholung der Prüfungen
                            1  Nicht bestandene Prüfungsfächer bei der Waffen- und Schiessprüfung können im  gleichen Jahr an einem zweiten Termin wiederholt werden. Zur Schiessprüfung wer  -  den die Kandidaten überdies am Prüfungstag ein zweites Mal zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die theoretische Prüfung Wild und Jagd kann im darauf folgenden Jahr wiederholt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Jagdpatentbüchlein
                            1  Kandidaten, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten das Jagdpatentbüchlein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Ausschluss von den Prüfungen
                            1  Kandidaten, die den ordnungsgemässen Ablauf der Prüfung stören oder unerlaubte  Hilfsmittel benutzen, können durch die Prüfungskommission, die Prüfungsexperten  oder den Schiessleiter von weiteren Prüfungen ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Versicherung
                            1  Personen, welche bei der Prüfung mitwirken, sowie die Prüfungskandidaten sind  für die Dauer der Prüfung durch den Kanton gegen Unfall und Haftpflicht zu ver  -  sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung über die Eignungsprüfung für Jäger vom 19.  März 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  wird auf  -  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Juni 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 1990, 2283 und Änderungen gemäss AGS 1996, 3778; AGS 1998, 4288; AGS 1999,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4485 und AGS KA 2001, 2050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.03.2007  01.06.2007  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2009  01.01.2010  Art. 3 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2009  01.01.2010  Art. 3 Abs. 2  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2013  01.12.2013  Art. 4a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2013  01.12.2013  Art. 5 Abs. 2, a)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2013  01.12.2013  Art. 5 Abs. 2, b)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2013  01.12.2013  Art. 5 Abs. 2, c)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2013  01.12.2013  Art. 15 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2016  01.10.2016  Art. 4a Abs. 1  geändert  2016-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2016  01.10.2016  Art. 5 Abs. 3  aufgehoben  2016-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2016  01.10.2016  Art. 11 Abs. 2, a)  geändert  2016-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2016  01.10.2016  Art. 13 Abs. 2, a)  geändert  2016-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2016  01.10.2016  Art. 13 Abs. 2, c)  geändert  2016-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2016  01.10.2016  Art. 15 Abs. 3  geändert  2016-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2016  01.10.2016  Art. 15 Abs. 3, c)  geändert  2016-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.02.2017  01.06.2017  Art. 10 Abs. 1, c)  geändert  2017-004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.02.2017  01.06.2017  Art. 10 Abs. 1, d)  aufgehoben  2017-004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.02.2017  01.06.2017  Art. 15 Abs. 3, b)  geändert  2017-004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.05.2019  01.06.2019  Art. 4b  eingefügt  2019-004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.05.2019  01.06.2019  Art. 5 Abs. 2, c)  geändert  2019-004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.05.2019  01.06.2019  Art. 11 Abs. 2  geändert  2019-004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.05.2019  01.06.2019  Art. 11 Abs. 2, a)  aufgehoben  2019-004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.05.2019  01.06.2019  Art. 11 Abs. 2, b)  aufgehoben  2019-004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.05.2019  01.06.2019  Art. 11 Abs. 3  eingefügt  2019-004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.05.2019  01.06.2019  Art. 11 Abs. 4  eingefügt  2019-004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.05.2019  01.06.2019  Art. 12 Abs. 3  eingefügt  2019-004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  27.03.2007  01.06.2007  Erstfassung  -