Verordnung über die Erhebung von Gebühren der zentralen Statistikstelle
                            Zentrale Statistikstelle: Gebührenverordnung  Verordnung über die Erhebung von Gebühren der zentralen Statistikstelle  (Gebührenverordnung)  Vom 12. Mai 2015 (Stand 1. Juli 2015)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 18 des Gesetzes über die öffentliche Statistik (StatG) vom 21. Mai 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gebührenpflicht
                            1  Diese Verordnung regelt die Gebühren der zentralen Statistikstelle für die folgenden Dienstleistun  -  gen gegenüber öffentlichen Organen und Dritten:  Veröffentlichungen;  Durchführung von besonderen Auswertungen;  Bekanntgabe von anonymisierten Daten aus dem kantonalen Gebäude- und Wohnungsre  -  gister;  Forschungs-, Analyse- und Beratungsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren für Dienstleistungen nach Abs. 1 lit. b-d bemessen sich nach dem erforderlichen Ver  -  waltungsaufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gebührenfreiheit
                            1  Gebührenfrei sind:  Leistungen für öffentliche Organe, die gemäss dem Statistikprogramm zum gesetzlichen  Grundauftrag der zentralen Statistikstelle gehören;  Auskünfte und Dienstleistungen nach § 1 lit. b-d gegenüber öffentlichen Organen bis zu  einem Zeitaufwand von vier Stunden;  Auskünfte und Dienstleistungen nach § 1 lit. b-d gegenüber Dritten bis zu einem Zeitauf  -  wand von einer Stunde;  Angebote im Internet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gebührenermässigung und Gebührenverzicht
                            1  In Ausnahmefällen, insbesondere gegenüber Personen in Ausbildung, kann die zentrale Statistikstelle  eine Ermässigung gewähren oder von der Erhebung einer Gebühr absehen.  II. Gebühren für Dienstleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Stundenansätze
                            1  Die Gebühr für den Zeitaufwand pro Stunde und bearbeitender Person beträgt:  gegenüber öffentlichen Organen Fr. 120 (exkl. MwSt.) für wissenschaftliche und Projekt  -  leitungsarbeiten, Fr. 80 (exkl. MwSt.) für Sachbearbeitungsaufgaben;  -  ten, Fr. 100 (exkl. MwSt.) für Sachbearbeitungsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  453.200  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zentrale Statistikstelle: Gebührenverordnung  III. Gebühren für Druckmaterial und Vertrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ansätze für Druckmaterial und Vertrieb
                            1  Die zentrale Statistikstelle erhebt folgende Gebühren für den Ausdruck und den Versand von eigenen  Publikationen:  Statistisches Jahrbuch: Fr. 39 (exkl. MwSt.);  Stadt und Region: Fr. 30 (exkl. MwSt.);  Dossier Basel: Einzelausgabe Fr. 5, Jahresabonnement Fr. 30 (exkl. MwSt.);  Bis 25 Seiten (mit Falz- und Sattelheftung): Fr. 7 (exkl. MwSt.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 bis 50 Seiten (mit Ringbindung): Fr. 13 (exkl. MwSt.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 bis 100 Seiten (mit Ringbindung): Fr. 23 (exkl. MwSt.);  Ab 100 Seiten: Fr. 10 (exkl. MwSt.) pro weitere 50 Seiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Druckmaterial gelten folgende Gebühren gegenüber öffentlichen Organen und Dritten:  Fotokopie s/w A4: Fr. -.20 (exkl. MwSt.);  Fotokopie s/w A3: Fr. -.50 (exkl. MwSt.);  Farbkopie A4: Fr. 1 (exkl. MwSt.);  Farbkopie A3: Fr. 2 (exkl. MwSt.);  Computerausdruck s/w A4: Fr. -.20 (exkl. MwSt.);  Computerausdruck s/w A3: Fr. -.50 (exkl. MwSt.);  Computerausdruck in Farbe A4: Fr. 1 (exkl. MwSt.);  Computerausdruck in Farbe A3: Fr. 2 (exkl. MwSt.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Vertrieb gelten die Gebühren der Schweizerischen Post zuzüglich Auslagen für Verpa  -  ckungsmaterial.  IV. Fälligkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Fälligkeit
                            1  Die Gebühr wird fällig  Bei Dienstleistungen: 30 Tage nach Rechnungsstellung;  Für Druckmaterial: mit der Aushändigung der Dokumente.  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird gleichzeitig mit dem Gesetz über die öffentliche Statis  -  tik (StatG) vom 21. Mai 2014 auf den 1. Juli 2015 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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