Verordnung über die Erhebung von Gebühren der zentralen Statistikstelle (453.500)
Verordnung über die Erhebung von Gebühren der zentralen Statistikstelle (453.500)
Verordnung über die Erhebung von Gebühren der zentralen Statistikstelle
Zentrale Statistikstelle: Gebührenverordnung Verordnung über die Erhebung von Gebühren der zentralen Statistikstelle (Gebührenverordnung) Vom 12. Mai 2015 (Stand 1. Juli 2015) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 18 des Gesetzes über die öffentliche Statistik (StatG) vom 21. Mai 2014
1 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gebührenpflicht
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren der zentralen Statistikstelle für die folgenden Dienstleistun - gen gegenüber öffentlichen Organen und Dritten: Veröffentlichungen; Durchführung von besonderen Auswertungen; Bekanntgabe von anonymisierten Daten aus dem kantonalen Gebäude- und Wohnungsre - gister; Forschungs-, Analyse- und Beratungsaufgaben.
2 Die Gebühren für Dienstleistungen nach Abs. 1 lit. b-d bemessen sich nach dem erforderlichen Ver - waltungsaufwand.
§ 2 Gebührenfreiheit
1 Gebührenfrei sind: Leistungen für öffentliche Organe, die gemäss dem Statistikprogramm zum gesetzlichen Grundauftrag der zentralen Statistikstelle gehören; Auskünfte und Dienstleistungen nach § 1 lit. b-d gegenüber öffentlichen Organen bis zu einem Zeitaufwand von vier Stunden; Auskünfte und Dienstleistungen nach § 1 lit. b-d gegenüber Dritten bis zu einem Zeitauf - wand von einer Stunde; Angebote im Internet.
§ 3 Gebührenermässigung und Gebührenverzicht
1 In Ausnahmefällen, insbesondere gegenüber Personen in Ausbildung, kann die zentrale Statistikstelle eine Ermässigung gewähren oder von der Erhebung einer Gebühr absehen. II. Gebühren für Dienstleistungen
§ 4 Stundenansätze
1 Die Gebühr für den Zeitaufwand pro Stunde und bearbeitender Person beträgt: gegenüber öffentlichen Organen Fr. 120 (exkl. MwSt.) für wissenschaftliche und Projekt - leitungsarbeiten, Fr. 80 (exkl. MwSt.) für Sachbearbeitungsaufgaben; - ten, Fr. 100 (exkl. MwSt.) für Sachbearbeitungsaufgaben.
1) SG 453.200 .
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Zentrale Statistikstelle: Gebührenverordnung III. Gebühren für Druckmaterial und Vertrieb
§ 5 Ansätze für Druckmaterial und Vertrieb
1 Die zentrale Statistikstelle erhebt folgende Gebühren für den Ausdruck und den Versand von eigenen Publikationen: Statistisches Jahrbuch: Fr. 39 (exkl. MwSt.); Stadt und Region: Fr. 30 (exkl. MwSt.); Dossier Basel: Einzelausgabe Fr. 5, Jahresabonnement Fr. 30 (exkl. MwSt.); Bis 25 Seiten (mit Falz- und Sattelheftung): Fr. 7 (exkl. MwSt.);
26 bis 50 Seiten (mit Ringbindung): Fr. 13 (exkl. MwSt.);
51 bis 100 Seiten (mit Ringbindung): Fr. 23 (exkl. MwSt.); Ab 100 Seiten: Fr. 10 (exkl. MwSt.) pro weitere 50 Seiten.
2 Für Druckmaterial gelten folgende Gebühren gegenüber öffentlichen Organen und Dritten: Fotokopie s/w A4: Fr. -.20 (exkl. MwSt.); Fotokopie s/w A3: Fr. -.50 (exkl. MwSt.); Farbkopie A4: Fr. 1 (exkl. MwSt.); Farbkopie A3: Fr. 2 (exkl. MwSt.); Computerausdruck s/w A4: Fr. -.20 (exkl. MwSt.); Computerausdruck s/w A3: Fr. -.50 (exkl. MwSt.); Computerausdruck in Farbe A4: Fr. 1 (exkl. MwSt.); Computerausdruck in Farbe A3: Fr. 2 (exkl. MwSt.).
3 Für den Vertrieb gelten die Gebühren der Schweizerischen Post zuzüglich Auslagen für Verpa - ckungsmaterial. IV. Fälligkeit
§ 6 Fälligkeit
1 Die Gebühr wird fällig Bei Dienstleistungen: 30 Tage nach Rechnungsstellung; Für Druckmaterial: mit der Aushändigung der Dokumente. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird gleichzeitig mit dem Gesetz über die öffentliche Statis - tik (StatG) vom 21. Mai 2014 auf den 1. Juli 2015 wirksam.
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