Sozialhilfegesetz (381.1)
CH - SG

Sozialhilfegesetz

Sozialhilfegesetz vom 27. September 1998 (Stand 1. Dezember 2022) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 5. August 1997
1 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz:
2 I. Allgemeine Bestimmung (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die öffentliche Sozialhilfe.
2 Es wird angewendet, soweit nicht öffentliche Sozialhilfe nach der besonderen Ge - setzgebung geleistet wird. II. Persönliche Sozialhilfe (2.)
1. Allgemeine Bestimmungen (2.1.)

Art. 2 Grundsatz

1 Persönliche Sozialhilfe bezweckt: * a) * der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu besei - tigen oder zu mildern; b) * die Eigenverantwortung und die Selbsthilfe der Hilfebedürftigen sowie ihre soziale und berufliche Integration zu fördern.
2 Sie wird geleistet, soweit: a) * keine Hilfeleistung durch unterstützungspflichtige Verwandte oder andere Dritte gewährt wird oder diese nicht rechtzeitig verfügbar ist;
1 ABl 1997, 1769.
2 Abgekürzt SHG. Vom Grossen Rat erlassen am 5. Mai 1998; in der Volksabstimmung ange - nommen worden und rechtsgültig geworden am 27. September 1998; in Vollzug ab 1. Januar
1999.
b) kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder auf Sozialhilfe nach der besonderen Gesetzgebung besteht.

Art. 3 Zuständigkeit

a) Grundsatz
1 Die politische Gemeinde leistet persönliche Sozialhilfe durch fachlich geeignetes Personal.
2 Zuständigkeit, Unterstützungswohnsitz und Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger.
3

Art. 3a * a

bis ) Grundangebot Sozialberatung
1. Gemeinde
1 Die politische Gemeinde stellt in Ergänzung zu Leistungen der Sozialberatung nach der besonderen Gesetzgebung wenigstens folgende Angebote bereit: a) Beratung in Bezug auf persönliche und soziale Fragen sowie Vermittlung von Dienstleistungen anderer Stellen; b) Budgetberatung; c) Erziehungs- und Familienberatung.

Art. 3b * 2. Kanton

1 Der Kanton richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge aus für Leistun - gen im Rahmen des Grundangebots Sozialberatung, soweit: a) das Angebot einem Bedarf entspricht und b) die politischen Gemeinden nicht in der Lage sind, das Angebot allein oder in Zusammenarbeit mit anderen politischen Gemeinden wirtschaftlich und wirksam zu erfüllen.
2 Die Ausrichtung von Beiträgen setzt den Abschluss einer Leistungsvereinbarung voraus.

Art. 4 b) Zusammenarbeit

1 Die politische Gemeinde kann Aufgaben der persönlichen Sozialhilfe: a) gemeinsam mit anderen politischen Gemeinden erfüllen; b) * mit Leistungsvereinbarung einer privaten Sozialhilfeinstitution übertragen. Die Übertragung hoheitlicher Aufgaben bedarf eines allgemein verbindlichen Reglements.
3 BG über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz) vom
24. Juni 1977, SR 851.1 .
2 Sie arbeitet insbesondere mit anderen Institutionen der Sozialhilfe sowie mit Or - ganisationen des Kindes- und Erwachsenenschutzes zusammen. *

Art. 4 bis

* c) Ermittlung des Sachverhalts
1 Das mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Organ ermittelt den Sachverhalt zur Feststellung und Überprüfung des Anspruchs auf persönliche Sozialhilfe und zur Bemessung der Höhe der finanziellen Sozialhilfe.

Art. 5 Rechtspflege

1 Der Rat kann die zuständige Dienststelle der Gemeinde ermächtigen, in Fällen der öffentlichen Sozialhilfe nach diesem Gesetz und der besonderen Gesetzgebung Klagen einzureichen, Klagen anzuerkennen, Rechtsmittel zu ergreifen und Ver - gleiche abzuschliessen.
2 Übersteigt im Einzelfall der Streitwert oder der Vergleichswert die Finanzkompe - tenz des Rates, ist die Zustimmung der Geschäftsprüfungskommission erforder - lich.

Art. 6 * ...

Art. 6 bis

* Amtshilfe
1 Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden von Kanton und Gemeinden geben den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organen auf schriftliche und be - gründete Anfrage kostenlos Daten bekannt, die erforderlich sind für: * a) Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Sozialhilfeleistungen; b) * Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge von Sozialhilfeleistungen; c) * Feststellung von Unterhaltspflichten oder von einer Verwandtenunterstüt - zungspflicht nach Art. 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907
4
.
2 Sie teilen den Organen der Sozialhilfe Wahrnehmungen mit, die auf einen unbe - rechtigten Bezug von Sozialhilfeleistungen schliessen lassen.

Art. 6 ter

* Sozialhilfe im Asylbereich
1 Der Kanton kann Aufgaben der Sozialhilfe im Asylbereich übernehmen, wenn dies der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden im Asylbereich ent - spricht und den Vollzug des Bundesrechts erleichtert.
4 SR 210 .
2 Die Regierung regelt in Abstimmung mit den Gemeinden die Zuständigkeiten, die Finanzierung und den Vollzug von Aufgaben des Kantons betreffend Sozial - hilfe im Asylbereich.
2. Betreuende Sozialhilfe (2.2.)

Art. 7 Grundsatz

1 Betreuende Sozialhilfe erhält, wer weder durch eigene Bemühungen noch durch den Beizug Dritter: * a) * der Hilfebedürftigkeit vorbeugen oder b) * eine persönliche Notlage beheben kann.
2 Betreuende Sozialhilfe wird unabhängig vom Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe oder Nothilfe erbracht. *
3 Art und Umfang der betreuenden Sozialhilfe werden im Einvernehmen mit der hilfesuchenden Person festgelegt. Vorbehalten bleibt die Anordnung von Mass - nahmen der betreuenden Sozialhilfe aufgrund besonderer Bestimmungen. *

Art. 8 Leistungen

1 Die politische Gemeinde leistet betreuende Sozialhilfe insbesondere durch: * a) * Sozialberatung nach Art. 3a dieses Erlasses; b) * ... c) * ... d) * Massnahmen zur beruflichen und sozialen Integration; e) * sozialpädagogische Familienbegleitung.
2 Die Unterhaltspflichtigen werden bei einer sozialpädagogischen Familienbeglei - tung höchstens im Umfang der Kostenbeteiligung bei stationären Massnahmen
5 beteiligt. *

Art. 8a * Soziale und berufliche Integration

a) interinstitutionelle Zusammenarbeit
1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe beteiligen sich zur Förde - rung der beruflichen Integration der betroffenen Personen an der interinstitutio - nellen Zusammenarbeit
6
.
5 Vgl. insbesondere Art. 40b Abs. 4 dieses Erlasses sowie Art. 22 der Interkantonalen Verein - barung für soziale Einrichtungen IVSE, sGS 381.31 .
6 Art. 85f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol - venzentschädigung vom 25. Juni 1982, SR 837.0 ; Art. 68 bis des Bundesgesetzes über die Inva - lidenversicherung vom 19. Juni 1959, SR 831.20 .

