Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (873.11)
CH - SG

Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung

Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 18. September 2001 (Stand 1. Januar 2023) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 58 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember
1960
1 als Verordnung:
2 I. Organisation (1.)

Art. 1 Sitz

1 Sitz der Gebäudeversicherung ist die politische Gemeinde St.Gallen. *

Art. 2 Organe

a) Verwaltung
1 Die Verwaltung besorgt alle Geschäfte, die nicht einem anderen Organ zugewie - sen sind.
2 Der Verwaltung steht die Geschäftsleitung vor. Sie vertritt die Gebäudeversiche - rung nach aussen, soweit Gesetz, Verordnung und Geschäftsreglement nichts anderes bestimmen. *
3 Für das Personal der Gebäudeversicherung gelten die Vorschriften des Personal - gesetzes vom 25. Januar 2011.
3 *
4 Die Gebäudeversicherung kann für die Schadenermittlung teilzeitlich beschäf - tigte Fachpersonen nach Privatrecht anstellen oder Aufträge an Dritte erteilen. *
1 sGS 873.1 .
2 In Vollzug ab 1. Januar 2002.
3 sGS 143.1 .

Art. 3 b) Verwaltungsrat *

1 Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. *
1bis Er kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen. *
2
... *

Art. 4 c) Revisionsstelle *

1 Revisionsstelle ist die kantonale Finanzkontrolle.
4 *

Art. 5 * ...

Art. 6 Entschädigung an Staat und Gemeinden *

1 Die Gebäudeversicherung entschädigt den Staat und die politischen Gemeinden für die Tätigkeit, welche diese nach der Gesetzgebung über die Gebäudeversiche - rung ausüben. *

Art. 7 * ...

Art. 8 Geschäftsjahr

1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 9 * ...

Art. 9 bis

* Verkehr zwischen Gebäudeversicherung und Versichertem
1 Ansprechpartner als Versicherter für die Geschäfte der Gebäudeversicherung ist der zum Zeitpunkt des Geschäfts im Grundbuch eingetragene Eigentümer.
2 Der Eigentümer kann sich vertreten lassen. Er bezeichnet die Vertretung gegen - über der Gebäudeversicherung und meldet ihr einen Wechsel.
3 Sind mehrere Personen im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so bezeich - nen sie eine Vertretung. Unterbleibt dies, bestimmt die Gebäudeversicherung eine Vertretung.
4 V über die Finanzkontrolle, sGS 831.3 .
II. Versicherungspflicht (2.)

Art. 10 Gebäude

1 Gebäude ist jede auf Dauer angelegte nichtbewegliche Baute, die ein festes Dach aufweist und begehbaren Raum beinhaltet. *
1bis Nicht versichert sind Strassen- und Eisenbahnunterführungen, Tunnels, Stollen und ähnliche Bauten, gedeckte Holzbrücken und Foliengewächshäuser. Gebäude - ähnliche Einbauten in solchen Anlagen werden versichert, wenn sie die Vorausset - zungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung erfüllen. Vorbehalten bleiben Art. 14 bis
16 dieses Erlasses. *
2 Als Gebäude gelten auch in Ausführung befindliche Bauten.

Art. 11 * Gebäudeteile

a) allgemein
1 Als Gebäudeteile werden mit dem Gebäude versichert: a) Einrichtungen, die ihrer Art nach Teil des Gebäudes sind oder zu seiner Grundausstattung gehören; b) andere Einrichtungen baulicher Art, die eine dem Gebäude ähnliche Dauer - haftigkeit aufweisen und so im Gebäude eingebaut, eingemauert oder unter - mauert sind, dass sie ohne erhebliche Werteinbusse oder ohne wesentliche Gebäudebeschädigung nicht entfernt werden können. Die blosse Befestigung gilt nicht als Einbau; c) * Solarenergieanlagen, die auf dem oder am Gebäude angebracht sind. Ausge - nommen sind Solarenergieanlagen, die:
1. * nicht integrierender Bestandteil der Gebäudehülle sind und
2. * mit einer Dienstbarkeit errichtet oder im Grundbuch vorgemerkt sind.
2 Nicht mit dem Gebäude versichert werden:
1. besondere bauliche Vorrichtungen zur Verstärkung des Baugrundes;
2. bauliche Anlagen ausserhalb des Gebäudes, soweit sie nicht mit ihm verbun - den sind oder nicht zu seiner Grundausstattung gehören.
3 Der Verwaltungsrat erlässt ergänzende Vorschriften über die Abgrenzung von mit dem Gebäude versicherten und mit diesem nicht versicherten Gebäudeteilen. *

Art. 12 * b) in gewerblichen und industriellen Gebäuden

1 Mit dem gewerblichen und industriellen Gebäude werden Einrichtungen bauli - cher Art versichert, soweit sie die Voraussetzungen nach Art. 11 dieser Verord - nung erfüllen.
2 Nicht versichert werden rein betriebliche Einrichtungen, einschliesslich der dafür unabdingbaren baulichen Vorkehren wie Fundamente oder Sockel, wenn diese mit den betrieblichen Einrichtungen ein zusammenhängendes Ganzes bilden. Die Einbauart ist unerheblich. Ausgenommen sind Solarenergieanlagen, die auf dem oder am Gebäude angebracht sind.

Art. 13 Ausnahme von der Versicherung

a) ideelle Werte
1 Ideelle Werte wie Kunst-, Altertums- und Liebhaberwerte werden nicht ver - sichert.

Art. 14 b) Kleingebäude

1 Gebäude mit einem Neuwert unter Fr. 30 000.– sind nicht versicherungspflich - tig. *

Art. 15 Freiwillige Versicherung

1 Gebäude mit einem Neuwert unter Fr. 30 000.– werden auf Verlangen ver - sichert. *

Art. 16 Ausschluss von der Versicherung *

1 Gebäude oder Gebäudeteile werden von der Versicherung nur gegen jene Gefah - ren oder Ereignisse ausgenommen, durch die sie aussergewöhnlich gefährdet sind. *
2 Grundpfandberechtigten und dem zuständigem Grundbuchamt wird der Aus - schluss mitgeteilt. *

Art. 17 * ...

Art. 18 Wiederaufnahme in die Versicherung *

1 Sind Gebäude oder Gebäudeteile nicht mehr aussergewöhnlich gefährdet, werden sie wieder in die Versicherungsdeckung aufgenommen. *
2
... *
3 Grundpfandberechtigten und dem zuständigen Grundbuchamt wird die Wieder - aufnahme mitgeteilt.

