Strafprozessverordnung
                            Strafprozessverordnung  vom 23. November 2010 (Stand 1. Januar 2023)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung von Art.  6  Abs.  3, Art.  22, Art.  30, Art.  33  Abs.  3, Art.  49  Abs.  1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafpro -
                            zessordnung vom 3.  August 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  als Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I. Staatsanwaltschaft  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Organisation
                            1  Die Staatsanwaltschaft besteht aus fünf Untersuchungsämtern und der Jugendan  -  waltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es sind zuständig:  a)  das Untersuchungsamt mit besonderen Aufgaben mit Amtssitz in St.Gallen  für das ganze Kantonsgebiet (kantonales Untersuchungsamt);  b)  das Untersuchungsamt St.Gallen für die Gemeinden St.Gallen, Wittenbach,  Häggenschwil, Muolen, Mörschwil, Goldach, Steinach, Berg, Tübach, Unter  -  eggen,   Eggersriet,   Rorschacherberg,   Rorschach   und   Thal   mit   Amtssitz   in  St.Gallen;  c)  das   Untersuchungsamt   Altstätten   für   die   Gemeinden   Rheineck,  St.Margrethen, Au, Berneck, Balgach, Diepoldsau, Widnau, Rebstein, Mar  -  bach, Altstätten, Eichberg, Oberriet, Rüthi, Sennwald, Gams, Grabs, Buchs,  Sevelen und Wartau mit Amtssitz in Altstätten;  d)  *  das Untersuchungsamt Uznach für die Gemeinden Sargans, Vilters-Wangs,  Bad Ragaz, Pfäfers, Mels, Flums, Walenstadt, Quarten, Amden, Weesen, Schä  -  nis, Benken, Kaltbrunn, Gommiswald, Uznach, Schmerikon, Rapperswil-Jona,  Eschenbach, Wildhaus-Alt St.Johann, Nesslau, Ebnat-Kappel, Wattwil und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  962.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt StPV. Im Amtsblatt veröffentlicht am 6. Dezember 2010, ABl 2010, 3747 ff.; in  Vollzug ab 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  das Untersuchungsamt Gossau für die Gemeinden Bütschwil-Ganterschwil,  Lütisburg, Mosnang, Kirchberg, Wil, Zuzwil, Oberbüren, Niederbüren, Nie  -  derhelfenschwil, Neckertal, Jonschwil, Oberuzwil, Uzwil, Flawil, Degersheim,  Gossau, Andwil, Waldkirch und Gaiserwald mit Amtssitz in Gossau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jugendanwaltschaft besteht aus den regionalen Ämtern in St.Gallen, Altstät  -  ten, Uznach und Wil. Die Zuständigkeit richtet sich nach Abs.  2  Bst.  b bis e dieser  Bestimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Erster Staatsanwalt
                            1  Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt kann die Untersuchung so  -  wie die Anklageerhebung und -vertretung aus wichtigen Gründen abweichend von  der örtlichen Zuständigkeit schriftlich und mit kurzer Begründung einem anderen  Untersuchungsamt zuteilen, insbesondere wenn:  a)  die Untersuchung in einem Amt angehoben wurde und sich eine neue Zu  -  ständigkeit erst im Verlauf des Verfahrens ergibt;  b)  die  fallführende  Mitarbeiterin  oder  der fallführende  Mitarbeiter  zu einem  anderen Untersuchungsamt wechselt;  c)  es notwendig ist, um den Anschein einer Befangenheit zu entkräften;  d)  im regionenübergreifenden Gesamtinteresse ein Lastenausgleich erforderlich  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Stabsdienste
                            1  Die Stabsdienste unterstehen der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staats  -  anwalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie betreiben die Koordinationsstelle für das automatisierte Strafregister nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 367 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937
                            3  sowie die kantonalen zentralen Stellen für die Meldung des Eintretens der gesetzli  -  chen Voraussetzungen für die Löschung von DNA-Profilen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    und von biometri  -  schen erkennungsdienstlichen Daten, die im Rahmen eines Strafverfahrens erfasst  wurden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art.  12  Abs.  1 eidgV über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur  Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Verordnung) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Dezember 2004, SR  363.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art.  22  Abs.  3 der eidgV über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten  vom 6. Dezember 2013, SR  361.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Opferhilfe  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beratungsstelle
                            a) Bezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beratungsstelle nach dem eidgenössischen Opferhilfegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    ist die Beratungs  -  stelle   Opferhilfe   der   Stiftung   für   Opfer   strafbarer   Handlungen   mit   Sitz   in  St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b) Kantonsbeitrag
                            1  Der Kanton leistet der Stiftung für Opfer strafbarer Handlungen im Rahmen der  vom Kantonsrat gewährten Kredite Beiträge für die Beratungsstelle, soweit diese:  a)  Aufgaben nach dem eidgenössischen Opferhilfegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   erfüllt;  b)  wirtschaftlich geführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Beratungsstelle gleichzeitig für weitere Kantone tätig, so wird der Beitrag  nach der jeweiligen Bevölkerungszahl geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 c) Zuständigkeit
                            1  Die Regierung setzt aufgrund von Voranschlag und Jahresrechnung der Stiftung  für Opfer strafbarer Handlungen den Kantonsbeitrag fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement des Innern vertritt den Kanton im Stiftungsrat der Stiftung für  Opfer strafbarer Handlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Sicherheits- und Justizdepartement erfüllt die Aufgaben nach Art.  31 des  Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung  vom 3.  August 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  III. Amtliche und notwendige Verteidigung  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anwaltsliste
                            1  Die Staatsanwaltschaft führt in Zusammenarbeit mit dem St.Gallischen Anwalts  -  verband   eine   Liste   der   im   Kanton   St.Gallen   tätigen   Rechtsanwältinnen   und  Rechtsanwälte, die bereit sind, notwendige und amtliche Verteidigungen auch als  Anwältinnen und Anwälte der ersten Stunde zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  BG über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23.  März 2007 (SR  312.5  ; abgekürzt OHG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  BG über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23.  März 2007 (SR  312.5  ; abgekürzt OHG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  sGS  962.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestimmt die beschuldigte Person selber keine Verteidigung, überträgt die Ver  -  fahrensleitung   die   notwendige   oder   amtliche   Verteidigung   in   der   Regel   der  Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt, die oder der Pikettdienst leistet.  IV. Einbezug von Amtsstellen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * Mitteilungspflicht
                            1  Nach Art. 33 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf-  und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August  2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9    macht die  Staatsanwalt  -  schaft insbesondere Mitteilung:  a)  dem Volkswirtschaftsdepartement bei Widerhandlungen gegen Bestimmun  -  gen über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  den Tierschutz im Bereich der Landwirtschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Jagd und Fischerei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  den Naturschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Bekanntgabe von Preisen und das Bundesgesetz über das Gewerbe der  Reisenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  *  die Meldepflichten von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie selb  -  ständigen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  die eidgenössische Entsendegesetzgebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  *  den Wald;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  *  die Geldspielgesetzgebung.  b)  dem Departement des Innern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  wenn eine Person, die für eine bewilligungspflichtige Einrichtung oder in  einer solchen tätig ist, angeschuldigt ist wegen eines strafbaren Verhal  -  tens, das in der Einrichtung betreute Personen beeinträchtigen könnte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen über die Sozialversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen über den Heimatschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen über das Kulturerbe.  c)  dem Bildungsdepartement und dem zuständigen Schulratspräsidium:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  wenn eine Lehrperson angeschuldigt ist wegen eines strafbaren Verhal  -  tens, das ihre Lehrtätigkeit beeinträchtigen könnte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bei Widerhandlungen von Schülerinnen und Schülern, durch welche die  physische, psychische oder sexuelle Integrität von Dritten beeinträchtigt  oder gefährdet wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  bei Widerhandlungen von Drittpersonen, durch welche ein geordneter  Schulbetrieb erheblich beeinträchtigt oder gefährdet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  sGS  962.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  dem Finanzdepartement bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  des Steuerrechts.  e)  *  dem Bau- und Umweltdepartement bei Widerhandlungen gegen die Bestim  -  mungen über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  den Umweltschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  den Gewässerschutz, den Wasserbau und die Gewässernutzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  den Strassenbau.  