Organisationsreglement des Strafgerichts (154.180)
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Organisationsreglement des Strafgerichts

Strafgericht: Organisationsreglement Organisationsreglement des Strafgerichts Vom 16. Dezember 2016 (Stand 31. August 2020) Das Gesamtgericht des Strafgerichts Basel-Stadt, gestützt auf §§ 10 ff. des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwalt - schaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015 ) , beschliesst: A. Organisation

§ 1

1 Das Gesamtgericht erlässt die ihm gesetzlich zugewiesenen Reglemente und legt diese dem Appellationsge - richt zur Genehmigung vor; trifft die ihm durch das Gesetz übertragenen Wahlen.

§ 2

1 Die Präsidienkonferenz erlässt die ihr gesetzlich zugewiesenen Reglemente; trifft die ihr durch das Gesetz übertragenen Wahlen; sorgt für einen reibungslosen Geschäftsgang des Gerichts; sorgt für die Sicherstellung einer einheitlichen Praxis des Gerichts; wählt die 1. Gerichtsschreiberin/Verwaltungschefin oder den 1. Gerichtsschreiber/Ver - waltungschef, die Leitende Gerichtsschreiberin oder den Leitenden Gerichtsschreiber so - wie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber; beaufsichtigt die Tätigkeit der 1. Gerichtsschreiberin/Verwaltungschefin oder des 1. Ge - richtsschreibers/Verwaltungschefs; beruft das Gesamtgericht ein; kann die Vorbereitung von einzelnen Geschäften an einen Ausschuss der Präsidienkonfe - renz delegieren; ist für die Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der betriebli - chen Möglichkeiten besorgt.
2 Jedes Präsidiumsmitglied verfügt unabhängig vom Anstellungsgrad über eine Stimme. Bei Stimmen -
1 Die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident führt den Vorsitz von Sitzungen des Gesamtgerichts und der Präsidienkonferenz; vertritt das Gericht im Gerichtsrat und ist besorgt für die Zusammenarbeit mit den ande - ren Gerichten des Kantons; kann Aufgaben im Einzelnen an die 1. Gerichtsschreiberin/Verwaltungschefin oder den 1. Gerichtsschreiber/Verwaltungschef übertragen.
1) SG 154.100 .
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Strafgericht: Organisationsreglement

§ 4

1 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Vorsitzenden Präsidentin oder des Vorsitzenden Präsi - denten vertritt diese beziehungsweise diesen in allen ihren beziehungsweise seinen Funktionen bei Ab - wesenheit oder zu deren beziehungsweise dessen Entlastung.

§ 5

1 Die 1. Gerichtsschreiberin/Verwaltungschefin oder der 1. Gerichtsschreiber/Verwaltungschef leitet die Gerichtsverwaltung; ist mit Ausnahme der Leitenden Gerichtsschreiberin oder des Leitenden Gerichtsschrei - bers, der Gerichtsschreiberinnen und der Gerichtsschreiber Anstellungsbehörde für die Mitarbeitenden sowie das Aushilfspersonal des Gerichts; ist direkte Vorgesetzte oder direkter Vorgesetzter der Leitenden Gerichtsschreiberin oder des Leitenden Gerichtsschreibers, der Leiterinnen oder Leiter der Kanzleien und der Chefweibelin oder des Chefweibels; besorgt die personellen Belange aller Mitarbeitenden; bereitet die Geschäfte der Präsidienkonferenz vor und führt an den Sitzungen das Proto - koll; unterstützt die Vorsitzende Präsidentin oder den Vorsitzenden Präsidenten; erstellt das Budget, ist für die Koordinierung der finanziellen Belange mit den anderen Gerichten besorgt und berichtet der Präsidienkonferenz; informiert die Präsidienkonferenz bei Anstellung von Leiterinnen oder Leitern der Kanz - leien und des Weibeldienstes und hört die Präsidienkonferenz hierzu vorgängig an.
2 Sie oder er hat beratende Stimme an der Präsidienkonferenz und an den Sitzungen des Gesamtge - richts.
3 Ihre oder seine konkreten Aufgaben sind in einem Stellenbeschrieb enthalten.