Art. 19 Ausnahmen von der Neuwertversicherung

1 Gebäude werden grundsätzlich zum Neuwert versichert.
2 Ein Gebäude wird nicht neuwertversichert, wenn: a) die rechtsgültige Schätzung den Minderwert des Gebäudes, einschliesslich der Gebäudeteile als Ganzes mit mehr als 50 Prozent des Neuwertes festgelegt hat; b) sich Versicherte nachweisbar vor Eintritt eines Schadens zum Abbruch des Gebäudes entschlossen haben; c) der Ausschluss von der Neuwertversicherung verfügt wurde; d) * Versicherte glaubhaft machen, dass ein Gebäude nach einem Schadenfall nicht wiederhergestellt würde; e) * der Versicherungswert in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt worden ist.
5

Art. 20 Bauzeitversicherung

a) Pflicht
1 Neubauten mit einem Wert von wenigstens Fr. 30 000.– und bauliche Wertver - mehrungen an bestehenden Gebäuden von wenigstens Fr. 30 000.– werden zum Wert versichert, der dem Baufortschritt entspricht. *
2 Bauliche Wertvermehrungen, die nicht unter die Versicherungspflicht fallen, werden auf Verlangen versichert.

Art. 21 b) Verfahren

1 Das Grundbuchamt meldet der Verwaltung Neubauten und bauliche Wertver - mehrungen unter Angabe der Eigentumsverhältnisse, des Bauplatzes, der Ver - sicherungsnummer, der Zweckbestimmung und der voraussichtlichen Baukosten sowie des tatsächlichen Baubeginns und der mutmasslichen Dauer der Bauarbei - ten.
2 Bauliche Wertvermehrungen, für die keine baupolizeiliche Bewilligung erforder - lich ist, melden Versicherte vor Baubeginn dem Grundbuchamt. Unterbleibt diese Mitteilung, entfällt die dafür beanspruchte Versicherungsdeckung.

Art. 22 Private Versicherung

1 Gebäude dürfen privat versichert werden: a) gegen Risiken, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen; b) * für Werte, welche die Gebäudeversicherung nicht deckt.
2 Angebliche Mehrwerte, die auf abweichenden Auffassungen über die Schätzungs - regeln und die Schätzung beruhen, dürfen nicht privat versichert werden.
3 Wird ein ausgeschlossenes oder bisher nicht versichertes Gebäude oder ein ent - sprechender Gebäudeteil wieder oder neu in die Gebäudeversicherung aufgenom - men, fallen gleichartige private Versicherungen dahin. *
5 Art. 14 Abs. 6 GVG, sGS 873.1 .

Art. 23 Festlegung der Versicherungswerte

a) Gebäudeschätzung
1 Die Versicherungswerte werden mit einer Gebäudeschätzung festgelegt. Organi - sation und Verfahren richten sich nach der Gesetzgebung über die Durchführung der Grundstückschätzung.
6 *

Art. 24 b) Verfahren

1 Stellen Versicherte nicht innert Monatsfrist nach Bauvollendung ein Schätzungs - begehren, leitet das Grundbuchamt das Schätzungsverfahren
7 ein.
2 Das Gebäude ist vollendet, wenn es bezogen ist oder beziehbar wäre.

Art. 24 bis

* c) Festlegung in gegenseitigem Einvernehmen
1 In besonderen Fällen, namentlich bei historischen Gebäuden, kann die Verwal - tung mit dem Versicherten einen Versicherungswert vereinbaren, der von dem in der Gebäudeschätzung ermittelten Wert abweicht.
2 Er gilt bis zur nächsten Gebäudeschätzung und kann in gegenseitigem Einver - nehmen verlängert werden.
3 Die laufende Anpassung an die Entwicklung der Baukosten richtet sich nach Art.
27 dieses Erlasses.

Art. 25 Änderung der Versicherungswerte

a) bei Teilschaden
1 Die Verwaltung setzt Neuwerte oder Zeitwerte verhältnismässig herab, wenn sich der entsprechende Wert des Gebäudes infolge Teilschadens um mehr als einen Zehntel vermindert hat. *

Art. 26 b) bei Wertvermehrung

1 Die Verwaltung setzt Neuwerte oder Zeitwerte ohne formelle Neuschätzung her - auf, wenn die Wertvermehrung klar ausgewiesen ist und abgegrenzt werden kann.

Art. 27 c) bei Änderung der Baukosten

1
... *
2 Die Verwaltung passt Neuwerte und Zeitwerte für alle versicherten Gebäude der Entwicklung der Baukosten an. *
6 sGS 814.1 und 814.11 .
7 Art. 6 Abs. 2 lit. d VGS, sGS 814.11 .
3
... *
3bis Massgeblich ist der vom Bundesamt für Statistik publizierte Baupreisindex (Hochbau) für die Grossregion Ostschweiz. Die jährliche Anpassung bezieht sich auf das Kalenderjahr und richtet sich nach dem Indexstand vom April des Vorjah - res. *
4 Der massgebliche Indexstand und der bisherige Verlauf werden von der Gebäu - deversicherung publiziert. Die Änderung der Versicherungswerte wird den Ver - sicherten mit der jährlichen Prämienrechnung mitgeteilt. *

Art. 28 * ...

Art. 29 Nummerierung der Gebäude

1 Versicherte Gebäude werden mit einer Versicherungsnummer identifiziert.
2 Ein wiederaufgebautes Gebäude erhält eine neue Versicherungsnummer.

Art. 30 Anzeige von Gefahrenerhöhungen und -verminderungen

1 Die Versicherten zeigen der Verwaltung Gefahrenerhöhungen und -verminde - rungen an, soweit diese die Risikobewertung beeinflussen.

Art. 31 Überwachung

1 Das Grundbuchamt überwacht für die Gebäudeversicherung die Einhaltung der Versicherungspflicht. Es meldet der Verwaltung insbesondere laufend Eigentums - wechsel und Adressänderungen. *
2 Die zuständige Behörde meldet dem Grundbuchamt erteilte Baubewilligungen und nach dem Meldeverfahren errichtete Solarenergieanlagen.
8 * IIbis. Verhütung von Elementarschäden * (2 bis )

