Reglement über die Verwendung von Tonaufzeichnungsgeräten durch die Zentralen Di... (BaB 153.400)
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Reglement über die Verwendung von Tonaufzeichnungsgeräten durch die Zentralen Dienste

Verwendung von Tonaufzeichnungsgeräten: Reglement Reglement über die Verwendung von Tonaufzeichnungsgeräten durch die Zentralen Dienste Vom 30. September 2014 (Stand 7. Februar 2019) Der Bürgerrat der Stadt Basel, gestützt auf § 14 Abs. 2 Ziff. 9 der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 22. Oktober 1985
1 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Dieses Reglement regelt den Einsatz von Tonaufzeichnungsgeräten bei den Gesprächen der Einbürgerungskommission mit ausländischen Bürgerrechtsbewer - benden im Verfahren der ordentlichen Einbürgerung,
2 )
... sowie die Erstellung, den Zugriff, die Speicherung und die Löschung dieser Tonaufzeichnungen.

§ 2 Zweck

1 Die Tonaufnahmen dienen zur Beweiswürdigung und sind Grundlage für ein nach Massgabe der Tonaufzeichnung nachträglich zu erstellendes Wortprotokoll bei einem ablehnenden Antrag der Ein - bürgerungskommission an den Bürgerrat.
3 )
4 )
...
5 )
...
2 Das Wortprotokoll beinhaltet die schriftliche, wortgetreue und vollständige Wiedergabe der Tonauf - zeichnung. Es ist ebenfalls Bestandteil des Einbürgerungsdossiers. II. Tonaufzeichnung

§ 3 Information der Bürgerrechtsbewerbenden

6 )
1 Die Bürgerrechtsbewerbenden werden in der schriftlichen Einladung zum Gespräch mit der Einbür - gerungskommission darauf hingewiesen, dass ihr Gespräch gemäss diesem Reglement aufgezeichnet wird.
7 )
2 Die Bürgerrechtsbewerbenden werden Einbürgerungsgespräch darauf hingewiesen, dass das Gespräch mit einem Tonaufzeichnungsgerät aufgenommen wird.
8 )

§ 4 Beginn und Ende der Aufzeichnung

1 Die Aufzeichnung beginnt mit der Begrüssung der oder des Bürgerrechtsbewerbenden und endet mit der Verabschiedung.
9 )
1) BaB .
2) Aufgehoben am 15. Januar 2019, in Kraft seit 7. Februar 2019 (KB 02.02.2019)
3) Fassung vom 15. Januar 2019, in Kraft seit 7. Februar 2019 (KB 02.02.2019)
4) Aufgehoben am 15. Januar 2019, in Kraft seit 7. Februar 2019 (KB 02.02.2019) Aufgehoben am 15. Januar 2019, in Kraft seit 7. Februar 2019 (KB 02.02.2019)
6) Fassung vom 15. Januar 2019, in Kraft seit 7. Februar 2019 (KB 02.02.2019)
7) Fassung vom 15. Januar 2019, in Kraft seit 7. Februar 2019 (KB 02.02.2019)
8) Fassung vom 15. Januar 2019, in Kraft seit 7. Februar 2019 (KB 02.02.2019)
9) Fassung vom 15. Januar 2019, in Kraft seit 7. Februar 2019 (KB 02.02.2019)
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Verwendung von Tonaufzeichnungsgeräten: Reglement

§ 5 Speicherung

1 Sämtliche Tonaufzeichnungen gemäss diesem Reglement werden in der elektronischen Einbürge - rungsdatenbank gespeichert.

§ 6 Löschung

1 Die Tonaufzeichnungen werden gelöscht: Bei der Aufnahme ins Bürgerrecht: Die Tonaufzeichnung wird nach einem positiven Auf - nahmeentscheid des dafür zuständigen Organs der Bürgergemeinde gelöscht. Bei der Rückstellung des Einbürgerungsgesuchs durch die Einbürgerungskommission: Die Tonaufzeichnung bleibt vorläufig Teil des Einbürgerungsdossiers und wird in der Einbürgerungsdatenbank solange gespeichert, bis von den zuständigen Organen der Bür - gergemeinde über das Einbürgerungsgesuch entschieden wurde. Bei Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs: Die Tonaufzeichnung wird nach einem nega - tiven Aufnahmeentscheid solange gespeichert bis die Rechtsmittelfrist abgelaufen und der Entscheid rechtskräftig ist. Durch Rückzug des Gesuchs durch die oder den Bürgerrechtsbewerbenden.
10 )
... III. Datenschutz und Auskunftsrecht

§ 7 Zuständigkeit

1 Zuständig für die Aufnahme und Speicherung der Gespräche vor der Einbürgerungskommission mit - tels Tonaufzeichnungen sowie für deren Verwendung und Löschung sind die Zentralen Dienste.
11 )
2 Die Zurechenbarkeit, Vollständigkeit, Verfügbarkeit und Löschung der elektronischen Aufnahmen sind durch sie zu gewährleisten.
3 Die Zentralen Dienste treffen die nötigen technischen und organisatorischen Massnahmen nach Massgabe des Stands der Technik und bewährter Normen zum Schutz der Tonaufzeichnungen vor dem Zugriff unbefugter Personen.

§ 8 Zugriff

1 Zugriff auf die Tonaufzeichnungen haben ausschliesslich die Mitarbeitenden der Zentralen Dienste, die gemäss ihrem Pflichtenheft mit dem Einbürgerungsverfahren Einbürgerungsdossiers und der elektronischen Einbürgerungsdatenbank haben.
12 )
2 Mitglieder der Einbürgerungskommission und des Bürgerrats sind berechtigt, die Tonaufzeichnungen anzuhören.

§ 9 Auskunftsrecht

1 Den Bürgerrechtsbewerbenden wird im Rahmen ihres datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts Zu - gang zur Tonaufnahme und zum Wortprotokoll ihres Gesprächs gewährt. ) Schlussbestimmungen
14 ) Reglement über den Einsatz von Tonaufzeichnungsgeräten bei den Gesprächen der Einbürgerungs - kommission mit Bürgerrechtsbewerbenden vom 27. September 2011 aufgehoben. Aufgehoben am 15. Januar 2019, in Kraft seit 7. Februar 2019 (KB 02.02.2019)
11) Fassung vom 15. Januar 2019, in Kraft seit 7. Februar 2019 (KB 02.02.2019)
12) Fassung vom 15. Januar 2019, in Kraft seit 7. Februar 2019 (KB 02.02.2019)
13) Fassung vom 15. Januar 2019, in Kraft seit 7. Februar 2019 (KB 02.02.2019)
14) Wirksam seit 26. 10. 2014.
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