Art. 8b * b) Bekanntgabe von Personendaten

1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe geben Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, im Einzelfall ohne Einwilligung der betroffenen Person bekannt, wenn: a) die Daten für den Empfänger zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe un - entbehrlich sind und b) die Bekanntgabe dazu dient, die soziale oder berufliche Integration zu för - dern, und c) der Bekanntgabe keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
3. Finanzielle Sozialhilfe (2.3.)

Art. 9 Anspruch

a) Grundsatz *
1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe.
1bis Der Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe fällt dahin, wenn der Nachweis der Be - dürftigkeit nicht erbracht wird. *
2 Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Personen und Schutzbedürftige nach der eidgenössischen Asylgesetzgebung
7 , die für ihren Lebensunterhalt nicht hinrei - chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, haben einen reduzierten Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe. *

Art. 9a * b) Ausnahmen

1 Unter Vorbehalt abweichender staatsvertraglicher Verpflichtungen haben Aus - länderinnen und Ausländer keinen Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe nach die - sem Erlass, wenn sie lediglich über eine Kurzaufenthaltsbewilligung oder über keine Aufenthaltsbewilligung verfügen.

Art. 9b * Nothilfe

a) Anspruch und Umfang
1 Anspruch auf Nothilfe haben Personen, die: a) keinen Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe haben und b) während ihres Aufenthalts im Kanton in Not geraten und c) keine oder nicht rechtzeitig Hilfeleistung durch Dritte erhalten.
2 Die Nothilfe umfasst die zeitlich befristete, minimale Grundversorgung.
7 SR 142.3 .

Art. 9c * b) Zuständigkeit *

1 Der Kanton leistet Nothilfe nach Art. 9b dieses Erlasses, wenn: * a) * die Nothilfe an Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz im Ausland, die sich vorübergehend und ohne Aufenthaltsbewilligung im Kanton aufhalten, auszurichten ist und b) die Unterstützungskosten Fr. 500.– übersteigen.
2 Die zuständige politische Gemeinde leistet Nothilfe in den übrigen Fällen. * a) * ... b) * ...

Art. 10 Leistungen

1 Finanzielle Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen sowie Kostengutspra - chen. *
2 Sie wird rechtzeitig gewährt und bei Bedarf mit betreuender Sozialhilfe verbun - den.
3 Sie wird so geleistet, dass sie weder durch die hilfebedürftige Person noch durch ihre Familienangehörigen missbraucht werden kann. Bietet die hilfebedürftige Person keine Gewähr für die bestimmungsgemässe Verwendung, können Leistun - gen an berechtigte Dritte ausgerichtet werden. *

Art. 11 Bemessung

a) Höhe *
1 Die finanzielle Sozialhilfe deckt das soziale Existenzminimum unter Berücksichti - gung der Lebenssituation der hilfebedürftigen Person. Sie wird so bemessen, dass die hilfebedürftige Person die laufenden Bedürfnisse für den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken kann. Schulden können berücksichtigt werden, wenn da - durch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden kann. *
1bis Die Bemessung orientiert sich an den Richtlinien der St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe. Die Regierung erklärt diese Richtlinien für allgemein verbindlich, wenn sie von der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeinde - präsidenten anerkannt sind und: * a) wenigstens zwei Drittel der Räte der politischen Gemeinden dies beantragen oder b) die Räte von politischen Gemeinden, die zusammen wenigstens zwei Drittel der Wohnbevölkerung des Kantons umfassen, dies beantragen oder c) wenigstens ein Zehntel der politischen Gemeinden die Ansätze nach diesen Richtlinien grundsätzlich unterschreitet.
2
... *
3 Werden allgemein verbindliche Richtlinien nicht eingehalten, kann das zustän - dige Departement Massnahmen nach Art. 159 des Gemeindegesetzes vom
21. April 2009
8 treffen. *

Art. 11a * b) Verfahren

1 Die zuständige Gemeinde verfügt die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe auf - grund der im Einzelfall festgestellten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Sie kann auf eine Begründung der Verfügung verzichten.
2 Wird auf eine Begründung der Verfügung verzichtet, kann die hilfesuchende Person innert 14 Tagen bei der verfügenden Behörde Einsprache erheben. Die Einsprachemöglichkeit wird ihr mit Eröffnung angezeigt.
3 Die verfügende Behörde entscheidet aufgrund der Einsprache nochmals in der Sache. Der Einspracheentscheid wird begründet und bezeichnet das Rechtsmittel.

Art. 12 Pflicht zur Arbeit

1 Eine arbeitsfähige Person ist verpflichtet, eine ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit anzunehmen.

Art. 12a * Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration

1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe können mit der hilfebe - dürftigen Person Massnahmen zur Förderung ihrer sozialen und beruflichen Inte - gration vereinbaren, insbesondere: a) Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen; b) Therapien; c) Beratungen; d) gemeinnützige Tätigkeiten. Unentgeltliche Betreuungsarbeit gilt als gemein - nützige Tätigkeit.
2 Die Teilnahme an Massnahmen nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird bei der Be - messung der finanziellen Sozialhilfe angemessen berücksichtigt.