§ 6

1 Die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Gerichtsschreiber vertritt die 1. Gerichtsschreiberin/Verwaltungschefin oder den 1. Gerichtsschreiber/Ver - waltungschef in allen ihren beziehungsweise seinen Funktionen bei Abwesenheit oder zu deren beziehungsweise dessen Entlastung; führt an den Gerichtssitzungen das Protokoll; sie oder er hat bei der Beratung beratende Stimme; bereitet Entscheide vor, motiviert die an den Gerichtssitzungen getroffenen Urteile und schreibt Vernehmlassungen zu Handen des Appellationsgerichts als Berufungs- oder Be - schwerdegericht; kann an der Instruktion der Verfahren beteiligt werden; erteilt Rechtsauskünfte.
2 Ihre oder seine konkreten Aufgaben sind in einem Stellenbeschrieb enthalten.
1 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber führen an den Gerichtssitzungen das Protokoll; sie haben bei der Beratung beratende bereiten Entscheide vor, motivieren die an den Gerichtssitzungen getroffenen Urteile und schreiben Vernehmlassungen zu Handen des Appellationsgerichts als Berufungs- oder Beschwerdegericht; können an der Instruktion der Verfahren beteiligt werden; erteilen Rechtsauskünfte;
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Strafgericht: Organisationsreglement erledigen weitere, ihnen zugewiesene Aufgaben.
2 Deren konkrete Aufgaben sind in einem Stellenbeschrieb enthalten.

§ 8

1 Das Strafgericht verfügt über folgende Gerichtskanzleien
2 )
3 ) Kanzlei Straf- und Zwangsmassnahmengericht
4 ) Kanzlei Einsprachen
5 )
...
2 Die Kanzleien nehmen die Eingaben der Parteien schriftlich oder mündlich am Schalter entgegen, be - reiten die Verhandlungen vor, erledigen die administrativen Belange in den einzelnen Verfahren und setzen die Instruktionsverfügungen um. Jede Kanzlei besteht aus einer Kanzleileiterin oder einem Kanzleileiter und einer oder
3 Deren konkrete Aufgaben sind in einem Stellenbeschrieb enthalten.

§ 9

1 Der Weibeldienst besteht aus einer Chefweibelin oder einem Chefweibel und mehreren Gerichtswei - belinnen und Gerichtsweibeln. Der Weibeldienst ist zuständig für den Ordnungs-, Sicherheits- und Saaldienst im Gerichtsgebäude, hat im Rahmen seiner Aufgaben gegenüber Parteien und Publikum Weisungsbefugnis und ist verantwortlich für den internen und externen Postdienst.
2 Die konkreten Aufgaben sind in einem Stellenbeschrieb enthalten.

§ 10

1 Zur betrieblichen Unterstützung besteht ein Gerichtssekretariat sowie die Hauswartung.
2 Deren konkrete Aufgaben sind in einem Stellenbeschrieb enthalten. B. Geschäftsverteilung