f)  dem Sicherheits- und Justizdepartement bei Widerhandlungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  von Ausländerinnen und Ausländern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsvorschriften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  gegen Bestimmungen über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz.  g)  dem Gesundheitsdepartement, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter  einer   öffentlichen   oder   privaten   Einrichtung   der   Gesundheitspflege   ange  -  schuldigt ist wegen eines strafbaren Verhaltens, das die Berufsausübung be  -  einträchtigen könnte, oder bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Arzneimittel und Medizinprodukte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Chemikalien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Ausübung der medizinischen Berufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  den Schutz vor Passivrauchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  den Tierschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  die Hundegesetzgebung;  h)  dem Gemeindepräsidium bei Widerhandlungen im Bereich der Sozialhilfe,  der Hundepolizei, des Gastwirtschaftswesens, des Bau- und Strassenwesens  und des Umwelt- und Gewässerschutzes;  i)  der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  wenn Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen notwendig erschei  -  nen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  wenn eine Person, die als Beiständin oder Beistand ernannt wurde, ange  -  schuldigt ist wegen eines strafbaren Verhaltens, das die verbeiständete  Person beeinträchtigen könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine solche Widerhandlung durch Bussenerhebung auf der Stelle geahndet  und erscheinen nichtstrafrechtliche Massnahmen als notwendig, macht die Polizei  dem zuständigen Departement, Gemeinde- oder Schulratspräsidium Mitteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mitteilungen an eine unzuständige Stelle werden von dieser unverzüglich an die  zuständige Stelle übermittelt. Sind mehrere Stellen beteiligt, orientieren sie sich ge  -  genseitig, soweit sie die Mitteilung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben  benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Staatsanwaltschaft teilt denjenigen Stellen die Nichtanhandnahme oder Ein  -  stellung des Strafverfahrens mit, die über dessen Einleitung informiert wurden.  *  V. Ordnungsbussen  *  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Voraussetzungen
                            1  Übertretungen nach den eidgenössischen Vorschriften über die Ordnungsbus  -  sen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   und nach dem Anhang zu diesem Erlass  werden nach Massgabe von Art.  49  des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessord  -  nung vom 3.  August 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   durch  Ordnungsbussen geahndet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zuständigkeit
                            1  Zur Erhebung von Ordnungsbussen sind ermächtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  *  a)  *  nach den eidgenössischen Vorschriften über die Ordnungsbussen bei Über  -  tretungen des Strassenverkehrsgesetzes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  in der Stadt St.Gallen die kantonalen und städtischen Polizeiorgane;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  im übrigen Kantonsgebiet die kantonalen und kommunalen Polizeior  -  gane sowie die Angehörigen des Grenzwachtkorps im Rahmen ihres Auf  -  gabenbereichs.  b)  *  nach den eidgenössischen Vorschriften über die Ordnungsbussen bei Über  -  tretungen übriger Erlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   und nach dem Anhang zu diesem Erlass die Or  -  gane des Staates sowie die Angehörigen des Grenzwachtkorps im Rahmen ih  -  res Aufgabenbereichs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * ...
                            10  Eidg Ordnungsbussengesetz vom 18.  März 2016, SR  314.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  sGS  962.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Eidg Ordnungsbussengesetz vom  18.  März 2016, SR  314.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Eidg Ordnungsbussenverordnung vom 16.  Januar 2019, SR  314.11   (Bussenliste 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Eidg Ordnungsbussenverordnung vom 16.  Januar 2019, SR  314.11   (Bussenliste 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Vollzug  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Einleitung  (6.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Amt für Justizvollzug
                            1  Das Amt für Justizvollzug im Sicherheits- und Justizdepartement erfüllt die ihm  übertragenen Aufgaben im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Justizvollzugskommission
                            1  Die Justizvollzugskommission berät und unterstützt das Amt für Justizvollzug in  allgemeinen  Fragen  des Vollzugswesens. Das Amt informiert  die  Kommission  über wesentliche Entwicklungen und Planungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Justizvollzugskommission  besteht aus wenigstens sieben Mitgliedern. Die  Mitglieder werden von der Regierung gewählt. Die Vorsteherin oder der Vorste  -  her   des   Sicherheits-   und   Justizdepartementes   präsidiert   die   Kommission   von  Amtes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Urteilszustellung
                            1  Die Gerichtskanzlei oder die Staatsanwaltschaft stellt das rechtskräftige Strafurteil  oder den rechtskräftigen Strafbefehl zu:  a)  *  bei unbedingten Freiheitsstrafen, freiheitsentziehenden Massnahmen und am  -  bulanten Behandlungen dem Straf- und Massnahmenvollzug beim Amt für  Justizvollzug;  b)  bei Anordnung von Bewährungshilfe, ambulanten Behandlungen, bei denen  der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben wird, und bei Weisungen der Be  -  währungshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt eine Kopie des Strafregisterauszugs, eines allfälligen psychiatrischen Gut  -  achtens und bei Abwesenheitsurteilen einen Empfangsschein bei. Ein Fahrverbot  meldet sie nach Eintritt der Rechtskraft umgehend dem Strassenverkehrs- und  Schifffahrtsamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Meldung an andere Kantone
                            1  Das Amt für Justizvollzug macht der für den Vollzug zuständigen ausserkantona  -  len Behörde Mitteilung, wenn eine durch die Strafbehörde des anderen Kantons  ausgesprochene Strafe vollziehbar erklärt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Art.  19   des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung,  sGS  962.1  , und Anhang 7 zur Ermächtigungsverordnung, sGS  141.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Art. 18 der eidgV zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19.  September 2006,  SR  311.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es tritt die Vollzugskompetenzen ab und stellt das Gesuch um rechtshilfeweisen  Vollzug einer Strafe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen  (6.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Grundsatz
                            1  Das Sicherheits- und Justizdepartement vollzieht die unbedingten Freiheitsstra  -  fen und die freiheitsentziehenden Massnahmen und erlässt die dafür notwendigen  Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vollzug wird unter dem Vorbehalt überwiegender Sicherheitsinteressen auf  die schrittweise Rückkehr in die Freiheit ausgerichtet. Das soziale Verhalten der  verurteilten Person wird gefördert mit dem Ziel, eigenverantwortliches Verhalten  unter Achtung der Rechte von Drittpersonen und der Regeln des gesellschaftli  -  chen Zusammenlebens zu erreichen und damit Rückfälle zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vollzug erfolgt:  a)  in einer offenen Vollzugseinrichtung zur möglichst realitätsnahen Vorberei  -  tung auf ein Leben in Freiheit, wenn die dortigen Aufsichts- und Kontroll  -  möglichkeiten  zur Vermeidung einer  Flucht und zur Verhinderung neuer  Straftaten als ausreichend erscheinen;  b)  in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung oder -abteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  , solange Flucht  -  gefahr besteht oder die öffentliche Sicherheit gefährdet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Vollzugsbefehl
                            1  Das Sicherheits- und Justizdepartement bestimmt Antrittsort und -zeitpunkt, re  -  serviert den Platz in der geeigneten Vollzugseinrichtung und fordert die verurteilte  Person, die sich in Freiheit befindet, zum Antritt der Strafe oder Massnahme auf.  Vorbehalten   bleiben   die   Aufforderung   zum   Antritt   einer   Ersatzfreiheitsstrafe  durch die Staatsanwaltschaft sowie der sofortige Vollzug der Sanktion bei Flucht  -  gefahr, erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit oder wenn die Erfüllung des  Massnahmenzwecks anders nicht gewährleistet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Art. 13 ff. der eidgV zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006, SR  311.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Vgl. Art.  76  Abs.  2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937,  SR  311.0  ; als geschlossen gelten Einrichtungen, die baulich und betrieblich darauf ausgerich  -  tet sind, Fluchten und Gefahren für Dritte zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Art.  439  Abs.  3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5.  Oktober 2007 (SR  312.0  ;  abgekürzt StPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistet die verurteilte Person der Aufforderung keine Folge, beauftragt es die Po  -  lizei mit der Festnahme und Zuführung. Die Polizei darf Häuser, Wohnungen und  nicht allgemein zugängliche Räume durchsuchen, wenn zu vermuten ist, dass die  gesuchte Person in diesen Räumen anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Vollzugsauftrag
                            1  Das Sicherheits- und Justizdepartement erstellt für jede zu vollziehende Strafe  oder Massnahme einen Vollzugsauftrag, der die Vollzugsdaten sowie besondere  Anordnungen und Hinweise enthält. Dieser wird der Vollzugseinrichtung mit den  nötigen Vollzugsakten spätestens bei Antritt der Strafe oder Massnahme zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen sind Freiheitsstrafen, die in Form der elektronischen Überwa  -  chung oder der gemeinnützigen Arbeit vollzogen werden. Die Vollzugsdaten und  besondere Anordnungen werden in der Bewilligung geregelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Gestaltung des Vollzugs
                            1  Das Sicherheits- und Justizdepartement vollzieht die Sanktionen nach dem Pro  -  zess des Risikoorientierten Sanktionenvollzugs (ROS).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollzugsplanung, der Risikoorientierte Sanktionenvollzug, die Bewilligung  von Ausgang, Urlaub, des Arbeitsexternats, des Wohn- und Arbeitsexternats, der  elektronischen Überwachung anstelle des Arbeits- oder Wohnexternats und der  bedingten Entlassung, die Höhe des Arbeitsentgelts und dessen Verwendung so  -  wie der Umgang mit gefährlichen Tätern richten sich nach den entsprechenden  Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Besondere Vollzugsformen  *  (6.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * ...
