Verordnung über die Berufsmaturität des Kantons Basel-Landschaft (643.23)
CH - BL

Verordnung über die Berufsmaturität des Kantons Basel-Landschaft

Verordnung über die Berufsmaturität des Kantons Basel-Landschaft (Vo BM) Vom 10. März 2015 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2, 14 Absatz 1, 15 Absatz 2, 20 Ab - satz 1, 21 Absatz 2, 26 Absatz 7, 27 Absatz 2 und 34 der Verordnung vom
24. Juni 2009
1 ) über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsver - ordnung, BMV) sowie § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Land - schaft vom 17. Mai 1984
2 ) und § 88 Buchstabe f des Bildungsgesetzes vom
6. Juni 2002
3 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt für die eidgenössische Berufsmaturität die Aufnah - me, den Unterricht und die Berufsmaturitätsprüfung, soweit diese nicht in ande - ren Erlassen des Bundes und des Kantons geregelt sind.

§ 2 Bildungsstandorte

1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion legt fest, welche Ausrichtung der Berufsmaturität an welchem Standort angeboten wird.
2 Zulassungsvoraussetzungen und –verfahren

§ 3 Aufnahmen und Übertritte

1 Die Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule nach Abschluss der Sekundar - stufe I richtet sich nach den §§ 51, 53 und 54 der Verordnung vom 11. Juni
2013
4 ) über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung).
1) SR 412.103.1
2) SGS 100 , GS 29.276
3) SGS 640 , GS 34.0637
4) SGS 640.21 , GS 38.0147 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.015
2 Die Aufnahme in die Wirtschaftsmittelschule nach Abschluss eines Brücken - angebots richtet sich nach § 55a der Laufbahnverordnung
5 )
. *
3 Alle weiteren Aufnahmen und Übertritte richten sich nach § 67 der Laufbahn - verordnung
6 ) sowie nach dem Reglement vom 15. Mai 2007
7 ) über die Aufnah - men und Übertritte an die Berufsmaturitätsschule (BM) und an die Wirtschafts - mittelschule (WMS).
3 Unterricht und Promotion

§ 4 Unterricht

1 Der Inhalt, die Struktur und der Umfang des Unterrichts richten sich nach der Verordnung vom 24. Juni 2009
8 ) über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV), dem Rahmenlehrplan des Bundes vom
18. Dezember 2012 und den von den Schulleitungskonferenzen der berufsbil - denden Schulen der Kantone Basel-Landschaft (SKBB) und Basel-Stadt gemeinsam erlassenen kantonalen Fachlehrplänen und den von der Schullei - tung der jeweiligen Schule erlassenen Schullehrplänen für die entsprechenden Berufsmaturitätsausrichtungen.

§ 5 Sprachfächer im Grundlagenbereich

1 Die Sprachfächer im Grundlagenbereich sind:
a. Deutsch (1. Landessprache);
b. Französisch (2. Landessprache);
c. Englisch (3. Sprache).

§ 6 Promotion

1 Die Promotion richtet sich nach Artikel 17 der Berufsmaturitätsverordnung
9 )
.
4 Berufsmaturitätsprüfung

§ 7 Zulassung

1 Zur Prüfung zugelassen werden Lernende, die den Unterricht in einer nach - folgend genannten Ausbildungsform und Ausbildungsinstitution besucht haben:
a. im Rahmen der beruflichen Grundbildung in lehrbegleitenden Berufsma - turitätsschulen;
5) SGS 640.21 , GS 38.0147
6) SGS 640.21 , GS 38.0147
7) SGS 640.212 , GS 36.0257
8) SR 412.103.1
9) SR 412.103.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.015
b. im Rahmen der beruflichen Grundbildung in Vollzeitschulen, und die für das Betriebspraktikum über einen gültigen Praktikumsvertrag verfügen;
c. nach einer beruflichen Grundbildung in Lehrgängen an Vollzeit- oder Teil - zeitschulen.
2 Der ordnungsgemässe Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts nach einer beruflichen Grundbildung in Lehrgängen an Vollzeit- und Teilzeitschulen muss mindestens 80% des Gesamtunterrichts betragen. Die Schulleitung regelt die Anwesenheitspflicht in der Absenzenordnung.
3 Über die Zulassung entscheidet die Schulleitung.
4 Für Lernende mit einer nachgewiesenen Lernstörung, Sprachstörung oder Behinderung kann die Schulleitung besondere Regelungen für den Nachteils - ausgleich bewilligen.