Art. 12b * Bedingungen und Auflagen

1 Die Ausrichtung der finanziellen Sozialhilfe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, die: a) sich auf die zweckmässige Verwendung der Leistungen beziehen oder b) geeignet sind, die Hilfebedürftigkeit zu beseitigen oder zu mildern, oder
8 sGS 151.2 .
c) geeignet sind, die Selbsthilfe der hilfebedürftigen Person und ihrer Familien - angehörigen sowie ihre soziale und berufliche Integration zu fördern.
2 Wer sein Kind selbst betreut, kann während sechs Monaten seit der Geburt nicht zur Annahme einer Arbeit oder zu Massnahmen zur beruflichen Integration ver - pflichtet werden.

Art. 13 Nachzahlung von Vorschüssen

1 Die politische Gemeinde kann bei Bevorschussung von Sozialversicherungs- oder anderen Sozialhilfeleistungen von der leistungspflichtigen Stelle verlangen, dass Nachzahlungen im Umfang der geleisteten Vorschüsse an sie ausbezahlt werden.

Art. 14 Rückerstattungspflicht

1 Wer über Grundeigentum oder andere Vermögenswerte verfügt, deren Realisie - rung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, verpflichtet sich schriftlich zur Rück - erstattung der finanziellen Sozialhilfe bei späterer Realisierung der Vermögens - werte.
2 Die politische Gemeinde kann zur Sicherstellung die Eintragung eines Pfand - rechtes im Grundbuch verlangen.

Art. 15 Schutz der Persönlichkeit

1 Wer um finanzielle Sozialhilfe ersucht oder solche bezieht, wird in der freien Wahl des Wohnortes und, vorbehältlich der Zuweisung von Arbeit, des Arbeitsor - tes nicht eingeschränkt.

Art. 16 Auskunfts- und Meldepflicht

a) hilfesuchende Person *
1 Wer um finanzielle Sozialhilfe ersucht: a) erteilt wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft; b) ermächtigt Amtsstellen und Dritte, Auskünfte zu erteilen.
2 Wer finanzielle Sozialhilfe bezieht, meldet umgehend Tatsachen, die Anspruch oder Berechnung verändern.

Art. 16 bis

* b) Dritte
1 Dritte geben dem mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organ ohne Er - mächtigung nach Art. 16 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes Auskunft, wenn: a) das mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Organ begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft der hilfesuchenden Person hat und
b) die Auskunft für die Feststellung oder Überprüfung des Anspruchs auf finan - zielle Sozialhilfe notwendig ist.

Art. 16 ter

* c) weitere Massnahmen zur Abklärung des Sachverhalts
1 Das mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Organ kann ohne Ermächtigung der hilfesuchenden Person Mitarbeitende des mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organs, die Polizei oder Dritte, insbesondere Privatdetektive, mit Abklä - rungen über die hilfesuchende Person und ihre wirtschaftliche Situation betrauen, wenn: a) das mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Organ begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft der hilfesuchenden Person hat und b) die Abklärungen für die Feststellung oder Überprüfung des Anspruchs auf fi - nanzielle Sozialhilfe notwendig sind.
2 Zulässig sind insbesondere folgende Massnahmen: a) Hausbesuche; b) Besuche am Arbeitsplatz; c) Beobachtungen einer Person im öffentlichen Raum oder vom öffentlichen Raum aus.

Art. 17 Sanktionen

a) Verweigerung oder Kürzung von Leistungen *
1 Finanzielle Sozialhilfe wird verweigert oder angemessen um 5 bis zu höchstens 30 Prozent und zeitlich befristet gekürzt, wenn die hilfesuchende Person insbeson - dere: * a) keine oder unrichtige Auskünfte erteilt; b) verlangte Unterlagen nicht einreicht; c) Bedingungen und Auflagen missachtet; d) * ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit ablehnt; e) * zumutbare Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration nach Art.
12a dieses Erlasses ablehnt; f) * Leistungen zweckwidrig verwendet; g) * ein ihr zustehendes Einkommen nicht geltend macht oder die Veräusserung von Vermögenswerten verweigert; h) * die Abhängigkeit von der finanziellen Sozialhilfe durch vorsätzliche Vermö - gensminderung oder Misswirtschaft herbeigeführt hat.
2 Von einer Kürzung nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird der Bedarf für minder - jährige Kinder ausgenommen, die keinen eigenständigen Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unter - stützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977
9 haben. *

Art. 17a * b) Einstellung von Leistungen

1 Finanzielle Sozialhilfe wird eingestellt, wenn der hilfesuchenden Person: a) die Leistungen nach Art. 17 dieses Erlasses gekürzt wurden, weil sie eine ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit, die Veräusserung von Vermögenswerten oder die Geltendmachung eines ihr zustehenden Einkommens verweigert so - wie b) schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine angemessene Frist zur Annahme der Arbeit oder zur Geltendmachung des ihr zustehenden Einkommens angesetzt wurde.
2 Von einer Einstellung nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird der Bedarf für min - derjährige Kinder ausgenommen, die keinen eigenständigen Unterstützungs - wohnsitz nach Art. 7 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977
10 haben.

Art. 18 * Rückerstattung

a) durch die unterstützte Person
1. bei rechtmässigem Bezug
1 Wer für sich, für Familienangehörige, für eine Person, die mit ihm in eingetrage - ner Partnerschaft
11 lebt, oder für ein Kind, das in der Gemeinschaft der eingetrage - nen Partnerschaft lebt, finanzielle Sozialhilfe bezogen hat, erstattet diese zurück, wenn sich seine finanzielle Lage gebessert hat und die Rückerstattung zumutbar ist.
1bis Nicht zur Rückerstattung verpflichtet ist, wer: * a) nach der Geburt seines Kindes Sozialhilfe bezieht, wobei die Rückerstattungs - pflicht für sechs Monate seit Geburt des Kindes entfällt; b) * sein Kind betreut, für das kein oder ein den gebührenden Unterhalt nicht de - ckender Unterhaltsbeitrag festgelegt wurde; c) für sich während der Minderjährigkeit oder bis zum Abschluss einer in dieser Zeit begonnenen Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Al - tersjahres, finanzielle Sozialhilfe bezogen hat.
9 SR 851.1 .
10 SR 851.1 .
11 Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni
2004, SR 211.231 .
2 Die Rückerstattung erstreckt sich nicht auf: * a) * die Kosten für die Teilnahme an Massnahmen zur beruflichen oder sozialen Integration nach Art. 12a dieses Erlasses; b) * die Kosten für die betreuende Sozialhilfe, insbesondere die sozialpädagogische Familienbegleitung.
3
... *

Art. 19 2. bei unrechtmässigem Bezug

1 Wer unrechtmässig finanzielle Sozialhilfe erwirkt hat, erstattet diese samt Zins nach den Bestimmungen des Obligationenrechts
12 zurück. *

Art. 20 b) durch Erben der unterstützten Person

1 Erben erstatten die vom Erblasser bezogene finanzielle Sozialhilfe zurück, soweit sie aus dem Nachlass bereichert sind.