Art. 21 Voraussetzungen
                            a) Halbgefangenschaft  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Freiheitsstrafen  von nicht mehr als zwölf Monaten und nach Anrechnung der  Untersuchungshaft verbleibende Reststrafen von nicht mehr als sechs Monaten  werden auf Gesuch der verurteilten Person in Form der Halbgefangenschaft voll  -  zogen, wenn:  *  a)  keine Fluchtgefahr besteht;  b)  nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person während des Vollzugs weitere  Straftaten begeht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Vgl. Art.  244  Abs.  2  Bst.  a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007  (SR  312.0  ; abgekürzt StPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  die verurteilte Person ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und keine  Landesverweisung gegen sie angeordnet wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  d)  *  die verurteilte Person während der Strafverbüssung ihrer bisherigen Arbeit  oder einer anerkannten Ausbildung mit einem Beschäftigungsumfang von  wenigstens 20 Stunden je Woche nachgehen kann. Haus- und Erziehungsar  -  beit sowie Arbeitsloseneinsatzprogramme sind gleichgestellt;  e)  *  die verurteilte Person Gewähr bietet, dass sie die Rahmenbedingungen dieser  Vollzugsform und die Hausordnung der Vollzugseinrichtung einhält;  f)  dem Vollzug in dieser Form keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Zulassung ist die Dauer der von der Richterin oder dem Richter ausge  -  sprochenen Gesamtstrafe, bei teilbedingten Strafen der unbedingte Teil massge  -  bend.   Verschiedene   Freiheitsstrafen   werden   gemeinsam   vollzogen   und   deren  Dauer zusammengerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21a * b) elektronische Überwachung
                            1  Freiheitsstrafen von nicht weniger als 20 Tagen und nicht mehr als zwölf Mona  -  ten werden auf Gesuch der verurteilten Person in Form der elektronischen Über  -  wachung vollzogen, wenn:  a)  keine Fluchtgefahr besteht;  b)  nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person während des Vollzugs weitere  Straftaten begeht;  c)  die verurteilte Person ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und keine  Landesverweisung gegen sie angeordnet wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  d)  die verurteilte Person während der Strafverbüssung ihrer bisherigen Arbeit  oder einer anerkannten Ausbildung mit einem Beschäftigungsumfang von  mindestens 20 Stunden je Woche nachgehen kann. Haus- und Erziehungsar  -  beit sowie Arbeitsloseneinsatzprogramme sind gleichgestellt;  e)  die verurteilte Person eine geeignete, dauerhafte Unterkunft nachweisen kann,  welche die elektronische Datenübertragung des Überwachungsgeräts mittels  Festnetzanschluss oder Mobilfunkempfang zulässt;  f)  die in derselben Unterkunft lebenden erwachsenen Personen dem Vollzug in  g)  die verurteilte Person dem Vollzugs- und Wochenplan zustimmt;  h)  die verurteilte Person eine Privathaftpflichtversicherung nachweisen kann;  i)  die verurteilte Person Gewähr bietet, dass sie die Rahmenbedingungen dieser  Vollzugsform einhält, und dem Vollzug in dieser Form keine beruflichen, fa  -  miliären oder anderen wichtigen Gründe entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Art.  66a   und Art.  66a  bis   des Schweizerischen Strafgesetzbuches, SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Art.  66a   und Art.  66a  bis   des Schweizerischen Strafgesetzbuches, SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Zulassung ist die Dauer der von der Richterin oder dem Richter ausge  -  sprochenen   Gesamtstrafe   massgebend.   Verschiedene   Freiheitsstrafen   werden  gemeinsam vollzogen und deren Dauer zusammengerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zustimmung nach Abs.  1 Bst.  f und g dieser Bestimmung beinhaltet das Ein  -  verständnis, dass der Vollzugsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle wäh  -  rend der elektronischen Überwachung jederzeit auch ohne Voranmeldung Zutritt  zur Unterkunft gewährt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21b * c) gemeinnützige Arbeit
                            1  Freiheitsstrafen   und   nach   Anrechnung   der   Untersuchungshaft   verbleibende  Reststrafen von nicht mehr als sechs Monaten sowie Geldstrafen und Bussen wer  -  den auf Gesuch der verurteilten Person in Form der gemeinnützigen Arbeit voll  -  zogen, wenn:  a)  keine Fluchtgefahr besteht;  b)  nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person während des Vollzugs weitere  Straftaten begeht;  c)  die verurteilte Person ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und keine  Landesverweisung gegen sie angeordnet wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  d)  die verurteilte Person Gewähr bietet, dass sie die Rahmenbedingungen dieser  Vollzugsform und des Einsatzbetriebs einhält;  e)  die verurteilte Person zustimmt, dass dem Einsatzbetrieb die Straftatbestände,  die zur Verurteilung führten, bekanntgegeben werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Zulassung ist die Dauer der  von der Richterin oder dem Richter ausge  -  sprochenen   Gesamtstrafe   massgebend.   Verschiedene   Freiheitsstrafen   werden  gemeinsam vollzogen und deren Dauer zusammengerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Geldstrafen und Bussen ergibt sich die Dauer der gemeinnützigen Arbeit auf  -  grund der Ersatzfreiheitsstrafe, die an die Stelle der Geldstrafe oder Busse tritt,  wenn diese nicht bezahlt wird. Für den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe ist die  gemeinnützige Arbeit ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Bewilligungsverfahren
                            a) allgemein  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Sicherheits- und Justizdepartement entscheidet über die Bewilligung einer  besonderen Vollzugsform. Es legt den Vollzugsbeginn und die Rahmenbedingun  -  gen des Vollzugs fest. Die Bewilligung kann unter Bedingungen und Auflagen er  -  teilt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Art.  66a   und Art.  66a  bis   des Schweizerischen Strafgesetzbuches, SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Justizvollzug stellt die Information der verurteilten Person über die  verschiedenen Vollzugsformen sicher. Es setzt dieser eine Frist zur Einreichung ei  -  nes   begründeten   Gesuchs   und   der   nötigen   Unterlagen   an   und   weist   auf   die  Rechtsfolgen hin, wenn die Frist nicht eingehalten wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach rechtskräftiger Bewilligung kann die Vollzugsform nicht gewechselt wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22a * b) Halbgefangenschaft
                            1  Die verurteilte Person reicht dem Amt für Justizvollzug für den Nachweis der Er  -  werbstätigkeit, Beschäftigung oder Ausbildung ein:  a)  bei unselbständiger Erwerbstätigkeit: eine Bestätigung der Arbeitgeberin oder  des Arbeitgebers oder einen Arbeitsvertrag je mit Angabe von Arbeitsort und  Arbeitszeiten sowie eine aktuelle Lohnabrechnung;  b)  bei selbständiger Erwerbstätigkeit: einen Nachweis für die selbständige Er  -  werbstätigkeit sowie Angaben über Arbeitsort und Arbeitszeiten;  c)  wenn sie sich in Ausbildung befindet: eine Ausbildungsbescheinigung mit  Angaben zur Ausbildungsstätte und zu den Unterrichtszeiten;  d)  wenn sie sich in einem Arbeitsloseneinsatzprogramm befindet: eine Beschei  -  nigung der durchführenden Stelle mit den Einsatzzeiten;  e)  bei Haus- und Erziehungsarbeit: ein Wochenprogramm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit reichen zusätzlich einen Nach  -  weis für ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz und die Berechtigung für eine Er  -  werbstätigkeit oder Ausbildung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Justizvollzug kann weitere Unterlagen einfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Bestimmung des Vollzugsorts berücksichtigt das Sicherheits- und Justiz  -  departement den Wohn- und Arbeitsort der verurteilten Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22b * c) elektronische Überwachung
                            1  Die verurteilte Person reicht dem Amt für Justizvollzug ein:  a)  für den Nachweis der Erwerbstätigkeit oder Ausbildung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  bei unselbständiger Erwerbstätigkeit: eine Bestätigung der Arbeitgeberin  oder   des   Arbeitgebers   oder   einen   Arbeitsvertrag   je   mit   Angabe   von  Arbeitsort und Arbeitszeiten sowie eine aktuelle Lohnabrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bei selbständiger Erwerbstätigkeit: einen Nachweis für die selbständige  Erwerbstätigkeit sowie Angaben über Arbeitsort und Arbeitszeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  wenn sie sich in Ausbildung befindet: eine Ausbildungsbescheinigung mit  Angaben zur Ausbildungsstätte und zu den Unterrichtszeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  wenn sie sich in einem Arbeitsloseneinsatzprogramm befindet: eine Be  -  scheinigung der durchführenden Stelle mit den Einsatzzeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  bei Haus- und Erziehungsarbeit: ein Wochenprogramm;  b)  den Nachweis über eine dauerhafte Unterkunft;  c)  den Nachweis über einen Festnetzanschluss oder Mobilfunkempfang;  d)  die Zustimmung aller erwachsenen Personen im gleichen Haushalt;  e)  den Nachweis einer Privathaftpflichtversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit reichen zusätzlich einen Nach  -  weis für ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz und die Berechtigung für eine Er  -  werbstätigkeit oder Ausbildung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist  eine  Bewilligung  der elektronischen   Überwachung grundsätzlich  möglich,  sorgt das Amt für Justizvollzug für eine Eignungsabklärung, mit der:  a)  die notwendigen Informationen standardisiert erhoben werden;  b)  weitere notwendige Unterlagen eingefordert werden;  c)  die Rahmenbedingungen für einen Vollzug in dieser Form überprüft werden,  insbesondere der Bedarf an psychosozialer Begleitung, die Überwachungsart,  die technischen Voraussetzungen in der Wohnsituation der verurteilten Per  -  son, ein mögliches Wochenprogramm und die Kostenbeteiligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22c * d) gemeinnützige Arbeit
