Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame T... (447.650)
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Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts

Trägerschaft Swiss TPH: Vertrag Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health- Instituts
1 ) Vom 10. November 2015 (Stand 1. Januar 2017) Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt, beide vertreten durch den Regierungsrat, vereinbaren: Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Schweizerisches Tropen- und Public Health-Institut

1 Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt (nachfolgend Vertragskantone) führen in gemeinsa - mer Trägerschaft das Schweizerische Tropen- und Public Health-Institut (nachfolgend Swiss TPH).
2 Das Swiss TPH ist eine bikantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen dieses Vertrags und des Leistungsauftrags.
3 Das Swiss TPH orientiert sich an den internationalen Standards, berücksichtigt die Bundesgesetzge - bung, interkantonale Vereinbarungen und, wo notwendig, die kantonalen Gesetzgebungen der Ver - tragskantone.
4 Das Swiss TPH hat seinen Sitz in Allschwil. Bis zur Fertigstellung des Neubaus in Allschwil befindet sich der Sitz des Swiss TPH in Basel. Zweites Kapitel: Grundsätze und Aufgaben

§ 2 Zweck des Swiss TPH

1 Das Swiss TPH ist eine lokal, national und international ausgerichtete Institution der wissenschaftli - chen Forschung, Lehre und Dienstleistung im Bereich Medizin, insbesondere Tropenmedizin und Pu - blic Health.
2 Die Aufgabenbereiche werden im Statut des Swiss TPH geregelt.
3 Das Swiss TPH stellt seine Tätigkeit für in- und ausländische Bedürfnisse zur Verfügung, erfüllt sei - ne Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit und achtet auf die Würde des Menschen.
4 Das Swiss TPH kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Unternehmen gründen oder sich an Unterneh - men beteiligen.

§ 3 Bundesrechtlich anerkannte Forschungseinrichtung

1 Das Swiss TPH ist eine nach der einschlägigen Bundesgesetzgebung als beitragsberechtigt anerkann - te Forschungseinrichtung von nationaler Bedeutung.

§ 4 Wissenschaftsfreiheit

1 Das Swiss TPH achtet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung.

§ 5 Zusammenarbeit und Koordination

1 Das Swiss TPH arbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben mit in- und ausländischen Behörden und In - stitutionen zusammen, insbesondere mit der Universität Basel.
1) Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 17. 12. 2015 und vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 3. 2.

2016.

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Trägerschaft Swiss TPH: Vertrag

§ 6 Förderung von Forschung und Wissenstransfer

1 Das Swiss TPH fördert Grundlagen- und angewandte Forschung sowie den Wissenstransfer zu Un - ternehmen und Institutionen.

§ 7 Eingeschränkte kommerzielle Betätigung des Swiss TPH

1 Die durch Beiträge des Bundes und der Vertragskantone mitfinanzierten Tätigkeitsbereiche des Swiss TPH betreffend Lehre und Forschung sind in Übereinstimmung mit der einschlägigen Bundesgesetz - gebung zu führen.
2 Die Dienstleistungsdepartemente des Swiss TPH müssen mindestens kostendeckend betrieben wer - den.

§ 8 Leistungsauftrag

1 Die Regierungen der Vertragskantone erteilen dem Swiss TPH vierjährige Leistungsaufträge.
2 Der Leistungsauftrag legt insbesondere fest: die vom Swiss TPH zu erbringenden Leistungen sowie die Kriterien zur Zielerreichung; den Betriebsbeitrag; die jährlichen Beiträge; die Modalitäten der Berichterstattung.
3 Er orientiert sich am Leistungsauftrag des Bundes, sofern ein solcher besteht.
4 Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Dauer von den Vertragskan - tonen erneuert, gilt er, mit den in Abs. 2 Bst. a und d genannten Inhalten bis zur Erneuerung des Leis - tungsauftrages weiter und die Amtsperiode des Kuratoriums wird entsprechend verlängert. Bezüglich Finanzierung gilt § 24 Abs. 3. Drittes Kapitel: Organisation des Swiss TPH

§ 9 Struktur des Swiss TPH

1 Das Swiss TPH umfasst im In- und Ausland mehrere Departemente in den Bereichen Lehre und For - schung sowie Dienstleistung.
2 Über die Schaffung und Aufhebung von Departementen entscheidet das Kuratorium auf Antrag der Institutsleitung.

