Verordnung über die Erhebung von Gebühren der zentralen Statistikstelle (453.500)
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Verordnung über die Erhebung von Gebühren der zentralen Statistikstelle

Zentrale Statistikstelle: Gebührenverordnung Verordnung über die Erhebung von Gebühren der zentralen Statistikstelle (Gebührenverordnung) Vom 12. Mai 2015 (Stand 1. Juli 2015) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 18 des Gesetzes über die öffentliche Statistik (StatG) vom 21. Mai 2014
1 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gebührenpflicht

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren der zentralen Statistikstelle für die folgenden Dienstleistun - gen gegenüber öffentlichen Organen und Dritten: Veröffentlichungen; Durchführung von besonderen Auswertungen; Bekanntgabe von anonymisierten Daten aus dem kantonalen Gebäude- und Wohnungsre - gister; Forschungs-, Analyse- und Beratungsaufgaben.
2 Die Gebühren für Dienstleistungen nach Abs. 1 lit. b-d bemessen sich nach dem erforderlichen Ver - waltungsaufwand.

§ 2 Gebührenfreiheit

1 Gebührenfrei sind: Leistungen für öffentliche Organe, die gemäss dem Statistikprogramm zum gesetzlichen Grundauftrag der zentralen Statistikstelle gehören; Auskünfte und Dienstleistungen nach § 1 lit. b-d gegenüber öffentlichen Organen bis zu einem Zeitaufwand von vier Stunden; Auskünfte und Dienstleistungen nach § 1 lit. b-d gegenüber Dritten bis zu einem Zeitauf - wand von einer Stunde; Angebote im Internet.

§ 3 Gebührenermässigung und Gebührenverzicht

1 In Ausnahmefällen, insbesondere gegenüber Personen in Ausbildung, kann die zentrale Statistikstelle eine Ermässigung gewähren oder von der Erhebung einer Gebühr absehen. II. Gebühren für Dienstleistungen

§ 4 Stundenansätze

1 Die Gebühr für den Zeitaufwand pro Stunde und bearbeitender Person beträgt: gegenüber öffentlichen Organen Fr. 120 (exkl. MwSt.) für wissenschaftliche und Projekt - leitungsarbeiten, Fr. 80 (exkl. MwSt.) für Sachbearbeitungsaufgaben; - ten, Fr. 100 (exkl. MwSt.) für Sachbearbeitungsaufgaben.
1) SG 453.200 .
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Zentrale Statistikstelle: Gebührenverordnung III. Gebühren für Druckmaterial und Vertrieb

§ 5 Ansätze für Druckmaterial und Vertrieb

1 Die zentrale Statistikstelle erhebt folgende Gebühren für den Ausdruck und den Versand von eigenen Publikationen: Statistisches Jahrbuch: Fr. 39 (exkl. MwSt.); Stadt und Region: Fr. 30 (exkl. MwSt.); Dossier Basel: Einzelausgabe Fr. 5, Jahresabonnement Fr. 30 (exkl. MwSt.); Bis 25 Seiten (mit Falz- und Sattelheftung): Fr. 7 (exkl. MwSt.);
26 bis 50 Seiten (mit Ringbindung): Fr. 13 (exkl. MwSt.);
51 bis 100 Seiten (mit Ringbindung): Fr. 23 (exkl. MwSt.); Ab 100 Seiten: Fr. 10 (exkl. MwSt.) pro weitere 50 Seiten.
2 Für Druckmaterial gelten folgende Gebühren gegenüber öffentlichen Organen und Dritten: Fotokopie s/w A4: Fr. -.20 (exkl. MwSt.); Fotokopie s/w A3: Fr. -.50 (exkl. MwSt.); Farbkopie A4: Fr. 1 (exkl. MwSt.); Farbkopie A3: Fr. 2 (exkl. MwSt.); Computerausdruck s/w A4: Fr. -.20 (exkl. MwSt.); Computerausdruck s/w A3: Fr. -.50 (exkl. MwSt.); Computerausdruck in Farbe A4: Fr. 1 (exkl. MwSt.); Computerausdruck in Farbe A3: Fr. 2 (exkl. MwSt.).
3 Für den Vertrieb gelten die Gebühren der Schweizerischen Post zuzüglich Auslagen für Verpa - ckungsmaterial. IV. Fälligkeit

§ 6 Fälligkeit

1 Die Gebühr wird fällig Bei Dienstleistungen: 30 Tage nach Rechnungsstellung; Für Druckmaterial: mit der Aushändigung der Dokumente. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird gleichzeitig mit dem Gesetz über die öffentliche Statis - tik (StatG) vom 21. Mai 2014 auf den 1. Juli 2015 wirksam.
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