                            1  Die verurteilte Person reicht dem Amt für Justizvollzug eine Vereinbarung mit  einem Einsatzbetrieb ein. Diese enthält:  a)  den Namen der verurteilten Person;  b)  den Namen des Einsatzbetriebs;  c)  die zu leistenden Stunden sowie Art und Dauer der gemeinnützigen Arbeit;  d)  den Einsatzplan mit gewünschtem Vollzugsbeginn und Arbeitszeiten;  e)  die Erklärung der verantwortlichen Leitung der Institution, die gemeinnützige  Arbeit zu überwachen sowie die Verletzung der Arbeitspflicht und den Ab  -  schluss des Arbeitseinsatzes der Vollzugsbehörde zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ersucht die verurteilte Person bei der Staatsanwaltschaft um Verbüssung einer  Geldstrafe oder Busse in Form der gemeinnützigen Arbeit, leitet diese die Unterla  -  gen an das Amt für Justizvollzug weiter. Gleichzeitig gibt sie den offenen Geld  -  strafen- oder Bussenbetrag an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22d * Durchführung
                            a) Halbgefangenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Halbgefangenschaft wird in einem Gefängnis oder einer anerkannten öffent  -  lich oder privat geführten Einrichtung vollzogen, welche die notwendige Betreu  -  ung und Überwachung der verurteilten Person gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollzugseinrichtung erstellt mit der verurteilten Person einen Vollzugsplan.  Dieser enthält insbesondere die auf die Arbeitszeit abgestimmte Aus- und Ein  -  rückungszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Je Arbeitstag steht der verurteilten Person ein Zeitfenster von höchstens 14 Stun  -  den zur Verfügung für Arbeit oder Ausbildung, Verpflegung, Einkäufe, Arztbesu  -  che und Behördengänge sowie für die Teilnahme an Therapien ausserhalb der  Vollzugseinrichtung. Je Woche verbringt die verurteilte Person wenigstens einen  Tag vollständig in der Vollzugseinrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen richtet sich der Vollzug nach der Hausordnung der Vollzugseinrich  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 2. Vollzugskosten *
                            1  Die verurteilte Person behält den Verdienst aus ihrem Arbeitserwerb. Sie entrich  -  tet einen Beitrag an die Vollzugskosten und stellt diesen mit regelmässigen Bar  -  vorschüssen sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sicherheits- und Justizdepartement legt den Kostenbeitrag der verurteilten  Person fest. Es kann den Kostenbeitrag ganz oder teilweise erlassen, wenn die ver  -  urteilte Person darum ersucht und ihre Notlage nachweist, insbesondere wenn die  Erfüllung   gesetzlicher   Unterhalts-   oder   Unterstützungspflichten   beeinträchtigt  würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 3. Widerruf *
                            1  Das Sicherheits- und Justizdepartement widerruft die Bewilligung der Halbgefan  -  genschaft, wenn:  *  a)  die Bewilligungsvoraussetzungen bei Strafantritt oder während des Strafvoll  -  zugs nicht mehr erfüllt sind;  b)  *  die verurteilte Person die besondere Vollzugsform missbraucht, insbesondere  die Zeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu unerlaubten Zwecken verwen  -  det, nicht oder trotz Ermahnung verspätet einrückt, gegen allfällige Auflagen,  namentlich zur Absolvierung einer Therapie oder zur Alkoholabstinenz, ver  -  stösst, in alkoholisiertem Zustand oder unter Drogeneinfluss einrückt oder in  der Vollzugseinrichtung Alkohol oder Drogen besitzt, konsumiert oder wei  -  tergibt;  c)  die verurteilte Person die Leistung des Barvorschusses oder die Zahlung des  Kostenbeitrags verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von einem Widerruf der Bewilligung kann Umgang genommen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  bei leichtem Verschulden. Stattdessen kann die Vollzugseinrichtung mit der  disziplinarischen Ahndung des Missbrauchs beauftragt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  wenn die verurteilte Person nach unverschuldetem Verlust der Beschäftigung  während des Strafvollzugs innerhalb von vierzehn Tagen eine andere geeig  -  nete Arbeit findet und die Betreuung und Überwachung während der Be  -  schäftigungslosigkeit gewährleistet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, kann der  Vollzug der Halbgefangenschaft unterbrochen und bei einer Verurteilung abge  -  brochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird die Halbgefangenschaft abgebrochen, wird die restliche Freiheitsstrafe im  Normalvollzug vollzogen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24a * b) elektronische Überwachung
                            1. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   zuständige   Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24    erstellt   gemeinsam   mit   der   verurteilten   Person   den  Vollzugsplan. Dieser enthält insbesondere:  a)  den Vollzugsbeginn;  b)  die Vollzugsziele  mit allfälligen Massnahmen zur Wiedergutmachung und  Tataufarbeitung;  c)  die Umsetzung von Weisungen und Auflagen, die durch das Gericht oder die  Vollzugsbehörde angeordnet wurden;  d)  den Umfang und Inhalt der psychosozialen Begleitung;  e)  das Wochenprogramm. Je Arbeitstag steht der verurteilten Person ein Zeit  -  fenster von höchstens 14 Stunden ausserhalb der Unterkunft zur Verfügung  für Arbeit oder Ausbildung, Freizeit, Einkäufe, Arztbesuche und Behörden  -  gänge sowie für die Teilnahme an Therapien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Feldgerät wird in der Unterkunft der verurteilten Person installiert. Die zu  -  ständige Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   kontrolliert die Einhaltung des Wochenprogramms.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24b * 2. Vollzugskosten
                            1  Die verurteilte Person behält den Verdienst aus ihrem Arbeitserwerb. Sie entrich  -  tet einen Beitrag an die Vollzugskosten und stellt diesen mit regelmässigen Bar  -  vorschüssen sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sicherheits- und Justizdepartement legt den Kostenbeitrag der verurteilten  Person fest. Es kann den Kostenbeitrag ganz oder teilweise erlassen, wenn die ver  -  urteilte Person darum ersucht und ihre Notlage nachweist, insbesondere wenn die  Erfüllung   gesetzlicher   Unterhalts-   oder   Unterstützungspflichten   beeinträchtigt  würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Art.  4  Abs.  1 Bst. a  bis   der Verordnung über die Bewährungshilfe, sGS  962.17  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Art.  4   Abs. 1 Bst. a  bis   der Verordnung über die Bewährungshilfe, sGS  962.17  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24c * 3. Widerruf
                            1  Das Sicherheits- und Justizdepartement widerruft die Bewilligung der elektroni  -  schen Überwachung, wenn:  a)  die Bewilligungsvoraussetzungen bei Vollzugsbeginn oder während der Über  -  wachung nicht mehr erfüllt sind;  b)  die verurteilte Person die besondere Vollzugsform missbraucht, insbesondere  den Wochenplan missachtet oder die Zeit ausserhalb der Unterkunft zu uner  -  laubten Zwecken verwendet, Drogen besitzt, konsumiert oder weitergibt, ge  -  gen allfällige Auflagen, namentlich zur Absolvierung einer Therapie oder zur  Alkoholabstinenz, verstösst, oder die Überwachungsgeräte manipuliert oder  zu manipulieren versucht;  c)  die verurteilte Person die Leistung des Barvorschusses oder die Zahlung des  Kostenbeitrags verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von einem Widerruf der Bewilligung kann Umgang genommen werden:  a)  bei leichtem Verschulden. Stattdessen kann die eingeräumte freie Zeit einge  -  schränkt werden;  b)  wenn die verurteilte Person nach unverschuldetem Verlust der Beschäftigung  während der elektronischen Überwachung innerhalb von vierzehn Tagen eine  andere geeignete Arbeit findet und die Betreuung und Überwachung während  der Beschäftigungslosigkeit gewährleistet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, kann der  Vollzug der elektronischen Überwachung unterbrochen und bei einer Verurtei  -  lung abgebrochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird die elektronische Überwachung abgebrochen, wird die restliche Freiheits  -  strafe im Normalvollzug oder, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, in Form der  Halbgefangenschaft   vollzogen.   Bei   freiwilligem   Verzicht   auf   die   elektronische  Überwachung ist Halbgefangenschaft ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *  (6.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 * ...
