Verordnung des Regierungsrates zur Luftfahrtgesetzgebung des Bundes (748.11)
CH - TG

Verordnung des Regierungsrates zur Luftfahrtgesetzgebung des Bundes

Verordnung des Regierungsrates zur Luftfahrtgesetzgebung des Bundes vom 3. November 1981 (Stand 1. Januar 2011)

§ 1 *

1 Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Luftfahrtwesen
1 ) obliegt dem De - partement für Justiz und Sicherheit. Vorbehalten bleiben die Befugnisse, welche das Bundesrecht dem Regierungsrat selber zuweist sowie die Bestimmungen dieser Ver - ordnung. SR 748 ff.
§ 2
1 Wer eine Baute oder Anlage, die als Luftfahrthindernis gilt, erstellen oder ändern will, hat sein Bauvorhaben mit Plänen und weiteren Unterlagen unabhängig vom Baubewilligungsverfahren auch beim Departement für Bau und Umwelt anzumel - den. *
2 Das Departement für Bau und Umwelt unterstützt das Bundesamt für Zivilluftfahrt beim Aufstellen des Verzeichnisses der Luftfahrthindernisse. *

§ 3 *

1 Die zuständige Abteilung der Staatsanwaltschaft ist in Zusammenarbeit mit dem Büro für Flugunfalluntersuchungen des Bundes zuständig zur Untersuchung von Flugunfällen.

§ 4 * ...

1 Die Verordnung des Regierungsrates zur Luftfahrtgesetzgebung des Bundes vom
23. April 1951 wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft
2 )
.
1) SR 748 ff.
2) In Kraft getreten auf den 7. November 1981.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 03.11.1981 07.11.1981 Erstfassung keine Angabe

§ 1 18.11.1997 01.01.1998 geändert -

§ 2 Abs. 1 18.11.1997 01.01.1998 geändert -

§ 2 Abs. 2 18.11.1997 01.01.1998 geändert -

§ 3 21.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010

§ 4 21.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 38/2010

Markierungen
Leseansicht