Art. 32 Schadenverhütung

a) allgemeine Obliegenheiten des Versicherten *
1 Um über einen uneingeschränkten Versicherungsschutz zu verfügen, ist der Ver - sicherte verpflichtet, zur Verhütung von Elementarschäden Folgendes vorzukeh - ren: * a) * Gebäude und Gebäudeteile so zu bauen, dass sie gegen Elementarschadenge - fahren angemessen geschützt sind;
8 Art. 18a RPG, SR 700 .
b) * Gebäude und Gebäudeteile auf ihre Verletzlichkeit gegenüber Elementarscha - dengefahren periodisch zu überprüfen und sie ordnungsgemäss zu unterhal - ten; c) * besondere Schutzmassnahmen zu ergreifen, wenn ein Gebäude aufgrund sei - nes Standortes oder seiner Einbettung in die Umgebung einer erhöhten Ele - mentarschadengefahr ausgesetzt ist.
2 Der Versicherte trifft die Massnahmen nach Abs. 1 dieser Bestimmung, wenn sie verhältnismässig und zumutbar sind. *
3 Eine Massnahme ist verhältnismässig, wenn der Nutzen, der dadurch entsteht, dass künftige Schäden verhindert werden, grösser ist als ihre Kosten. Sie ist zumut - bar, wenn: * a) sie technisch und rechtlich durchführbar ist; b) die Kosten der Massnahme in einem vertretbaren Verhältnis zum Ver - sicherungswert des Gebäudes stehen; c) die Nutzung oder die Erscheinung des Gebäudes dadurch nicht stark beein - trächtigt werden; d) der Schutz des Gebäudes nicht durch besondere Schutzmassnahmen der öf - fentlichen Hand, die bereits in Planung oder in Umsetzung sind, ebenso gut gewährleistet werden kann.

Art. 32 bis

* b) von der Gebäudeversicherung verlangte Schutzmassnahmen
1 Verlangt die Gebäudeversicherung nach einem Schadenfall, dass bestimmte Schutzmassnahmen ergriffen werden, entsprechen diese wenigstens den Schutz - zielen nach Art. 32 quater dieses Erlasses.
2 Vorbehalten bleibt, dass solche Massnahmen verhältnismässig und zumutbar sind. Die Beurteilung von Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit richtet sich nach Art. 32 dieses Erlasses.

Art. 32 ter

* Anforderungen an die Widerstandsfähigkeit und den Schutz von Ge - bäuden a) Mindestanforderungen
1 Die Gebäudeversicherung richtet im Schadenfall eine Versicherungsleistung nur aus, wenn Gebäude und Gebäudeteile die folgenden Mindestanforderungen an die Widerstandsfähigkeit gegenüber Elementarschadengefahren erfüllen: a) im Fall von Sturmwind: unverletzlich gegenüber einer Windgeschwindigkeit von bis zu 63 km/h im Zehnminutenmittel oder gegenüber einzelnen Böen - spitzen von bis zu 100 km/h; b) im Fall von Hagel: unverletzlich gegenüber Hagelkörnern mit einem Durch - messer von bis zu einem Zentimeter (HW 1);
c) im Fall von Schneedruck: unverletzlich bis zu einer Last, die fünfzig Prozent der nach den anerkannten Regeln der Baukunde gestellten Anforderungen entspricht.

Art. 32 quater

* b) Schutzziele
1 Für einen uneingeschränkten Versicherungsschutz weisen Gebäude und Gebäu - deteile wenigstens folgende Widerstandsfähigkeit gegenüber Elementarschadenge - fahren auf und erreichen besondere Schutzmassnahmen wenigstens folgendes Schutzniveau: a) im Fall von Sturmwind: Erfüllung der nach den anerkannten Regeln der Bau - kunde gestellten Anforderungen; b) im Fall von Hagel: unverletzlich gegenüber Hagelkörnern mit einem Durch - messer von bis zu drei Zentimetern (HW 3); c) im Fall von Schneedruck: Erfüllung der nach den anerkannten Regeln der Baukunde gestellten Anforderungen; d) im Fall von Hochwasser und Überschwemmungen: Schutz bis zu einem Er - eignis mit einer Wiederkehrperiode von hundert Jahren. III. Prämien (3.)

Art. 33 Gebäudeklassen

1 Die Festlegung der Prämien erfolgt für folgende Gebäudeklassen: * a) * Gebäudeklasse 1 für Gebäude in nichtbrennbarer Bauweise in Bezug auf senk - rechte Tragkonstruktion, Umfassungswände und Decken bis über dem obers - ten Geschoss; b) Gebäudeklasse 2 für Gebäude mit senkrechter Tragkonstruktion in unverklei - detem Stahl und für Gebäude, deren senkrechte Tragkonstruktion oder deren Umfassungswände über Terrain zu weniger als zu einem Drittel brennbar sind; c) Gebäudeklasse 3 für Gebäude, deren senkrechte Tragkonstruktion oder deren Umfassungswände über Terrain zu mehr als einem Drittel brennbar ausge - führt sind.
2
... *
3
... *

Art. 34 Aneinander gebaute Gebäude

1 Ein Gebäude, das ohne Brandmauer an ein aufgrund seiner Bauart höher klas - siertes Gebäude angebaut ist, erhält dessen Klassierung.
2 Besteht eine Brandmauer, werden aneinander gebaute Gebäude unabhängig von - einander klassiert.

Art. 35 * ...

Art. 36 Prämienansatz bei teilweisem Ausschluss

1 Für Gebäude, die von der Versicherung gegen einzelne Gefahren oder Ereignisse ganz oder teilweise ausgeschlossen sind, wird die volle Prämie erhoben. *
2
... *
3 Für versicherte Gebäude, die zum Abbruch bestimmt sind, wird die Prämie von der Hälfte des Zeitwertes erhoben. Massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Ver - sicherten der Verwaltung den Entschluss zum Abbruch anzeigen. *

Art. 37 Rabatte

1 Prämienrabatte können gewährt werden, wenn die Rechnung, nach der Gewähr - leistung der ordentlichen Verpflichtungen und nach einer angemessenen Dotie - rung des risikotragenden Kapitals einen Überschuss aufweist. *
2 Sie werden allen Versicherten wenigstens einer Gebäudeklasse gewährt.
3 Sie werden mit der folgenden ordentlichen Jahresprämie verrechnet. *

Art. 38 Bezug

a) Zeitpunkt
1 Die Verwaltung stellt die ordentlichen Jahresprämien im ersten Quartal des Ka - lenderjahres in Rechnung.
2 Müssen die Prämien infolge Schätzung oder anderer nach diesem Erlass mögli - cher Anpassungen während des Jahres neu festgesetzt werden, wird zu diesem Zeitpunkt über die Differenz abgerechnet. *
3 Prämien für die Bauzeitversicherung werden nach der Schätzung abgerechnet. Die Bauzeitversicherungssumme entspricht bei Umbauten der Differenz zwischen dem neu geschätzten und dem bisherigen Versicherungswert. Die Verwaltung kann vor der Schätzung provisorische Prämienrechnungen stellen. *

Art. 39 * ...

