Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung
Schätzungsverordnung des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung vom 22. September 1977 (Stand 1. Januar 2012)
1. Allgemeines
§ 1 Rechtsgrundlage
1 Für die Schätzung der Gebäude sind massgebend:
1. das Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 23. August 1976
1 ) ;
2. das Reglement des Verwaltungsrates über die Versicherungsbedingungen vom
2. Juni 1977
2 ) ;
3. das Reglement über die Abgrenzung von Gebäude und Mobiliar
3 )
.
§ 2 * Schätzungskreise
1 Das Schätzungswesen wird gebietsweise durch den Verwaltungsrat organisiert.
§ 3 * Schätzer, Dienstverhältnis
1 Die Direktion bestimmt die erforderlichen baufachkundigen Schätzer und für jedes Gebiet eine Teamleitung und deren Stellvertretung und weist jedem Schätzungsge - biet bei Bedarf andere Schätzer zu. *
2 Das Dienstverhältnis der Schätzer ist öffentlich-rechtlicher Natur. Die Anstellung erfolgt auf unbestimmte Zeit, längstens bis zum Ende des Jahres, in dem das ordent - liche AHV-Alter erreicht wird.
3 Soweit diese Verordnung keine Abweichungen vorsieht, gelten sinngemäss die Be - stimmungen der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staats - personals
4 ) und subsidiär die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationen - rechts
5 )
.
1) RB 956.1
2) RB 956.12
3) Heute: Reglement des Verwaltungsrates der Gebäudeversicherung über die Abgrenzung von Gebäude und Fahrhabe (RB 956.21 )
4) RB 177.112
5) SR 220
§ 4 * Entschädigung
1 Die Schätzer sind nebenamtliche Mitarbeiter der Gebäudeversicherung.
2 Die Schätzer werden für ihre Tätigkeit nach Aufwand entschädigt. Zusätzlich wer - den die Spesen vergütet. Der Verwaltungsrat setzt die Entschädigungen und die ver - gütungsberechtigten Spesen periodisch fest.
3 In der Entschädigung enthalten sind der anteilsmässige 13. Monatslohn sowie die Abgeltung der Ferien und der Feiertage.
4 Die Ausnahmebestimmungen gemäss § 48 der Verordnung des Regierungsrates zur Besoldungsverordnung
1 ) betreffend Sozialzulagen, Dienstaltersgeschenk sowie Ent - schädigung bei Arbeitsverhinderung gelten sinngemäss. *
§ 5 * Sachverständige
1 Der Beizug von Sachverständigen bei besonderen Fällen ist Sache der Direktion.
§ 6 Kostenauflage bei Schätzungsverschiebung
1 Kann eine Gebäudeschätzung oder Schadenschätzung aus Verschulden des Eigen - tümers oder seines Vertreters nicht durchgeführt werden, ist ein neuer Schätzungs - termin anzusetzen. In diesem Falle sind die Schätzungskosten dem Gebäudeeigentü - mer zu belasten.
§ 7 * Rekurs
1 Gegen Schätzungen kann innert 20 Tagen schriftlich und unter Angabe der Gründe Rekurs erhoben werden nach den Bestimmungen von § 44 des Gesetzes
2 )
.
2. Gebäudeeinschätzung
§ 8 Schätzungsauftrag
1 Die Gebäudeversicherung erteilt der Teamleitung den Auftrag, die Schätzung vor - zunehmen. Sie ist innerhalb von drei Monaten durch zwei Schätzer durchzuführen. Ist dies nicht möglich, muss die Gebäudeversicherung rechtzeitig verständigt wer - den. *
2
... *
1) RB 177.223
2) RB 956.1
§ 9 * Pflichten bei der Schätzung
1 Die Teamleitung hat dafür zu sorgen, dass dem Gebäudeeigentümer der Zeitpunkt der Schätzung eine Woche zum voraus bekanntgegeben wird. Der Gebäudeeigentü - mer oder sein Vertreter können der Schätzung beiwohnen. *
2 Der Eigentümer oder sein Vertreter haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu allen Räumen Zutritt zu gewähren. Baupläne und Bauabrechnungen sind auf Wunsch vorzulegen.
§ 10 Schätzung
1 Die Schätzer sind verpflichtet, sich auszuweisen. Sie haben das Gebäude zu bege - hen.
2 Die Schätzer haben das Gebäude nach der ehemaligen SIA-Norm 116 auszumes - sen. Die Neuwerte sind nach den ortsüblichen Durchschnittsansätzen für gleichartige Gebäude festzulegen. *
3 Die Versicherungswerte werden auf volle tausend Franken aufgerundet.
4 Der massgebliche Indexansatz ist aufzuführen. Prämienbeeinflussende Risiken in der Feuer- oder Elementarschadenversicherung sind anzuführen, allenfalls zu be - gründen.
§ 11 Änderungen ohne Schätzung
1 Die Gebäudeversicherung ist berechtigt, einwandfrei feststellbare Wertzu- oder - abgänge verwaltungsmässig und ohne Schätzung nachzutragen. Die Änderung ist dem Gebäudeeigentümer schriftlich mitzuteilen. Ist er mit dem Ergebnis nicht ein - verstanden, steht ihm das Recht zu, das Gebäude schätzen zu lassen.
