Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Graubünd... (720.270)
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Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Graubünden betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Graubünden betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer (vom 5. Juli 1976) Von der Regierung genehmigt am 19. Juli 1976 Vom Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft genehmigt am 10. Au- gust 1976 Zwischen dem Regierungsrat des Ka ntons Basel-Landschaft und der Re- gierung des Kantons Graubünden ist gestützt auf – § 6 Abs. 2 und § 38 Abs. 3 des Erbschafts- und Schenkungssteuerge- setzes des Kantons Basel-Lands chaft vom 16. Februar 1920, und – Art. 88 und 92 Abs. 3 des Steuer gesetzes des Kantons Graubünden vom 21. Juni 1964
1 ) über die Befreiung von Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken von den Erbschafts- und Schenkungssteuern folgende Vereinbarung getroffen worden:
1. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und die Regierung des Kantons Graubünden erklären, gegenseitig Zuwendungen an den Kanton und seine Anstalten, an die Kreise und Gemeinden und ihre Anstalten sowie an juristische Pe rsonen mit öffentlichen, gemein- nützigen oder wohltätigen Zwecken von der Erbschafts- und Schen- kungssteuer zu befreien.
2. Die Befreiung bezieht sich seitens des Kantons Basel-Landschaft auf die vom Kanton erhobenen Erbsch afts- und Schenkungssteuern, sei- tens des Kantons Graubünden au f die kantonalen Nachlass- und Schenkungssteuern sowie auf allfällige kommunale Erbanfall- und Schenkungssteuern der im Anhang dieser Erklärung erwähnten politi- schen Gemeinden.
3.
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den beiden Regie- rungen rechtsverbindlich unterzeichnet ist. Die Befreiung gilt auch für alle hängigen Fälle.
2 Im Verhältnis zu Steuerpflich tigen in bündnerischen Gemeinden, welche sich bisher der vorliegende n Vereinbarung nicht angeschlos- sen haben, wird die Befreiung erst für die nach dem Beitritt der Ge-
1) Nunmehr Art. 113 Abs. 2, BR 720.000
meinden eingetretenen Erbanfä lle und vollzogenen Schenkungen ge- währt.
1 )
4.
1 Die Regierungen der beiden Ka ntone können diese Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung eine r sechsmonatigen Kündigungsfrist kündigen.
2 Bis heute haben 199 Gemeinden den Beitritt erklärt.
3 Noch keine Beitrittserklärungen liegen von folgenden 14 Gemein- den vor:
2 ) Feldis/Veulden Saas i.P. Furna S-chanf Grüsch Sent Lostallo Tschappina Lü Urmein Mastrils Valendas Ruschein Zillis-Reischen
1) Nunmehr sind sämtliche Gemeinden de s Kantons Graubünden der Vereinbarung beigetreten.
2) Nunmehr sind sämtliche Gemeinden de s Kantons Graubünden der Vereinbarung beigetreten.
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