1 Die Prämie wird mit der Rechnungstellung fällig.

Art. 41 d) Zahlungsfristen

1 Die Zahlungsfrist beträgt dreissig Tage. *
2 Wer die Zahlungsfrist versäumt, wird gemahnt. *
3 Vom Tag der Mahnung an können Verzugszins und Unkostenersatz verlangt werden. *

Art. 42 e) Zahlungserleichterungen

1 Bei begründeten Zahlungsschwierigkeiten kann die Verwaltung Prämien stunden oder andere Zahlungserleichterungen gewähren. *

Art. 43 f) Nachforderung und Rückerstattung

1 Die Gebäudeversicherung fordert entgangene Prämien nach. Ausgenommen sind Kleinbeträge. *
2 Sie erstattet zu Unrecht bezogene Prämien zurück. Ausgenommen sind Kleinbe - träge. *
3 Nachgefordert oder zurückerstattet werden höchstens die Prämien für das lau - fende Jahr und die vier vorausgehenden Jahre. Ein Zins wird nicht berechnet.

Art. 43 bis

* g) Ausscheidung der Prämienforderung bei Eigentümerwechsel
1 Bei einem Eigentümerwechsel werden die zu viel bezahlten Prämien der bisheri - gen Eigentümerschaft bis zum letzten Tag des dem Grundbucheintrag vorange - henden Monats zurückerstattet. Die neue Eigentümerschaft schuldet die Prämie ab Beginn des Monats, in dem der Grundbucheintrag erfolgt. Nicht ausgeschieden werden Kleinbeträge.
1bis Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag der bisherigen oder der neuen Eigentü - merschaft. Für die Antragstellung gilt eine Frist von dreissig Tagen. *
2 Wenn die bisherige und die neue Eigentümerschaft auf einen Antrag nach Abs. 1 bis dieser Bestimmung verzichten, unterlässt die Gebäudeversicherung die Prämienausscheidung für das Jahr des Grundbucheintrags. *
3 Im Fall einer Bauzeitversicherung wird die Prämie ungeachtet allfälliger früherer Handänderungen vollständig durch den zum Zeitpunkt der Abrechnung der Bau - zeitversicherungsprämie im Grundbuch eingetragenen Eigentümer geschuldet.

Art. 44 * ...

IV. Versicherungsleistungen (4.)
1. Voraussetzungen (4.1.)

Art. 45 Grundsatz

1 Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht, wenn zugleich: * a) ein versichertes Ereignis vorliegt; b) ein Gebäudeschaden entstanden ist, der unmittelbar auf das versicherte Ereig - nis zurückgeführt werden kann; c) die Ereigniseinwirkung nicht bestimmungsgemäss war.

Art. 46 Gebäudeschaden

1 Ein Gebäudeschaden liegt vor, soweit zu seiner Behebung Aufwendungen not - wendig sind, die bei der Schätzung von Gebäuden in die Versicherungswerte ein - bezogen werden.

Art. 47 Zurechnung zum versicherten Ereignis

1 Ein Gebäudeschaden wird dem versicherten Ereignis zugerechnet, wenn er nicht im Wesentlichen auf andere Ursachen zurückzuführen ist. *
2 Nicht vergütet werden insbesondere Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zu - rückgehen oder die nicht auf eine plötzliche, aussergewöhnlich heftige Einwirkung zurückzuführen sind, wie Schäden zufolge schlechten Baugrundes, ungenügender Fundamente, fehlerhafter Konstruktion oder verwahrlosten Zustandes. *
3 Ebenfalls nicht entschädigt werden Schäden, die durch eingedrungenes Schnee- oder Regenwasser, durch Grundwasser oder Kanalisationsrückstau sowie durch regelmässig wiederkehrende Hochwasserstände verursacht worden sind. *

Art. 48 Bestimmungsgemässe Einwirkung

1 Eine Ereigniseinwirkung ist bestimmungsgemäss, wenn sie zufolge ordentlicher Abnützung oder ordentlicher Erfüllung des Zweckes des Gebäudes oder Gebäude - teils eintritt.
2. Bemessung (4.2.)

Art. 49 Totalschaden

1 Ein Totalschaden liegt vor, wenn das Gebäude ganz zerstört ist oder vorhandene Überreste weder für den Wiederaufbau noch für andere Zwecke verwendet wer - den können.
2 Unterliegt das Gebäude der Neuwertversicherung, entspricht der Schaden dem Neuwert. Unterliegt es der Zeitwertversicherung, ist der Zeitwert massgebend. Wurde der Versicherungswert in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt, ist die - ser Wert massgebend. *

Art. 50 Teilschaden

1 Ein Teilschaden an einem zum Neuwert versicherten Gebäude wird nach den Wiederherstellungskosten berechnet.
2 Die Wiederherstellungskosten werden nach ortsüblichen Ansätzen zur Zeit der Schadenermittlung bestimmt. Mehrkosten zufolge Beschleunigung der Wieder - herstellung aus betrieblichen Gründen werden nicht berücksichtigt.
3 Unterliegt das Gebäude der Zeitwertversicherung, wird der Betrag abgezogen, der dem anteiligen Minderwert entspricht. *

Art. 51 Verkehrswertentschädigung *

1 Ist ein Gebäude mehr als zur Hälfte zerstört oder beträgt die Schadensumme mehr als Fr. 150 000.–, wird der anteilige, bei der Gebäudeschätzung festgelegte Verkehrswert entschädigt. *
2
... *

Art. 52 Bleibender Minderwert

1 Die Höhe der Minderwertentschädigung ist abhängig vom Grad der Beschädi - gung eines Gebäudeteils und davon, wie gut einsehbar der beschädigte Gebäude - teil ist. *
2 Die Minderwertentschädigung: * a) * beträgt höchstens 40 Prozent der Versicherungsleistung, die im Fall der Wie - derherstellung anfallen würde; b) * wird pauschal entschädigt.
3 Erleidet der mit einer Minderwertentschädigung abgegoltene Gebäudeteil einen weiteren Schaden, kann die Minderwertentschädigung an die Versicherungsleis - tung angerechnet werden. *

Art. 53 Schaden an Abbruchbauten

1 War das Gebäude zum Abbruch bestimmt und liegen keine verkäuflichen Über - reste vor, entspricht der Schaden dem Abbruchwert vor Eintritt des Schadenereig - nisses.
2 Teilschäden an Abbruchbauten entsprechen dem Abbruchwert vor Eintritt des Schadenereignisses, abzüglich des Verkaufswertes der Überreste.

