Verordnung über die Subventionierung der Institutionen der Berufsbildung im Kanton Graubünden
                            1  Gestützt auf Art. 14 Abs. 6, Art. 31 Abs. 2 und 3, Art. 44bis, Art. 46bis, Art. 51ter, Art. 51quinquies, und Art. 52bis des  kantonalen Berufsbildungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  von der Regierung erlassen am 19. Dezember 1995  I.     Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Geltungsbereich
                            1   Diese Verordnung regelt die Subventionierung der Institutionen der Berufsbildung durch den Kanton Graubünden sowie  die Übernahme der Restkosten durch Kanton, Gemeinden und Schulträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausgenommen von dieser Verordnung ist die Ausrichtung von Beiträgen an den Betrieb von Lehrlingsheimen und von  Wohnheimen von Vorlehrinstitutionen und von Haushaltungs- und Bäuerinnenschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            4  Die Beiträge an die Fachhochschulen werden leistungsbezogen und mittels Globalbudget gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. Vorlehrinstitutionen und Gastgewerbliche Fachschule Graubünden
                            Wo nichts anderes bestimmt wird, werden die Vorlehrinstitutionen und die Gastgewerbliche Fachschule Graubünden  subventionsmässig den Berufsschulen gleichgestellt.  II.     Ordentliche Subventionierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Gehälter
                            1   Als anrechenbar für die Bemessung des Kantonsbeitrages gilt das AHV-pflichtige Bruttogehalt ohne Sozialleistungen  von Schulleitung und Lehrkräften aller Kategorien und deren Stellvertretern für den erteilten Unterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die für die Subventionierung höchstanrechenbaren Lohnansätze werden im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt.  Nach einer dem kantonalen Personal gewährten Lohnteuerung von mehr als 8 Prozent seit der letzten Festlegung kann  die Regierung die Ansätze anpassen. Der 1. Januar gilt als Stichtag für die Anpassung der Ansätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die neuen Ansätze treten auf Beginn des folgenden Kalenderjahres in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Lehrmittel
                            Anrechenbare Lehrmittel sind die für die Stoffvermittlung eingesetzten Unterrichtsmittel, die nicht für die Hand der  Schüler bestimmt sind, im Eigentum der Berufsbildungsinstitution bleiben und nach den Bestimmungen des Bundes  anrechenbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Kürzung für ausserkantonale Schüler
                            1   Für ausserkantonale Schüler, die nur die Berufsschule oder eine Vorlehrinstitution im Kanton Graubünden besuchen,  werden die Betriebsbeiträge anteilsmässig zu den Gesamtkosten gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausgenommen von dieser Kürzung sind Lehrlinge mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons, die in Graubünden einen  Lehrvertrag abgeschlossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In begründeten Fällen kann auf Antrag dieser Schulen das Departement auf eine Beitragskürzung ganz oder teilweise  verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Schulen stellen für die ausserkantonalen Schüler bei den zuweisenden Kantonen anteilmässig direkt Rechnung.  Dabei beachten sie die Bestimmungen interkantonaler Vereinbarungen.  III.     Restkostenfinanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Höchstanrechenbare Kosten
                            1   Die höchstanrechenbaren Kosten für die Ermittlung der Restkosten werden im Anhang 2 zu dieser Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Berechnung der Restkosten
                            1   Die Restkosten errechnen sich wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anrechenbare Gesamtkosten des Schulbetriebs ohne Weiterbildungsveranstaltungen gemäss Artikel 45 des  kantonalen Berufsbildungsgesetzes abzüglich:  a)     ordentliche Subventionen vom Kanton;  b)     Schulgelder;  c)     Beiträge anderer Kantone aufgrund von interkantonalen Vereinbarungen;  d)     übrige Einnahmen (ausgenommen freiwillige Zuwendungen Dritter).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Übernahme der Restkosten