Art. 21 c) Verfahren

1 Die politische Gemeinde, die finanzielle Sozialhilfe geleistet hat, verfügt die Rückerstattung.
2 Finanzielle Sozialhilfe, die vor mehr als 15 Jahren geleistet wurde, wird nicht zu - rückgefordert. Ausgenommen sind: a) finanzielle Sozialhilfe in Form von:
1. Darlehen;
2. Vorschüssen nach Art. 13 dieses Gesetzes; b) Rückerstattungsverpflichtungen nach Art. 14 dieses Gesetzes.

Art. 22 d) Stundung und Erlass

1 Bedeutet die Rückerstattung eine grosse Härte, kann die politische Gemeinde den geschuldeten Betrag stunden oder erlassen.

Art. 22a * e) Verrechnung mit laufenden Leistungen

1 Die Verrechnung der Rückerstattung mit laufenden Leistungen der finanziellen Sozialhilfe ist zulässig, soweit die Kürzungslimite nach Art. 17 dieses Erlasses ein - gehalten wird und die Rückerstattung rechtskräftig verfügt wurde.
12 SR 220 .

Art. 23 Beizug von Verwandten

1 Die zuständige politische Gemeinde fordert unterstützungspflichtige Verwandte zur Unterstützungsleistung auf. Sie strebt eine Vereinbarung über angemessene Beiträge der Verwandten an.
2 Bestreiten die Verwandten die Unterstützungspflicht oder kommt keine Verein - barung zustande, kann die politische Gemeinde beim Gericht Klage auf Vergütung der geleisteten finanziellen Sozialhilfe einreichen.

Art. 24 Kostenpflicht

a) Kostentragung und Kostenersatzpflicht
1 Die Kostentragung der aufgrund des Aufenthalts zuständigen politischen Gemeinde und die Kostenersatzpflicht der aufgrund des Unterstützungswohnsit - zes zuständigen politischen Gemeinde richten sich sachgemäss nach dem Bundes - gesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger
13
. *
2
... *

Art. 25 b) Verbot der Abschiebung

1 Die politische Gemeinde darf eine Person, die um finanzielle Sozialhilfe nach - sucht oder solche bezieht, nicht veranlassen, aus der Gemeinde wegzuziehen, auch nicht durch Umzugsunterstützungen oder andere Begünstigungen, wenn es nicht im Interesse dieser Person liegt.
2 Bei Widerhandlungen gegen dieses Verbot bleibt der Unterstützungswohnsitz am bisherigen Wohnort so lange bestehen, als die betroffene Person ihn ohne be - hördlichen Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber während fünf Jahren.

Art. 25a * c) Kostenersatz für Sozialhilfe an Fahrende

1 Der Kanton leistet einer politischen Gemeinde Kostenersatz für finanzielle Sozi - alhilfe, die an Fahrende ausgerichtet wird, die: a) einen dauerhaft bereitgestellten Standplatz vorwiegend während der Winter - monate oder als ganzjährigen Standort nutzen und in der entsprechenden po - litischen Gemeinde einen Unterstützungswohnsitz haben oder b) sich auf einem bereitgestellten Platz vorübergehend aufhalten und keinen Un - terstützungswohnsitz in einem anderen Kanton haben.
13 BG über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz) vom
24. Juni 1977, SR 851.1 .

Art. 26 Rechtshilfe

1 Die politische Gemeinde leistet Rechtshilfe insbesondere bei: a) Abklärungen über Art und Ausmass der persönlichen Sozialhilfe; b) Rückerstattungsverfahren; c) Geltendmachung von Verwandtenunterstützung.

Art. 27 Uneinigkeit der Gemeinden

1 Das zuständige Departement
14 entscheidet bei Uneinigkeit der Gemeinden. III. Stationäre Sozialhilfe (3.)
1. Allgemeine Bestimmungen * (3.0.)

Art. 27a * Grundsatz

1 Stationäre Sozialhilfe bezweckt, dass Personen, die aufgrund von Alter, Behinde - rung oder besonderer Schutzbedürftigkeit auf Betreuung in einer stationären Ein - richtung angewiesen sind, ein geeignetes Angebot zur Verfügung steht.
2 Als stationäre Sozialhilfe gilt die Abgeltung von Leistungen, die Kanton, Gemein - den oder Dritte zugunsten von Personen nach Abs. 1 dieser Bestimmung in Form von Betreuung, Verpflegung und Unterkunft erbringen. Ausgenommen sind fi - nanzielle Unterstützungen, die den hilfebedürftigen Personen direkt ausgerichtet werden.

Art. 27b * Begriffe

1 Als stationäre Einrichtung gilt eine räumliche Einheit, in der tags- und nachts - über Betreuung, Verpflegung und Unterkunft für Personen nach Art. 27a Abs. 1 dieses Erlasses angeboten wird.
2 Nicht als stationäre Einrichtung gilt eine räumliche Einheit, die von den betroffe - nen Personen hauptsächlich zu Wohnzwecken im Rahmen eines Mietverhältnisses nach den Bestimmungen des Obligationenrechts
15 genutzt wird.
14 Departement für Inneres und Militär; Art. 22 lit. h GeschR, sGS 141.3 .
15 SR 220 .
1 bis
. Stationäre Einrichtungen für Betagte und Sterbehospiz-Einrichtungen * (3.1.)

