Organisationsreglement des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen (154.160)
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Organisationsreglement des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen

Gericht für fürsorgerische Unterbringungen: Organisationsreglement Organisationsreglement des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen Vom 18. Januar 2018 (Stand 13. September 2018) Das Gesamtgericht des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen, gestützt auf § 10 und § 34 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
1 ) vom 3. Juni 2015 ) , beschliesst: A. Organisation

§ 1

1 Das Gesamtgericht erlässt Reglemente; genehmigt und verabschiedet Jahresberichte und Jahresrechnungen; erfüllt weitere, ihm durch das Gesetz übertragene Aufgaben.

§ 2

1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft das Gesamtgericht ein und führt dessen Vorsitz bei den Sitzungen; vertritt das Gericht gegen aussen; sorgt für einen reibungslosen Geschäftsgang des Gerichts; sorgt für die Sicherstellung einer einheitlichen Praxis des Gerichts; ist zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Jugendgerichts für die Ge - richtsverwaltung zuständig; ist zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Jugendgerichts für die Erstel - lung des Budgets besorgt; sorgt für die Koordination der finanziellen Belange mit den anderen Gerichten; wählt zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Jugendgerichts die Mitar - beitenden (Sekretariat sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber) und beauf - sichtigt deren Tätigkeit; ist zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Jugendgerichts für die perso - nellen Belange der Mitarbeitenden besorgt; ist für die Weiterbildung der Mitarbeitenden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten besorgt; ist dafür besorgt, dass die Interessen des Gerichts im Gerichtsrat angemessen vertreten werden;

§ 3

1 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des Präsidiums vertritt dieses in allen Funktionen bei Ab - wesenheit oder zur Entlastung.
1) Titel des Erlasses redaktionell ergänzt.
2) SG 154.100 .
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Gericht für fürsorgerische Unterbringungen: Organisationsreglement

§ 4

1 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber führen an den Gerichtsverhandlungen das Protokoll und haben bei der Beratung beratende Stimme; bereiten Entscheide vor und motivieren die an der Gerichtssitzung getroffenen Urteile. Die Verfassung von Vernehmlassungen zu Handen des Bundesgerichts als Berufungs- oder Beschwerdegericht kann ihnen übertragen werden; können an der Instruktion der Verfahren beteiligt werden; erteilen Rechtsauskünfte; tätigen Rechtsabklärungen im Auftrag des Präsidiums; erledigen weitere, ihnen im Rahmen ihres Stellenbeschriebs zugewiesene Aufgaben.
2 Ihre konkreten Aufgaben sind in ihren jeweiligen Stellenbeschrieben enthalten.

§ 5

1 Das Sekretariat ist mit Kanzleiaufgaben betraut; bereitet die Verhandlungen vor, erledigt die administrativen Belange in den einzelnen Verfahren und setzt Instruktionsverfügungen um; erledigt weitere, im Rahmen der jeweiligen Stellenbeschriebe der Mitarbeitenden zuge - wiesene Aufgaben. B. Geschäftsverteilung

§ 6

1 Das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen behandelt folgende Beschwerden: Beschwerden gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung; Beschwerden gegen eine Zurückhaltung durch die Einrichtung; Beschwerden gegen eine Abweisung eines Entlassungsgesuchs; Beschwerden gegen eine Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung; Beschwerden gegen Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit; Beschwerden gegen eine durch die KESB angeordnete Unterbringung; Beschwerden gegen durch die KESB angeordnete ambulante Massnahmen; Beschwerden gegen eine durch die KESB angeordnete Nachbetreuung.
2 Die ärztlichen Mitglieder des Gerichts übernehmen die Begutachtung der von der Beschwerde betrof - fenen Personen, wenn sie im gleichen Fall nicht als Richter beziehungsweise Richterin eingesetzt sind.

§ 7

1 Die Besetzung des Spruchkörpers erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben und entsprechend der Ver - fügbarkeit der Richterinnen und Richter. C. Personal

§ 8

1 Das Personalrecht inklusive die Personalvorsorge des Kantons ist auf die Mitarbeitenden des Ge - richts anwendbar, soweit das Gerichtsorganisationsgesetz nichts anderes bestimmt.
2 Zuständig für die Personalgeschäfte ist die Präsidentin oder der Präsident zusammen mit der Präsi - dentin oder dem Präsidenten des Jugendgerichts als Anstellungsbehörde für Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie Sekretariatsmitarbeitende. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach
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3 Über die Stelleneinreihung des Gerichtspersonals entscheidet nach Massgabe des Lohngesetzes der Gerichtsrat.

§ 9

1 Für jede Stelle besteht eine Stellenbeschreibung, welche die organisatorische Zuordnung, den Auf - trag sowie die Aufgaben und Verantwortungen enthält. Ebenso festgehalten sind darin die Anforde - rungen bezüglich Aus- und Weiterbildung sowie bezüglich spezifischer Fachkenntnisse und Erfahrun - gen.
2 Die Stellenbeschriebe werden den jeweiligen Mitarbeitenden abgegeben.

§ 10

1 Für die Mitarbeitenden des Gerichts gilt nach Massgabe des Gleitzeitreglements des Appellationsge - richts
3 ) die gleitende Arbeitszeit.
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts hat zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsi - denten des Jugendgerichts die Kompetenz, einzelne Kategorien von Mitarbeitenden vom Gleitzeitmo - dell auszunehmen oder für diese ein Jahresarbeitszeitmodell zu beschliessen. Die Ausnahmen sind dem Appellationsgericht zu melden. Schlussbestimmung Dieses Organisationsreglement ist zu publizieren, es wurde an der Plenarsitzung vom 18. Januar 2018 erlassen und tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.
3) Aufgehoben per 1. Juli 2018, seither Gleitzeit-Richtlinie des Gerichtsrats vom 11. Juni 2018.
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