                            1   Die Restkosten werden in Berücksichtigung der Finanzkraft im Verhältnis zur Einwohnerzahl wie folgt aufgeteilt:  Finanzkraftgruppe 5:  pro Einwohner 1 Anteil  Finanzkraftgruppe 4:  pro Einwohner 1,5 Anteile  Finanzkraftgruppe 3:  pro Einwohner 2 Anteile  Finanzkraftgruppe 2:  pro Einwohner 2,5 Anteile  Finanzkraftgruppe 1:  pro Einwohner 3 Anteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Grundlage für die Einwohnerzahl der Gemeinden dient die letzte verfügbare eidgenössische Statistik des jährlichen  Bevölkerungsstandes (ESPOP). Massgebend für die Berechnung der Anteile ist die Finanzkraftgruppeneinteilung im  Rechnungsjahr der Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Departement fordert von den Gemeinden im Laufe des ersten Quartals Vorschüsse im Umfang von höchstens 80  Prozent der voraussichtlichen Restkosten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     HAUSHALTUNGS- UND BÄUERINNENSCHULEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Berechnung der Restkosten
                            1   Die Restkosten errechnen sich wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anrechenbare Gesamtkosten des Schulbetriebs ohne Weiterbildungsveranstaltungen gemäss Artikel 45 des  kantonalen Berufsbildungsgesetzes abzüglich:  a)     ordentliche Subventionen von Bund und Kanton;  b)     Schulgelder;  c)     Beiträge anderer Kantone aufgrund von interkantonalen Vereinbarungen;  d)     übrige Einnahmen (ausgenommen freiwillige Zuwendungen Dritter).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Übernahme der Restkosten
                            Artikel 10 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     GEWERBLICHE UND KAUFMÄNNISCHE BERUFSSCHULEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Berechnung der Restkosten
                            c)     Beiträge anderer Kantone für zugewiesene ausserkantonale Lehrlinge;  d)     Übrige Einnahmen (ausgenommen freiwillige Zuwendungen Dritter).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Standortbeitrag
                            Der Standortbeitrag von 10 Prozent des Kantonsbeitrags wird den betroffenen Gemeinden vom Departement in  Rechnung gestellt oder verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Übernahme der Restkosten
                            Artikel 10 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     GASTGEWERBLICHE FACHSCHULE GRAUBÜNDEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Berechnung der Restkosten
                            1   Die Restkosten errechnen sich wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anrechenbare Gesamtkosten des Schulbetriebs ohne Weiterbildungsveranstaltungen gemäss Artikel 45 des  kantonalen Berufsbildungsgesetzes (= Betriebskosten) abzüglich:  a)     ordentliche Subventionen vom Kanton;  b)     allfällige Subventionen vom Bund;  c)     Schulgelder (höchstens 5 000 Franken pro Schüler und Jahr);  d)     allfälliger Anteil des Kantons am Schulgeld (sofern dasselbe 5 000 Franken pro Schüler und Jahr übersteigt);  e)     Beitrag des Schulträgers von 10 Prozent der Betriebskosten;  f)     übrige Einnahmen (ausgenommen freiwillige Zuwendungen Dritter).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Beitrag des Schulträgers
                            1   Der zusätzlich zu dem nicht angerechneten Gesamtkostenanteil vom Schulträger zu leistende Beitrag von 10 Prozent  der Betriebskosten wird bei der Bemessung der Subventionen des Kantons durch das Departement festgesetzt und  verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Schulträger kann von seinen Schülern keine Ablieferung des Praktikumslohnes verlangen oder eine Anrechnung  an das Schulgeld festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Übernahme der Restkosten
                            Artikel 10 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     BERUFLICHE WEITERBILDUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Anerkennung
                            Die Regierung kann auf begründetes Gesuch hin Schulen als Weiterbildungsinstitutionen anerkennen, die berufliche  Weiterbildung als wesentlichen Bestandteil ihrer Tätigkeit anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Berechnung der Restkosten
                            1   Die Restkosten der anerkannten Weiterbildungsinstitutionen errechnen sich wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anrechenbare Gesamtkosten des Schulbetriebs abzüglich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Schulträger der anerkannten Weiterbildungsinstitutionen leisten zusätzlich zu dem nicht angerechneten  Gesamtkostenanteil einen Beitrag von 5 Prozent der Restkosten. Dieser Beitrag wird bei der Bemessung der  Subventionen des Kantons durch das Departement festgesetzt und verrechnet. Den verbleibenden Betrag übernimmt  der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     HÖHERE FACHSCHULEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Berechnung der Restkosten