Art. 26 * ...
Art. 27 c) gemeinnützige Arbeit
                            1. Arbeitsleistung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die verurteilte Person leistet je Woche in der Regel wenigstens acht Stunden  gemeinnützige Arbeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie trägt die persönlichen Aufwendungen zur Erbringung der gemeinnützigen  Arbeit selber, namentlich die Auslagen für Arbeitsweg und Verpflegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 2. Versicherung *
                            1  Der Kanton kommt für die Folgen von Unfällen auf, welche die verurteilte Per  -  son während der Leistung der gemeinnützigen Arbeit erleidet, soweit keine andere  Versicherungsdeckung besteht und der Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt wor  -  den ist. Bei grober Fahrlässigkeit können die Leistungen herabgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton haftet Dritten für Schäden, die die verurteilte Person bei Leistung der  gemeinnützigen Arbeit verursacht, soweit keine andere Versicherungsdeckung be  -  steht und die Institution kein Verschulden bei der Organisation der Arbeit trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat der Kanton Schadenersatz geleistet, kann er auf die verurteilte Person Rück  -  griff nehmen, soweit diese den Schaden schuldhaft verursacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 3. Widerruf *
                            1  Das Sicherheits- und Justizdepartement widerruft die Bewilligung der gemein  -  nützigen Arbeit, wenn:  *  a)  *  die verurteilte Person auf die Weiterführung verzichtet;  a  bis  )  *  die   Bewilligungsvoraussetzungen   bei   Vollzugsbeginn   oder   während   der  Arbeitsleistung nicht mehr erfüllt sind;  b)  *  die verurteilte  Person den Einsatzplan mit der Institution  trotz Mahnung  nicht einhält;  c)  *  die verurteilte Person die festgelegten Bedingungen und Auflagen trotz Mah  -  nung nicht einhält, namentlich wenn sie zu Einsätzen unter Alkohol- oder  Drogeneinfluss erscheint, anvertraute Gegenstände nicht sorgfältig behandelt,  Sachen mutwillig beschädigt, Anordnungen missachtet oder sich gegenüber  Personal des Einsatzbetriebs oder Drittpersonen ungebührlich verhält, sodass  eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf die Mahnung nach Abs.  1 Bst.  b und c dieser Bestimmung kann bei Dring  -  lichkeit oder aus anderen wichtigen Gründen verzichtet werden, namentlich wenn  der ordnungsgemässe Betrieb des Einsatzbetriebs gefährdet ist oder aufgrund des  Verhaltens der verurteilten Person ein ordentlicher Abschluss des Vollzugs der  gemeinnützigen Arbeit nicht erwartet werden kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Art.  62   Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozess  -  ordnung, sGS  962.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, kann der  Vollzug der gemeinnützigen Arbeit unterbrochen und bei einer Verurteilung ab  -  gebrochen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird die gemeinnützige Arbeit abgebrochen, wird die:  *  a)  restliche Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder, wenn die Voraussetzungen  erfüllt sind, in Form der Halbgefangenschaft vollzogen. Bei freiwilligem Ver  -  zicht auf die gemeinnützige Arbeit ist Halbgefangenschaft ausgeschlossen;  b)  offene Geldstrafe oder Busse vollstreckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29a * Ergänzende Regelungen
                            1  Die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für die beson  -  deren Vollzugsformen werden ergänzend angewendet.  VII. Jugendstrafrechtspflege  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Mediation
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Jugendanwaltschaft holt das Einverständnis der Parteien und ihrer gesetzli  -  chen Vertretungen  zur Einleitung des Mediationsverfahrens ein, wenn:  *  a)  begründete Aussicht auf eine erfolgreiche Konfliktlösung besteht;  b)  der Stand der Untersuchung es erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt das Einverständnis der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertretungen  vor,  beauftragt die Jugendanwaltschaft eine geeignete Organisation oder Person mit  der Durchführung des Mediationsverfahrens. Die Jugendanwaltschaft führt eine  Liste   mit   Mediatorinnen   und   Mediatoren,   die   hinsichtlich   Ausbildung,  Rechtskenntnissen und Unparteilichkeit Gewähr für einen fairen Verfahrensablauf  bieten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anstelle einer Mediation kann die Jugendanwaltschaft mit den Parteien eine Ver  -  mittlungsverhandlung durchführen, wenn eine Vereinbarung zwischen den Par  -  teien voraussichtlich auch auf diesem Weg erreicht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 b) Mediator
                            1  Die Mediatorin oder der Mediator:  a)  bevorzugt keine Partei und darf keinen Druck ausüben, um eine Einigung zu  erreichen;  b)  bewahrt über Tatsachen, die sie oder er in dieser Funktion wahrgenommen  hat, Stillschweigen und gibt ohne Zustimmung der Parteien keine Informatio  -  nen oder Akten weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 c) Verfahren
                            1  Die Mediatorin oder der Mediator orientiert die Parteien über die zu verfolgen  -  den Ziele, die Rahmenbedingungen, den geplanten Ablauf und die Tragweite des  Mediationsverfahrens sowie über ihre Rechte, insbesondere die Freiwilligkeit der  Mitwirkung. Auf Aussagen oder Schriftstücke, die während des Mediationsverfah  -  rens gemacht und angefertigt wurden, können sich die Parteien in einem anderen  Verfahren nicht berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er führt mit den Parteien gemeinsame Gespräche. Ausnahmsweise kön  -  nen auch Einzelgespräche geführt werden. Die Gespräche finden unter Ausschluss  der Öffentlichkeit statt. Den Parteien kann gestattet werden, sich von ihrer gesetz  -  lichen Vertretung oder einer Person ihres Vertrauens begleiten zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Führt die Mediation zu einer Einigung, wird diese in einer schriftlichen Verein  -  barung festgehalten. Die Parteien und die Mediatorin oder der Mediator unter  -  zeichnen die Vereinbarung. Führt die Mediation zu keiner Einigung, stellt die Me  -  diatorin oder der Mediator ihr Scheitern fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 d) Dauer und Abschluss
                            1  Die Jugendanwaltschaft setzt der Mediatorin oder dem Mediator eine angemes  -  sene Frist zur Durchführung der Mediation. Das Mediationsverfahren soll in der  Regel innert drei Monaten abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mediatorin oder der Mediator orientiert die Jugendanwaltschaft über den  Abschluss des Verfahrens. Die Jugendanwaltschaft wird auf Anfrage jederzeit über  den Stand der Mediation orientiert. Die Jugendanwaltschaft behält die Verfahrens  -  leitung auch während des Mediationsverfahrens. Sie sorgt für den Vollzug der Me  -  diationsvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Persönliche Leistung
                            1  Die Jugendanwaltschaft weist der oder dem Jugendlichen eine Arbeit zu. Die zu  -  gewiesene Arbeit muss dem Alter, der Leistungsfähigkeit und der Veranlagung der  oder des Jugendlichen angepasst sein. Mit der Arbeitsleistung soll ein Beitrag zur  Wiedergutmachung geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die tägliche Arbeitszeit beträgt höchstens acht Stunden. Schicht- und Nachtar  -  beit sind ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Freiheitsentzug
                            1  Der Freiheitsentzug wird in einer geeigneten Einrichtung vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vollzug in einem st.gallischen Gefängnis ist bei Fluchtgefahr oder wenn die  öffentliche Sicherheit gefährdet ist, ausnahmsweise zulässig, sofern die oder der Ju  -  gendliche getrennt von erwachsenen Gefangenen untergebracht und die persönli  -  che Betreuung durch eine Fachkraft gewährleistet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jugendanwaltschaft kann den Vollzug des Freiheitsentzugs in einer besonde  -  ren Vollzugsform bewilligen. Art.  20 bis 24 dieses Erlasses werden sachgemäss  angewendet.  VIII. Strafregister  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Kantonale Koordinationsstelle für das automatisierte Strafregister
                            1  Die Koordinationsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   erfüllt alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem auto  -  matisierten Strafregister, soweit nicht eine besondere Behörde bezeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gerichte, die Untersuchungsämter, die Jugendanwaltschaft und das Amt für  Justizvollzug melden der Koordinationsstelle alle Verfügungen und Entscheide,  die nach Art.  3  ff. der eidgenössischen Verordnung über das Strafregister vom 29.  September 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   in das Register einzutragen sind, innert sieben Tagen nach Ein  -  tritt der Rechtskraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 * Verkehr mit dem automatisierten Strafregister
                            1  Die Koordinationsstelle trägt eintragungspflichtige Entscheide im automatisier  -  ten Strafregister ein. Sie kann andere Stellen zur direkten Eintragung ermächtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben können Daten aus dem automatisier  -  ten Register direkt abfragen:  a)  die Koordinationsstelle;  b)  die Untersuchungsämter und die Jugendanwaltschaft;  c)  die vom Kommando bezeichneten Stellen der Kantonspolizei;  d)  das Amt für Justizvollzug;  e)  das Migrationsamt;  f)  das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gerichte und die nach Art.  21 der eidgenössischen Verordnung über das  Strafregister   vom   29.  September   2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29    berechtigten   Verwaltungsbehörden   des  Staates können über die Koordinationsstelle Auszüge aus dem Strafregister einho  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Siehe Art.  3   Abs. 2 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  SR  331  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  SR  331  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX. DNA-Profil-Informationssystem  (9.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Zentrale Stelle
                            1  Die Gerichte, die Untersuchungsämter, die Jugendanwaltschaft, die Polizei, das  Amt für Justizvollzug sowie das Migrationsamt melden der zentralen Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   das  Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von DNA-Profilen  und teilen ihr das Löschdatum mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei zustimmungsbedürftigen Löschungen nach Art.  17 des DNA-Profil-Gesetzes  vom 20. Juni 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   holen sie vor der Meldung bei der zuständigen richterlichen  Behörde die Zustimmung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Meldung an die zentrale Stelle erfolgt innert zwanzig Tagen nach Eintritt des  für die Löschung massgeblichen Ereignisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  X. Schlussbestimmungen  (10.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Siehe Art.  3   Abs. 2 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Art.  16 bis 19 des BG über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur  Identifizierung   von   unbekannten   und   vermissten   Personen   (DNA-Profil-Gesetz)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  Juni 2003, SR  363  ; Art.  12  Abs.  1 der eidgV über die Verwendung von DNA-Profilen im  Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-  Profil-Verordnung) vom 3.  Dezember 2004, SR  363.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  SR  363  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Art.  12  Abs.  2 eidgV über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur  Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Verordnung) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Dezember 2004, SR  363.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Strafprozessverordnung vom 13. Juni 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Vollzugsbeginn