§ 8 Prüfungsleitung

1 Die Prüfungsleitung obliegt der Schulleitung.
2 Sie plant und koordiniert die Prüfungen, wobei die Planung und Durchführung der schriftlichen Prüfungen in Koordination mit den Berufsmaturitätsschulen des Kantons Basel-Stadt erfolgen.
3 Bestehen bei der Benotung Meinungsverschiedenheiten zwischen der Exami - natorin oder dem Examinator und der Expertin oder dem Experten, entscheidet die Prüfungsleitung. Bei mündlichen Prüfungen bildet das Protokoll Grundlage für die Entscheidung der Prüfungsleitung.

§ 9 Prüfungsorganisation

1 Examinatorinnen und Examinatoren sind in der Regel die Lehrpersonen, die den abschliessenden Unterricht erteilt haben. Sie sind grundsätzlich für die Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben, die Durchführung der Prüfung sowie die Korrektur und Bewertung verantwortlich und legen in Absprache mit den Ex - pertinnen und Experten die Prüfungsnote fest.
2 Als Expertinnen und Experten werden in der Regel Dozierende der Fach - hochschulen und Lehrpersonen von Gymnasien oder Berufsmaturitätsschulen eingesetzt. Sie werden durch die Prüfungsleitung ernannt.
3 Schriftliche Prüfungen, die gemäss dem Rahmenlehrplan des Bundes diesel - ben Fachkompetenzen vorgeben, werden in der Regel je Fach unter der Lei - tung der Hauptexpertinnen oder -experten der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt durch die zuständigen Fachgruppen jeweils für alle Berufsmaturi - tätsausrichtungen gemeinsam erstellt. Die Schulleitungskonferenzen der berufsbildenden Schulen der Kantone Basel-Landschaft (SKBB) und Basel- Stadt entscheiden über Ausnahmen aus organisatorischen Gründen.
4 Schriftliche Prüfungen werden nach den Vorgaben der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion vierkantonal zusammen mit den Kantonen Aargau, Basel-Stadt und Solothurn validiert. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.015

§ 10 Prüfungsfächer und -stoff

1 Die Prüfungsfächer und der Prüfungsstoff richten sich nach Artikel 21 der Berufsmaturitätsverordnung
10 )
.
2 Eine allfällige Anerkennung von Fremdsprachendiplomen richtet sich nach Ar - tikel 23 der Berufsmaturitätsverordnung
11 )
. Über den Einbezug anerkannter Sprachdiplome in den Berufsmaturitätsabschluss mit oder ohne Einrechnung in die Fachnote entscheidet die Prüfungsleitung.

§ 11 Prüfungswegleitungen

1 Die Berufsmaturitätsleitungskonferenz erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Hauptexpertinnen und -experten zuhanden der SKBB für jedes Fach des Grundlagenbereichs, des Schwerpunktbereichs, des Ergänzungsbereichs so - wie der Interdisziplinären Projektarbeit und des Interdisziplinären Arbeitens in allen Fächern (IDPA und IDAF) eine Prüfungswegleitung.
2 Die Prüfungswegleitungen erklären:
a. die Organisation der Prüfungen;
b. den Prüfungsablauf mit Bezeichnung der Prüfungsfächer und einer Fach - wegleitung für jedes Fach mit Angaben über Form, Dauer und Inhalt der Prüfung, erlaubte Hilfsmittel, Bewertungsgrundsätze und Notengebung;
c. die Prüfung, Bewertung, Anrechnung und Zeitpunkt der IDPA und IDAF;
d. die Rahmenbedingungen gemäss Buchstaben a bis c bei einer Wiederho - lung der Prüfungen.
3 Die Prüfungswegleitungen werden von der SKBB erlassen.