                            1   Die Restkosten errechnen sich wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anrechenbare Gesamtkosten des Studienbetriebs abzüglich:  a)     ordentliche Subventionen von Bund und Kanton;  b)     Schul- und Kursgelder;  c)     übrige Einnahmen (ausgenommen freiwillige Zuwendungen Dritter).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Übernahme der Restkosten
                            Die Schulträger leisten zusätzlich zu dem nicht angerechneten Gesamtkostenanteil einen Beitrag von 5 Prozent der  Restkosten. Dieser Beitrag wird bei der Bemessung der Subventionen des Kantons durch das Departement festgesetzt  und verrechnet. Den verbleibenden Betrag übernimmt der Kanton.  IV.     Budgetierungs- und Abrechnungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Budget
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei der Budgetierung sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Dringlichkeit zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die an die Budgetierung im einzelnen gestellten Anforderungen in formeller und materieller Hinsicht werden durch die  zuständigen Amtsstellen festgelegt. Die Institutionen der Berufsbildung beachten die Budgetweisungen des  Finanzdepartementes für die kantonale Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. b) Einreichung
                            Die Institutionen der Berufsbildung reichen in der Regel  begründeten Voranschlag für das folgende Betriebsjahr zur Genehmigung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. c) Genehmigung
                            1   Das Departement genehmigt bis Ende Jahr den Voranschlag. Die Genehmigung kann mit Bedingungen, Auflagen und  Kürzungen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der genehmigte Voranschlag ist für den Schulträger verbindlich. Für erhebliche Abweichungen der Rechnung vom  Budget ist vor dem Eingehen der entsprechenden Verpflichtung die Genehmigung des Departementes einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Vorschüsse
                            Auf den genehmigten Voranschlag werden durch das Departement im laufenden Betriebsjahr Vorschüsse bis 80 Prozent  im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel wie folgt ausbezahlt:  a)     Vorschüsse auf voraussichtliche Guthaben gegenüber dem Kanton: je zur Hälfte im April und Oktober;  b)     Vorschüsse auf Guthaben gegenüber den Gemeinden: im Laufe des ersten Quartals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Abrechnung
                            1   Die Jahresrechnung ist mit allen für die Subventionsbemessung massgebenden Unterlagen, insbesondere mit den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V.     Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1996 in Kraft.  Anhang 1  zur Verordnung über die Subventionierung der Institutionen der Berufsbildung im Kanton Graubünden  (Höchstansätze für die ordentliche Subventionierung)  Gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Subventionierung der Institutionen der Berufsbildung im Kanton  Graubünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  von der Regierung erlassen am 19. Dezember 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Geltungsbereich
                            Dieser Anhang regelt die höchstanrechenbaren Gehälter für die Bemessung der ordentlichen Kantonsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Lehrkräfte
                            Für die Lehrkräfte an den folgenden Schultypen kann je Lektion höchstens angerechnet werden:  a)  b)  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Schulleitung
                            1   Für die hauptamtliche Schulleitung ist ein Jahresgehalt anrechenbar von höchstens 90 000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieser Betrag wird anteilsmässig gekürzt, wenn die Leitungsfunktion nicht die volle Arbeitszeit beansprucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Kurse der Berufsbildung