                            1  Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  nGS 43–161 (nGS 962.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  46–46  23.11.2010  01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1, Abs. 2, d) geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 1, Abs. 2, e) geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 3, Abs. 2 geändert 2018-029 06.02.2018 30.01.2018
Art. 8 geändert 48–47 11.12.2012 01.01.2013
Art. 8, Abs. 1, a), 3. geändert 2019-048 18.06.2019 01.08.2019
Art. 8, Abs. 1, a), 8. geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 8, Abs. 1, a), 10. geändert 2018-029 06.02.2018 30.01.2018
Art. 8, Abs. 1, a), 11. eingefügt 2018-029 06.02.2018 30.01.2018
Art. 8, Abs. 1, a), 11. geändert 2020-067 25.08.2020 01.11.2020
Art. 8, Abs. 1, b), 2. geändert 2019-048 18.06.2019 01.08.2019
Art. 8, Abs. 1, b), 3. eingefügt 2019-048 18.06.2019 01.08.2019
Art. 8, Abs. 1, b), 4. eingefügt 2019-048 18.06.2019 01.08.2019
Art. 8, Abs. 1, d), 1. aufgehoben 2018-029 06.02.2018 30.01.2018
Art. 8, Abs. 1, e) geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Art. 8, Abs. 4 eingefügt 2018-029 06.02.2018 30.01.2018
                            Gliederungstitel 5.  geändert  2019-101  10.12.2019  01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9, Abs. 1 geändert 2019-101 10.12.2019 01.01.2020
Art. 9, Abs. 2 aufgehoben 2019-101 10.12.2019 01.01.2020
Art. 10, Abs. 1 geändert 2019-101 10.12.2019 01.01.2020
Art. 10, Abs. 1, a) geändert 2019-101 10.12.2019 01.01.2020
Art. 10, Abs. 1, a), 1. geändert 2019-101 10.12.2019 01.01.2020
Art. 10, Abs. 1, a), 2. geändert 2019-101 10.12.2019 01.01.2020
Art. 10, Abs. 1, b) geändert 2019-101 10.12.2019 01.01.2020
Art. 11 aufgehoben 2019-101 10.12.2019 01.01.2020
Art. 14, Abs. 1, a) geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 18, Abs. 2 eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 19, Abs. 1 geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 19, Abs. 2 eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
                            Gliederungstitel 6.3.  geändert  2018-029  06.02.2018  01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 aufgehoben 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 21 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-029  06.02.2018  01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21, Abs. 1 geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 21, Abs. 1, c) geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 21, Abs. 1, d) geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 21, Abs. 1, e) geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 21, Abs. 2 geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 21, Abs. 2 geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 21, Abs. 3 aufgehoben 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21a eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 21a, Abs. 2 geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 21b eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 21b, Abs. 2 geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 22 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-029  06.02.2018  01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22, Abs. 1 geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 22, Abs. 2 geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 22, Abs. 3 aufgehoben 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 22, Abs. 4 eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 22a eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 22b eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 22c eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 22d eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 23 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-029  06.02.2018  01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-029  06.02.2018  01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24, Abs. 1 geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 24, Abs. 1, b) geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 24, Abs. 2, 1. geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 24, Abs. 4 eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 24a eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 24b eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 24c eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
                            Gliederungstitel 6.4.  aufgehoben  2018-029  06.02.2018  01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 aufgehoben 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 26 aufgehoben 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 27 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-029  06.02.2018  01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27, Abs. 1 geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 28 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-029  06.02.2018  01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28, Abs. 1 geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 29 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-029  06.02.2018  01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29, Abs. 1 geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 29, Abs. 1, a) geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 29, Abs. 1, a bis
                            )  eingefügt  2018-029  06.02.2018  01.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29, Abs. 1, b) geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 29, Abs. 1, c) geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 29, Abs. 2 aufgehoben 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 29, Abs. 3 eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 29, Abs. 4 eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 29, Abs. 5 eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29a eingefügt 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
Art. 30, Abs. 1 geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 30, Abs. 2 geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 37 geändert 46–60 11.01.2011 keine Angabe
Art. 38, Abs. 1 geändert 2018-029 06.02.2018 01.01.2018
                            Anhang 1  Inhalt geändert  2013-010  20.08.2013  01.10.2013  Anhang 1  Inhalt geändert  2013-016  08.10.2013  01.11.2013  Anhang 1  Name und In  -  halt geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-101  10.12.2019  01.01.2020  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2010  01.01.2011  Erlass  Grunderlass  46–46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.01.2011  keine Angabe  Art. 37  geändert  46–60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  01.01.2013  Art. 8  geändert  48–47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2013  01.10.2013  Anhang 1  Inhalt geändert  2013-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.10.2013  01.11.2013  Anhang 1  Inhalt geändert  2013-016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 3, Abs. 2  geändert  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 8, Abs. 1, a), 10.  geändert  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 8, Abs. 1, a), 11.  eingefügt  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 8, Abs. 1, d), 1.  aufgehoben  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 8, Abs. 4  eingefügt  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 14, Abs. 1, a)  geändert  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 18, Abs. 2  eingefügt  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 19, Abs. 1  geändert  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 19, Abs. 2  eingefügt  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Gliederungstitel 6.3.  geändert  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 20  aufgehoben  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 21  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 21, Abs. 1  geändert  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 21, Abs. 1, c)  geändert  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 21, Abs. 1, d)  geändert  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 21, Abs. 1, e)  geändert  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 21, Abs. 2  geändert  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 21, Abs. 3  aufgehoben  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 21a  eingefügt  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 21b  eingefügt  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 22  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 22, Abs. 1  geändert  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 22, Abs. 2  geändert  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 22, Abs. 3  aufgehoben  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 22, Abs. 4  eingefügt  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 22a  eingefügt  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 22b  eingefügt  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 22c  eingefügt  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 22d  eingefügt  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 23  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 24  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 24, Abs. 1  geändert  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 24, Abs. 1, b)  geändert  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 24, Abs. 2, 1.  geändert  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 24, Abs. 4  eingefügt  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 24a  eingefügt  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 24b  eingefügt  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 24c  eingefügt  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Gliederungstitel 6.4.  aufgehoben  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 25  aufgehoben  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 26  aufgehoben  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 27  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 27, Abs. 1  geändert  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 28  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 28, Abs. 1  geändert  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 29  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 29, Abs. 1  geändert  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 29, Abs. 1, a)  geändert  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 29, Abs. 1, a  bis  )  eingefügt  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 29, Abs. 1, b)  geändert  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 29, Abs. 1, c)  geändert  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 29, Abs. 2  aufgehoben  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 29, Abs. 3  eingefügt  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 29, Abs. 4  eingefügt  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 29, Abs. 5  eingefügt  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 29a  eingefügt  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.01.2018  Art. 38, Abs. 1  geändert  2018-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2019  01.08.2019  Art. 8, Abs. 1, a), 3.  