Verordnung über die sprachliche Förderung in Deutsch vor der Einschulung (412.400)
CH - BS

Verordnung über die sprachliche Förderung in Deutsch vor der Einschulung

Förderung in Deutsch vor Einschulung: Verordnung Verordnung über die sprachliche Förderung in Deutsch vor der Einschulung Vom 26. April 2016 (Stand 10. August 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung von § 56a des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1 ) ,
2 ) beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die frühe sprachliche Förderung (frühe Deutschförderung) von Kindern mit Förderbedarf in Deutsch im Hinblick auf den Eintritt in den Kindergarten (Einschulung).

§ 2 Inhalt und Ziel der frühen Deutschförderung

1 Die frühe Deutschförderung fördert den Aufbau von Sprachkompetenzen in Deutsch. Dadurch sollen die Bildungschancen der Kinder mit Förderbedarf in Deutsch verbessert werden.

§ 3 Kinder mit Förderbedarf in Deutsch

1 Kinder mit Förderbedarf in Deutsch im Sinne dieser Verordnung sind Vorschulkinder mit Aufenthalt im Kanton, die Deutsch als Zweitsprache sprechen und im Hinblick auf die Einschulung über unzurei - chende Deutschkenntnisse verfügen.
2 Ausgenommen sind Kinder, die in einem deutschsprachigen Familienumfeld aufwachsen; sich nur für eine begrenzte Zeit im Kanton aufhalten und nicht im Kanton eingeschult werden; oder einen höheren Förderbedarf in einem anderen Bereich haben und deshalb auf andere För - dermassnahmen angewiesen sind.

§ 4 Verpflichtung zur frühen Deutschförderung

1 Für Kinder mit Förderbedarf in Deutsch ist vor der Einschulung während eines Schuljahres frühe Deutschförderung obligatorisch.
2 Die frühe Deutschförderung hat in der Regel in einer Einrichtung mit integrierter Sprachförderung mit Ausnahme der Schulferien an zwei halben Tagen pro Woche mit je einer Dauer von mindestens zweieinhalb Stunden stattzufinden.
3 ) II. Ermittlung des Förderbedarfs in Deutsch

§ 5 Fragebogen zur Erfassung der Deutschkenntnisse

1 Die Deutschkenntnisse der Vorschulkinder werden durch eine schriftliche Befragung der Erziehungs - berechtigten erfasst.
2 Der Fragebogen wird allen Erziehungsberechtigten zugestellt, deren Kinder im folgenden Kalender - jahr schulpflichtig werden.
1) SG 410.100 .
2) Fassung vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 10. August 2020 (KB 27.06.2020)
3) Fassung vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 10. August 2020 (KB 27.06.2020)
1
Förderung in Deutsch vor Einschulung: Verordnung
3 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, den Fragebogen wahrheitsgemäss und fristgerecht aus - zufüllen und zurückzusenden.
4 Der Fragebogen wird vom Fachbereich frühe Deutschförderung oder von einer beauftragten externen Stelle ausgewertet.
4 )

§ 6 Entscheid über die Verpflichtung

1 Der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden entscheidet auf der Grundlage der Auswertung des Fragebogens, ob ein Vorschulkind zum Besuch einer Einrichtung mit integrierter Sprachförderung verpflichtet wird. In begründeten Fällen können weitere Abklärungen erfolgen oder angeordnet werden.
2 Der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden teilt ihren Ent - scheid den Erziehungsberechtigten schriftlich mit.
3 Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Entscheid nicht einverstanden, haben sie dies dem Fachbe - reich frühe Deutschförderung oder der zuständigen Stelle der Gemeinden innert 10 Tagen seit Erhalt des Schreibens schriftlich mitzuteilen.
4 Kann keine einvernehmliche Lösung mit den Erziehungsberechtigten gefunden werden, erlässt die Leitung Jugend, Familie und Sport oder die zuständige Stelle der Gemeinden innert angemessener Frist eine Verfügung.
5 ) III. Besuch einer Einrichtung mit integrierter Sprachförderung oder eines alternativen Förderortes

§ 7 Einrichtungen mit integrierter Sprachförderung

1 Als Besuch einer Einrichtung mit integrierter Sprachförderung gilt derjenige einer Spielgruppe, mit der der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden eine Zusammenarbeitsvereinbarung abgeschlossen hat (§ 15); einer Kindertagesstätte, die von der Fachstelle Tagesbetreuung als geeignet bezeichnet wird; einer Tagesfamilie, die von der Fachstelle Tagesbetreuung als geeignet bezeichnet wird; einer Kinderbetreuung im Rahmen eines Deutsch- und Integrationskurses für Migrantin - nen und Migranten, mit dem der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden eine Zusammenarbeitsvereinbarung abgeschlossen hat; oder eines vergleichbaren Angebots, in welchem die Förderung des Aufbaus von Sprachkom - petenzen in Deutsch gewährleistet ist und mit dem der Fachbereich frühe Deutschförde - rung oder die zuständige Stelle der Gemeinden eine Zusammenarbeitsvereinbarung abge - schlossen hat.