                            1   Bei Kursen der Berufsbildung sind anrechenbar:  a)     das Honorar für die Lehrkräfte in Kursen für Angelernte, in interkantonalen Fachkursen und beruflichen  Weiterbildungskursen bis zu dem unter Ziffer 1 litera a genannten Höchstbetrag;  b)     als Honorar für die Instruktion in Einführungskursen von Berufsverbänden je erteilte Stunde höchstens 55 Franken;  c)     für die hauptamtliche Leitung von Einführungskursen ein Jahresgehalt von höchstens 60 000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieser Betrag wird anteilsmässig gekürzt, wenn die Leitungsfunktion nicht die volle Arbeitszeit beansprucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Inkrafttreten
                            Dieser Anhang tritt zusammen mit der Verordnung über die Subventionierung der Institutionen der Berufsbildung im  Kanton Graubünden in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Anhang 2  zur Verordnung über die Subventionierung der Institutionen der Berufsbildung im Kanton Graubünden  (Restkostenübernahme)  Gestützt auf Art. 52bis Abs. 3 des kantonalen Berufsbildungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   und auf Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Aus- und Weiterbildung stehenden Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nicht anrechenbar sind alle für den Schulbetrieb nicht notwendigen Auslagen wie Zuwendungen und Geschenke,  Personalessen, Schulratsausflüge, Pauschalspesen und nicht begründete Honorarentschädigungen. Nicht anrechenbare  Kosten sind durch den Schulträger zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bildung von Rückstellungen und Reserven ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Abschreibungen
                            1   Die Abschreibungen sind nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons  Graubünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   vorzunehmen. Sie betragen vom Restbuchwert;  a)     6–15 Prozent für Grundstücke und Hochbauten;  b)     20–40 Prozent für Mobilien, Maschinen und Fahrzeuge:  c)     10–50 Prozent für die übrigen aktivierten Aufwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Abschreibungsbasis gilt der Restwert nach Abzug der ordentlichen Bundes- und Kantonsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Anschaffungen unter 30 000 Franken müssen nicht aktiviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Mieten und Raumkosten
                            Für die Benutzung des Schul- und Unterrichtsraumes schliessen die Schulträger entsprechende Mietverträge ab, sofern  die Räumlichkeiten nicht in ihrem Besitz stehen. Die Mietverträge werden vor dem Abschluss durch das Departement  genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Besoldung und Pflichtpensen
                            1   Für die Besoldung der Lehrkräfte und Mitarbeiter an Vorlehrinstitutionen, Berufsschulen, Gastgewerblicher Fachschule,  Institutionen der beruflichen Weiterbildung und Höheren Fachschulen werden die in diesem Anhang fixierten  höchstanrechenbaren Ansätze anerkannt, welche auf dem Gehaltsklassensystem der kantonalen Verwaltung basieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei der konkreten Festsetzung der Löhne müssen die Schulträger gegebenenfalls tiefere ortsübliche Ansätze einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Schulen legen die Pflichtpensen des Lehrkörpers in einem vom Departement zu genehmigenden Reglement fest.  Das Departement erlässt Richtlinien über die möglichen und maximal zur Anwendung gelangenden Entlastungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Lohnbesitzstand
                            Bei Tiefereinreihung der Funktion wird der betragsmässige Lohnbesitzstand der Lehrkräfte und Mitarbeiter für die  Berechnung der Restkosten anerkannt.  II.     Lohnregelung an Vorlehrinstitutionen, Berufsschulen und Gastgewerblicher Fachschule
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Schulgrösse
                            1   Eine aufgabengerechte und differenzierte Lohnbestimmung ist bei bestimmten Funktionen abhängig von der  Schulgrösse:  a)     Kleine Schulen sind solche ohne vollamtlichen Schulleiter;  b)     Mittlere Schulen haben einen vollamtlichen Schulleiter und erteilen gesamthaft weniger als 24 000 Lektionen;  c)     Grosse Schulen erteilen mehr als 24 000 Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Grosse Schulen haben die Möglichkeit, je 24 000 erteilte Lektionen je einen Stellvertreter des Schulleiters zu  bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Kategorien von Lehrkräften und Mitarbeitern
