Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Reisendengewerbe... (554.121)
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Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Reisendengewerbegesetzgebung

Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Reisendengewerbegesetzgebung vom 10. Dezember 2002 (Stand 1. Januar 2003)

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden
1 ) sowie der Verordnung des Bundesrates über das Gewerbe der Reisen - den
2 )
.

§ 2 Zuständigkeiten

1 Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Reisendengewerbe obliegt dem kantonalen Patentbüro unter Aufsicht des Departementes für Justiz und Sicherheit.

§ 3 Benützung von öffentlichen Strassen und Wegen

1 Ungeachtet der erforderlichen Bewilligungen gemäss der Bundesgesetzgebung über das Reisendengewerbe bedarf die Benützung von öffentlichen Strassen und Wegen einer Bewilligung gemäss dem Gesetz über Strassen und Wege
3 ) und seiner Ausführungsverordnung.

§ 4 Märkte, Ausstellungen und Messen

1 Die Gemeinden oder die kantonalen Behörden orientieren das Patentbüro schrift - lich über die von ihnen bewilligten Märkte, Ausstellungen und Messen spätestens
20 Tage vor der entsprechenden Veranstaltung.
2 Bei regelmässig wiederkehrenden Veranstaltungen wie zum Beispiel Wochen - märkten genügt eine einmalige schriftliche Orientierung.

§ 5 Gebühren

1 Das Patentbüro erhebt für die Erteilung, die Erneuerung, die Verweigerung oder den Entzug der Bewilligungen, die Ausstellung der Ausweiskarten und die vorzu - nehmenden Abklärungen die bundesrechtlichen Maximalgebühren.
1) SR 943.1
2) SR 943.11
3) RB 725.1
2 Für Bewilligungen mit einer kürzeren als der gesetzlich vorgesehenen Gültigkeits - dauer werden die Gebühren anteilsmässig, im Maximum bis zur Hälfte der ordentli - chen Gebühr, reduziert.

§ 6 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Die Vollzugsverordnung zum Gesetz vom 8. September 1960 über die Märkte, die Wandergewerbe und die öffentlichen Veranstaltungen vom 18. Dezember 1961 wird aufgehoben.

§ 7 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 10.12.2002 01.01.2003 Erstfassung 50/2002
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