Art. 53 bis

* Kürzung bei Verletzung der Pflicht zur Verhütung von Elementarschä - den
1 Das Ausmass der Kürzung der Versicherungsleistung nach Art. 33 Abs. 2 Ziff.1bis des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 1960
9 ist abhängig vom Schweregrad der Verletzung der Pflicht zur Verhütung von Ele - mentarschäden.
2 Eine Kürzung erfolgt nur, wenn zugleich: a) die Pflichtverletzung den eingetretenen Gebäudeschaden zumindest begüns - tigt hat; b) die den Schaden verursachende Gefährdung für den Versicherten nach allge - meiner Erfahrung erkennbar sein musste; c) * der Unterhalt des Gebäudes offenkundig stark vernachlässigt und dessen Ver - letzlichkeit dadurch spürbar erhöht worden ist oder die Ertüchtigung des Ge - bäudes oder eine besondere Schutzmassnahme nach allgemeiner Erfahrung geboten sowie verhältnismässig und zumutbar gewesen wäre; d) * ...
3. Selbstbehalt (4.3.)

Art. 54 Pflichtselbstbehalt

1 Der Pflichtselbstbehalt beträgt Fr. 200.– je Versicherungsfall. *
2
... *

Art. 55 Wahlselbstbehalt *

1 Ein Wahlselbstbehalt gilt sowohl für Brandschäden als auch für Elementarschä - den. *
2 Je nach dem versicherten Gebäudewert beträgt der Wahlselbstbehalt Fr. 5000.–, Fr. 10 000.–, Fr. 20 000.–, Fr. 50 000.– oder Fr. 100 000.–, höchstens jedoch 2 Pro - zent des versicherten Gebäudewertes. *
3 Der Wahlselbstbehalt kann geändert werden innerhalb von dreissig Tagen nach: * a) * Erhalt der jährlichen Prämienrechnung; b) * einer Neueinschätzung; c) * einem Eigentumswechsel.
9 sGS 873.1 .
4 Für Bauzeitversicherungen ist kein Wahlselbstbehalt zulässig. *
5 Die Änderung des Wahlselbstbehalts gilt ab dem Folgemonat nach Eingang der Meldung nach Abs. 3 dieser Bestimmung. *
6 Nach einem Eigentumswechsel entfällt der Wahlselbstbehalt vorbehältlich der Meldung nach Abs. 3 Bst. c dieser Bestimmung. *

Art. 55 bis

* Gefährdungsabhängiger Selbstbehalt a) Anwendung
1 Der gefährdungsabhängige Selbstbehalt kommt im Fall eines Elementarschadens zur Anwendung, wenn: a) eine konstruktive Unzulänglichkeit des Gebäudes den Schaden begünstigt hat oder b) eine besondere Schutzmassnahme zwar nach allgemeiner Erfahrung geboten wäre, aber nicht verhältnismässig und zumutbar ist.
2 Eine konstruktive Unzulänglichkeit ist gegeben, wenn ein Gebäude oder Gebäu - deteil die Schutzziele nach Art. 32quater Bst. a bis c dieses Erlasses nicht erfüllt.
3 Der gefährdungsabhängige Selbstbehalt wird auch auf die Nebenleistungen nach
Art. 41 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 1960
10 angewendet.

Art. 55 ter

* b) Bemessung
1 Der gefährdungsabhängige Selbstbehalt beträgt zusätzlich zum Pflicht- oder Wahlselbstbehalt 8 Prozent der Versicherungsleistung. Im Übrigen gelten die ab - soluten Höchstbeträge nach Art. 36quater Abs. 2 des Gesetzes über die Gebäude - versicherung vom 26. Dezember 1960
11
.
4. Auszahlungsvoraussetzungen (4.4.)

Art. 56 Wiederherstellung

1 Ein Gebäude ist wiederhergestellt, wenn alle Schäden behoben sind und das Ge - bäudevolumen wenigstens 90 Prozent des ursprünglichen Ausmasses erreicht.
2 Ein Gebäude ist teilweise wiederhergestellt, wenn: a) mit der Wiederherstellung begonnen wurde; b) sein Volumen 90 Prozent des ursprünglichen Ausmasses nicht erreicht.
10 sGS 873.1 .
11 sGS 873.1 .
3 Wird das Gebäude innert dreier Jahre wiederhergestellt, haben Grundpfandbe - rechtigte die Versicherungssumme der Eigentümerschaft zu überlassen.
12 Die Ver - sicherungssumme wird nach dem Baufortschritt ausbezahlt.

Art. 57 Nichtwiederherstellung

1 Wird ein Gebäudeschaden nicht behoben, beschränkt sich die Versicherungsleis - tung auf den Verkehrswert.
2 Wird ein Gebäudeschaden nur teilweise behoben, wird die Versicherungsleistung für das nicht wiederhergestellte Volumen nach Art. 37 Abs. 3 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 1960
13 bemessen.

Art. 58 * ...

Art. 59 Zweckentfremdung

1 Ein Gebäude ist für einen anderen Zweck wiederhergestellt, wenn es in einem wesentlichen Umfang auf eine andere Nutzung ausgerichtet ist oder das Gebäude - volumen wesentlich verändert wurde. Die Versicherungsleistung beschränkt sich auf den Verkehrswert. *
2 Die Versicherungsleistung für ein teilweise zweckentfremdetes Gebäudevolumen wird nach Art. 37 Abs. 3 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 26. De - zember 1960
14 bemessen. *

Art. 60 Vorteilsanrechnung

1 Vorteile der Wiederherstellung werden angerechnet, soweit sie Nachteile der Wiederherstellung übersteigen.
2 Berücksichtigt werden nur wirtschaftliche Vorteile.
3 In begründeten Ausnahmefällen kann die Verwaltung die Versicherungsleistung für den Wiederaufbau an einem anderen Ort gewähren. *

Art. 61 Schadenminderungs-, Abbruchs- und Räumungskosten *

1 Dienen Massnahmen zur Schadenminderung auch anderen Zwecken als dem Schutz von Gebäuden, übernimmt die Gebäudeversicherung die Kosten anteils - mässig nach ihrem Interesse. *
12 Vgl. Art. 822 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
13 sGS 873.1 .
14 sGS 873.1 .
2 Die Kosten von Abbrucharbeiten, die nicht unmittelbar durch ein Schadenereig - nis bedingt sind, werden nicht ersetzt. Schadenermittlung (4.5.)