                            –     Mittelschullehrer II       Lehrkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium, didaktischer Qualifikation und mehrjähriger  Berufserfahrung  –     Mittelschullehrer I       Lehrkräfte mit abgeschlossenem Sekundarlehrerstudium  –     Berufsschullehrer II       Eidg. Diplom als Berufsschullehrer oder vom BBT als gleichwertig anerkannte Ausbildung; Diplom als Turn-  und Sportlehrer I oder II  –     Berufsschullehrer I       Diplom einer Höheren Fachschule oder höhere Fachprüfung (Meisterdiplom, etc.); Reallehrerdiplom oder  Diplom als Sportlehrer ESSM  –     Berufswahllehrer       Lehrkräfte mit Spezialausbildung als Berufswahllehrer beim Schweizerischen Verband für Berufsberatung  (SVB)  –     Fachlehrer       Lehrkräfte mit einem oder mehreren Fachlehrerdiplomen (z.B. Tastaturschreiben), Primarlehrer,  Handarbeitslehrerinnen u.ä.  –     Kaufmännische Kaderfunktionen       Kaufmännisch geschulte Mitarbeiter in leitender Stellung im administrativen Schulbereich  –     Kaufmännische Funktionen       Kaufmännisch geschulte Mitarbeiter in ausführender Stellung im administrativen Schulbereich  –     Hauswarte       Gewerblich ausgebildete Mitarbeiter im Haus- und Liegenschaftsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Nebenamtliche Mitarbeiter  –     Schulleiter kleiner Schulen       Lehrkräfte, die nebenamtlich die Schulleitungsfunktion an einer kleinen Schule ausüben  –     Lehrbeauftragte       Lehrkräfte mit einer unter Artikel 7 litera a erwähnten Fachqualifikation, die semesterweise und regelmässig  Unterricht von mindestens acht Wochenlektionen an der gleichen Schule erteilen  –     Nebenamtlehrer       Lehrkräfte mit einer unter Artikel 7 litera a erwähnten Fachqualifikation, die semesterweise und regelmässig  weniger als acht Wochenlektionen Unterricht an der gleichen Schule erteilen oder in Abendkursen, in  branchenbezogenen Unterrichtsfächern oder als Stellvertreter einzelne Stunden erteilen  –     Lehreraushilfen       Lehrkräfte, die in Stellvertreterfunktion während kurzer Zeit Unterricht erteilen  –     Hilfskräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Bei der Einreihung von hauptamtlichen Mitarbeitern, die nicht in obigen Kategorien eingeteilt werden können, gilt der  generelle Einreihungsplan des Kantons Graubünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Das Departement kann auf Antrag der Schulleitung in Ausnahmefällen für Lehrkräfte eine besondere  Unterrichtsbefähigung als gleichwertig zu den oben erwähnten Fachqualifikationen bezeichnen. Es kann auch  Nebenamtlehrer mit weniger als acht Wochenlektionen Unterricht als Lehrbeauftragte anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Höchstanerkannte Gehälter
                            Die höchstanerkannten Gehälter werden wie folgt festgesetzt:  a.     Hauptamtliche Mitarbeiter  Funktion:  Lohnklasse gemäss  Gehaltsklassensystem der  kantonalen Verwaltung:  Schulleiter grosser Schulen  25  Schulleiter mittlerer Schulen mit einem Abschluss als  Mittelschullehrer II  23  Schulleiter mittlerer Schulen ohne Abschluss als  Mittelschullehrer II  22  Stellvertreter des Schulleiters grosser Schulen mit einem  Abschluss als Mittelschullehrer II  23  Stellvertreter des Schulleiters grosser Schulen ohne  Abschluss als Mittelschullehrer II  22  Mittelschullehrer II  21,5  Mittelschullehrer I  20  Berufsschullehrer II  20  Mit eidgenössischem Diplom als Berufsschullehrer SIBP:  + ½ Funktionsklasse  Berufsschullehrer I  18  Berufswahllehrer  18  Fachlehrer  17  Kaufmännische Kaderfunktionen gemäss  Einreihungsplan des Kantons  13–18  Kaufmännische Funktionen gemäss Einreihungsplan des  Kantons  9–12  Hauswarte  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Nebenamtliche Mitarbeiter  Funktion:  Entschädigung:  Schulleiter kleiner Schulen  Funktionszulage, deren Höhe im Schulreglement  über die Pflichtpensen geregelt wird.  Lehrbeauftragte  gemäss Artikel 8 litera a anteilsmässig  Nebenamtlehrer  Lohnklasse gemäss Artikel 8 litera a Stufe 0,  geteilt durch Schulwochen und Pflichtpensum. Es  werden nur die effektiv erteilten Lektionen  vergütet. In diesem Ansatz ist die Feiertags- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Pflichtpensum. In diesem Ansatz ist die  Feiertags- und Ferienentschädigung enthalten.  Hilfskräfte Büro  Lohnklasse 9 Stufe 5, geteilt durch 2200 Stunden.  Hilfskräfte Reinigung  Lohnklasse 4 Stufe 11, geteilt durch 2200  Stunden.  III.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Lohnregelung an Institutionen der beruflichen Weiterbildung, an Höheren Fachschulen und an  Fachhochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Grundsatz
