Medien- und Informationsreglement der Gerichte (154.115)
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Medien- und Informationsreglement der Gerichte

Gerichte: Medien- und Informationsreglement Medien- und Informationsreglement der Gerichte Vom 6. Juli 2016 (Stand 6. Juli 2016) Der Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 53 und 55 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staats - anwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015
1 ) , die §§ 20 – 23 und 33 des Ge - setzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010
2 ) , beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Dieses Reglement regelt die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Gerichte, soweit deren Regelung in die Zuständigkeit des Gerichtsrats fällt.
2 Es findet Anwendung auf die Gerichte gemäss § 5 GOG.

§ 2 Veröffentlichung von Beschlüssen

1 Der Gerichtsrat beschliesst über die Veröffentlichung seiner Beschlüsse.
2 Gesuche um Einsicht in nicht veröffentlichte Beschlüsse prüft die bzw. der Vorsitzende des Gerichts - rats nach Massgabe des Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG). Verfügungen gemäss § 33 Abs.
4 IDG werden vom Gerichtsrat erlassen.
3 Die Gerichte regeln die Veröffentlichung und die Einsicht in die Beschlüsse ihrer Organe im Rahmen der Gerichtsverwaltung.

§ 3 Informationsstellen

1 Die Gerichte bestimmen ihre Medienbeauftragten. In Spezialfällen können auch Externe mit der Me - dienarbeit beauftragt werden. Die Beauftragten nehmen Anfragen entgegen, vermitteln, koordinieren und informieren. Vorbehalten bleiben die weiteren Zuständigkeiten zur Informationserteilung gemäss diesem Reglement und den Reglementen der einzelnen Gerichte.

2. Information in hängigen und abgeschlossenen Verfahren

§ 4 Information in hängigen Verfahren

1 Die Gerichte informieren in hängigen Verfahren gestützt auf die Prozessgesetzgebung und andere an -
2 Bei Bedarf können sie Mitteilungen auf ihren Internetseiten oder an die Medien veröffentlichen.
3 Sie nehmen dabei Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen der an den Verfahren Beteiligten, ins - besondere auf deren Privatsphäre.
4 Wer solche Informationen über gerichtliche Verfahren an Dritte weitergibt, ist verpflichtet, die Per - sönlichkeitsrechte
3 )
1) SG 154.100
2) SG 153.260
3) Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210)
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Gerichte: Medien- und Informationsreglement

§ 5 Öffentliche Verhandlungen

1 Die Öffentlichkeit der Verhandlungen der Gerichte bestimmt sich nach der Verfassung und dem an - wendbaren Verfahrensrecht.
2 Werden zu einer geschlossenen Verhandlung die Medien zugelassen, so haben nur akkreditierte Me - dienschaffende Zutritt.
3 Die Gerichte regeln die Information der Öffentlichkeit über die Termine öffentlicher Verhandlungen.

§ 6 Aufzeichnungsgeräte

1 Das Aufzeichnen von Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen auf Bild- oder Tonträger ist nicht gestattet.
2 Im Rahmen der anwendbaren Verfahrensordnungen kann die Verfahrensleitung Bildaufnahmen an Augenscheinen zulassen. Sie kann Auflagen bezüglich ihrer Art und Vornahme machen.
3 Beim Fotografieren und Filmen vor den Gerichtsgebäuden von der Allmend aus ist darauf zu achten, dass keine Personen erkennbar sind. Eine Ausnahme gilt für die am Prozess beteiligten Personen, so - weit sie sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben.
4 Die einzelnen Gerichte können ergänzende Anordnungen über die Örtlichkeiten erlassen, von denen aus fotografiert und gefilmt werden darf.

§ 7 Urteilspublikation

1 Das Appellationsgericht veröffentlicht seine Entscheide im Internet. Es regelt die Ausnahmen von der Publikation.
2 Die anderen Gerichte können eigene Entscheide ebenfalls im Internet veröffentlichen.

§ 8 Abgeschlossene Verfahren

1 Die Beurteilung von Gesuchen um Einblick in abgeschlossene Verfahren richtet sich nach dem IDG. Die Gerichte regeln die Zuständigkeiten.