Art. 62 Zuständigkeit

a) Gebäudeversicherung *
1 Die Gebäudeversicherung besichtigt nach Eingang einer Brand- oder Elementar - schadenmeldung den Schaden vor Ort und ermittelt anschliessend so rasch wie möglich die Schadenhöhe. *
2
... *
3 Im Fall eines Massenereignisses kann sie auf eine Besichtigung vor Ort verzich - ten, wenn sie auf anderem Weg zu verlässlichen Angaben über Art und Höhe des Schadens gelangt sowie die Versicherungsleistung gering ist. *

Art. 63 b) Staatsanwaltschaft

1 Die Staatsanwaltschaft ermittelt die Schadenursache. Wird sie nicht von sich aus tätig, kann die Gebäudeversicherung in Brandfällen und bei Explosionen eine Ur - sachenermittlung veranlassen. *
2 Die Staatsanwaltschaft teilt der Gebäudeversicherung so rasch als möglich mit: * a) das Untersuchungsergebnis über die Schadenursache; b) die Eröffnung eines Strafverfahrens.
3 Staatsanwaltschaft und Gebäudeversicherung vereinbaren die Einzelheiten. *

Art. 64 Ausstand

1 Die Ausstandspflicht richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechts - pflege vom 16. Mai 1965.
15
2
... *

Art. 65 Veränderungsverbot

1 Veränderungen am Schadenobjekt dürfen nur vorgenommen werden, soweit sie durch die Gebäudeversicherung gestattet werden. Sie stimmt sich bei Bedarf mit der Staatsanwaltschaft ab. *
2 Unaufschiebbare Veränderungen sind auch ohne Bewilligung zulässig. Darüber ist die Gebäudeversicherung unverzüglich zu benachrichtigen. *
15 sGS 951.1 .
3
... *

Art. 66 Sicherungsmassnahmen

1 Die Verwaltung kann Sicherungsmassnahmen und die Räumung des Schaden - platzes anordnen. *
2 Versicherte werden angehört.
6. Schadenerledigung (4.6.)

Art. 67 Verfügung

1 Das Ergebnis der Schadenermittlung ist Grundlage für die Ausrichtung von Ver - sicherungsleistungen. Die Verwaltung erlässt eine Anerkennungsverfügung.
2 Besteht in Brandfällen oder bei Explosionen begründeter Verdacht, Versicherte hätten den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt
16 , wird die Aner - kennungsverfügung bis zum Abschluss der Untersuchung nach Art. 45 des Geset - zes über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 1960
17 nicht oder unter Vor - behalt erlassen. *

Art. 68 Auszahlung

a) allgemein
1 Entschädigungen über Fr. 5000.– werden ausbezahlt, wenn die Wiederherstel - lung für die Verwaltung feststeht oder wenn das Gebäude neu geschätzt worden ist.
2 Nebenleistungen kann die Verwaltung vor der Gebäudewiederherstellung vergü - ten.
3 Wurde der Schaden durch feuerpolizeiliche Mängel verursacht, werden Ver - sicherungsleistungen erst ausbezahlt, nachdem die Behebung der Mängel nachge - wiesen ist.

Art. 69 b) Kleinschäden

1 Kleinschäden sind ordentlich ermittelte Schäden bis Fr. 5000.–.
2 Die Versicherungsleistung für Kleinschäden kann ausbezahlt werden, wenn die Verfügung über die Versicherungsleistung rechtskräftig ist. *
16 Art. 33 GVG, sGS 873.1 .
17 sGS 873.1 .

Art. 71 d) Frist

1 Sind die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt, wird die Entschädigung spätestens innert Monatsfrist geleistet.
2 Bei Verzug entrichtet die Gebäudeversicherung einen Zins von 5 Prozent. *

Art. 72 e) Verfahren

1 Verkehrswertentschädigungen nach Art. 51 und Zusatzentschädigungen nach

Art. 58 dieser Verordnung zahlt die Gebäudeversicherung über das Grund -

buchamt aus. *
2 Andere Entschädigungen zahlt die Verwaltung aus. V. Schluss- und Übergangsbestimmungen (5.)

Art. 73 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 28. De - zember 1960
18 wird aufgehoben.

Art. 74 * ...

Art. 75 * ...

Art. 76 Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 2002 angewendet.

Art. 77 * ...

Art. 78 * Übergangsbestimmungen des III. Nachtrags vom 10. November 2015

19 a) vor Vollzugsbeginn eingetretene Schäden
1 Für versicherte Schäden, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses eingetreten sind, werden die Bestimmungen der Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversi - cherung vom 18. September 2001
20 über die Voraussetzungen und die Bemessung der Versicherungsleistungen sowie das Verfahren im Versicherungsfall in der Fas -
18 nGS 22–65 (sGS 873.11).
19 nGS 2016-021.
20 sGS 873.11 .

Art. 79 * b) Gebäudebegriff

1 Aufgrund des geänderten Gebäudebegriffs nach Art. 10 dieses Erlasses neu ver - sicherte Gebäude werden bei der nächsten Schätzung in den Versicherungsbe - stand aufgenommen. Es kann eine Neuschätzung verlangt werden.

Art. 80 * c) Solarenergieanlagen

1 Bereits bestehende Solarenergieanlagen bleiben bis zur nächsten Schätzung mit dem Gebäude versichert. Es kann eine Neuschätzung verlangt werden.

Art. 81 * d) minimaler Versicherungswert

1 Gebäude mit einem Versicherungswert von weniger als Fr. 30 000.– bleiben bis zur nächsten Schätzung versichert. Es kann eine Neuschätzung verlangt werden.
2 Gebäude, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses freiwillig versichert worden sind, bleiben versichert.

Art. 82 * e) Versicherungswerte für das Jahr 2016

1 Für das Jahr 2016 werden die für das Vorjahr geltenden Versicherungswerte un - verändert übernommen. Sie werden dem Indexstand vom April 2015 gleichgesetzt und bilden die Basis für weitere Anpassungen nach Art. 27 dieses Erlasses.