                            1   Die Löhne im Bereich der Schulleitung, des Unterrichts, des Technologie- und Wissenstransfers sowie der  anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung richten sich nach Artikel 11 und Artikel 13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für das Unterricht erteilende Personal an Institutionen der beruflichen Weiterbildung und für die übrigen Mitarbeitenden  gelten die Lohnkategorien und Lohnklassen gemäss Artikel 7 und Artikel 8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zur beruflichen Weiterbildung gehören Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und höhere  Fachprüfungen. Gleichgestellt sind Berufsmaturalehrgänge nach der Lehre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Lohnentwicklungen der Fachhochschule Ostschweiz, welche eine Angleichung der Löhne innerhalb der  Fachhochschule anstreben dürfen vom Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement nach Anhörung des  Personal- und Organisationsamtes für die Fachhochschule Chur als anwendbar erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bei der Einreihung von hauptamtlichen Mitarbeitenden, die nicht nach Artikel 7 und Artikel 8 eingeteilt werden können,  gilt der generelle Einreihungsplan des Kantons Graubünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Höhere Fachschulen
                            1   Bei den Technikerschulen und den anderen Höheren Fachschulen werden im Bereich der Schulleitung und des  Unterrichts folgende Kategorien unterschieden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  23  Hauptamtliche Mitarbeiter  –     Schulleiter       Stellvertreter des hauptamtlichen Schulleiters  –     Dozenten HF       Lehrkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium, didaktischer Qualifikation, mehrjähriger Berufserfahrung  sowie Führungsverantwortung oder Verantwortung für einen Fachbereich  –     Mittelschullehrer II       Lehrkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium  ,  didaktischer Qualifikation und mehrjähriger  Berufserfahrung  –     Mittelschullehrer I       Lehrkräfte mit abgeschlossenem Sekundarlehrerstudium  –     Berufsschullehrer II       Eidg. Diplom als Berufsschullehrer oder vom BBT als gleichwertig anerkannte Ausbildung; Diplom als Turn-  und Sportlehrer I oder II  –     Berufsschullehrer I       Diplom einer Höheren Fachschule oder höhere Fachprüfung (Meisterdiplom, etc.); Reallehrerdiplom oder  Diplom als Sportlehrer ESSM
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrkräfte mit einer unter Artikel 10 litera a erwähnten Fachqualifikation, die semesterweise und regelmässig  Unterricht von mindestens acht Wochenlektionen an der gleichen Schule erteilen  –     Nebenamtlehrer       Lehrkräfte mit einer unter Artikel 10 litera a erwähnten Fachqualifikation, die semesterweise und regelmässig  weniger als acht Wochenlektionen Unterricht oder als Stellvertreter einzelne Stunden an der gleichen  Schule erteilen.  –     Lehreraushilfen       Lehrkräfte, die in Stellvertreterfunktion während kurzer Zeit Unterricht erteilen  –     Gastreferenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vollamtlichen Dozenten Höherer Fachschulen, die ein Teilpensum von maximal 30 Prozent in der beruflichen  Weiterbildung erfüllen, sind die Ansätze für Dozenten HF (Höhere Fachschulen) anrechenbar. Vollamtlichen Dozenten  der Weiterbildungsstufe und der Sekundarstufe II, die einzelne Fächer Unterricht an einer Höheren Fachschule erteilen,  kann durch das Departement eine anteilmässige Einstufung als Dozent HF genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nebenamtlichen Dozenten Höherer Fachschulen, die ein Teilpensum unter acht Lektionen in der beruflichen  Weiterbildung erfüllen, sind die Ansätze für Dozenten der Höheren Fachschule anrechenbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Departement kann auf Antrag der Schulleitung in Ausnahmefällen für Lehrkräfte eine besondere  Unterrichtsbefähigung als gleichwertig zu den oben erwähnten Fachqualifikationen bezeichnen. Es kann auch  Nebenamtlehrer mit weniger als acht Wochenlektionen Unterricht als Lehrbeauftragte anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Höchstanerkannte Gehälter
