Verordnung über die regierungsrätlichen Kommissionen (140.41)
CH - BL

Verordnung über die regierungsrätlichen Kommissionen

Verordnung über die regierungsrätlichen Kommissionen (Kommissionsverordnung, KoV) Vom 22. August 2017 (Stand 1. September 2017) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und § 21 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 27. November
1997
2 ) zum Gleichstellungsgesetz, beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung bezweckt die Förderung der effizienten Kommissionsar - beit, insbesondere durch die kompetente und ausgewogene Zusammenset - zung der regierungsrätlichen Kommissionen, die Verhinderung von Interessen - konflikten der Kommissionsmitglieder und die periodische Überprüfung der Zweckmässigkeit der Kommissionen.

§ 2 Aufgabe der Kommissionen

1 Die regierungsrätlichen Kommissionen beraten und unterstützen den Regie - rungsrat und die kantonale Verwaltung.
2 Sie treffen Entscheide, soweit sie durch ein Gesetz dazu ermächtigt werden.
3 Kommissionen können insbesondere eingesetzt werden, wenn die Aufgaben - erfüllung:
a. besonderes Fachwissen erfordert,
b. den Einbezug der Gemeinden oder weiterer interessierter Kreise verlangt oder
c. durch nicht weisungsgebundene Personen erfolgen soll.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 33.0091, SGS 108 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.039

§ 3 Geltungsbereich

1 Als Kommissionen im Sinne dieser Verordnung gelten Gremien:
a. die eine dauerhafte Funktion wahrnehmen,
b. deren Mitglieder gesamthaft oder teilweise vom Regierungsrat gewählt werden und
c. die gesamthaft oder teilweise aus verwaltungsexternen Mitgliedern beste - hen.
2 Wählt der Regierungsrat die Mitglieder einer Kommission nur teilweise oder ist er an Wahlvorschläge Dritter gebunden, so setzt er sich dafür ein, dass die Zusammensetzung des gesamten Gremiums den Erfordernissen dieser Ver - ordnung entspricht.
3 Als Dritte im Sinne dieser Verordnung gelten die Gemeinden sowie weitere Körperschaften, Verbände und Organisationen ausserhalb der kantonalen Ver - waltung.

§ 4 Vergütung

1 Für die Vergütung der Kommissionsmitglieder gilt die Verordnung vom
23. März 2010
3 ) über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen.

§ 5 Veröffentlichung im Behördenverzeichnis

1 Die Landeskanzlei veröffentlicht im Behördenverzeichnis den Kommissions - namen sowie die Vornamen und Namen der Kommissionsmitglieder.
2 Generelle Pflichten

§ 6 Offenlegung von Interessenbindungen

1 Im Hinblick auf seine Wahl unterrichtet ein Kommissionsmitglied die Wahlbe - hörde und die Kommission schriftlich über:
a. seine berufliche Tätigkeit sowie den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin;
b. die Mitgliedschaft in den Leitungs- oder Aufsichtsgremien wirtschaftlicher Unternehmen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts;
c. die Mitgliedschaft in den leitenden Gremien wirtschaftlicher, beruflicher und politischer Organisationen;
d. die Ausübung politischer Ämter in Bund, Kanton und Gemeinden.
2 Änderungen sind der Kommission laufend bekannt zu geben.
3 Die Angaben gemäss Absatz 1 werden nicht publiziert.
3) GS 37.0044, SGS 158.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.039
4 Bei Mitarbeitenden, bei denen die Kommissionstätigkeit zur Funktion gehört, richtet sich die Pflicht zur Offenlegung von Interessenbindungen nach dem Personalgesetz
4 )
.

§ 7 Ausstand

1 Kommissionsmitglieder treten bei der Kommissionsarbeit in den Ausstand:
a. wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b. wenn sie aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnten, ins - besondere wegen Verwandtschaft oder Lebensgemeinschaft.
2 Die Ausstandspflicht gilt für Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung (§ 58 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft
5 ) ).

