Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in den beiden Kantonen liegen
Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die in den beiden Kantonen liegen vom 24. Dezember 1926 (Stand 4. Februar 1927)
§ 1
1 Zur öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften über eine Liegenschaft, die in beiden Kantonen liegt, sind die Urkundspersonen desjenigen Kantons allein zustän - dig, in welchem die grundbuchliche Behandlung zu erfolgen hat (ZGB Art. 951
1 ) ).
§ 2
1 Die Grenzen zwischen den an der Kantonsgrenze Zürich-Thurgau liegenden Grundbuchkreisen werden mit Ausnahme der durch die Übereinkunft der beiden Kantone vom 18. Oktober beziehungsweise 30. November 1907
2 ) vereinbarten Ferti - gungsgrenze längs den Gemeinden Ossingen, Waltalingen, zürcherisch Wilen und Oberneunforn, gestützt auf Art. 951 und Art. 953 des ZGB neu festgesetzt in dem Sinne, dass die Grundstücke dem Grundbuchkreise desjenigen Kantons zuzuweisen sind, dem sie wirtschaftlich schon längere Zeit angehörten. Im Zweifelsfalle ist für die Zuweisung die grössere Fläche massgebend. Handelt es sich um ausgedehntere Grundstücke (Staats-, Gemeinde- und Korporationswaldungen usw.), so ist die Grundbuchkreisgrenze mit der Kantonsgrenze oder einer natürlichen Grenze in Übereinstimmung zu bringen.
§ 3
1 Der Verlauf der neuen Grundbuchkreisgrenzen ist in den zu diesem Zwecke beson - ders hergestellten Plänen der Kantonsgrenze Zürich-Thurgau durch eine rot bandier - te Linie gekennzeichnet.
§ 4
1 Die in den beiden Kantonen zu erhebenden Beurkundungs- und Grundbuchgebüh - ren richten sich nach den Grundbuchkreisgrenzen und fallen dem Amte zu, in dessen Kreis die Grundstücke liegen.
1) SR 210
2) RB 218.5
§ 5
1 Die in den Grenzgemeinden zu erhebenden Handänderungssteuern (zürcherischer - seits Handänderungssteuern, thurgauischerseits Handänderungsgebühren genannt) wie auch alle übrigen Steuern und Beitragspflichten an Strassen- und Flusskorrekti - onskosten richten sich nach der politischen Kantonsgrenze.
2 Das Grundbuchamt, welches die grundbuchliche Behandlung besorgt, hat dem in Betracht kommenden Grundbuchamte des andern Kantons, sofern dort die Handän - derungssteuer eingeführt ist, sofort und unentgeltlich die für deren Veranlagung und Bezug erforderliche Anzeige zu machen und die Parteien auf diese Steuerpflicht hin - zuweisen.
§ 6
1 Für die Vornahme von unbedeutenden Änderungen der Grundbuchkreisgrenzen, die durch Grenzausgleichungen, insbesondere bei Anlass von Grundbuchvermessun - gen, entstehen, werden die beiden kantonalen Vermessungsämter ermächtigt.
§ 7
1 Den Grundbuchämtern und Gemeinden ist je ein Exemplar der ihren Kreis bezie - hungsweise ihr Gemeindegebiet betreffenden Grenzpläne zuzustellen. In den Staats - archiven der beiden Kantone ist je ein Doppel aller Grenzpläne niederzulegen.
§ 8
1 Die Grundbuchämter haben die durch die neuen Grundbuchkreisgrenzen verur - sachten Übertragungen der in Betracht fallenden Grundstücksteile und alle sich hieraus ergebenden Änderungen unentgeltlich vorzunehmen, sobald über ein solches Grundstück verfügt oder das Grundbuch angelegt wird. Der Grundstücksbezeich - nung ist stets die ungefähre Fläche beizufügen, mit welcher das Grundstück im einen oder andern Kantonsgebiet liegt.
§ 9
1 Wird durch ein Rechtsgeschäft über mehrere Grundstücke verfügt, von denen ein - zelne ganz in einem Grundbuchkreis des einen und einzelne ganz in einem Grund - buchkreis des andern Kantons liegen, so ist zur Beurkundung des ganzen Vertrages der Urkundsbeamte desjenigen Kantons zuständig, in dessen Grundbuchkreis die grössere Fläche der in Betracht fallenden Grundstücke liegt. In diesem Falle hat auch die grundbuchliche Anmeldung bei demjenigen Grundbuchamte zu erfolgen, in dessen Kreis die grössere Fläche der Grundstücke liegt, und es ist dieses verpflich - tet, die Eintragung in den übrigen Grundbuchkreisen von Amtes wegen zu veranlas - sen (Art. 42 Abs. 2 und Abs. 4, GBV
1 ) ).
2 Die Beurkundungsgebühren fallen dabei ganz dem die Beurkundung vorzunehmen - den Amte zu. Bezüglich der zu erhebenden Handänderungssteuern und Beitrags - pflichten sowie der übrigen Gebühren findet § 5 sinngemässe Anwendung.
§ 10
1 Vorstehende Übereinkunft tritt sofort nach ihrer Genehmigung durch den Bundes - rat in Kraft
2 )
.
1) SR 211.432.1
2) Vom Bundesrat am 4. Februar 1927, vom Regierungsrat des Kantons Thurgau am 24., vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 27. Dezember 1926 genehmigt.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 24.12.1926 04.02.1927 Erstfassung keine Angabe
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