Art. 28 * Grundsatz

1 Die politische Gemeinde sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in stationären Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Betagten.
2 Sie kann die Aufgabe: a) gemeinsam mit anderen politischen Gemeinden erfüllen; b) mit Leistungsvereinbarung an die Ortsgemeinde oder an private Institutionen übertragen; c) ...
3 Der Kanton fördert die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Plät - zen in Sterbehospiz-Einrichtungen. *

Art. 29 Angebotsplanung *

1 Die politische Gemeinde erstellt gestützt auf die Bedarfsermittlung eine Angebotsplanung für stationäre Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Be - tagten. Sie passt sie periodisch an. *
2 In der Angebotsplanung werden Art, Grösse, Leistungsumfang und Einzugsge - biet der stationären Einrichtungen festgelegt. *
3 Die Regierung legt Planungsrichtwerte für Plätze in stationären Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Betagten sowie für Plätze in Sterbehospiz-Einrich - tungen fest. *

Art. 30 * ...

Art. 30a * Qualitätsanforderungen

1 Stationäre Einrichtungen für Betagte und Sterbehospiz-Einrichtungen erfüllen qualitative Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung in stationären Ein - richtungen. *
2 Sie erfüllen die qualitativen Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung, wenn insbesondere: a) die Einrichtung über konzeptionelle Grundlagen betreffend Leistungen sowie Führung und Organisation verfügt, welche:
1. auf die Sicherstellung des Wohls der betreuten Person ausgerichtet sind;
2. die Qualitätsentwicklung und -sicherung unterstützen; b) Leitung und Personal persönlich und fachlich geeignet sind;
c) die Zahl der Mitarbeitenden den Anforderungen der Pflege und Betreuung entspricht; d) Bauten und Ausstattung zweckmässig sind und den Bedürfnissen der betreu - ten Personen entsprechen; e) der Betrieb wirtschaftlich gesichert erscheint; f) die interne Aufsicht sichergestellt ist.

Art. 30b * Finanzierung

1 Die Finanzierung der Pflegeleistungen in stationären Einrichtungen zur Betreu - ung und Pflege von Betagten sowie in Sterbehospiz-Einrichtungen richtet sich nach dem Gesetz über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 2011
16
.
2 Der Kanton leistet Beiträge an die Bereitstellung von nicht als Pflegeleistungen erfassten Betreuungsleistungen in Sterbehospiz-Einrichtungen, wenn diese als Leistungserbringer auf der Pflegeheimliste
17 aufgeführt sind und eine Leistungs - vereinbarung mit dem zuständigen Departement besteht.
3 Die Beitragsleistung nach Abs. 2 dieser Bestimmung wird nach Aufenthaltstagen von Personen mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen bemessen. Das zuständige De - partement legt das Verhältnis von Beitragsleistung zum anrechenbaren Nettoauf - wand fest.
4 Die Beitragsleistung nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann auf begründeten An - trag zur Deckung von Debitorenverlusten erhöht werden, die der Einrichtung trotz gebotener Sorgfalt entstanden sind.

Art. 31 * ...

Art. 32 * Private Betagten- und Pflegeheime

a) Betriebsbewilligung
1 Wer ein privates Betagten- oder Pflegeheim mit mehr als fünf Plätzen betreibt, bedarf einer Betriebsbewilligung des zuständigen Departementes
18 , soweit keine Leistungsvereinbarung nach Art. 28 Abs. 2 Bst. b dieses Gesetzes vorliegt.

Art. 33 * b) Aufsicht

1 Die zuständige Stelle der Gemeinde beaufsichtigt die Heime, soweit eine Leis - tungsvereinbarung nach Art. 28 2 Bst. b dieses Erlasses vorliegt. Die zustän - dige Stelle des Kantons beaufsichtigt die übrigen Heime. *
16 sGS 331.2 .
17 sGS 381.181 .
18 Departement des Inneres; Art. 22 Bst. h GeschR, sGS 141.3 .
2 Die für die Aufsicht zuständige Stelle überprüft die Einhaltung der qualitativen Mindestanforderungen nach Art. 30a dieses Erlasses. *

Art. 34 c) Verordnung

1 Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über: a) Voraussetzungen und Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der Betriebs - bewilligung; b) die Heimaufsicht.

Art. 35 Fachkommission für Altersfragen

a) Aufgaben *
1 Das zuständige Departement
19 setzt eine Fachkommission für Altersfragen ein. Vertreten sind insbesondere politische Gemeinden und stationäre Einrichtungen für Betagte. *
2 Die Fachkommission für Altersfragen: * a) * berät die zuständigen Stellen von Kanton und politischen Gemeinden in Angelegenheiten der ambulanten und stationären Betagtenbetreuung; b) * berät die zuständigen Stellen von Kanton und politischen Gemeinden in der Koordination der Tätigkeit öffentlicher und privater Institutionen im Bereich einer ganzheitlichen Alterspolitik; c) * erarbeitet Richtlinien zu den Qualitätsanforderungen an Pflege und Betreu - ung nach Art. 30a dieses Erlasses.

Art. 35a * Qualitative Mindestanforderungen

1 Die Regierung erlässt qualitative Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung durch Verordnung.
2. Notunterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt und deren Kinder * (3.2.)

Art. 36 Grundsatz

1 Der Kanton richtet Beiträge an den anrechenbaren Betriebsaufwand von aner - kannten Notunterkünften aus, die Opfern häuslicher Gewalt und deren Kindern mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen Unterkunft, Schutz und Betreuung anbieten. *
19 Departement des Innern; Art. 22 lit. h GeschR, sGS 141.3 .
2 Anrechenbar ist der Betriebsaufwand: a) * wenn er zur Erfüllung der Aufgaben notwendig und durch wirtschaftliche Betriebsführung gerechtfertigt ist. Massgeblich sind die anrechenbaren Auf - enthaltstage nach Art. 30a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010
20 ; b) * soweit er die Einnahmen aus der Kostenbeteiligung der betroffenen Person nach Art. 16 des eidgenössischen Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007
21 übersteigt.
3
... *

Art. 37 Zuständigkeit

1 Die Regierung anerkennt beitragsberechtigte Notunterkünfte und legt den Leis - tungsauftrag fest. Der Leistungsauftrag umfasst auch Opfer von Menschenhandel oder Zwangsprostitution. *
2 Das zuständige Departement:
22 a) * genehmigt Budget und Betriebsrechnung; b) * bestimmt den anrechenbaren Tagessatz für Personen mit Wohnsitz ausser - halb des Kantons St.Gallen und das anrechenbare Kostgeld für Personen ohne Anspruch auf Opferhilfe. Das anrechenbare Kostgeld entspricht den durch - schnittlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung; c) * ... d) * beaufsichtigt Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung.
3 Die Finanzkontrolle prüft die Betriebsrechnung.