§ 9 Auskünfte

1 Für allgemeine Informationen sind die Internetseiten der Gerichte zu konsultieren. In Ergänzung zu diesen Angaben erteilen die Medienbeauftragten der einzelnen Gerichte Auskunft über bevorstehende Gerichtsverhandlungen sowie allgemeine Auskünfte ohne Bezug zu einem konkreten Verfahren.
2 Zusätzliche Auskünfte, insbesondere vor einer Verhandlung oder nach einer mündlichen Urteilseröff - nung, werden grundsätzlich nur an akkreditierte Medienschaffende erteilt.
3 Zuständig für Auskünfte sind die Medienbeauftragten und die Vorsitzenden Präsidentinnen bzw. Vorsitzenden Präsidenten der einzelnen Gerichte sowie bei Bezug zu einem konkreten Verfahren die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter bzw. die oder der Vorsitzende des betreffenden Spruchkörpers.
4 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie Mitarbeitende der Kanzleien und Weibeldienste dürfen keine Auskünfte erteilen, es sei denn, sie seien von der Instruktionsrichterin bzw. vom Instruk - ermächtigt worden.
1 Die Medienbeauftragten und die Vorsitzenden Präsidentinnen bzw. Vorsitzenden Präsidenten der ein - - struktionsrichter bzw. die oder der Vorsitzende des betreffenden Spruchkörpers sind befugt, Inter - views zu geben. Sie können diese jedoch ohne Angabe von Gründen ablehnen.
2 Nebenamtliche Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sind nicht zu interviewen.
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Gerichte: Medien- und Informationsreglement
3 Soweit die Prozessparteien um Interviews angegangen werden, ist auf deren persönliche Situation ge - bührend Rücksicht zu nehmen, insbesondere bei Beschuldigten, die sich in Haft befinden, und Opfern einer Straftat.
4 Bei der Aufnahme von Interviews ist auf die Wahrung der Persönlichkeitsrechte anwesender Dritt - personen zu achten.

3. Akkreditierte Medienschaffende

§ 11 Voraussetzungen

1 Medienschaffende werden auf schriftliches Gesuch hin bei den Gerichten als Gerichtsberichterstatte - rinnen bzw. Gerichtsberichterstatter akkreditiert, sofern sie die nachfolgenden Voraussetzungen erfül - len. Zuständig zur Akkreditierung ist die oder der Medienbeauftragte des Appellationsgerichts.
2 Das Gesuch ist entweder vom betreffenden Medienunternehmen oder von der Journalistin bzw. vom Journalisten persönlich zu stellen. Im letzteren Fall ist anzugeben, für welche Medien die Berichter - stattung erfolgen wird.
3 Dem Gesuch sind ein Auszug aus dem Zentralstrafregister sowie eine Bestätigung des betreffenden Medienunternehmens über das Bestehen eines Arbeits- oder Auftragsverhältnisses und eine Kopie ei - nes Personal- oder Presseausweises beizulegen.
4 Die Zulassung als akkreditierte Medienschaffende bzw. akkreditierter Medienschaffender durch das Appellationsgericht ist unbefristet und gilt für alle Gerichte. Wechsel der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers oder Änderungen der Auftrag gebenden Medien sowie die Aufgabe der Gerichtsbericht - erstattung sind dem Appellationsgericht unverzüglich zu melden. Im letzteren Fall fällt die Akkreditie - rung dahin.
5 Das Appellationsgericht führt eine Liste der akkreditierten Medienschaffenden, die allen Gerichten zugänglich ist.

