Kantonale Verordnung über Fuss- und Wanderwege (730.210)
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Kantonale Verordnung über Fuss- und Wanderwege

Fuss- und Wanderwege: Verordnung Kantonale Verordnung über Fuss- und Wanderwege (KFWV) Vom 2. Juli 2019 (Stand 11. Juli 2019) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) vom 4. Oktober 1985
1 ) und auf die Verordnung über Fuss- und Wanderwege (FWV) vom 26. November 1986
2 ) , unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P190977, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (FWG) vom

4. Oktober 1985 sowie der Verordnung über Fuss- und Wanderwege (FWV) vom 26. November 1986.

II. Kantonaler Teilrichtplan Fuss- und Wanderwege

§ 2 Bestandteile

1 Der Regierungsrat erlässt einen Teilrichtplan Fuss- und Wanderwege (TRP FW) mit folgenden Be - standteilen: eine Karte des Fuss- und Wanderwegnetzes; einen Strategie- und Massnahmenbericht.

§ 3 Verbindlichkeit der kantonalen und kommunalen Planung

1 Der Teilrichtplan setzt die kantonalen Fuss- und Wanderwege sowie Planungsgrundsätze und Quali - tätsanforderungen behördenverbindlich fest.
2 Für die Stadt Basel wird im Teilrichtplan zudem ein ergänzendes städtisches Fusswegnetz behörden - verbindlich festgesetzt.
3 Die Gemeinden Bettingen und Riehen ergänzen das kantonale Fuss- und Wanderwegnetz innerhalb von 5 Jahren nach Erlass des kantonalen Teilrichtplanes in ihren Richtplänen mit kommunalen Fuss - wegnetzen.
4 Die kantonalen und kommunalen Fusswegnetze sind in den Anschlussbereichen aufeinander abge - stimmt.
5 Alle Gemeinden übernehmen das kantonale Fuss- und Wanderwegnetz verbindlich in ihre kommuna - III. Kantonale Fachstelle für Fuss- und Wanderwege
1 Die kantonale Fachstelle für Fuss- und Wanderwege gemäss Art. 13 FWG ist beim Amt für Mobilität angegliedert.
1) SR 704
2) SR 704.1
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Fuss- und Wanderwege: Verordnung

§ 5 Aufgaben

1 Die kantonale Fachstelle für Fuss- und Wanderwege ist insbesondere für folgende Belange des kanto - nalen und städtischen Fuss- und Wanderwegnetzes zuständig: Planung des Fuss- und Wanderwegnetzes; Erstellung, regelmässige Überprüfung, Anpassung und Fortschreibung des TRP FW so - wie dessen Überarbeitung in der Regel alle zehn Jahre; Koordination des Fuss- und Wanderwegnetzes mit den Netzen der benachbarten Gebiets - körperschaften sowie mit den raumwirksamen Tätigkeiten dieser Gebietskörperschaften und des Bundes; Sicherstellung von Erstellung, Unterhalt, Signalisation und Ausbau des Fuss- und Wan - derwegnetzes durch Gemeinden, kantonale Ämter sowie beauftragte Fachorganisationen; durch Geoinformationssysteme (GIS) unterstützte Verwaltung aller für die Fuss- und Wanderwegnetze relevanten Daten inkl. des zugehörigen Datenmodells in Koordination mit der kantonalen Fachstelle für Geoinformation; zur Verfügung stellen der Karte des kantonalen Fuss- und Wanderwegnetzes auf der Webseite der kantonalen Fachstelle für Fuss- und Wanderwege; Beratung und Unterstützung der Gemeinden bei ihrer Fuss- und Wanderwegplanung; Beratung und Unterstützung der Gemeinden und kantonaler Ämter bei temporären und ersatzpflichtigen Eingriffen auf dem Fuss- und Wanderwegnetz (Art. 7 FWG). IV. Anforderungen an das kantonale Fuss- und Wanderwegnetz

§ 6 Anforderungen

1 Das Fusswegnetz liegt vorwiegend im bebauten Gebiet und ist auf Wege des Alltags ausgerichtet.
2 Das Wanderwegnetz liegt vorwiegend ausserhalb des bebauten Gebiets und dient der Erholung und Bewegung in der Freizeit.
3 Strategische Vorgaben und qualitative Anforderungen an die Wegnetze werden im Strategie- und Massnahmenbericht zum TRP FW festgehalten.

§ 7 Erhebliche Eingriffe und Ersatzpflicht

1 Sind erhebliche Eingriffe in das Fuss- oder Wanderwegnetz in Form von baulichen, betrieblichen oder nutzungsbezogenen Änderungen in Planung, muss die kantonale Fachstelle für Fuss- und Wan - derwege frühzeitig vor dem Genehmigungsprozess beigezogen werden.
2 Kann ein Fuss- oder Wanderweg aufgrund des erheblichen Eingriffs mit verhältnismässigem Auf - wand nicht mehr den Anforderungen entsprechen, ist in Absprache mit der kantonalen Fachstelle für Fuss- und Wanderwege von der Verursacherin oder vom Verursacher angemessener Realersatz zu schaffen.
3 Erhebliche Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind und ein überwiegendes Interesse daran besteht.
1 Historische Wegstrecken gemäss Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) Fusswegnetz, ausserhalb auf dem Wanderwegnetz.
2 Fuss- und Wanderwege auf historischen Wegstrecken gemäss IVS dürfen nicht aufgehoben werden.
3 IVS-Wegstrecken sind folgendermassen geschützt: Objekte mit der Klassierung „historischer Verlauf mit viel Substanz“ sind in ihrer ganzen Substanz zu erhalten; Objekte mit der Klassierung „historischer Verlauf mit Substanz“ sind mit ihren wesentli - chen Substanzelementen ungeschmälert zu erhalten.
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Fuss- und Wanderwege: Verordnung V. Beizug privater Fachorganisationen