Art. 38 * ...

Art. 38a * Kostentragung nach Wegfall des Anspruchs auf Opferhilfe

1 Die betroffene Person beteiligt sich im Umfang des anrechenbaren Kostgelds an den Aufenthaltskosten, wenn der Anspruch auf Opferhilfe entfällt. Bei fehlender Leistungsfähigkeit trägt die politische Gemeinde am Unterstützungswohnsitz der betroffenen Person das anrechenbare Kostgeld.
2 Die anerkannte Notunterkunft zeigt der politischen Gemeinde am Unterstüt - zungswohnsitz der betroffenen Person rechtzeitig bei Wegfall des Anspruchs auf Opferhilfe an, wenn diese: a) ohne Obdach sein wird und b) nicht selbst in der Lage ist, die persönliche Notlage zu beheben.
20 sGS 962.1 .
21 SR 312.5 .
22 Departement für Inneres und Militär; Art. 22 lit. h GeschR, sGS 141.3 .
3. Andere stationäre Einrichtungen (3.3.)

Art. 39 * Grundsatz

1 Die politische Gemeinde sorgt im Einzelfall für die Unterbringung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, die der stationären Sozialhilfe bedürfen. *
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
23 , über die soziale Sicherung und Integration von Men - schen mit Behinderung
24 , über die Suchthilfe
25 und des Volksschulgesetzes zu den sonderpädagogischen Massnahmen
26
. *

Art. 39a * Gemischte Einrichtungen

a) Begriff
1 Eine natürliche oder juristische Person gilt als gemischte Einrichtung, wenn sie: a) * wenigstens drei Personen aufnehmen kann, deren Betreuung, Pflege oder Be - schäftigung nach der besonderen Gesetzgebung über Einrichtungen für Men - schen mit Behinderung
27 , Betagten- und Pflegeheime
28 , Kinder- und Jugend - heime
29 oder die Aufnahme von Pflegekindern
30 einer Bewilligung bedarf und a bis ) * Leistungen für wenigstens zwei verschiedene Zielgruppen nach Bst. a dieser Bestimmung anbietet und b) nicht unter eine Bewilligungspflicht der besonderen Gesetzgebung nach Bst. a dieser Bestimmung fällt.

Art. 39b * b) Bewilligungspflicht

1 Der Betrieb einer gemischten Einrichtung mit privater Trägerschaft bedarf der Bewilligung des zuständigen Departementes.

Art. 39c * c) Aufsicht

1 Die zuständige Stelle des Kantons beaufsichtigt die gemischten Einrichtungen.
23 sGS 912.5 .
24 sGS 381.4 .
25 sGS 311.2 .
26 sGS 213.1 .
27 Art. 8 des Gesetzes über die Förderung der sozialen Sicherung und Integration von Men - schen mit Behinderung, sGS 381.4 .
28 Art. 32 des Sozialhilfegesetzes, sGS 381.1 .
29 Art. 2 der Verordnung über Kinder- und Jugendheime, sGS 912.4 .
30 Art. 4 der eidgV über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977, SR
211.222.338 .

Art. 39d * d) Verordnung

1 Die Regierung regelt durch Verordnung: a) Voraussetzungen und Verfahren für Erteilung und Entzug der Betriebsbewil - ligung; b) Aufsicht über gemischte Einrichtungen. IV. Staatsbeiträge (4.)
1. Beiträge an die betreuende Sozialhilfe * (4.1.)

Art. 40 Grundsatz

1 Der Kanton kann Beiträge an Institutionen ausrichten, die im öffentlichen Inter - esse und aufgrund einer Leistungsvereinbarung: * a) Beratung und Betreuung anbieten; b) * ... c) * in der Sozialhilfe oder in der Sozialberatung tätige Personen aus- und weiter - bilden; d) * Tätigkeiten ausüben, die geeignet sind, der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen; e) * Freiwilligenarbeit und Selbsthilfe fördern.
2
... *
3 Die Beiträge werden im Rahmen der durch das Budget zur Verfügung gestellten Mittel ausgerichtet. *
2. Beiträge an die Unterbringung von Minderjährigen * (4.2.)

Art. 40a * Fachliche Indikation

1 Die fachliche Indikation für die Unterbringung von Minderjährigen ist gegeben, wenn diese geeignet und notwendig ist, einer Gefährdung des Kindes zu begegnen.
2 Ist die gesetzliche Vertretung des Kindes mit der Unterbringung einverstanden, stellt sie der für die Finanzierung zuständigen Stelle einen Antrag auf Finanzie - rung der Unterbringung. Der Nachweis der fachlichen Indikation erfolgt durch: a) die Erziehungs- und Familienberatung nach Art. 3a dieses Erlasses oder b) die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Bei - standsperson.

Art. 40b * Kostentragung bei Unterbringung in eine Pflegefamilie oder in ein

Kinder- oder Jugendheim ohne Beitragsberechtigung nach IVSE a) Zuständigkeit
1 Die politische Gemeinde am Unterstützungswohnsitz der oder des Minderjähri - gen entscheidet über den Antrag auf Finanzierung der Unterbringung nach

Art. 40a dieses Erlasses.

2 Sie trägt die anrechenbaren Kosten, wenn die Massnahmen kindesschutzrecht - lich angeordnet sind oder der Indikationsnachweis nach Art. 40a dieses Erlasses erbracht ist.
3 Die Kosten werden bis längstens zum Abschluss der Erstausbildung getragen, wenn die Unterbringung vor Eintritt der Volljährigkeit erfolgt ist und ein Ausbil - dungsabschluss absehbar ist.
4 Die Beteiligung der Unterhaltspflichtigen richtet sich nach ihrer Leistungsfähig - keit.

Art. 40c * b) anrechenbare Kosten

1 Anrechenbar sind Kosten: a) für Unterkunft und Verpflegung; b) für Betreuung; c) für die Begleitung der Pflegefamilie, soweit diese im Rahmen der Familien - pflege kindesschutzrechtlich angeordnet oder der Indikationsnachweis nach

Art. 40a dieses Erlasses erbracht ist.

