Reglement über den Gemeindeführungsstab Riehen (RiE 153.170)
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Reglement über den Gemeindeführungsstab Riehen

Reglement Gemeindeführungsstab Reglement über den Gemeindeführungsstab Riehen (Reglement GFS) Vom 19. Mai 2020 (Stand 11. Juni 2020) Der Gemeinderat Riehen, gestützt auf § 23, § 24 Abs. 3 lit. g und § 28 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002
1 ) , beschliesst,

§ 1 Gemeindeführungsstab

1 Mit diesem Reglement wird die Organisation des Gemeindeführungsstabs als Organ des Gemeinde - rats bei Katastrophen und Notlagen und zur Begrenzung und Bewältigung von Schadensereignissen sowie im Übungsfall festgelegt.
2 In besonderen und ausserordentlichen Lagen ist der Gemeindeführungsstab (GFS) das Stabs- und Führungsorgan der Gemeinde. Er untersteht dem Gemeinderat.
3 Ist der Gemeinderat nicht mehr in der Lage, seine Exekutivtätigkeit ordentlich auszuüben, so fasst der GFS die unaufschiebbaren Beschlüsse und erteilt die unaufschiebbaren Anordnungen.
4 Das Reglement gilt bei einem Aufgebot des GFS oder Teilen davon.

§ 2 Zusammensetzung

1 Der Gemeinderat wählt auf seine eigene Amtsdauer die Chefin oder den Chef des GFS aus den Mit - gliedern des Gemeinderats.
2 Weitere Mitglieder des GFS sind ex officio die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident, die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter, die Generalsekretärin oder der Generalsekretär so - wie die Abteilungsleitung Publikums- und Behördendienste.
3 Die fachlich zuständigen Mitarbeitenden der Gemeinde Riehen können verpflichtet werden, eine Funktion im GFS zu übernehmen und sich dafür im Ereignisfall auf Abruf bereit zu halten.

§ 3 Organisation

1 Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter leitet als Stabschefin oder Stabschef den GFS. Er oder sie untersteht der Chefin oder dem Chef GFS.
2 In normalen Lagen legt die Stabschefin oder der Stabschef die Organisation des GFS fest, in beson - deren oder ausserordentlichen Lagen die Chefin oder der Chef GFS.

§ 4 Aufgebot

1 Befugt, den GFS oder Teile davon in besonderen und ausserordentlichen Lagen aufzubieten, sind: die kantonale Krisenorganisation; der Gemeinderat oder die Chefin oder der Chef GFS.
2 Die Auslösung des Sirenenalarms gilt als Aufgebot für den GFS.
3 Die aufbietende Stelle ist befugt, das Aufgebot zu beenden, sobald die Tätigkeit des GFS nicht mehr erforderlich ist.
4 In normalen Lagen kann die Stabschefin oder der Stabschef GFS den GFS für Übungszwecke aufbie - ten.
1) RiE 111.100
1
Reglement Gemeindeführungsstab

§ 5 Aufgaben

1 In besonderen und ausserordentlichen Lagen hat der GFS folgende Aufgaben: Er ist in der kantonalen Krisenorganisation eingebunden und unterstützt diese bei der Er - füllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Gemeinde Riehen; er unterstützt die Massnahmen zur Alarmierung und Verbreitung der Verhaltensmassnah - men; er unterstützt das Schadenplatzkommando; er stellt die Antragsstellung an den Gemeinderat für Entscheidungen im Kompetenzbe - reich des Gemeinderats sicher; er stellt den Vollzug der für Riehen relevanten Notverordnungen sowie der Entscheide des kantonalen Krisenstabs und des Gemeinderats sicher; er sorgt für die Koordination zwischen den kommunalen Behörden und der kantonalen Krisenorganisation; er ist in Absprache mit der kantonalen Krisenorganisation für die Kommunikation im Gemeindegebiet zuständig; er stellt die Erfüllung der kommunalen Aufgaben auf dem Gemeindegebiet sicher; soweit in der Verwaltung verfügbar, stellt er Verstärkungen, Ablösungen und spezielle Ressourcen, z.B. aus dem Werkhof, zur Verfügung und leitet alle Massnahmen für die Instandstellung der kommunalen und privaten Infrastruk - tur.

§ 6 Informationspflicht

1 Der GFS informiert den Gemeinderat in besonderen und ausserordentlichen Lagen laufend über sei - ne Tätigkeit und legt dem Gemeinderat jeweils zum Ende einer Legislatur eine schriftliche Berichter - stattung vor.

§ 7 Entschädigung

1 Für den durch Gemeindeführungsstabsaufgaben entstehenden Aufwand bei den Mitgliedern des Gemeinderats gelten die Regelungen der Ordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Gemein - derats der Einwohnergemeinde Riehen.
2 Sind Gemeindeführungsstabsaufgaben in besonderen und ausserordentlichen Lagen dafür verant - wortlich, dass bei Mitgliedern des GFS, die der Vertrauensarbeitszeit unterliegen, die durchschnittli - che wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden nicht eingehalten werden kann, so ist für die dar - über hinausgehenden Mehrleistungen eine Barvergütung gemäss § 23a Personalreglement auszurich - ten.
3 Für den durch Gemeindeführungsstabsaufgaben entstehenden Aufwand bei den übrigen Mitarbeiten - den der Gemeindeverwaltung gelten die allgemeinen Regelungen der Personal- und Lohnordnung und der dazugehörigen Reglemente. Schlussbestimmung
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