§ 9 Fachorganisationen

1 Die kantonale Fachstelle für Fuss- und Wanderwege sowie die Gemeinden ziehen für die Planung, Erstellung und Erhaltung der Fuss- und Wanderwegnetze geeignete private Fachorganisationen bei.
2 Als private Fachorganisationen mit Bezug zu Fuss- und Wanderwegnetzen gelten: vom Bundesrat als beschwerdeberechtigt bezeichnete Fachorganisationen von ge - samtschweizerischer Bedeutung; lokale Fachorganisationen mit Zweck, den Fussverkehr bzw. das Wandern in Alltag und Freizeit zu fördern.
3 Der Kanton und die Gemeinden Bettingen und Riehen können den unter Absatz 1 genannten Verei - nen und Organisationen konkrete Aufgaben im Bereich Fuss- und Wanderwege mittels Leistungsver - einbarung übertragen. VI. Zuständigkeit und Finanzierung

§ 10 Kantonales Fuss- und Wanderwegnetz

1 Im gesamten Stadtgebiet und in den Gemeinden Bettingen und Riehen auf den Kantonsstrassen ist das kantonale Tiefbauamt für Erstellung, Betrieb und Unterhalt des befestigten Fuss- und Wanderweg - netzes auf öffentlichem Grund zuständig; dasselbe gilt für die Stadtgärtnerei bei unbefestigten Wegen. Die Zuständigkeit beinhaltet die rechtzeitige Beschaffung der Finanzmittel für Bau, Betrieb und Un - terhalt nach den geltenden finanzrechtlichen Vorgaben.
2 In den Gemeinden Bettingen und Riehen obliegen Erstellung, Betrieb und Unterhalt des kantonalen Fuss- und Wanderwegnetzes auf Gemeindestrassen und -wegen (inklusive Waldwegen) den Gemein - debehörden. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten der jeweiligen Gemeinde. Der Kanton beteiligt sich maximal hälftig an demjenigen Anteil der Kosten, der aufgrund der Umsetzung des kantonalen Netzes bzw. der Erfüllung der kantonalen Anforderungen gemäss TRP FW entsteht.
3 Kantonale Fuss- und Wanderwegverbindungen, die über privates Grundeigentum verlaufen, sind mit - tels Dienstbarkeiten sicherzustellen und mit dem entsprechenden Baubegehren durch die Baubewilli - gungsbehörde bewilligen zu lassen. Grundsätzlich gilt: die Finanzierung der Erstellung ist im Einzelfall zu vereinbaren; der Kanton übernimmt und finanziert Betrieb und Unterhalt, sofern keine anderslautenden Vereinbarungen bestehen.
4 Vor Erstellung neuer und vor wesentlichen Änderungen bestehender Anlagen des kantonalen Fuss- und Wanderwegnetzes in den Gemeinden Bettingen und Riehen sowie auf privatem Grund ist Rück - sprache mit der kantonalen Fachstelle für Fuss- und Wanderwege zu nehmen.

§ 11 Kommunale Fusswege

1 In den Gemeinden Bettingen und Riehen obliegen Erstellung, Betrieb und Unterhalt der ergänzenden kommunalen Fusswegnetze den Gemeindebehörden. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten der Gemein - den.
2 Für das städtische Fusswegnetz in der Stadt Basel sind die in § 10 Ziff. 1 genannten Dienststellen des Kantons zuständig. Es gilt sinngemäss § 10 Ziff. 3 bei Verlauf über privates Grundeigentum.

§ 12 Kennzeichnung der Fuss- und Wanderwege

1 Erstellung, Kontrolle und Unterhalt der Kennzeichnung von Wanderrouten und wandernahen Angeboten (Spazierwege, Rollstuhlwanderwege, Laufwege) obliegen der kantonalen Fachstelle für Fuss- und Wanderwege. Die Zuständigkeit beinhaltet die rechtzeitige Beschaffung der Finanzmittel.
2 Haltestellen anzubinden.
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Fuss- und Wanderwege: Verordnung
3 Ausgewählte touristisch relevante Fusswegverbindungen in der Stadt Basel sind über das Fussgän - gerorientierungssystem gekennzeichnet. Dessen Zuständigkeiten sind separat geregelt. Die Signalisati - on von Fusswegen in den Gemeinden Bettingen und Riehen ist optional und untersteht den Gemein - den. VII. Verfahren

§ 13 Bau- und Planungsvorschriften

1 Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gelten die kantonalen Bau- und Planungsvor - schriften.

§ 14 Öffentliche Planauflage

1 Das Amt für Mobilität legt den Entwurf des Teilrichtplans Fuss- und Wanderwege während mindes - tens 60 Tagen öffentlich auf.
2 Es zeigt die Planauflage im Kantonsblatt an und benachrichtigt die Gemeinden und die vom Bundes - rat als beschwerdeberechtigt bezeichneten Organisationen.

§ 15 Mitwirkung

1 Während der Planauflage kann die Bevölkerung schriftliche Anregungen zum Teilrichtplan einrei - chen.
2 Der Teilrichtplan Fuss- und Wanderwege bzw. wesentliche Anpassungen werden dem Bundesamt für Strassen während der öffentlichen Planauflage zur Mitwirkung unterbreitet.
3 Die Resultate der Mitwirkungsverfahren werden dem Regierungsrat mit dem Beschlussantrag vorge - legt und nach Erlass öffentlich zugänglich gemacht.

§ 16 Einsprache

1 Während der Planauflage können Gemeinden und berechtigte Fachorganisationen begründete Ein - sprache erheben. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.
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