Art. 83 * f) Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit von Schutzmassnahmen bei

bestehenden Gebäuden
1 Bei Gebäuden, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bereits bestehen, kommt in Bezug auf die Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit von Massnahmen zur Ver - hütung von Elementarschäden im Sinn von Art. 32 dieses Erlasses ein weniger strenger Massstab zur Anwendung als bei Gebäuden, die später errichtet werden.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 36–94 18.09.2001 01.01.2002

Art. 1, Abs. 1 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 2, Abs. 2 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 2, Abs. 2 geändert 2021-037 27.04.2021 01.01.2021

Art. 2, Abs. 3 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 2, Abs. 4 eingefügt 2020-080 13.10.2020 01.01.2021

Art. 2, Abs. 4 geändert 2021-037 27.04.2021 01.01.2021

Art. 3 Artikeltitel ge -

ändert
2016-021 10.11.2015 01.06.2016

Art. 3, Abs. 1 geändert 2016-021 10.11.2015 01.06.2016

Art. 3, Abs. 1 bis

eingefügt 2016-021 10.11.2015 01.06.2016

Art. 3, Abs. 2 aufgehoben 2016-021 10.11.2015 01.06.2016

Art. 4 Artikeltitel ge -

ändert
2016-021 10.11.2015 01.06.2016

Art. 4, Abs. 1 geändert 2016-021 10.11.2015 01.06.2016

Art. 5 aufgehoben 2016-021 10.11.2015 01.06.2016

Art. 6 Artikeltitel ge -

ändert
2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 6, Abs. 1 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 7 aufgehoben 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 9 aufgehoben 2015-016 28.10.2014 01.11.2014

Art. 9 bis

eingefügt 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 10, Abs. 1 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 10, Abs. 1 bis

eingefügt 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 11 geändert 46–118 23.11.2010 keine Angabe

Art. 11, Abs. 1, c) geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 11, Abs. 1, c), 1. eingefügt 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 11, Abs. 1, c), 2. eingefügt 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 11, Abs. 3 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 12 geändert 46–118 23.11.2010 keine Angabe

Art. 14, Abs. 1 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 15, Abs. 1 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 16 Artikeltitel ge -

ändert
2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 16, Abs. 1 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 16, Abs. 2 eingefügt 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 17 aufgehoben 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 18 Artikeltitel ge -

ändert
2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 18, Abs. 1 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 18, Abs. 2 aufgehoben 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 19, Abs. 2, d) geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 19, Abs. 2, e) eingefügt 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 20, Abs. 1 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 22, Abs. 1, b) geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 22, Abs. 3 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 23, Abs. 1 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 24 bis

eingefügt 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 25 Artikeltitel ge -

ändert
2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 25, Abs. 1 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 27, Abs. 1 aufgehoben 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 27, Abs. 2 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 27, Abs. 3 aufgehoben 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 27, Abs. 3 bis

eingefügt 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 27, Abs. 4 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 28 aufgehoben 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 31, Abs. 1 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 31, Abs. 2 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Gliederungstitel 2 bis eingefügt 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 32 Artikeltitel ge -

ändert
2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 32, Abs. 1 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 32, Abs. 1, a) eingefügt 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 32, Abs. 1, b) eingefügt 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 32, Abs. 1, c) eingefügt 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 32, Abs. 2 eingefügt 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 32, Abs. 3 eingefügt 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 32 bis

eingefügt 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 32 ter

eingefügt 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 32 quater

eingefügt 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 33, Abs. 1 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 33, Abs. 1, a) geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 33, Abs. 2 aufgehoben 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 33, Abs. 3 aufgehoben 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 35 aufgehoben 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 36, Abs. 1 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 36, Abs. 2 aufgehoben 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 36, Abs. 3 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 37, Abs. 1 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 37, Abs. 3 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 38, Abs. 2 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 38, Abs. 3 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 39 aufgehoben 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 41, Abs. 1 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 41, Abs. 2 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 41, Abs. 3 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 42, Abs. 1 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 43, Abs. 1 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 43, Abs. 2 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 43 bis

eingefügt 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 43 bis

, Abs. 1 bis eingefügt 2022-048 16.08.2022 01.01.2023

Art. 43 bis

, Abs. 2 geändert 2022-048 16.08.2022 01.01.2023

Art. 44 aufgehoben 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 45, Abs. 1 geändert 2022-048 16.08.2022 01.01.2023

Art. 47, Abs. 1 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 47, Abs. 2 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 47, Abs. 3 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 49, Abs. 2 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 50, Abs. 3 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 51 Artikeltitel ge -

ändert
2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 51, Abs. 1 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 51, Abs. 2 aufgehoben 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 52, Abs. 1 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 52, Abs. 2 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 52, Abs. 2, a) eingefügt 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 52, Abs. 2, b) eingefügt 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 52, Abs. 3 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 53 bis

eingefügt 2016-021 10.11.2015 01.01.2017

Art. 53 bis

, Abs. 2, c) geändert 2022-048 16.08.2022 01.01.2023

Art. 53 bis

, Abs. 2, d) aufgehoben 2022-048 16.08.2022 01.01.2023

Art. 54, Abs. 1 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 54, Abs. 2 aufgehoben 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 55 Artikeltitel ge -

ändert
2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 55, Abs. 1 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 55, Abs. 2 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 55, Abs. 3 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 55, Abs. 3 geändert 2022-048 16.08.2022 01.01.2023

Art. 55, Abs. 3, a) geändert 2022-048 16.08.2022 01.01.2023

Art. 55, Abs. 3, b) geändert 2022-048 16.08.2022 01.01.2023

Art. 55, Abs. 3, c) geändert 2022-048 16.08.2022 01.01.2023

Art. 55, Abs. 4 eingefügt 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 55, Abs. 5 eingefügt 2022-048 16.08.2022 01.01.2023

Art. 55, Abs. 6 eingefügt 2022-048 16.08.2022 01.01.2023

Art. 55 bis

eingefügt 2016-021 10.11.2015 01.01.2017

Art. 55 ter

eingefügt 2016-021 10.11.2015 01.01.2017

Art. 58 aufgehoben 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 59, Abs. 1 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 59, Abs. 2 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 60, Abs. 3 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 61 Artikeltitel ge -

ändert
2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 61, Abs. 1 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 62 Artikeltitel ge -

ändert
2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 62, Abs. 1 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 62, Abs. 2 aufgehoben 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 62, Abs. 3 eingefügt 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 63, Abs. 1 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 63, Abs. 2 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 63, Abs. 3 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 64, Abs. 2 aufgehoben 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 65, Abs. 1 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 65, Abs. 2 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 65, Abs. 3 aufgehoben 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 66, Abs. 1 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 67, Abs. 2 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 70 aufgehoben 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 71, Abs. 2 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 72, Abs. 1 geändert 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 74 aufgehoben 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 75 aufgehoben 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 77 eingefügt 2015-016 28.10.2014 01.11.2014

Art. 77 aufgehoben 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 78 eingefügt 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 79 eingefügt 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 80 eingefügt 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 81 eingefügt 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 82 eingefügt 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