2 Die Regierung regelt durch Verordnung die Höchst- und Mindestansätze für die anrechenbaren Kosten nach Abs. 1 dieser Bestimmung. Die politischen Gemein - den werden angehört.

Art. 40d * Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE

a) Beitragsberechtigung
1 Das zuständige Departement anerkennt Kinder- und Jugendheime im Kanton als beitragsberechtigt, wenn sie: a) zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots notwendig sind; - verordnung
31 verfügen; c) einen gemeinnützigen Zweck verfolgen und ihre Mittel zweckgebunden ver - wenden.
31 SR 211.222.338 .
2 Kinder- und Jugendheime, die der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Ein - richtungen IVSE unterstellt sind, können von der Regierung als Notunterkunft für Minderjährige anerkannt werden, soweit das Angebot bedarfsgerecht ist.

Art. 41 * b) Beiträge *

1 Beiträge nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE erhalten beitragsberechtigte Kinder- und Jugendheime: * a) * ausserhalb des Kantons für st.gallische Betreuungsbedürftige auf Basis der er - teilten Kostenübernahmegarantien; b) * im Kanton auf Basis der erteilten Kostenübernahmegarantien:
1. für ausserkantonale Betreuungsbedürftige im Umfang der Vergütungen anderer Kantone;
2. für st.gallische Betreuungsbedürftige in sachgemässer Anwendung der Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtun - gen IVSE.

Art. 42 * ...

Art. 42a * c) pauschale Leistungsabgeltung

1. Leistungsvereinbarung
1 Das zuständige Departement schliesst mit beitragsberechtigten Kinder- und Ju - gendheimen befristete Leistungsvereinbarungen für eine pauschale Leistungsab - geltung ab, wenn diese aufgrund der Kapitalausstattung und der bewilligten Zahl der Plätze in der Lage sind, Auslastungsschwankungen auszugleichen.
2 Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere: a) Zweck und Dauer der Leistung; b) die Leistungen der Vertragsparteien und deren Verantwortlichkeiten; c) Form und Höhe der pauschalen Leistungsabgeltung; d) Modalitäten der Leistungsabgeltung; e) Auflagen und Bedingungen; f) Leistungsüberprüfung; g) Folgen bei ungenügend oder nicht erfüllten Leistungen.
3 Kommt keine Vereinbarung zustande, erlässt das zuständige Departement eine Verfügung.

Art. 42b * 2. Schwankungsfonds

1 Private Kinder- und Jugendheime errichten bei pauschaler Leistungsabgeltung einen Schwankungsfonds.
2 Das Kapital des Schwankungsfonds wird zum Ausgleich des in Erfüllung der Leistungsvereinbarung erzielten Betriebsergebnisses verwendet. Die Regierung legt durch Verordnung die erforderliche Deckung sowie die höchstens zulässige Zuweisung von Überschüssen fest.
3 Wird eine Leistungsvereinbarung nicht verlängert oder erneuert, fällt das Kapital des Schwankungsfonds dem allgemeinen Haushalt des Kantons zu.

Art. 43 * d) Kostenträger

1. Grundsatz *
1 Die zuständige politische Gemeinde trägt bei Unterbringung in ein beitragsbe - rechtigtes Kinder- oder Jugendheim: * a) * zwei Drittel der Leistungsabgeltung auf Basis der erteilten Kostenübernahme - garantie und nach Abzug der Beiträge der Unterhaltspflichtigen sowie der weiteren gesetzlichen Kostenträger; b) die Beiträge der Unterhaltspflichtigen nach Art. 22 der Interkantonalen Ver - einbarung für soziale Einrichtungen IVSE
32 , wenn diese nicht leistungsfähig sind.
2 Der Kanton trägt einen Drittel der pauschalierten Leistungsabgeltung oder den verbleibenden Betrag der effektiven Leistungsabgeltung einschliesslich eines allfäl - ligen Defizits. *
3 Die Kostentragung bei strafrechtlicher Unterbringung richtet sich nach der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung
33
.

Art. 43a * 2. bei anerkannten Notunterkünften für Minderjährige

1 Der Kanton trägt die Leistungsabgeltung bei anerkannten Notunterkünften für Minderjährige nach Art. 40d Abs. 2 dieses Erlasses für höchstens zehn Aufent - haltstage, wenn der Eintritt nicht während der Abklärung oder einer laufenden Kindesschutzmassnahme erfolgt ist.

Art. 44 * ...

Art. 45 * d) Verordnungsvorschriften

1 Die Regierung regelt durch Verordnung insbesondere: a) Anerkennung st.gallischer Heime und Einrichtungen nach der Interkantona - len Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE und nach diesem Gesetz;
32 sGS 381.31 .
33 SR 312.1 .
b) * Aufsicht über die fachgerechte und wirtschaftliche Führung st.gallischer Heime und Einrichtungen, die nicht vom Kanton oder von politischen Gemeinden geführt werden; c) Geltendmachung der Leistungsabgeltung gegenüber anderen Kantonen und Kostenübernahmegarantien; d) Berechnung von Beiträgen der Unterhaltspflichtigen und Leistungsabgeltun - gen. IV bis
. Weitere Beiträge * (4 bis )

Art. 45a * Integrationspauschalen

a) Grundsatz
1 Der Kanton und die politischen Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im Sinn der Grundsätze der Integrationsförderung
34 für einen möglichst zielgruppenspezifischen und wirkungsvollen Einsatz der Integra - tionspauschalen, die der Bund nach Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember
2005
35 ausrichtet.
2 Die Hauptverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit den Integrati - onspauschalen finanziert werden, liegt bei den politischen Gemeinden.

Art. 45b * b) politische Gemeinden

1 Die politischen Gemeinden sind insbesondere zuständig für: a) die Verwendung der Mittel aus den Integrationspauschalen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben und der Vereinbarung nach Art. 45f dieses Er - lasses; b) die Berichterstattung über die Verwendung der Mittel an die zuständige Stelle des Kantons.
2 Sie stellen für die in ihrer Zuständigkeit liegenden Personen nach Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integra - tion vom 16. Dezember 2005
36 eine durchgehende Fallführung, in der Regel ge - stützt auf einen individuellen Integrationsplan, sicher.
34 Art. 53 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005, SR 142.20 .
35 SR 142.20 .
36 SR 142.20 .
3 Sie beachten bei der Verwendung der Mittel aus den Integrationspauschalen die Vorgaben der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen, soweit diese im Rahmen der Aufgaben, die mit den Integrationspauschalen finanziert werden, anwendbar sind.

