Ordnung zur Verwendung der Mehrwertabgabe (RiE 730.500)
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Ordnung zur Verwendung der Mehrwertabgabe

Verwendung der Mehrwertabgabe: Ordnung Ordnung zur Verwendung der Mehrwertabgabe Vom 28. September 2017 (Stand 16. November 2017) Der Einwohnerrat der Einwohnergemeinde Riehen, auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Siedlung und Landschaft (SSL) und Publi - kumsdienste, Behörden und Finanzen (SPBF), gestützt auf § 21 der Finanzhaushaltordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 28. November 2002
1 ) , beschliesst:

§ 1 Verwendung der Mehrwertabgabe

1 Die auf Grundstücken in der Gemeinde Riehen entfallenden Mehrwertabgaben gemäss den §§ 120 ff. des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 sind zu verwenden für die Schaffung neuer oder die Aufwertung bestehender öffentlicher Grün- und Freiräume zur Erhöhung des Wohnwertes, zur Verbesserung des Freizeitangebots und der ökologi - schen Vernetzung; die Erhaltung und Aufwertung naturnaher Landschaften und Erholungsräume ausserhalb des Siedlungsgebiets.
2 Soweit es das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer erhöhten Qualität der Bebauung recht - fertigt, können zu Lasten des Fonds Beiträge an Varianzverfahren für die Bebauung privater Parzellen gesprochen werden.

§ 2 Errichtung des Fonds

1 Die Mehrwertabgabe wird einem zweckgebundenen Fonds zugewiesen. Dieser wird mit einem Grundbetrag von CHF 1.2 Mio. geäufnet.
2 Die Zuständigkeit für Entnahmen aus dem Fonds richtet sich nach den ordentlichen Ausgabenkompe - tenzen der §§ 36 und 37 der Gemeindeordnung.

§ 3 Rechenschaft

1 Der Fonds wird in der laufenden Rechnung ausgewiesen. Der Gemeinderat legt mit der Rechnung Rechenschaft ab über Stand und Verwendung der Fondskapitalien. Schlussbestimmung Diese Ordnung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Pu - fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft.
1) RiE 610.100
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