§ 8 Pflicht zur Verschwiegenheit

1 Kommissionsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten ver - pflichtet, von denen sie im Rahmen der Kommissionstätigkeit Kenntnis erlan - gen, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder priva - tes Interesse besteht.
2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung der Kommissionsmitgliedschaft bestehen.
3 Vorgaben zur Zusammensetzung

§ 9 Öffentliche Ausschreibung

1 Vakante Kommissionssitze werden öffentlich ausgeschrieben; bei Gesamter - neuerungswahlen gelten alle Sitze einer Kommission als vakant.
2 Die Ausschreibung ist so zu formulieren, dass Frauen und Männer gleicher - massen angesprochen werden.
3 Nicht auszuschreiben sind:
a. Kommissionssitze, die an eine Mitarbeitendenfunktion geknüpft sind, und
b. Kommissionssitze, bei deren Besetzung der Regierungsrat an einen Wahlvorschlag Dritter gebunden ist.

§ 10 Anforderungsprofil

1 Für jede Kommission besteht ein Anforderungsprofil, das die erforderlichen Kompetenzen und Erfahrungen seiner Mitglieder enthält.
4) GS 32.1008, SGS 150
5) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.039

§ 11 Strukturelle Vorgaben

1 Unter der Bedingung, dass die Vorgaben des Anforderungsprofils erfüllt sind, sollen Frauen und Männer mindestens zu je 30% in jeder Kommission vertre - ten sein.
2 Im Weiteren sind bei der Zusammensetzung der Kommissionen verschiedene Altersgruppen zu berücksichtigen.

§ 12 Amtsperiode und Amtszeitbeschränkung

1 Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder ist beschränkt auf 4 volle Amtsperi - oden von je 4 Jahren.
2 Die Amtsperiode beginnt in der Regel am 1. April.
3 Von der Amtszeitbeschränkung ausgenommen sind:
a. Mitarbeitende, bei denen die Kommissionstätigkeit zur Funktion gehört, und
b. Kommissionsmitglieder, bei deren Wahl der Regierungsrat an einen Vor - schlag Dritter gebunden ist.

§ 13 Sachliche Begründung bei Abweichungen

1 Wird bei der Wahl von Kommissionsmitgliedern vom jeweils geltenden Anfor - derungsprofil oder den weiteren Vorgaben abgewichen, enthält der betreffende Regierungsratsbeschluss eine sachliche Begründung.
4 Überprüfung der Zusammensetzung und Zweckmässigkeit

§ 14 Auswertung

1 Die Direktionen und die Landeskanzlei führen Kommissionslisten mit Anga - ben zu Name, Jahrgang, Geschlecht und Datum der 1. Wahl des Mitglieds.
2 Die Landeskanzlei erstellt eine Auswertung der Zusammensetzung der Kom - missionen anhand der Kommissionslisten:
a. alle 4 Jahre im Hinblick auf die Gesamterneuerungswahlen sowie
b. nach erfolgter Gesamterneuerung.
3 Die Direktionen und die Landeskanzlei treffen die erforderlichen Massnah - men, um die Einhaltung der Vorgaben zu gewährleisten.
4 Gleichstellung BL steht für Beratungen zur Verfügung.

§ 15 Berichterstattung

1 Gleichstellung BL verfasst periodisch einen Monitoring-Bericht über die regie - rungsrätlichen Kommissionen mit Kommentaren und Empfehlungen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.039
2 Gleichstellung BL ist im Verteiler aller Regierungsratsbeschlüsse betreffend Wahlen in regierungsrätliche Kommissionen aufzuführen.
3 Der Monitoring-Bericht wird dem Regierungsrat zur Kenntnisnahme unterbrei - tet und anschliessend veröffentlicht.

§ 16 Überprüfung der Zweckmässigkeit

1 Die Direktionen und die Landeskanzlei überprüfen die Kommissionen im Hin - blick auf die Gesamterneuerungswahlen alle 4 Jahre auf ihre Notwendigkeit, ihre Aufgaben und ihre Zusammensetzung hin. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.039
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.08.2017 01.09.2017 Erlass Erstfassung GS 2017.039 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.039
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 22.08.2017 01.09.2017 Erstfassung GS 2017.039 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.039
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