Verordnung zur Umsetzung von Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz des ... (835.203)
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Verordnung zur Umsetzung von Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz des Bundes

COVID-19 Unterstützung Kultur: Verordnung Verordnung zur Umsetzung von Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz des Bundes (Verordnung Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz) Vom 10. November 2020 (Stand 23. Februar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September
2020
1 ) , die Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19- Kulturverordnung) vom 14. Oktober 2020
2 ) sowie auf die §§ 4 und 5 des Gesetzes betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit vom 6. Dezember 1995
3 ) , unter Verweis auf seine Erläu - terungen Nr. P200528 , beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der in Art. 11 Abs. 3 Covid-19-Gesetz sowie der Covid-19- Kulturverordnung des Bundesrates vorgesehenen Massnahmen durch den Kanton.

§ 2 Finanzierung

1 Soweit Art. 11 Abs. 3 Covid-19-Gesetz eine ergänzende Finanzierung durch den Kanton vorsieht, er - folgt diese gestützt auf § 4 des Gesetzes betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.

§ 3 Zuständigkeit

1 Das Präsidialdepartement ist für die Prüfung der Gesuche um Ausfallentschädigungen für Kulturun - ternehmen und für Kulturschaffende (Art. 3 Abs. 1 lit. a sowie Art. 4 ff. Covid-19-Kulturverordnung) sowie um Beiträge an Transformationsprojekte (Art. 3 Abs. 1 lit. b sowie Art. 7 ff. Covid-19-Kultur - verordnung) zuständig. Es richtet dazu ein Sekretariat ein und macht die notwendigen Formulare im Internet zugänglich.
4 )
2 Über ordnungsgemäss und vollständig eingereichte Gesuche entscheidet ein vom Regierungsrat ein - gesetztes Gremium von drei bis fünf Personen unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertre - ters des Präsidialdepartements. Mindestens drei Vertreterinnen bzw. Vertreter in diesem Gremium ge - hören der öffentlichen Verwaltung des Kantons Basel-Stadt an.

§ 4 Verfahren

1 Unterlagen setzt es eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Angaben. Werden die Informationen in - nert Nachfrist nicht geliefert, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
2 Das Präsidialdepartement unterzieht vollständig eingereichte Gesuche einer materiellen Vorprüfung und formuliert eine Empfehlung zu Handen des Entscheidgremiums gemäss § 3 Abs. 2. Es kann für die materielle Vorprüfung verwaltungsexterne Fachpersonen beiziehen. SR 818.102
2) SR 442.15
3) SG 835.200
4) Fassung vom 27. April 2021, in Kraft seit 28. April 2021 (Diese Bestimmung hat dieselbe Geltungsdauer wie die Covid-19-Kulturverordnung des Bundesrates. KB 15.05.2021)
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COVID-19 Unterstützung Kultur: Verordnung
3 Das Gremium entscheidet über die Gesuche, die Höhe der Beiträge und die Auszahlungsmodalitäten. Das Gremium ist ab drei Mitgliedern beschlussfähig. Für Beschlüsse ist eine Zweidrittelmehrheit not - wendig. Einsitz und Stimmrecht können nicht delegiert werden.
4 Auf diese Verordnung gestützte Verfügungen können gemäss den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom

22. April 1976 mit Rekurs beim Regierungsrat angefochten werden.

§ 5 Höchstbetrag

1 Ausfallentschädigungen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a sowie Art. 4 ff. Covid-19-Kulturverordnung für Kulturunternehmen werden nur bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 2'000'000 pro Kalenderjahr je Ge - suchstellerin oder Gesuchsteller zugesprochen.
5 )
2 Ausfallentschädigungen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a sowie Art. 4 ff. Covid-19-Kulturverordnung für Kulturschaffende werden nur bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 200'000 pro Kalenderjahr je Gesuch - stellerin oder Gesuchsteller zugesprochen.
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§ 6 Abgrenzung

1 Unterstützungsleistungen gemäss dieser Verordnung schliessen die Ausrichtung von Unterstützungs - leistungen gemäss der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) vom 25. November 2020 des Bundes aus. Ausgenommen sind Unterstützungsleistungen für Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt werden.
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2 Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a sowie Art. 4 ff. Covid-19- Kulturverordnung werden für den Schadenszeitraum ab Mai 2021 ausgerichtet. Entschädigungen für frühere Zeiträume sind gemäss der Covid-19-Verordnung Kulturschaffende geltend zu machen.
8 )
3 Der Erhalt von Taggeldern zur Existenzsicherung von Kulturschaffenden gemäss betreffendem kantonalem Unterstützungsprogramm schliesst den Anspruch auf Ausfallentschädigungen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a sowie Art. 4 ff. Covid-19-Kulturverordnung für denselben Zeitraum aus. )

§ 7

10 ) Erweiterung des Begriffs Kulturbereich
1 Der Begriff des Kulturbereichs nach Art. 2 lit. a Covid-19-Kulturverordnung wird wie folgt erwei - tert: Darstellende Künste und Musik: Erfasst ist auch das Verlegen von bespielten Tonträgern und Musikalien (Musiklabels); Visuelle Kunst: Erfasst sind auch Vermittlungsprojekte und -veranstaltungen von Kunst - galerien; Literatur: Erfasst sind auch Buchprojekte von Verlagen, wenn diese Buchprojekte den Kulturbereich betreffen, sowie Vermittlungsprojekte und -veranstaltungen von Buch - handlungen und Bibliotheken.

§ 8

11 ) Übergangsbestimmung zur Revision von § 5 vom 9. November 2021 )
1 Auf Gesuche, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts noch nicht abschliessend be - urteilt worden sind, wird das für sie günstigere Recht angewendet. Fassung vom 22. Februar 2022, in Kraft seit 23. Februar 2022 (KB 26.02.2022)
6) Fassung vom 22. Februar 2022, in Kraft seit 23. Februar 2022 (KB 26.02.2022)
7) Fassung vom 22. Februar 2022, in Kraft seit 23. Februar 2022 (KB 26.02.2022)
8) Eingefügt am 27. April 2021, in Kraft seit 28. April 2021 (Diese Bestimmung hat dieselbe Geltungsdauer wie die Covid-19-Kulturverordnung des Bundesrates. KB 15.05.2021)
9) Eingefügt am 27. April 2021, in Kraft seit 28. April 2021 (Diese Bestimmung hat dieselbe Geltungsdauer wie die Covid-19-Kulturverordnung des Bundesrates. KB 15.05.2021)
10) Eingefügt am 27. April 2021, in Kraft seit 28. April 2021 (Diese Bestimmung hat dieselbe Geltungsdauer wie die Covid-19-Kulturverordnung des Bundesrates. KB 15.05.2021)
11) Eingefügt am 9. November 2021, in Kraft seit 10. November 2021 (KB 10.11.2021)
12) Fassung vom 22. Februar 2022, in Kraft seit 23. Februar 2022 (KB 26.02.2022)
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§ 9

13 ) Übergangsbestimmung zur Revision von § 5 und § 6 vom 22. Februar 2022
1 Auf Gesuche für den Schadenszeitraum bis zum 31. Dezember 2021, welche noch nicht abschlies - send beurteilt worden sind, wird das alte Recht angewendet. Auf Gesuche, die den Schadenszeitraum ab dem 1. Januar 2022 betreffen, wird das neue Recht angewendet. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt rückwirkend am 26. September 2020 in Kraft und hat dieselbe Geltungsdauer wie die Covid-19-Kulturverordnung des Bundesrates.
13) Eingefügt am 22. Februar 2022, in Kraft seit 23. Februar 2022 (KB 26.02.2022)
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