§ 12 Verhinderung

1 Lernende, die wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen, zwingenden Grün - den die Berufsmaturitätsprüfung oder einen Teil davon nicht ablegen können, haben dies unverzüglich der Prüfungsleitung zu melden.
2 Sie haben innert 10 Tagen ein Arztzeugnis beizubringen, wenn sie aus ge - sundheitlichen Gründen an einer oder mehreren Prüfungen verhindert sind. Nach Ablegen der Prüfung können Krankheitsmeldungen nicht mehr berück - sichtigt werden.
3 Die Prüfungsleitung entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Fern - bleibens und legt den Zeitpunkt der Nachprüfung, bei schriftlichen Prüfungen in Absprache mit den Berufsmaturitätsschulen der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt, fest.
4 Wer unentschuldigt oder ohne zwingende Gründe einer Prüfung fernbleibt oder von dieser zurücktritt, hat die Prüfung nicht bestanden. Die betroffene Prüfung gilt jedoch als absolviert.
10) SR 412.103.1
11) SR 412.103.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.015

§ 13 Unregelmässigkeiten, Unredlichkeiten

1 Die zuständigen Lehrpersonen melden der Prüfungsleitung unverzüglich die Benutzung unzulässiger Hilfsmittel oder jede andere Unredlichkeit von Lernen - den während der Prüfungen.
2 Bei unlauterem Verhalten schliesst die Prüfungsleitung die oder den Lernen - den sofort von der Prüfung oder der gesamten Berufsmaturitätsprüfung aus.
3 Die Wiederholung richtet sich nach § 19 dieser Verordnung.

§ 14 Notenberechnung

1 Die Notenberechnung richtet sich nach Artikel 24 der Berufsmaturitätsverord - nung
12 )
.

§ 15 Bestehen der Prüfung

1 Das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung richtet sich nach Artikel 25 der Berufsmaturitätsverordnung
13 )
.
2 Nach Abschluss der Prüfungen treten auf Einladung der Prüfungsleitung die Examinatorinnen und Examinatoren zu einer Prüfungskonferenz zusammen.
3 Diese überprüft die Abschlussnoten und stellt Antrag an die Prüfungsleitung zur Erteilung oder Verweigerung des Berufsmaturitätszeugnisses.
4 Ist eine der Bestehensvoraussetzungen gemäss Artikel 25 Berufsmaturitäts - verordnung
14 ) nicht erfüllt, würdigt die Prüfungskonferenz die Gesamtleistung der Kandidatin oder des Kandidaten.
5 Die zuständige Prüfungsleitung entscheidet über das Bestehen oder Nichtbe - stehen der Berufsmaturitätsprüfung.

§ 16 Eröffnung des Prüfungsergebnisses

1 Die Prüfungsleitung eröffnet den Prüfungsentscheid schriftlich mit Rechtsmit - telbelehrung.

§ 17 Folgen des Nichtbestehens

1 Die Folgen des Nichtbestehens der Berufsmaturitätsprüfung während der beruflichen Grundbildung richten sich nach Artikel 27 der Berufsmaturitätsver - ordnung
15 )
.
2 Wer den Berufsmaturitätsunterricht bis und mit Abschlussprüfungen besucht, gilt im Fach Allgemeinbildung als dispensiert, mit Ausnahme der Berufsgruppe Kaufleute.
12) SR 412.103.1
13) SR 412.103.1
14) SR 412.103.1
15) SR 412.103.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.015

§ 18 Besondere Folgen des Nichtbestehens für die Berufsgruppe

Kaufleute
1 Lernende der Berufsgruppe Kaufleute, welche weder die Bedingungen für den Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses noch für den Erwerb der Berufsmaturität erfüllen, können auf Gesuch hin anstelle der Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung die nächstfolgende ordentliche Abschlussprüfung der beruflichen Grundbildung ablegen. Die zuständige Prüfungsleitung ent - scheidet über das Gesuch.
2 Für Lernende, die das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis, nicht aber die Berufsmaturität, bestanden haben und die Berufsmaturitätsprüfung wiederho - len, bleiben die Noten des bereits erworbenen Eidgenössischen Fähigkeits - zeugnisses bestehen.
3 Lernende der schulisch organisierten Grundbildung, die die schulischen Ab - schlussprüfungen nicht bestanden haben, können der Schulleitung im Einver - nehmen mit dem Praktikumsbetrieb die Zulassung zum Betriebspraktikum be - antragen:
a. mit ganz oder teilweisem Unterrichtsbesuch in den zu wiederholenden Fächern;
b. ohne Unterrichtsbesuch in den zu wiederholenden Fächern.
4 Sie können, sofern sie im schulischen Notenausweis den Teil für die Berufs - maturität nicht erfüllt, die Anforderungen für den schulischen Teil des Eidge - nössischen Fähigkeitszeugnisses jedoch erfüllt haben, der Schulleitung die Zu - lassung zum Betriebspraktikum ohne Wiederholung der Berufsmaturitätsprü - fung beantragen.