§ 10 Mitarbeitende des Swiss TPH

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im Rahmen der dem Swiss TPH zur Verfügung stehen - den Mittel privatrechtlich angestellt.
2 Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die vom Kuratorium verabschiedeten Anstellungsbe - dingungen und Personalreglemente.
3 eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern auf allen Hierarchiestufen an. Viertes Kapitel: Organe und ihre Aufgaben

§ 11 Organe

1 Organe des Swiss TPH sind: der Geschäftsausschuss des Kuratoriums; die Institutsleitung; die Revisionsstelle; die externe Evaluationskommission.
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Trägerschaft Swiss TPH: Vertrag

§ 12 Kuratorium

1 Das Kuratorium ist das oberste Entscheidungsorgan des Swiss TPH. Es wird jeweils für eine Amts - periode gewählt, die der Dauer der Leistungsauftragsperiode entspricht. Wiederwahl ist möglich.
2 Es gehören ihm mindestens sieben und höchstens neun Mitglieder an.
3 Die Universität Basel hat bei der Wahl von maximal zwei Mitgliedern des Kuratoriums ein Vor - schlagsrecht.

§ 13 Aufgaben des Kuratoriums

1 Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören insbesondere: Verantwortung für die Umsetzung des Leistungsauftrags und die Einhaltung des Budgets; Festlegung der strategischen Ausrichtung in Absprache mit der Institutsleitung; Sicherstellung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung des Swiss TPH als beitragsberechtigte Forschungseinrichtung gemäss der einschlägigen Bundesgesetzge - bung; Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung zuhanden der Regierungen der Vertragskantone sowie der zuständigen Bundesbehörde; Wahl des Geschäftsausschusses; Wahl der Direktorin oder des Direktors; Wahl der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors; Wahl der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors; Wahl der Mitglieder der externen Evaluationskommission; Erlass des Statuts sowie der Reglemente des Swiss TPH.

§ 14 Geschäftsausschuss

1 Der Geschäftsausschuss setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern des Kuratoriums sowie der Direktorin oder dem Direktor und der Verwaltungsdi - rektorin oder dem Verwaltungsdirektor als Beisitzerinnen oder Beisitzer zusammen.
2 Der Geschäftsausschuss berät wichtige Geschäfte zuhanden des Kuratoriums vor.

§ 15 Institutsleitung

1 Das Swiss TPH wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet. Diese oder dieser wird vom Kuratorium für eine Amtsperiode von sechs Jahren gewählt und ist nach deren Ablauf wieder wählbar. Sie oder er soll habilitiert sein.
2 Bei Abwesenheit der Direktorin oder des Direktors üben ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter deren oder dessen Befugnisse aus. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Direkto - rin oder des Direktors nehmen ferner die Befugnisse wahr, die ausdrücklich an sie delegiert werden.
3 Die Leiterinnen oder die Leiter der Departemente und die Verwaltungsdirektorin oder der Verwal - tungsdirektor bilden unter dem Vorsitz der Direktorin oder des Direktors die Institutsleitungskonfe - renz.
4 Die Institutsleitung stellt die operative Leitung der Geschäfte des Swiss TPH sicher und nimmt Stel - lung zu allen Anträgen von institutsinternen Gremien an das Kuratorium.

§ 16 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle wird von den Regierungen jeweils auf vier Jahre gewählt.
2 Sie prüft die Rechnungslegung des Swiss TPH, erstattet dem Swiss TPH Bericht und stellt Antrag auf Genehmigung oder Rückweisung des Jahresabschlusses.
3 Sie prüft im Weiteren: die Ordnungsmässigkeit und Richtigkeit der Informationen, die vom Swiss TPH über sei -
3
Trägerschaft Swiss TPH: Vertrag das richtige und zweckmässige Funktionieren der Planungs-, Kontroll-, Steuerungs- und Berichtssysteme des Swiss TPH.

§ 17 Externe Evaluationskommission

1 Eine aus fünf bis neun Mitgliedern bestehende externe Evaluationskommission wird vom Kuratorium auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie kann um weitere Mitglieder für spezifische Fragestellungen ergänzt werden.
2 Die externe Evaluationskommission berät das Kuratorium bei der Festlegung der strategischen Aus - richtung und überprüft im Auftrag des Kuratoriums in angemessenen Abständen Teilbereiche der Or - ganisation von Lehre, Forschung und Dienstleistung des Swiss TPH. Fünftes Kapitel: Zuständigkeit kantonaler Behörden

§ 18 Parlamente der Vertragskantone

1 Die Parlamente der Vertragskantone haben die Oberaufsicht über das Swiss TPH. Ihnen obliegen ins - besondere folgende Aufgaben: Genehmigung des Betriebsbeitrags; Kenntnisnahme der Berichterstattung zur vierjährigen Leistungsauftragsperiode.
2 Beschlüsse gemäss Abs. 1 Bst. a kommen nur zustande, wenn ihnen die Parlamente beider Vertrags - kantone zustimmen.