geändert  2019-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2019  01.08.2019  Art. 8, Abs. 1, b), 2.  geändert  2019-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2019  01.08.2019  Art. 8, Abs. 1, b), 3.  eingefügt  2019-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2019  01.08.2019  Art. 8, Abs. 1, b), 4.  eingefügt  2019-048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2019  01.01.2020  Gliederungstitel 5.  geändert  2019-101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2019  01.01.2020  Art. 9, Abs. 1  geändert  2019-101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2019  01.01.2020  Art. 9, Abs. 2  aufgehoben  2019-101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2019  01.01.2020  Art. 10, Abs. 1  geändert  2019-101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2019  01.01.2020  Art. 10, Abs. 1, a)  geändert  2019-101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2019  01.01.2020  Art. 10, Abs. 1, a), 1.  geändert  2019-101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2019  01.01.2020  Art. 10, Abs. 1, a), 2.  geändert  2019-101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2019  01.01.2020  Art. 10, Abs. 1, b)  geändert  2019-101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2019  01.01.2020  Art. 11  aufgehoben  2019-101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2019  01.01.2020  Anhang 1  Name und In  -  halt geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.08.2020  01.11.2020  Art. 8, Abs. 1, a), 11.  geändert  2020-067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2021  01.10.2021  Art. 8, Abs. 1, e)  geändert  2021-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2022  01.01.2023  Art. 1, Abs. 2, d)  geändert  2022-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2022  01.01.2023  Art. 1, Abs. 2, e)  geändert  2022-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2022  01.01.2023  Art. 8, Abs. 1, a), 8.  geändert  2022-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2022  01.01.2023  Art. 21, Abs. 2  geändert  2022-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2022  01.01.2023  Art. 21a, Abs. 2  geändert  2022-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2022  01.01.2023  Art. 21b, Abs. 2  geändert  2022-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2022  01.01.2023  Art. 30, Abs. 1  geändert  2022-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2022  01.01.2023  Art. 30, Abs. 2  geändert  2022-061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Ordnungsbussen  Nr.                                                                                                                                                              Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  3  Einführungsgesetz  zur  eidgenössischen  Waldgesetzgebung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29. November 1998  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.2  6  Unberechtigtes  Reiten  oder  Radfahren  im  Wald  abseits  von  öffentlichen Strassen und Wegen (Art.   15 Abs.   2 und 39 Abs.   1  Bst.   b) ...............................................               50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.3  7  Missachtung   eines   allgemeinen   Reitverbots   (Art.     15   Abs.     3  Bst.   a  und  39  Abs.   1  Bst.   b)  ...............................               50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.4  8  Missachtung  eines  Verbots  des  Skifahrens  im  Wald  (Art.    15  Abs.   3 Bst.   b und 39 Abs. 1 Bst.b)  .........................               50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt vom 29.   Januar 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.1  Versäumen  der  Melde-,  Auskunfts-,  Hinterlegungs-  und  Mit-  wirkungspflicht (Art.   3 bis 12):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.1.1  bis 3 Monate  .........................................             100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.1.2  über 3 Monate ........................................             200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.2  Unwahre Angaben machen (Art.   3 bis 5, 8 bis 10) ...........             200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nrn.   1 bis und mit 6.2 aufgehoben durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nrn.   7 und 7.1 aufgehoben durch II.   Nachtrag vom 20.   August 2013, nGS 2013-010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geändert durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS 651.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nr. 8.1 aufgehoben durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Geändert durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Geändert durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Eingefügt durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Nrn.   9 bis und mit 12.1 aufgehoben durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Geändert durch Art.   7 der V über die kantonale Einwohnerdatenplattform vom 8.   Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013, nGS 2013-016 (sGS 453.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  sGS 453.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.                                                                                                                                                              Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  12  Hundegesetz vom 13. August 2019  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Verletzen der Versicherungspflicht (Art.   7 und 28 Abs. 2 Bst. d  Ziff. 1)  ...............................................  100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.2  15  Verletzen der Leinenpflicht auf Schulanlagen, auf öffentlichen  Spiel- und Sportplätzen, in öffentlich zugänglichen Gebäuden,  in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen  sowie an einem Ort, an dem die politische Gemeinde die Lei-  nenpflicht verfügt hat  (Art.   9 und 28 Abs. 2 Bst. d Ziff. 2)   . . . . .               50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Missachten  eines  von  der  politischen  Gemeinde  verfügten  Zutrittsverbots (Art.   10 und 28 Abs. 2 Bst. d Ziff. 3)  ..........             100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.4  17  Nichtbeseitigen  des  Hundekots  (Art.    11  Abs.  1  und  28  Abs.  2  Bst. d Ziff. 4)  .........................................               50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.5  18  Nichtmelden  einer  von  einem  anderen  Kanton  angeordneten  Massnahme (Art.   12 und 28 Abs. 2 Bst. d Ziff. 5) ............             100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Nichtmelden des Einsatzes eines Herdenschutzhundes (Art.   13  Abs. 1 und 28 Abs. 2 Bst. d Ziff. 5)  ........................             100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.7  20  Verletzen der Pflicht, Massnahmen gegen störendes Hundege-  gebell oder -geheul zu ergreifen (Art.   28 Abs. 2 Bst. c)  ........               50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29.   Juni 2004  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.1  Ruhestörung an öffentlichen Ruhetagen und Missachtung der  Ladenöffnungszeiten in leichten Fällen  ...................               60.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Gastwirtschaftsgesetz vom 26.   November 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.1  Durchführung eines Anlasses ohne Patent (Art.   14, 15 und 27)  200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.2  Bewirten  von  Gästen  oder  Duldung  ihrer  Anwesenheit  wäh-  rend  der  Schliessungszeit  (Art.    16  bis  19  und  Art.    28  Bst.    b):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.2.1  bis 2 Stunden .........................................             100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.2.2  bis 4 Stunden .........................................             200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Geändert durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  sGS 456.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Geändert durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Geändert durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Geändert durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Eingefügt durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Eingefügt durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Eingefügt durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Eingefügt durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  sGS 552.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  sGS 553.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.                                                                                                                                                              Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Planungs- und Baugesetz vom 5. Juli 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.1  25  Erstellen,   Verändern   oder   Abbrechen   von   unbedeutenden  Bau  ten   oder   Anlagen   ohne   Bewilligung   der   zuständigen  Behörde,  wenn  die  Bewilligung  nachträglich  erteilt  werden  kann,    oder    geringfügiges    Abweichen    vom    bewilligten  Projekt (Art.   136 und 162)  ..............................             300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Fischereigesetz vom 10.   Juni 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.1  Fischen  ohne  Fischereiberechtigung  in  leichten  Fällen  (Art.    26  und 43)  .............................................             100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.2  Fischen mit unzulässigen Hilfsmitteln (Art.   25 und 43)  ......             100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.3  Nichtmitführen   oder   Nichtvorweisen   des   Identitätsauswei-  ses  oder  des  Nachweises  der  Fischereiberechtigung  (Art.    30  und 43)  .............................................               20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.4  27  Nichteinhalten  von  Auflagen  und  Bedingungen  der  Fische-  reiausübung (Art.   43 Abs. 1 Bst. d)  .......................             100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.5  28  Unkorrektes Führen der Statistik oder nicht fristgerechtes Ein-  reichen der Statistik (Art.   43 Abs. 1 Bst. e)  ..................             100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Übertretungsstrafgesetz  vom 13.   Dezember 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.1  Wegwerfen oder Zurücklassen von Kleinabfällen (Art.   7bis)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.1.1  von einzelnen Kleinabfällen  .............................               50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.1.2  von mehreren Kleinabfällen  .............................             200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.2  Mutwillige Belästigung (Art.   8)  ..........................               60.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.3  31  Missachten   eines   Verbots   zum   Schutz   eines   Grundstücks  (Art.    10;  die  Ansätze  gelten  auch  für  Verbote  nach  Art.    258  der Zivilprozessordnung vom 19.   Dezember 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  ):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.3.1  Parkieren  innerhalb  des  signalisierten  Halteverbots  bis  60  Minuten  .............................................             