Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rumpel-Chlapfen», Oltingen
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Rumpel-Chlapfen», Oltingen Vom 20. März 2007 (Stand 1. Mai 2007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:
§ 1 Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Rumpel-Chlapfen», Oltingen, durch Regierungsrats - beschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen Nr. 1320, 1326 - 1330, 1343, 1562, 1608 und 1615 - 1618 sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 1322, 1339, 1341, 1563, 1607, 1725 und 1728, alle im Grundbuch Oltingen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, wel - cher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 86,49 ha.
§ 2 Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften;
b. Erhaltung und Förderung einer intakten, kleinräumigen und reich geglie - derten Jura-Landschaft;
c. Förderung von extensiv genutzten Wiesen sowie von Bracheflächen und Staudenfluren, insbesondere als Lebensraum für Schmetterlinge;
d. Erhaltung und Förderung der Feuchtstandorte, insbesondere der Vernäs - sungen und Quellfluren;
e. Erhaltung und Förderung von Kleinstrukturen wie Feldgehölze, Hecken, Einzelbäume, Büsche und Steinhaufen;
f. Erhaltung und Förderung lichter Feldgehölze mit gezielter Pflege und För - derung der Lichtbaumarten und der seltenen Straucharten, insbesondere der Dornensträucher;
1) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0052
g. Erhaltung und Förderung der intakten Felsstandorte mit ihren spezifi - schen Lebensgemeinschaften;
h. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
i. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz;
j. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
k. Erhaltung und Förderung struktur- und artenreicher, lichter sowie extensiv genutzter und gepflegter Waldbestände mit gezielter Förderung von selte - nen Arten, insbesondere der Wärme und Licht liebenden Arten;
l. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
m. Erhaltung und Förderung der naturnahen Fliessgewässer;
n. Erhaltung und Förderung der offenen Gruben als Pionierstandorte und Lebensräume für Licht und Wärme liebende Tier- und Pflanzenarten;
o. Erhaltung der geologischen Naturobjekte;
p. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Arten, insbe - sondere der Orchideen und Schmetterlinge.
§ 3 Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
b. Umbrechen des Bodens;
c. Umwandlung der Magerwiesen-Flächen in Dauerweiden ohne Bewilli - gung;
d. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge - biet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten;
e. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Perso - nen;
f. Campieren oder Modellfliegen;
g. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
h. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0052
i. Verlassen der erlaubten Wege in den Magerwiesen und -weiden sowie Klettern;
j. Laufenlassen von Hunden sowie Betreten der Magerwiesen und -weiden mit Hunden;
k. Reiten oder Befahren des Gebietes mit Velos oder Mountainbikes abseits der erlaubten Wege sowie Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechti - gung;
l. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln oder Ausbringen von Düngemitteln auf Magerwiesen und - weiden, Feuchtstandorten sowie an Hecken und Waldrändern;
m. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam - meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
n. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind;
o. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neu - pflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, soweit dies im Nutz- und Schutzkonzept nicht vorgesehen ist.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wege sowie die Rechte der priva - ten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
4 Nutzung und Rekultivierung der beiden Gruben im «Ried» bleiben im Rah - men der rechtskräftigen Bewilligungen gewährleistet.
5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
6 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
§ 4 Bewilligungen
1 Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Be - willigungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit da - durch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebietes entstehen. Das Be - willigungsverfahren richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen Bestim - mungen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Forstamt beider Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die Bewil - ligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0052
§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grundei - gentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebietes ge - mäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991
2 ) über den Na - tur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen - seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Das Nutz- und Schutzkonzept für das Wald-Naturschutzgebiet «Rumpel / Chlapfen / Schnepfenflüeli», Gemeinde Oltingen, vom 23. Juli 2001 mit zuge - höriger Abgeltungsberechnung bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes. Für den Wald sind die Schutzziele nach
25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betrof - fenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Ein - vernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für Altholzinseln im Sinne von Totalreservatsflächen gelten die Schutzziele min - destens 50 Jahre.
4 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche ist, soweit möglich, mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und trockenen Bodenver - hältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
§ 6 Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.
§ 7 Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie - ren.
2) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0052
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.
§ 8 Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen, gesetzlichen Bestimmungen.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.
§ 9 Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 10 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0052
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.03.2007 01.05.2007 Erlass Erstfassung GS 36.0052 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0052
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 20.03.2007 01.05.2007 Erstfassung GS 36.0052 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0052
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