§ 19 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission

1 Die Vertragskantone setzen eine interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission ein.
2 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission ist gemeinsames Organ der Oberaufsicht der Vertragskantone.
3 Das Parlament jedes Vertragskantons wählt für die Dauer der jeweiligen kantonalen Legislaturperi - ode sieben Parlamentsmitglieder in die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.
4 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst.
5 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission hat folgende Aufgaben und Befugnisse: Sie überprüft den Vollzug des Staatsvertrags und erstattet den Parlamenten Bericht; sie prüft die Berichterstattung zum Leistungsauftrag und nimmt den Geschäftsbericht und den Revisionsbericht zur Kenntnis; sie lässt sich vom Swiss TPH im Rahmen ihrer Zuständigkeiten rechtzeitig und umfas - send informieren; sie kann die Regierungen ersuchen, den Parlamenten der Vertragskantone Änderungen des Staatsvertrags oder besondere oberaufsichtsrechtliche Massnahmen zu beantragen; sie kann den Finanzkontrollen der Vertragskantone Aufträge erteilen.
6 Die Parlamente der Vertragskantone können ihr im Rahmen des Oberaufsichtsrechts gemeinsam wei - tere Zuständigkeiten und Kompetenzen übertragen.

§ 20 Regierungen der Vertragskantone

1 Die Regierungen der Vertragskantone stellen die wirksame Aufsicht über das Swiss TPH sicher. Ih - nen obliegen insbesondere folgende Aufgaben, die sie durch übereinstimmende Beschlüsse wahrneh - men: Erteilung des Leistungsauftrags; Einsetzen der Revisionsstelle; Kenntnisnahme der jährlichen Berichterstattung zum Leistungsauftrag;
4
Trägerschaft Swiss TPH: Vertrag Festlegen der Modalitäten von Jahresabschluss und Geschäftsbericht sowie Kenntnisnah - me derselben.
2 Jede Regierung wählt je drei oder vier der stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums.

§ 21 Finanzaufsicht

1 Die Finanzkontrollen der Vertragskantone können in Ausübung der Finanzaufsicht jederzeit in alle Akten und Daten des Swiss TPH Einsicht nehmen. Die Prüfungsaktivitäten werden von den beteiligten Finanzkontrollen gemeinsam direkt mit der Institutsleitung koordiniert.
2 Die Berichterstattung der Finanzkontrollen richtet sich nach den Bestimmungen im Vertragskanton.
3 Zusätzlich unterbreiten die Finanzkontrollen ihren Bericht den Regierungen, dem Kuratorium des Swiss TPH, der Institutsleitung und der Finanzkontrolle des anderen Vertragskantons.

§ 22 Umgang mit Informationen

1 Für den Umgang mit Informationen gilt das Informations- und Datenschutzrecht des Sitzkantons.
2 Die Datenschutzaufsicht wird durch die Aufsichtsstelle Datenschutz des Sitzkantons ausgeübt. Sechstes Kapitel: Finanzierung, Rechnungswesen, Steuerfreiheit

§ 23 Finanzierung

1 Das Swiss TPH finanziert seine Aufwendungen durch: Betriebsbeiträge der Vertragskantone; Beiträge der Universität Basel; Beiträge des Bundes; eigene ordentliche Betriebseinnahmen; nationale, europäische und andere internationale Fördermittel; Fonds, Schenkungen, Legate und weitere Drittmittel.
2 Dienstleistungen sind grundsätzlich mindestens kostendeckend und zu branchenüblichen Ansätzen zu erbringen.

§ 24 Finanzierungsbeiträge der Vertragskantone

1 Zur Erfüllung des Leistungsauftrages legen die Regierungsräte der Vertragskantone auf der Basis der Vollkostenrechnung des Swiss TPH die Betriebsbeiträge zuhanden der Parlamente fest.
2 Die gemäss Abs. 1 festzulegenden Betriebsbeiträge werden zu je 50% von den Vertragskantonen fi - nanziert.
3 Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig erneuert, entrichten die Vertragskantone den letzten jähr - lichen Betriebsbeitrag bis zum Abschluss der Verhandlungen jeweils für ein weiteres Jahr.

