Verordnung des Katholischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Stiftung... (188.272)
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Verordnung des Katholischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Stiftungsaufsicht

Verordnung des Katholischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Stiftungsaufsicht vom 30. Dezember 1982 (Stand 29. Januar 1983) Der Kirchenrat des Kantons Thurgau, gestützt auf § 34 und § 38 EG ZGB
1 ) und § 34 Abs. 2 KOG
2 ) beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen des öffentli - chen und privaten Rechts mit Sitz im Thurgau, soweit sie der römisch-katholischen Kirche angehören.

§ 2 Prüfung der Zuständigkeit

1 Nach Kenntnisnahme der Errichtung einer kirchlichen Stiftung prüft der Kirchen - rat, ob diese seiner Aufsicht untersteht. Er nimmt mit der kantonalen Stiftungsauf - sicht Rücksprache.

§ 3 Unterstellungsbeschluss

1 Ist die Stiftung der Aufsicht des Kirchenrates zu unterstellen, so erlässt er eine ent - sprechende Verfügung. Sie ist der kantonalen Stiftungsaufsicht mitzuteilen.

§ 4 Register

1 Das Aktuariat des Kirchenrates führt ein Register über alle Stiftungen. Dieses ent - hält folgende Angaben:
1. Name;
2. Sitz;
3. Zustelladresse;
4. Stiftungszweck;
5. Name des Stifters;
6. Gründungsdatum;
7. Änderung der Stiftungsurkunde;
1) Heute: § 37 EG ZGB (RB 210.1 )
2) RB 188.21
8. Stiftungsrat;
9. Zeichnungsberechtigung;
10. Stiftungskapital per Ende Jahr.

§ 5 Prüfung der Jahresrechnung

1 Die Stiftungsrechnungen sind vom Stiftungsrat jährlich unaufgefordert dem Revi - sor des Kirchenrates für die Kirchgemeinde- und Stiftungsrechnungen zur Prüfung vorzulegen.

§ 6 Vermögensverwaltung

1 Die Stiftungsorgane haben das Vermögen nach den Grundsätzen einer sicheren An - lage zu verwalten.

§ 7 Stiftungen in Verwaltung des Kirchenrates

1 Stiftungen in der Verwaltung des Kirchenrates werden vom Pfleger des Kirchenra - tes betreut. Die Rechnungsprüfung besorgt der Revisor der kirchenrätlichen Rech - nung.

§ 8 Rechtsmittel

1 Revisionsentscheide sowie Entscheide des kirchenrätlichen Aktuariats können in - nert 14 Tagen an den Kirchenrat weitergezogen werden.
2 Die Bestimmungen von §§ 48 ff. KOG
1 ) sind singemäss anwendbar.

§ 9 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Thurgau in Kraft
2 )
.
1) RB 188.21
2) In Kraft getreten auf den 29. Januar 1983.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 30.12.1982 29.01.1983 Erstfassung 4/1983
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