Verordnung über das Naturschutzgebiet «Blauenweide», Blauen (790.471)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Blauenweide», Blauen

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Blauenweide», Blauen Vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
20. November 1991
1 ) , beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Blauenweide», Blauen, durch Regierungsratsbe - schluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen Nr. 441, 442, 455 und 1599 sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 1497 und 1502, alle im Grundbuch Blauen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Ge - samtfläche des Naturschutzgebiets beträgt neu 69,86 ha.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der für das Laufental charakteristischen Weide - landschaft als kulturhistorisches Zeugnis einer traditionellen Bodennut - zungsform (Allmend in der Dreifelderwirtschaft);
b. Erhaltung und Förderung der extensiv bewirtschafteten, ungedüngten Magerweiden und Magerwiesen von nationaler Bedeutung mit ihren cha - rakteristischen Lebensgemeinschaften;
c. Erhaltung und Förderung der typischen Kleinstrukturen wie Felsblöcke, Steinhaufen, Trockenmauern, Gebüsche, Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken und Feldgehölze mit deren spezifischen Faunen und Floren;
d. Erhaltung und Förderung der standortgemässen, extensiv gepflegten und strukturreichen Waldgesellschaften mit ihren typischen Lebensgemein - schaften;
e. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz;
1) SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0444
f. Förderung und Erhaltung lichter Waldbestände als Lebensraum für Licht und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Eiche und Elsbeerbaum;
g. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
h. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Lichtbaumarten und Dornensträucher, der Orchideen, der Vögel, der Reptilien und der Schmetterlinge.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art;
b. Umbrechen des Bodens;
c. Umwandlung der Magerwiesen-Flächen in Dauerweiden;
d. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge - biet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten;
e. Verlassen der erlaubten Wege sowie Laufenlassen von Hunden;
f. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
g. Campieren oder Modellfliegen;
h. Entfachen von Feuer ausserhalb der bezeichneten Feuerstellen;
i. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialen und Flüs - sigkeiten aller Art;
j. Reiten oder Befahren des Gebietes mit Velos oder Mountainbikes abseits der erlaubten Wege sowie unbewilligtes Befahren mit Motorfahrzeugen;
k. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln oder Ausbringen von Düngemitteln;
l. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam - meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
m. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege;
n. Erstellen neuer Spazier- und Fusswege sowie Einrichtungen zur Freizeit - nutzung;
o. Veränderungen der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neu - pflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, soweit diese im Widerspruch zu den Schutzzielen stehen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0444
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen, welche der Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets dienen.
4 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
5 Der Unterhalt bestehender Wege, Bauten und Anlagen sowie die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
6 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
7 Die Durchführung der 1-mal jährlich stattfindenden Flugtage der Modell- Segelflieger bleibt im bisherigen Rahmen und unter weitestgehender Scho - nung der Weide weiterhin gewährleistet. Der Anlass darf jedoch nicht durchge - führt werden zwischen dem 1. März und 15. August sowie zwischen dem
10. Oktober und 20. November.

§ 4 Bewilligungen

1 Veranstaltungen unterliegen einer generellen Bewilligungspflicht. Bewilligun - gen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets entsteht. Das Bewilligungsver - fahren richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen Bestimmungen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Forstamt beider Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die Bewil - ligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.
3 Das «Informations- und Besucherlenkungskonzept» vom 20. Dezember 2006 bildet die rechtsverbindliche Grundlage für die Massnahmen zur Lenkung der Freizeit- und Erholungsnutzung innerhalb des Perimeters des Naturschutzge - bietes; ausserhalb hat es empfehlenden Charakter.

§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel, dem Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («dem Ebenrain») und den Grundeigentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991
2 )
.
2 In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigne - ten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
2) SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0444
3 Das Nutz- und Schutzkonzept für das Wald-Naturschutzgebiet «Bachholle» vom 27. September 2006 mit dazugehöriger Abgeltungsberechnung bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des betreffenden Gebiets. Für den Wald sind die Schutzziele nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.
4 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche ist mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.

§ 6 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 7 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.

§ 8 Jagd

1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen, gesetzlichen Bestimmungen.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 9 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0444
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0444
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 36.0444 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0444
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 11.12.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 36.0444 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0444
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