Verordnung des Regierungsrates betreffend die elektronische Übermittlung im Rahmen vo... (170.15)
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Verordnung des Regierungsrates betreffend die elektronische Übermittlung im Rahmen von Verwaltungs-, Zivil-, Straf- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren

Verordnung des Regierungsrates betreffend die elektronische Übermittlung im Rahmen von Verwaltungs-, Zivil-, Straf- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (Übermittlungsverordnung, VeÜ) vom 12. Mai 2015 (Stand 1. Juli 2015)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegeverfahren

1 Diese Verordnung regelt die Anforderungen an den elektronischen Verkehr zwi - schen den Behörden und den Beteiligten in Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
1 )
.
2 Für Verfahren vor Gemeindebehörden gilt diese Verordnung, wenn die Gemeinde über einen qualifizierten elektronischen Zugang verfügt.

§ 2 Zivil- und Strafprozesse sowie Schuldbetreibungs- und Konkursverfah -

ren
1 Für die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen so - wie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren gilt die Verordnung des Bundes - rates über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV)
2 )
.
2 Bezüglich der technischen und organisatorischen Anforderungen ist § 5 massge - bend.

§ 3 Anerkannte Zustellplattformen

1 Als anerkannte Zustellplattformen gelten die vom Bund gestützt auf die VeÜ- ZSSV anerkannten Plattformen.
1) RB 170.1
2) SR 272.1

§ 4 Anerkannte elektronische Signatur

1 Als anerkannte elektronische Signatur gilt die qualifizierte Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss dem Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES)
1 ) beruht.

§ 5 Anforderungen an die Behörden

1 Gerichts- und Verwaltungsbehörden, welche die elektronische Übermittlung zulas - sen wollen, schaffen unter Einbezug des Amtes für Informatik die entsprechenden technischen und organisatorischen Voraussetzungen.
2 Sobald die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung erfüllt sind, bean - tragt die Gerichts- oder Verwaltungsbehörde bei der Staatskanzlei die Aufnahme in das Verzeichnis nach § 9.
3 Die Staatskanzlei holt vor der Aufnahme die Zustimmung des Obergerichtes, des Verwaltungsgerichtes, des zuständigen Departementes oder der zuständigen Ge - meindebehörde ein.
2. Elektronische Eingaben an Behörden

§ 6 Elektronische Eingaben

1 Elektronische Eingaben an eine Behörde sind an die Adresse auf der von ihr ver - wendeten anerkannten Zustellplattform zu übermitteln.
2 Unterschriftsbedürftige Dokumente müssen mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein.

§ 7 Format

1 Die Beteiligten haben ihre Eingaben einschliesslich der Beilagen im Format PDF zu übermitteln.

§ 8 Papierausdruck einer elektronischen Eingabe

1 Die Behörde überprüft die elektronische Signatur bezüglich:
1. Integrität des Dokuments;
2. Identität der unterzeichnenden Person;
3. Gültigkeit und Qualität der elektronischen Signatur einschliesslich allfälliger rechtlich bedeutender Attribute;
4. Datum und Uhrzeit der elektronischen Signatur einschliesslich Qualität dieser Angaben.
1) SR 943.03
2 Sie fügt dem Papierausdruck das Ergebnis der Signaturprüfung und eine Bestäti - gung bei, dass der Papierausdruck den Inhalt der elektronischen Eingabe korrekt wiedergibt.
3 Die Bestätigung ist zu datieren, zu unterzeichnen und mit Angaben zur unterzeich - nenden Person zu versehen.

§ 9 Verzeichnis

1 Die Staatskanzlei veröffentlicht auf der Internetseite des Kantons ein Verzeichnis, in welchem die für elektronische Eingaben zugelassenen Adressen aufgeführt sind.
2 Sie kann die Aufnahme und die Nachführung der Einträge regeln.
3. Elektronische Zustellung durch eine Behörde

§ 10 Voraussetzungen

1 Die Behörden können den Beteiligten einen Entscheid oder andere Mitteilungen auf elektronischem Weg eröffnen und zustellen, sofern sie dieser Zustellungsart aus - drücklich zugestimmt haben und sie bei einer anerkannten Zustellplattform regis - triert sind.
2 Eine Person, die regelmässig Partei in Verfahren vor einer bestimmten Behörde ist oder regelmässig Parteien vor einer bestimmten Behörde vertritt, kann dieser mittei - len, dass sie in einem oder in allen Verfahren einer elektronischen Zustellung zu - stimmt.
3 Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
4 Zustimmung und Widerruf müssen schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen.

§ 11 Zustellung

1 Die Zustellung erfolgt über eine anerkannte Zustellplattform.

§ 12 Format und Unterzeichnung

1 Mitteilungen der Behörden sind im Format PDF/A, Beilagen im Format PDF zu übermitteln.
2 Mitteilungen müssen mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein.

§ 13 Zustellungszeitpunkt

1 Als Zeitpunkt der Zustellung gilt das Herunterladen aus dem elektronischen Post - fach, das für die jeweiligen Adressaten auf der anerkannten Zustellplattform einge - richtet worden ist.
2 Am siebten Tag nach erfolgter Bereitstellung im elektronischen Postfach gilt die Zustellung als erfolgt.
4. Schlussbestimmung

§ 14 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2015 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 12.05.2015 01.07.2015 Erstfassung 21/2015
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