§ 12 Gebäudeähnliche Objekte
1 Gebäudeähnliche Objekte, die der Eigentümer bei der Gebäudeversicherung zu versichern wünscht, sind im Protokoll einzeln aufzuführen.
§ 13 * Schätzungsergebnisse
1 Die Schätzer erstellen, überprüfen oder ergänzen die Protokolle und stellen diese unterzeichnet der Gebäudeversicherung zu.
§ 14 Ausschlüsse
1 Die Schätzer haben festzustellen, ob und warum ein Gebäude ganz oder teilweise für bestimmte Gefahren oder Teile ausgeschlossen werden muss. Diese Ausschlüsse sind im Protokoll festzuhalten.
§ 15 * Feste Versicherungssumme
1 Auf Wunsch des Eigentümers können in besonderen Fällen die Schätzer der Ge - bäudeversicherung eine feste Versicherungssumme beantragen. Der Entscheid dar - über liegt bei der Direktion, welche auch die Hypothekargläubiger verständigt.
§ 16 Numerierung der Gebäude
1 Jedes als besondere Einheit bestehende Gebäude erhält eine eigene Versicherungs - nummer.
§ 17 Kollektiveigentum
1 Gebäude im Kollektiveigentum (Gesamteigentum, Miteigentum, Stockwerkeigen - tum) bilden ein untrennbares Ganzes. Diese Zusammenfassung erfolgt bei der An - tragstellung, Einschätzung und Schadenschätzung.
3. Schadenschätzung
§ 18 * Schadenfeststellung
1 Gestützt auf eine Schadenmeldung entscheidet die Gebäudeversicherung, ob und wie ein Schaden geschätzt wird. Die Schadenschätzung von Feuerschäden ist in der Regel innert 24 Stunden durchzuführen. Die Direktion erlässt die erforderlichen Weisungen.
§ 19 Massgebende Versicherungswerte
1 Massgebend für die Schadenschätzung sind die bei der letzten Schätzung ermittel - ten, in der letzten Prämienrechnung baukostenmässig angepassten Versicherungs - werte und die Bauversicherungssummen.
§ 20 Schadenvoraussetzungen
1 Bei der Schadenschätzung ist zu prüfen, ob
1. die beschädigten Gebäudeteile versichert sind;
2. Versicherungswerte vor dem Schadenfall entfernt worden sind;
3. beschädigte Gebäudeteile schlecht unterhalten oder zum Abbruch bestimmt waren.
§ 21 Ausscheidung aus Neuwertversicherung
1 Beträgt der Zeitwert eines neuwertversicherten Gebäudes bei der Abschätzung we - niger als 50 % des Neuwertes, ist in Abweichung von § 19 dieser Verordnung der Zeitwertschaden festzustellen. Die Entschädigung beträgt in diesem Fall den doppel - ten Zeitwertschaden.
§ 22 * Neuwertversicherung
1 Schäden über 50 % des Versicherungswertes sind in der Regel aufgrund der bau - kostenmässig angepassten Versicherungswerte und der beschädigten Gebäudekuba - tur zu schätzen (kubische Abschätzung).
§ 23 Zeit- und Festwert
1 Der Schaden wird nach § 22 dieser Verordnung auf Grund des Neuwertes ermittelt. Die Entschädigung richtet sich nach dem Verhältnis des Versicherungswertes zum Neuwert.
§ 24 Verkehrswertermittlung
1 Die Verkehrswerte nicht wieder aufgebauter Gebäude werden von der Gebäudever - sicherung ermittelt.
§ 25 Zweitschäden
1 Erneute Schäden, die vor oder während der Wiederherstellung eines bereits beschä - digten Gebäudes entstehen, lösen eine neue Schadenschätzung aus.
§ 26 Nebenleistungen
1 Die Nebenleistungen werden pauschal oder nach Ergebnis festgesetzt. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Eigentümer oder Dritte an den Vorkehren Nutzen ziehen. Die Abfuhr des Bauschuttes wird nur bis zum nächsten zulässigen Ablage - rungsplatz vergütet.
§ 27 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 22.09.1977 01.01.1978 Erstfassung 45/1977
§ 2 07.11.2011 01.01.2012 geändert 46/2011
§ 3 20.11.1995 01.01.1996 geändert 48/1995
§ 3 Abs. 1 07.01.2011 01.01.2012 geändert 46/2011
§ 4 20.11.1995 01.01.1996 geändert 48/1995
§ 4 Abs. 4 07.11.2011 01.01.2012 geändert 46/2011
§ 5 20.11.1995 01.01.1996 geändert 48/1995
§ 7 20.11.1995 01.01.1996 geändert 48/1995
§ 8 Abs. 1 07.11.2011 01.01.2012 geändert 46/2011
§ 8 Abs. 2 20.11.1995 01.01.1996 aufgehoben 48/1995
§ 9 20.11.1995 01.01.1996 geändert 48/1995
§ 9 Abs. 1 07.11.2011 01.01.2012 geändert 46/2011
§ 10 Abs. 2 07.11.2011 01.01.2012 geändert 46/2011
§ 13 20.11.1995 01.01.1996 geändert 48/1995
§ 15 20.11.1995 01.01.1996 geändert 48/1995
§ 18 20.11.1995 01.01.1996 geändert 48/1995
§ 22 20.11.1995 01.01.1996 geändert 48/1995
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