                            Bei den Technikerschulen und den anderen Höheren Fachschulen werden im Bereich der Schulleitung und des  Unterrichts die höchstanerkannten Gehälter wie folgt festgesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Hauptamtliche Mitarbeiter  Funktion:  Schulleiter  Stellvertreter des Schulleiters  Dozenten HF  Mittelschullehrer II  Mittelschullehrer I  Berufsschullehrer II  Mit eidgenössischem Diplom  als Berufsschullehrer SIBP:  Berufsschullehrer I  Fachlehrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Nebenamtliche Mitarbeiter  Funktion:  Lehrbeauftragte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehreraushilfen /  Gastreferenten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Fachhochschulen
                            Bei den Fachhochschulen (FH) werden im Bereich der Schulleitung, des Unterrichts, des Technologie- und  Wissenstransfers sowie der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung folgende Kategorien unterschieden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Hauptamtliche Mitarbeiter  –     Schulleiter  –     Stellvertreter des Schulleiters/Abteilungsleiter  –     Dozenten FH II       Lehrkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium sowie Verantwortung und Tätigkeit im Technologie- und  Wissenstransfer und / oder in der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung  –     Dozenten FH I       Lehrkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium, didaktischer Qualifikation, mehrjähriger Berufserfahrung  sowie Führungsverantwortung oder Verantwortung für einen Fachbereich  –     Dozenten FH       Lehrkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium  ,  didaktischer Qualifikation und mehrjähriger  Berufserfahrung  –     Assistenten  b.     Nebenamtliche Mitarbeiter  –     Lehrbeauftragte       Lehrkräfte mit einer unter Artikel 12 litera a erwähnten Fachqualifikation, die semesterweise und regelmässig  Unterricht von mindestens acht Wochenlektionen an der gleichen Schule erteilen.  –     Nebenamtlehrer       Lehrkräfte mit einer unter Artikel 12 litera a erwähnten Fachqualifikation, die semesterweise und regelmässig  weniger als acht Wochenlektionen Unterricht oder als Stellvertreter einzelne Stunden an der gleichen  Schule erteilen.  –     Lehreraushilfen       Lehrkräfte, die in Stellvertreterfunktion während kurzer Zeit Unterricht erteilen.  –     Gastreferenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vollamtlichen Dozenten von Fachhochschulen, die ein Teilpensum von maximal 30 Prozent an einer Höheren  Fachschule erfüllen, sind die Ansätze für Dozenten FH anrechenbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Austausch von Dozenten mit anderen Fachhochschulen wird auf Antrag durch das Departement geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Funktion:  Lohnklasse gemäss Gehaltsklassensystem der  kantonalen Verwaltung:  Schulleiter Gesamtschule  27  Stellvertreter des Schulleiters  25  Abteilungsleiter  25  Dozenten FH II  23,5  Dozenten FH I  22,5  Dozenten FH  21,5  Assistenten  17 - 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Nebenamtliche Mitarbeiter  Funktion:  Entschädigung:  Lehrbeauftragte  Lohnklasse gemäss Artikel 13 litera a  anteilmässig  Nebenamtlehrer  Lohnklasse gemäss Artikel 13 litera a, geteilt  durch Schulwochen und Pflichtpensum  (Pflichtlektionenzahl für vollamtliche Lehrkräfte).  Es werden nur die effektiv erteilten Lektionen  vergütet. In diesem Ansatz ist die Feiertags- und  Ferienentschädigung enthalten.  Lehreraushilfen /  Gastreferenten  Lohnklasse gemäss Artikel 8 oder 13 litera a,  Stufe 0, geteilt durch Schulwochen und  Pflichtpensum (Pflichtlektionenzahl für  vollamtliche Lehrkräfte). In diesem Ansatz ist die  Feiertags- und Ferienentschädigung enthalten.  IV.     Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Inkrafttreten
                            Dieser Anhang tritt zusammen mit der Verordnung über die Subventionierung der Institutionen der Berufsbildung im  Kanton Graubünden in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Anhang 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Endnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            430.000  Kanton Graubünden, BR  430.450
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            427.510  ; tritt  am 1. Januar 2006 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170.400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            430.400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            427.510  ;  tritt am 1. Januar 2006 in Kraft