Verordnung des Regierungsrates zur Gesetzgebung über Massnahmen zur Förderung des Woh... (842.11)
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Verordnung des Regierungsrates zur Gesetzgebung über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues

Verordnung des Regierungsrates zur Gesetzgebung über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 5. Mai 1980 (Stand 15. Mai 1980)
§ 1
1 Der Vollzug des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungs - baues vom 19. März 1965
1 ) samt den dazugehörigen Verordnungen und des kanto - nalen Gesetzes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 24. No - vember 1966
2 ) obliegt dem Amt für Raumplanung
3 )
.
2 Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Überwachen der Zweckerhaltung;
2. Überprüfen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse;
3. Genehmigen von Mietzinserhöhungen;
4. Festlegen von Massnahmen bei Zweckentfremdung;
5. Weiterleiten der Beiträge an die Berechtigten.
§ 2
1 Das Amt für Raumplanung führt das kantonale Büro für Wohnungsbau.
§ 3
1 Die Vollziehungsverordnung zum Gesetz vom 24. November 1966 und den Bun - desverordnungen I und II vom 22. Februar 1966 zum Bundesgesetz vom 19. März
1965 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 28. Februar 1967 wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 15. Mai 1980 in Kraft.
1) Heute: Bundesgesetz über über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraum - förderungsgesetz, WFG; SR 842 )
2) RB 842.1
3) Heute: Amt für Raumentwicklung
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 05.05.1980 15.05.1980 Erstfassung 19/1980
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