§ 8 Alternative Förderorte

1 Auf begründeten Antrag der Erziehungsberechtigten hin, kann ein Kind mit Förderbedarf in einem alternativen Förderort gefördert werden. Voraussetzung ist, dass auch am alternativen Förderort die
1 Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass ihr Kind einen Förderort nach §§ 7 oder 8 besucht und melden dieses dort rechtzeitig an.
4) Fassung vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 10. August 2020 (KB 27.06.2020)
5) Fassung vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 10. August 2020 (KB 27.06.2020)
2
Förderung in Deutsch vor Einschulung: Verordnung
2 Sie haben der Fachstelle frühe Deutschförderung oder der zuständigen Stelle der Gemeinden einen Nachweis zu erbringen, dass ihr Kind einen Förderort nach §§ 7 oder 8 besuchen wird. Die Frist, in - nert welcher der Nachweis zu erbringen ist, und die Form werden vom Fachbereich frühe Deutschför - derung oder der zuständigen Stelle der Gemeinden festgelegt.
3 Wird der Nachweis von den Erziehungsberechtigten nicht frist- und formgerecht erbracht, ist der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden nach Ansetzung einer letzten Erfüllungsfrist ermächtigt, einen Förderort festzulegen. Die Erziehungsberechtigten haben bei der Suche eines Förderorts mitzuwirken.

§ 10 Kontrolle über die Einhaltung des Obligatoriums

1 Die Förderorte haben zu prüfen, ob die Kinder mit Förderbedarf in Deutsch der Verpflichtung zur frühen Deutschförderung nachkommen. Bei Abwesenheiten oder anderen Vorkommnissen, die den Erfolg der Förderung beeinträchtigen, ist der Fachbereich frühe Deutschförderung, die Fachstelle Ta - gesbetreuung oder die zuständige Stelle der Gemeinden zu informieren.
2 Fehlen Kinder wiederholt aus gesundheitlichen Gründen, kann der Fachbereich frühe Deutschförde - rung oder die zuständige Stelle der Gemeinden ein Arztzeugnis verlangen. Kommen die Erziehungs - berechtigten einer solchen Aufforderung nicht nach, kann der Leitung Jugend, Familie und Sport bzw. der zuständigen Stelle beantragt werden, die Besuchsfähigkeit durch den Kinder- und Jugendgesund - heitsdienst abklären zu lassen.
6 ) IV. Finanzierung

§ 11 Beiträge des Staates und der Erziehungsberechtigten an den Besuch einer Einrichtung

mit einer Zusammenarbeitsvereinbarung
1 Erziehungsberechtigte, die ihr Kind in einer Einrichtung mit integrierter Sprachförderung fördern las - sen, mit der eine Zusammenarbeitsvereinbarung besteht, bezahlen für zwei halbe Tage mit einer Dauer von je mindestens zweieinhalb Stunden pro Woche keine Elternbeiträge, soweit die Kosten für das Angebot die vereinbarte Pauschale pro Kind nicht übersteigen.
7 )
2 Bleibt ein Kind wiederholt unbegründet der Einrichtung fern, ohne die versäumten halben Tage nach - zuholen, kann der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden die für die Erziehungsberechtigten übernommenen Elternbeiträge von den Erziehungsberechtigten zurück - fordern.
3 Wenn die Erziehungsberechtigten die Einrichtung mit integrierter Sprachförderung wechseln, richtet der Kanton bzw. die Gemeinden die Pauschale bis zur regulären Beendigung des Betreuungsvertrages der bisherigen Einrichtung und nach Ablauf dieser Frist der neuen Einrichtung aus. )

§ 12 Beiträge der Erziehungsberechtigten an den Besuch einer Kindertagesstätte oder ei ner Tagesfamilie

1 Erziehungsberechtigte, die ihr Kind in einer Kindertagesstätte oder einer Tagesfamilie fördern lassen, entrichten Beiträge gemäss den Bestimmungen über die Tagesbetreuung.