Art. 83 eingefügt 2016-021 10.11.2015 01.01.2016

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.09.2001 01.01.2002 Erlass Grunderlass 36–94
23.11.2010 keine Angabe Art. 11 geändert 46–118
23.11.2010 keine Angabe Art. 12 geändert 46–118
28.10.2014 01.11.2014 Art. 9 aufgehoben 2015-016
28.10.2014 01.11.2014 Art. 77 eingefügt 2015-016
10.11.2015 01.01.2016 Art. 1, Abs. 1 geändert 2016-021
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.11.2015 01.01.2016 Art. 2, Abs. 2 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 2, Abs. 3 geändert 2016-021
10.11.2015 01.06.2016 Art. 3 Artikeltitel ge - ändert
2016-021
10.11.2015 01.06.2016 Art. 3, Abs. 1 geändert 2016-021
10.11.2015 01.06.2016 Art. 3, Abs. 1 bis eingefügt 2016-021
10.11.2015 01.06.2016 Art. 3, Abs. 2 aufgehoben 2016-021
10.11.2015 01.06.2016 Art. 4 Artikeltitel ge - ändert
2016-021
10.11.2015 01.06.2016 Art. 4, Abs. 1 geändert 2016-021
10.11.2015 01.06.2016 Art. 5 aufgehoben 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 6 Artikeltitel ge - ändert
2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 6, Abs. 1 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 7 aufgehoben 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 9 bis eingefügt 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 10, Abs. 1 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 10, Abs. 1 bis eingefügt 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 11, Abs. 1, c) geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 11, Abs. 1, c), 1. eingefügt 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 11, Abs. 1, c), 2. eingefügt 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 11, Abs. 3 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 14, Abs. 1 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 15, Abs. 1 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 16 Artikeltitel ge - ändert
2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 16, Abs. 1 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 16, Abs. 2 eingefügt 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 17 aufgehoben 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 18 Artikeltitel ge - ändert
2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 18, Abs. 1 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 18, Abs. 2 aufgehoben 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 19, Abs. 2, d) geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 19, Abs. 2, e) eingefügt 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 20, Abs. 1 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 22, Abs. 1, b) geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 22, Abs. 3 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 23, Abs. 1 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 24 bis eingefügt 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 25 Artikeltitel ge - ändert
2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 25, Abs. 1 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 27, Abs. 1 aufgehoben 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 27, Abs. 2 geändert 2016-021
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.11.2015 01.01.2016 Art. 27, Abs. 3 aufgehoben 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 27, Abs. 3 bis eingefügt 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 27, Abs. 4 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 28 aufgehoben 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 31, Abs. 1 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 31, Abs. 2 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Gliederungstitel 2 bis eingefügt 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 32 Artikeltitel ge - ändert
2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 32, Abs. 1 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 32, Abs. 1, a) eingefügt 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 32, Abs. 1, b) eingefügt 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 32, Abs. 1, c) eingefügt 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 32, Abs. 2 eingefügt 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 32, Abs. 3 eingefügt 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 32 bis eingefügt 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 32 ter eingefügt 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 32 quater eingefügt 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 33, Abs. 1 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 33, Abs. 1, a) geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 33, Abs. 2 aufgehoben 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 33, Abs. 3 aufgehoben 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 35 aufgehoben 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 36, Abs. 1 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 36, Abs. 2 aufgehoben 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 36, Abs. 3 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 37, Abs. 1 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 37, Abs. 3 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 38, Abs. 2 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 38, Abs. 3 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 39 aufgehoben 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 41, Abs. 1 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 41, Abs. 2 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 41, Abs. 3 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 42, Abs. 1 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 43, Abs. 1 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 43, Abs. 2 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 43 bis eingefügt 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 44 aufgehoben 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 47, Abs. 1 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 47, Abs. 2 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 47, Abs. 3 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 49, Abs. 2 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 50, Abs. 3 geändert 2016-021
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.11.2015 01.01.2016 Art. 51 Artikeltitel ge - ändert
2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 51, Abs. 1 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 51, Abs. 2 aufgehoben 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 52, Abs. 1 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 52, Abs. 2 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 52, Abs. 2, a) eingefügt 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 52, Abs. 2, b) eingefügt 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 52, Abs. 3 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2017 Art. 53 bis eingefügt 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 54, Abs. 1 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 54, Abs. 2 aufgehoben 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 55 Artikeltitel ge - ändert
2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 55, Abs. 1 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 55, Abs. 2 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 55, Abs. 3 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 55, Abs. 4 eingefügt 2016-021
10.11.2015 01.01.2017 Art. 55 bis eingefügt 2016-021
10.11.2015 01.01.2017 Art. 55 ter eingefügt 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 58 aufgehoben 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 59, Abs. 1 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 59, Abs. 2 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 60, Abs. 3 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 61 Artikeltitel ge - ändert
2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 61, Abs. 1 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 62 Artikeltitel ge - ändert
2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 62, Abs. 1 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 62, Abs. 2 aufgehoben 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 62, Abs. 3 eingefügt 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 63, Abs. 1 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 63, Abs. 2 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 63, Abs. 3 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 64, Abs. 2 aufgehoben 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 65, Abs. 1 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 65, Abs. 2 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 65, Abs. 3 aufgehoben 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 66, Abs. 1 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 67, Abs. 2 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 70 aufgehoben 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 71, Abs. 2 geändert 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 72, Abs. 1 geändert 2016-021
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.11.2015 01.01.2016 Art. 74 aufgehoben 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 75 aufgehoben 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 77 aufgehoben 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 78 eingefügt 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 79 eingefügt 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 80 eingefügt 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 81 eingefügt 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 82 eingefügt 2016-021
10.11.2015 01.01.2016 Art. 83 eingefügt 2016-021
13.10.2020 01.01.2021 Art. 2, Abs. 4 eingefügt 2020-080
27.04.2021 01.01.2021 Art. 2, Abs. 2 geändert 2021-037
27.04.2021 01.01.2021 Art. 2, Abs. 4 geändert 2021-037
16.08.2022 01.01.2023 Art. 43 bis , Abs. 1 bis eingefügt 2022-048
16.08.2022 01.01.2023 Art. 43 bis , Abs. 2 geändert 2022-048
16.08.2022 01.01.2023 Art. 45, Abs. 1 geändert 2022-048
16.08.2022 01.01.2023 Art. 53 bis , Abs. 2, c) geändert 2022-048
16.08.2022 01.01.2023 Art. 53 bis , Abs. 2, d) aufgehoben 2022-048
16.08.2022 01.01.2023 Art. 55, Abs. 3 geändert 2022-048
16.08.2022 01.01.2023 Art. 55, Abs. 3, a) geändert 2022-048
16.08.2022 01.01.2023 Art. 55, Abs. 3, b) geändert 2022-048
16.08.2022 01.01.2023 Art. 55, Abs. 3, c) geändert 2022-048
16.08.2022 01.01.2023 Art. 55, Abs. 5 eingefügt 2022-048
16.08.2022 01.01.2023 Art. 55, Abs. 6 eingefügt 2022-048
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