§ 25 Finanzkompetenz des Swiss TPH

1 Das Kuratorium verfügt im Rahmen der Leistungsaufträge über das Budget des Swiss TPH.
2 Das Swiss TPH kann Verpflichtungen über die Dauer einer Leistungsauftragsperiode hinaus einge - hen, sofern dafür keine Erhöhung des Betriebsbeitrags der Vertragskantone nötig ist.
3 Benötigt das Swiss TPH neben dem Betriebsbeitrag zusätzliche ausserordentliche Mittel, beantragt es Eine Gewährung solcher ausserordentlicher Beiträge erfolgt paritätisch.
1 Die Rechnungslegung des Swiss TPH wird nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen geführt.
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Trägerschaft Swiss TPH: Vertrag

§ 27 Umgang mit Ertrags- und Aufwandüberschüssen

1 Erzielt das Swiss TPH einen Ertragsüberschuss, so wird dieser im Eigenkapital mittels Rücklagen oder freier Reserven auf die Folgejahre vorgetragen.
2 Ein allfälliger Verlust wird zu Lasten des Eigenkapitals vorgetragen.
3 Ab einem Eigenkapital in der Höhe von 30% des Geschäftsaufwandes können die Vertragskantone eine Gewinnabschöpfung zu je 50% vornehmen. Die Auswirkungen auf die Finanzierungsbeiträge des Bundes sind dabei zu beachten.

§ 28 Steuerfreiheit

1 Das Swiss TPH ist in den Vertragskantonen von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.

§ 29 Vermögensrechtliche Verantwortung

1 Das Swiss TPH ist verpflichtet, besondere Risiken zu versichern.
2 Das Swiss TPH haftet für seine Verbindlichkeiten ausschliesslich mit dem eigenen Vermögen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Haftungsgesetzes des Sitzkantons sinngemäss.
3 Aus Forderungen gegenüber dem Swiss TPH, deren Ursachen vor dem 1. Januar 2017 gesetzt wur - den und für die bis zu diesem Datum das Swiss TPH oder der Kanton Basel-Stadt haftbar waren, darf dem Kanton Basel-Landschaft keine finanzielle Belastung erwachsen, die über dessen ordentliche Bei - tragsleistungen hinausgeht. Siebtes Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 30 Subsidiäres Recht

1 Soweit dieser Vertrag und die zu erlassenden Vollziehungsvorschriften keine Regelung enthalten, findet subsidiär und sinngemäss das Recht des Sitzkantons Anwendung.

§ 31 Eröffnungsbilanz

1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags wird eine von den Regierungen zu genehmigen - de Eröffnungsbilanz mit einem Anlagenverzeichnis für das Swiss TPH erstellt.
2 Für per 1. 2017 bekannte Mängel an Vermögenswerten oder drohende Ansprüche gegen das Swiss TPH sind in der Eröffnungsbilanz des Swiss TPH entsprechende Rückstellungen auf den Zeit - punkt des Inkrafttretens zu bilden.

§ 32 Beilegung von Streitigkeiten

1 Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen den Vertragskantonen sollen womöglich einvernehmlich beigelegt werden.
2 Ist eine einvernehmliche Beilegung einer Streitigkeit nicht möglich, entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht endgültig.
3 Die Regierungen der Vertragskantone bezeichnen im Streitfall je eine Richterin oder einen Richter, wird die vorsitzende Richterperson von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bestimmt.

§ 33 Vertragsbeginn und -ende

1 in allfälligen Volksabstimmungen sowie nach der Genehmigung der ersten Betriebsbeiträge der Ver - tragskantone durch die Parlamente bestimmen die Regierungen der Vertragskantone im gegenseitigen Einvernehmen den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags.
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2) Wirksam seit 1. 1. 2017.
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Trägerschaft Swiss TPH: Vertrag
2 Der Vertrag gilt ab Inkrafttreten für zwei Leistungsauftragsperioden fest. Anschliessend ist er jeweils auf das Ende einer Leistungsauftragsperiode kündbar. Einigen sich die Vertragskantone nach Ablauf einer Leistungsauftragsperiode nicht auf einen neuen Leistungsauftrag, ist dieser auf das Ende eines Kalenderjahres kündbar. Die Kündigungsfrist beträgt in jedem Fall zwei Jahre.
3 Im Falle der Kündigung einigen sich die Regierungen der Vertragskantone über die Modalitäten der Auflösung der gemeinsamen Trägerschaft des Swiss TPH. Dabei ist den bestehenden Verpflichtungen und den Anteilen der von den Kantonen eingebrachten Güter Rechnung zu tragen. Ein allfälliger Auf - lösungs- und Liquidationserlös wird gemäss dem effektiven Finanzierungsanteil zwischen den Ver - tragskantonen aufgeteilt. Liestal, den 10. November 2015 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: Dr. Anton Lauber Der Landschreiber: Dr. Peter Vetter Basel, den 10. November 2015 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: Dr. Guy Morin Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl
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