§ 13 Beiträge der Erziehungsberechtigten an den Besuch alternativer Förderorte

1 - für erforderlichen Beiträge selber.
6) Fassung vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 10. August 2020 (KB 27.06.2020)
7) Fassung vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 10. August 2020 (KB 27.06.2020)
8) Fassung vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 10. August 2020 (KB 27.06.2020)
3
Förderung in Deutsch vor Einschulung: Verordnung V. Verantwortlichkeiten und Zusammenarbeit

§ 14 Verantwortliche Stellen

1 Für die Organisation und Durchführung der frühen Deutschförderung ist für die Stadt Basel der Fach - bereich frühe Deutschförderung verantwortlich, für die Gemeinden Bettingen und Riehen die zuständi - ge Stelle der Gemeinden.

§ 15 Zusammenarbeit mit den Einrichtungen mit integrierter Sprachförderung und dem

Dachverband Basler Spielgruppen
1 Der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden schliesst mit den Spielgruppen, den Anbietern der Deutsch- und Integrationskursen für Migrantinnen und Migranten so - wie Anbietern von vergleichbaren Angeboten nach § 7 Abs. 1 lit. e, die als Einrichtungen mit inte - grierter Sprachförderung zugelassen werden sollen, jeweils eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab.
2 In dieser Zusammenarbeitsvereinbarung werden insbesondere festgelegt: Art, Umfang und Qualität des Förderangebots;
9 ) Höhe der Pauschale pro Kind; Regelungen zum Informationsaustausch; Geltungsdauer und Auflösung.
3 Der Fachbereich frühe Deutschförderung oder die zuständige Stelle der Gemeinden kann sich für all - gemeine, die Umsetzung der frühen Deutschförderung in den Spielgruppen betreffende Fragen an den Dachverband Basler Spielgruppen wenden. Der Verband übernimmt im Auftrag des Fachbereichs frü - he Deutschförderung Aufgaben, insbesondere im Bereich der Qualitätsentwicklung der Spielgruppen.
4 Für die Zusammenarbeit mit den Kindertagesstätten und Tagesfamilien ist die Fachstelle Tagesbe - treuung zuständig.

§ 16 Datenbearbeitung

1 Der Fachbereich frühe Deutschförderung bearbeitet die personalisierten Daten bis die verpflichteten Kinder das erste Kindergartenjahr absolviert haben. Anschliessend werden die Daten vom Erziehungs - departement oder der zuständigen Stelle der Gemeinden während zehn Jahren archiviert. Diese Daten können vom Erziehungsdepartement oder der zuständigen Stelle der Gemeinden in personalisierter Form und von Dritten in pseudonymisierter Form zur Planung, Lehre und Forschung verwendet wer - den.
2 Daten können zwischen den beteiligten Stellen und den Förderorten ausgetauscht werden, sofern es im Rahmen der Erfüllung ihres Auftrages erfolgt und verhältnismässig ist.
3 In begründeten Fällen können Informationen, insbesondere Informationen über die Verletzung von elterlichen Pflichten, innerhalb des Erziehungsdepartements bzw. den zuständigen Stellen der Gemein - den weitergegeben werden. )
4 Die verantwortlichen Stellen und Förderorte können sich mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern )
5
9) Fassung vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 10. August 2020 (KB 27.06.2020)
10) Fassung vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 10. August 2020 (KB 27.06.2020)
11) Fassung vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 10. August 2020 (KB 27.06.2020)
4
Förderung in Deutsch vor Einschulung: Verordnung VI. Sanktionen und Rechtsmittel

§ 17 Ordnungsbusse

1 Erziehungsberechtigte, die ihre Pflichten nach dieser Verordnung wiederholt verletzen, können auf Antrag der Leiterin oder des Leiters Jugend, Familie und Sport oder der zuständigen Stelle der Gemeinden mit einer Ordnungsbusse nach § 91 Abs. 8 lit. e in Verbindung mit Abs. 9 des Schulgeset - zes belegt werden.
12
2 Für den Verantwortungsbereich der Stadt Basel entscheidet die zuständige Departementsvorsteherin oder der zuständige Departementsvorsteher, für den Verantwortungsbereich der Gemeinden die zu - ständige Stelle der Gemeinden.

§ 18 Rechtsmittel

1 Gestützt auf diese Verordnung erlassene Verfügungen können nach den Bestimmungen des Organi - sationsgesetzes vom 22. April 1976 bei der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zuständi - gen Departementsvorsteher angefochten werden, in den Gemeinden bei der zuständigen Stelle der Gemeinden.
2 Gestützt auf diese Verordnung erlassene Verfügungen der Departementsvorsteherin oder des Depar - tementsvorstehers oder der zuständigen Stelle der Gemeinden über Ordnungsbussen können nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976 beim Regierungsrat oder bei der zustän - digen Stelle der Gemeinden angefochten werden. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
13 )
12) Fassung vom 23. Juni 2020, in Kraft seit 10. August 2020 (KB 27.06.2020)
13) Wirksam seit 5. 5. 2016.
5
Markierungen
Leseansicht