§ 12 Leistungen der Gerichte

1 Den akkreditierten Medienschaffenden werden folgende Leistungen der Gerichte gewährt: die Information über die Termine der öffentlichen und medienöffentlichen Gerichtsver - handlungen, beim Appellationsgericht: ba) die Einsichtnahme in den angefochtenen Entscheid vor der Urteilsfällung im Rechts - mittelverfahren gegen Zusicherung der Wahrung der Persönlichkeitsrechte der betei - ligten Personen. Im Einzelfall kann der angefochtene Entscheid auch zugestellt wer - den, bb) die Aushändigung des Entscheids des Appellationsgerichts gegen Zusicherung der Wahrung der Persönlichkeitsrechte der beteiligten Personen, beim Sozialversicherungsgericht: die Aushändigung des Entscheids des Sozialversiche - rungsgerichtes gegen die Zusicherung der Wahrung der Persönlichkeitsrechte der betei - beim Gericht für fürsorgerische Unterbringungen: Auskünfte auf Anfragen, beim Strafgericht: ea) die Einsichtnahme in die Anklageschrift bereits vor der Hauptverhandlung, eb) die Aushändigung der Anklageschrift vor der Hauptverhandlung, sobald deren Termin bekannt gegeben ist. (Diese muss nicht zurückgegeben werden, darf aber nicht an beim Jugendgericht: Informationsherausgabe gemäss Art. 14 Abs. 1 der Jugendstrafpro - zessordnung beim Zivilgericht: ga) die Bekanntgabe der angesetzten öffentlichen Verhandlungen auf Anfrage,
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Gerichte: Medien- und Informationsreglement gb) die Aushändigung des Entscheids des Zivilgerichts in öffentlichen Verfahren gegen Zusicherung der Wahrung der Persönlichkeitsrechte der beteiligten Personen, bei allen Gerichten die Möglichkeit des Einholens von zusätzlichen Auskünften, insbe - sondere auch vor oder nach einer Gerichtsverhandlung, bei allen Gerichten die Bevorzugung bei der Platzzuteilung auf den Sitzplätzen im Ge - richtssaal.
2 Einschränkungen dieser Leistungen und Auflagen bei der Gewährung derselben richten sich nach den anwendbaren Prozessordnungen.

§ 13 Berichterstattung

1 Die Berichterstattung soll in sachlicher Weise erfolgen und auf die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten, insbesondere auf deren Privatsphäre, gebührend Rücksicht nehmen. Bei Nennung von Na - men ist grosse Zurückhaltung zu üben, soweit sich die Betroffenen nicht ausdrücklich damit einver - standen erklärt haben. Auch ist jede Art von Vorverurteilung, unnötiger Blossstellung oder suggestiver Berichterstattung zu unterlassen.
2 Vor den Gerichtsverhandlungen ist eine Kontaktnahme mit den Parteien eines Verfahrens durch die Medienschaffenden zu unterlassen, soweit es sich nicht um Behörden handelt. Mit Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen sind vor dem Erlass eines Urteils keinerlei Kontak - te zulässig.
3 Akkreditierte Medienschaffende sind für die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements auch dann verantwortlich, wenn an ihrer Stelle nicht akkreditierte Drittpersonen von den Gerichtsbehörden erhaltene Informationen bearbeiten.

§ 14 Zulassung im Einzelfall

1 Die bzw. der Medienbeauftragte des Appellationsgerichts ist befugt, Medienschaffende auf Gesuch für ein einzelnes Verfahren an einem Gericht zuzulassen. Dem Gesuch sind eine Bestätigung des betreffenden Medienunternehmens über das Bestehen eines Arbeits- oder Auftragsverhältnisses und eine Kopie eines Personal- oder Presseausweises beizulegen.
2 Die im Einzelfall zugelassenen Medienschaffenden haben die gleichen Ansprüche und Pflichten wie die akkreditierten Medienschaffenden

§ 15 Sanktionen

1 Akkreditierte Medienschaffende, die gegen diese Richtlinien verstossen, können durch den Gerichts - rat verwarnt oder für eine gewisse Zeit suspendiert werden. In schweren Fällen kann die Akkreditie - rung entzogen werden.
2 Die Instruktion des Verfahrens obliegt der bzw. dem Medienbeauftragten des Appellationsgerichts.

§ 16 Beschwerderecht

1 Entscheide der bzw. des Medienbeauftragten betreffend Verweigerung der Akkreditierung sowie Ent - scheide des Gerichtsrats über Sanktionen unterliegen dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Schlussbestimmung werden die Medienrichtlinien des Appellationsgerichts vom 29. Dezember 2010 aufgehoben.
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