§ 19 Wiederholung

1 Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung richtet sich nach Artikel Berufsmaturitätsverordnung
16 )
.
2 Sie findet in der Regel frühestens nach 1 und spätestens nach 2 Jahren an der gleichen Schule statt, an welcher die 1. Berufsmaturitätsprüfung absolviert wurde.

§ 20 Erteilung und Verweigerung des Berufsmaturitätszeugnisses

1 Die Erteilung oder Verweigerung des Berufsmaturitätszeugnisses richtet sich nach Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002
17 ) über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG).
16) SR 412.103.1
17) SR 412.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.015
2 Wer die Berufsmaturitätsprüfung nicht, das Eidgenössische Fähigkeitszeug - nis jedoch bestanden hat, erhält im Letzteren den Eintrag "Von der Allgemein - bildung dispensiert". Ausgenommen sind Lernende der Berufsgruppe Kaufleu - te, welche das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis mit Notenausweis in sämtli - chen Fächern erhalten.
5 Rechtsmittel und Übergangsbestimmungen

§ 21 Rechtsmittel

1 Gegen den Entscheid der Prüfungsleitung kann innert 10 Tagen seit dessen Eröffnung beim Schulrat, bei der Berufsgruppe Kaufleute bei der Kreiskommis - sion Beschwerde erhoben werden.

§ 22 Übergangsbestimmungen

1 Diese Verordnung gilt für Lernende, die ab dem Schuljahr 2015/2016 in eine Berufsmaturitätsausbildung eintreten, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Aufnahmen und Übertritte gemäss § 3 dieser Verordnung. Diese richten sich bis und mit Schuljahr 2018/2019 nach § 70 Absatz 2 Buchstabe c der Laufbahnverordnung
18 )
.
2 Die Verordnung vom 8. März 2005
19 ) über die Berufsmaturitätsprüfungen technischer sowie gesundheitlicher und sozialer Richtung an den Berufsfach - schulen des Kantons Basel-Landschaft (VO BMP) gilt für Lernende der techni - schen sowie der gesundheitlichen und sozialen Richtung, die die Berufsmaturi - tätsprüfung absolvieren, im Rahmen einer:
a. berufsbegleitenden BM 2 bis ins Schuljahr 2016/2017;
b. 3-jährigen BM 1 bis ins Schuljahr 2017/2018;
c. 4-jährigen BM 1 bis ins Schuljahr 2018/2019.
3 Die Verordnung vom 7. Juni 2011
20 ) über die schulischen und betrieblichen Abschlussprüfungen zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis - ses (EFZ) Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ und der Berufsmaturität an der Wirtschaftsmittelschule gilt für Lernende, die die Berufsmaturitätsprüfung in dieser Richtung bis im Schuljahr 2017/2018 sowie die betrieblichen Abschluss - prüfungen bis ins Schuljahr 2018/2019 absolvieren. Bei den Sportklassen ver - längern sich diese Fristen um 1 Jahr.
4 Bei Wiederholungen kann die Berufsmaturitätsprüfung jeweils bis 1 weiteres Jahr nach den bisherigen Verordnungen gemäss Absätzen 2 und 3 absolviert werden.
18) SGS 640.21 , GS 38.0147
19) SGS 643.22 , GS 35.0470
20) SGS 683.31 , GS 37.0561 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.015
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.03.2015 01.01.2015 Erlass Erstfassung GS 2015.015
18.06.2019 01.01.2020 § 3 Abs. 2 geändert GS 2019.035 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.015
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 10.03.2015 01.01.2015 Erstfassung GS 2015.015

§ 3 Abs. 2 18.06.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.035

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.015
Markierungen
Leseansicht