120.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.3.2  Halten innerhalb des signalisierten Halteverbots   . . . . . . . . . . . .               80.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Geändert durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  sGS 731.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Geändert durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  sGS 854.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Eingefügt durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Eingefügt durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Nrn.   19 und 19.1 aufgehoben durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  sGS 921.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Fassung gemäss Nachtrag vom 4.   Dezember 2012, nGS 48–48.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  SR 272.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.                                                                                                                                                              Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.3.3  Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.3.3.1  33  um bis 2 Stunden  ...................................               40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.3.3.234  um mehr als 2, nicht aber mehr als 4 Stunden  ...........               60.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.3.3.3  35  um mehr als 4, nicht aber mehr als 10 Stunden  ..........             100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.3.3.4  36  um mehr als 10, nicht aber mehr als 24 Stunden  ..........             200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.3.4  Überschreiten der zulässigen Parkzeit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.3.4.1  um bis 2 Stunden  ...................................               40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.3.4.2  um mehr als 2, nicht aber mehr als 4 Stunden  ...........               60.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.3.4.3  um mehr als 4, nicht aber mehr als 10 Stunden  ..........             100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.3.4.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  um mehr als 10, nicht aber mehr als 24 Stunden  .........             200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.3.5  Parkieren  ohne  Bezahlung  der  Parkiergebühr,  zuzüglich  Bussenansatz für überschrittene Parkzeit  ...............               40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.3.6  Parkieren ausserhalb von Parkfeldern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.3.6.1  38  um bis 2 Stunden  ...................................               40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.3.6.2  um mehr als 2, nicht aber mehr als 4 Stunden  ...........               60.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.3.6.3  um mehr als 4, nicht aber mehr als 10 Stunden  ..........             100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.3.6.4  39  um mehr als 10, nicht aber mehr als 24 Stunden  .........             200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.3.7  Parkieren eines nicht berechtigten Fahrzeugs:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.3.7.1  auf einem Gehbehindertenparkplatz bis 60 Minuten  ......             120.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.3.7.2  auf einem Parkfeld, das grössenmässig nicht für diese Fahr-  zeugart bestimmt ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.3.7.2.1  40    um bis 2 Stunden  ...................................               40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.3.7.2.2  um mehr als 2, nicht aber mehr als 4 Stunden  ...........               60.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.3.7.2.3  um mehr als 4, nicht aber mehr als 10 Stunden  ..........             100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.3.7.2.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41    um mehr als 10, nicht aber mehr als 24 Stunden  .........             200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.3.7.3  auf einem Parkfeld, das aufgrund der Signalisation nicht für  diese  Fahrzeugart  bestimmt  ist  (z.    B.  Arzt-  und  Notfall-  plätze):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Geändert durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  Geändert durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  Geändert durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  Eingefügt durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  Geändert durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  Eingefügt durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  Geändert durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  Eingefügt durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.                                                                                                                                                              Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.3.7.3.1  42    um bis 2 Stunden  ...................................               40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.3.7.3.2  um mehr als 2, nicht aber mehr als 4 Stunden  ...........               60.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.3.7.3.3  um mehr als 4, nicht aber mehr als 10 Stunden  ..........             100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.3.7.3.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43    um mehr als 10, nicht aber mehr als 24 Stunden  .........             200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.3.8  Missachten eines Vorschriftssignals «Fahrverbot» oder «Ein-  fahrt verboten»  ....................................             100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Widerhandlungen gegen Gemeindereglemente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.1.1  45  Missachtung der Leinenpflicht für Hunde  ...............               50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.1.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  Missachtung des Zutrittsverbots für Hunde  .............             100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.2  47  Plakataushang ohne Bewilligung  ......................               80.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  Verteilen  von  Flugblättern  auf  öffentlichem  Grund  ohne  Bewilligung   .......................................               80.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.4  49  Aufführen von Strassenmusik auf öffentlichem Grund ohne  Bewilligung   .......................................               80.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.5  50  Missachtung von Vorschriften über den Einsatz von beweg-  lichen   Lärmquellen   wie   Rasenmäher,   Motorsägen   oder  Kompressoren   .....................................               80.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.6  51  Unberechtigtes Campieren auf öffentlichem Grund  ......               80.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  Unzulässige Ausübung der Prostitution (Art.   199 StGB)  ...               80.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.8              Betteln   ...........................................               40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  Entsorgung von Hauskehricht und Gewerbeabfall ohne Ge-  bührenmarken .....................................               80.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.10  54  Entsorgung  von  Hauskehricht  in  öffentlichen  Abfallbehäl-  tern, Mulden und Spezialsammelstellen  ................               80.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11  55  Unerlaubtes    Aufstellen    eines    Taxis    auf    öffentlichem  Grund  ...........................................            120.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  Geändert durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  Eingefügt durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  Nr. 21.1 aufgehoben durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  Eingefügt durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  Eingefügt durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  Geändert durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  Geändert durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  Geändert durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Geändert durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  Geändert durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  Geändert durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  Geändert durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  Geändert durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  Eingefügt durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.                                                                                                                                                              Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12  56  Nichtmitführen der Taxi-Fahrbewilligung ..............               20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.1357  Nichtmitführen der Taxi-Fahrtenkontrolle  ..............               60.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  58  Jagdgesetz vom 17. November 1994  59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.1  60  Missachtung  geltendes  Verbot  oder  Gebot  in  einer  Wild-  ruhezone  in  leichten  Fällen  (Art.    39  Abs.  1  Bst.  d  und  65  Abs. 1 Bst. a) ......................................            100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  61  Verordnung über die Jagdvorschriften vom 31. März 2016  62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.1  63  Missachten der Bewilligungspflicht für den Abschuss mar-  kierter Tiere (Art.   3 Abs. 1 und 27 Bst. a) ...............            100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  Missachten der Meldepflichten von Abschüssen und Funden  markierter  Tiere  innert  24  Stunden  an  die  Wildhut  und  der Bereithaltung für die Begutachtung (Art. 3 Abs. 2 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Bst. b) .........................................            100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  Missachten  der  Meldepflichten  erlegter  Wildschweine  in-  nert 24 Stunden an die Wildhut und der Bereithaltung für  die Begutachtung (Art.   5 und 27 Bst. b) ................            100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.4  66  Missachten der Vorschriften über das Vorlegen von Geweih  und  Unterkiefer  an  der  Hegeschau  (Art.  26  Abs.  2  und  3  sowie 27 Bst. d)   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  Eingefügt durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  Eingefügt durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  Eingefügt durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  sGS 853.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  Eingefügt durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  Eingefügt durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  sGS 853.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  Eingefügt durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  Eingefügt durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  Eingefügt durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  Eingefügt durch IV.   Nachtrag vom 10.   Dezember 2019, nGS 2019-101.