Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schönenberg», Buus und Maisprach (790.474)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schönenberg», Buus und Maisprach

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schönenberg», Buus und Maisprach Vom 13. Januar 2009 (Stand 1. Februar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Schönenberg», Buus und Maisprach, durch Regie - rungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, be - steht aus den Parzellen Nr. 3489 und 3491 und Teilflächen der Parzellen Nr. 3487, 3488 und 3490, alle im Grundbuch Buus, sowie einer Teilfläche der Parzelle Nr. 742, im Grundbuch Maisprach.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Ge - samtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 13,06 ha.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
b. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz;
c. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
d. Erhaltung und Förderung struktur- und artenreicher, extensiv genutzter Waldbestände mit gezielter Pflege und Förderung der seltenen Arten;
e. Erhaltung und Förderung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteris - tischen Lebensgemeinschaften;
f. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
g. Erhaltung und Förderung der Magerwiese mit ihrer charakteristischen Lebensgemeinschaft;
1) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0899
h. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Arten;
i. Erhaltung der Schutzfunktion der Waldbestände und der Waldränder, ins - besondere im Bereich der Strassen.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
b. Umwandlung der Magerwiesen-Flächen in Dauerweiden;
c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge - biet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten;
d. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Perso - nen;
e. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
f. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
g. Laufenlassen von Hunden;
h. Reiten oder Befahren des Gebietes mit Velos oder Mountainbikes abseits der erlaubten Wege sowie unbewilligtes Befahren mit Motorfahrzeugen;
i. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
j. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam - meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
k. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wege sowie die Rechte der priva - ten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
4 Massnahmen zur Erhaltung der Schutzfunktion des Walds, insbesondere zur Sicherheit der öffentlichen Strassen und der Wanderwege für Erholungssu - chende, bleiben gewährleistet.
5 Der Betrieb und der Unterhalt des Rastplatzes auf Parzelle Nr. 3487 bleiben im heutigen Umfang gewährleistet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0899
6 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
7 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

§ 4 Bewilligungen

1 Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Be - willigungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit da - durch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewil - ligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen Bestimmun - gen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Forstamt beider Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die Bewil - ligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.

§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grundei - gentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets ge - mäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991
2 ) über den Na - tur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen - seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Das Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete in der Gemeinde Buus vom 26. September 2000 mit zugehöriger Abgeltungsberech - nung bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets.
4 Für den Wald sind die Schutzziele nach 25 Jahren von den beiden kantona - len Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprü - fen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für Altholzinseln im Sinne von Totalreser - vatsflächen gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.
5 Die auf die Schutzziele abgestimmte Nutzung und Pflege der naturschütze - risch wertvollen Bereiche im Offenland (Magerwiesen) ist, soweit möglich, mit - tels Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen.
2) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0899
6 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.

§ 6 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 7 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.

§ 8 Jagd

1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen, gesetzlichen Bestimmungen.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 9 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften können je nach Zuständigkeit das Forstamt beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0899
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.01.2009 01.02.2009 Erlass Erstfassung GS 36.0899 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0899
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 13.01.2009 01.02.2009 Erstfassung GS 36.0899 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0899
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