§ 11

1 Die Geschäfte des Strafgerichts gliedern sich in neun Abteilungen: Abteilungen Strafgericht A - E Abteilungen Zwangsmassnahmengericht F und G Abteilungen Einsprachen H und J
2 Die Abteilungen werden von den Präsidien im jährlichen Turnus geführt. Die Präsidienkonferenz kann Abweichungen vom jährlichen Turnus beschliessen.
3 Die Fallzuteilung in den Abteilungen Strafgericht A - E wird jeweils vom Präsidium der Abteilung Strafgericht A vorgenommen. Die Fallzuteilung in den Abteilungen Einsprachen H und J wird vom Präsidium der Abteilung Einsprachen H vorgenommen. Die Fallzuteilung bei den Abteilungen Zwangsmassnahmengericht F und G wird vom Präsidium der Abteilung Zwangsmassnahmengericht F vorgenommen.
4 Strafgericht A - E und der Abteilungen Einsprachen H und J zugewiesen werden.
1 Die Spruchkörper werden mit Verfügung des Präsidiums der Abteilung A zusammengestellt.
6 ) Fassung vom 26. Juni 2020, in Kraft seit 31. August 2020 (KB 26.08.2020)
3) Fassung vom 26. Juni 2020, in Kraft seit 31. August 2020 (KB 26.08.2020)
4) Fassung vom 26. Juni 2020, in Kraft seit 31. August 2020 (KB 26.08.2020)
5) Aufgehoben am 26. Juni 2020, in Kraft seit 31. August 2020 (KB 26.08.2020)
6) Fassung vom 30. Juni 2018, in Kraft seit 18. Oktober 2018 (KB 13.10.2018)
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Strafgericht: Organisationsreglement
2 Soweit die Spruchkörper für Verfahren des Präsidiums der Abteilung A zusammengestellt werden müssen, erfolgt der Erlass der Verfügung durch die Stellvertretung.
7 )
3 Die Verfügung wird den Parteien zugestellt.
8 )
4 Bei der Zusammenstellung der Spruchkörper werden neben den zwingenden gesetzlichen Bestim - mungen namentlich folgende Kriterien und Umstände berücksichtigt:
9 ) Verfügbarkeit der Richterinnen und Richter; Ausgewogenheit der Belastung der Richterinnen und Richter; Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts in Fällen, in denen es die Natur der Streitsache als angezeigt erscheinen lässt; spezifische Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich. C. Personal

§ 13

1 Das Personalrecht inkl. die Personalvorsorge des Kantons ist auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbei - ter des Gerichts anwendbar, soweit das
2 Zuständig für die Personalgeschäfte ist die Präsidienkonferenz. Sie ist Anstellungsbehörde für die 1. Gerichtsschreiberin/Verwaltungschefin oder den 1. Gerichtsschreiber/Verwaltungschef, die Leitende Gerichtsschreiberin oder den Leitenden Gerichtsschreiber und die Gerichtsschreiberinnen und Ge - richtsschreiber. Für das weitere Personal ist die 1. Gerichtsschreiberin/Verwaltungschefin oder der 1. Gerichtsschreiber/Verwaltungschef Anstellungsbehörde. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den §§ 40 ff. Personalgesetz vom 17. November 1999.
3 Über die Stelleneinreihung des Gerichtspersonals entscheidet nach Massgabe des Gesetzes betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohnge - setz) vom 18. Januar 1995 der Gerichtsrat.

§ 14

1 Für jede Stelle besteht eine Stellenbeschreibung, welche die organisatorische Zuordnung, den Auf - trag sowie die Aufgaben und Verantwortungen enthält. Ebenso festgehalten sind darin die Anforde - rungen bezüglich Aus- und Weiterbildung sowie bezüglich spezifischer Fachkenntnisse und Erfahrun - gen.
2 Die Stellenbeschreibungen werden den jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgegeben.

§ 15

1 Für die Mitarbeitenden des Strafgerichts gilt gemäss Reglement über die gleitende Arbeitszeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte des Kantons Basel-Stadt (Gleitzeitreglement) vom
16. Mai
2 Die Präsidienkonferenz hat die Kompetenz, einzelne Kategorien von Mitarbeitenden vom Gleitzeit - modell auszunehmen oder für diese ein Jahresarbeitszeitmodell zu beschliessen. Die Ausnahmen sind dem Appellationsgericht zu melden.
7) Eingefügt am 30. Juni 2018, in Kraft seit 18. Oktober 2018 (KB 13.10.2018)
8) Eingefügt am 30. Juni 2018, in Kraft seit 18. Oktober 2018 (KB 13.10.2018)
9) Eingefügt am 30. Juni 2018, in Kraft seit 18. Oktober 2018 (KB 13.10.2018)
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Strafgericht: Organisationsreglement Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren, es bedarf der Genehmigung fünften Tag nach der Publikation in Kraft. Vom Appellationsgericht genehmigt am 31. Juli 2020.
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