Art. 45c * c) zuständiges Departement

1 Das zuständige Departement ist insbesondere zuständig für: a) die Mitteilung über die jährliche Zuweisung und Auszahlung der Mittel aus den Integrationspauschalen an die einzelnen politischen Gemeinden. Die Zu - weisung richtet sich insbesondere nach der Zahl vorläufig Aufgenommener und Flüchtlinge je politischer Gemeinde; b) die Aufsicht über die Mittelverwendung im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben und der Vereinbarung nach Art. 45f dieses Erlasses; c) die Berichterstattung über die Verwendung der Integrationspauschalen an den Bund.
2 Bei der Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten trägt das zuständige Departement der Hauptverantwortung der politischen Gemeinden für die Erfüllung der Aufga - ben, die mit den Integrationspauschalen finanziert werden, Rechnung.

Art. 45d * Verwendung der Mittel

a) durchgehende Fallführung
1 Ein Teil der Mittel kann zur Deckung der Kosten für die durchgehende Fallfüh - rung verwendet werden.

Art. 45e * b) durch die politische Gemeinde nicht ausgeschöpfte Mittel

1 Durch die politische Gemeinde nicht ausgeschöpfte Mittel werden dem Kanton zurückerstattet. Sie stehen in den Folgejahren unter Berücksichtigung der bundes - rechtlichen Vorgaben vollumfänglich sämtlichen politischen Gemeinden zur Ver - fügung, gemäss deren jeweiligem Anteil an den zuzuweisenden Mitteln.

Art. 45f * Vereinbarung

1 Zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Abschnitts schliessen die Regierung und die Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsiden - ten eine Vereinbarung ab. Darin werden insbesondere festgelegt: a) grundlegende Kriterien, die Angebote erfüllen müssen, damit sie mit den In - tegrationspauschalen finanziert werden können; b) Einzelheiten der Finanzierung, insbesondere:
1. Verteilschlüssel für die Zuweisung der Mittel aus den Integrationspau - schalen an die einzelnen politischen Gemeinden sowie Auszahlungsmo - dalitäten;
2. Anrechenbarkeit von Kosten für die durchgehende Fallführung;
3. Massnahmen bei nicht korrekter Mittelverwendung durch die politischen Gemeinden; c) Massnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung; d) Vorgaben für die Berichterstattung der politischen Gemeinden über die Ver - wendung der Mittel aus den Integrationspauschalen an die zuständige Stelle des Kantons; e) Einzelheiten zur Wahrnehmung der Aufsicht über die Mittelverwendung durch das zuständige Departement; f) soweit erforderlich Übergangsbestimmungen für den Wechsel vom bisherigen Finanzierungssystem für die Verwendung der Mittel aus den Integrationspau - schalen zum Finanzierungssystem nach Art. 45a ff. dieses Erlasses.
2 Die Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen. Sie kann im gegenseitigen Ein - vernehmen geändert werden. V. Schlussbestimmungen (5.)
Art. 46
37
Art. 47
38
Art. 48
39
Art. 49
40
Art. 50
41
Art. 51
42
Art. 52
43
Art. 53
44
37 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
38 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
39 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
40 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
41 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
42 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
43 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
44 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
Art. 54
45

Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Aufgehoben werden: a) Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 8. Juni 1953;
46 b) Gesetz über die öffentliche Fürsorge vom 18. Mai 1964;
47 c) Grossratsbeschluss über Beiträge an das Frauenhaus St.Gallen vom 14. Januar
1993;
48 d) Grossratsbeschluss über die Übergangsregelung zur Heimvereinbarung vom
8. Januar 1987.
49

Art. 56 Übergangsbestimmungen

a) laufende Unterstützung
1 Bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes laufende Unterstützung wird nach dem Ge - setz über die öffentliche Fürsorge vom 18. Mai 1964
50 ausgerichtet.
2 Die Rückerstattung richtet sich nach neuem Recht. Die Frist nach Art. 21 Abs. 2 dieses Gesetzes beginnt mit dessen Vollzugsbeginn zu laufen.

Art. 57 b) Gemeindebeitrag an die Invalidenversicherung

1 Die politische Gemeinde bezahlt den Beitrag nach Art. 15 des Einführungsgeset - zes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi - cherung vom 13. Januar 1994
51 in der Fassung vor Aufhebung durch das Sozialhil - fegesetz innert vier Jahren seit Vollzugsbeginn des Sozialhilfegesetzes.
2 Sie bestimmt Zahl und Höhe der Raten.
3 Ein Verzugszins wird nicht erhoben.
45 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
46 nGS 19–81 (sGS 373.1).
47 nGS 28–48 (sGS 381.1).
48 nGS 28–17 (sGS 382.1).
49 nGS 27–24 (sGS 387.2).
50 nGS 28–48 (sGS 381.1).
51 sGS 350.1.

Art. 57a * c) des IV. Nachtrags vom 25. April 2017

1 Ortsgemeinden, die bis zum Vollzugsbeginn dieses Erlasses nach Art. 6 des Sozi - alhilfegesetzes vom 27. September 1998 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses persönliche Sozialhilfe für ihre Bürgerinnen und Bürger geleistet haben, bleiben zuständig, bis die Abtretung und Entschädigung für die Aufgabenüber - nahme mit der politischen Gemeinde vereinbart ist.
2 Kommt innert zwei Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Erlasses keine Vereinba - rung über die Abtretung und Entschädigung nach Abs. 1 dieser Bestimmung zu - stande, entscheidet das zuständige Departement.

Art. 57b * d) des V. Nachtrags vom 29. Januar 2019

52
1 Die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags dem Bereich A der Interkantonalen Vereinbarung über soziale Einrichtungen IVSE unterstellten Einrichtungen gelten als beitragsberechtigte Einrichtungen nach Art. 40d dieses Erlasses.

Art. 58 * ...

Art. 59 Vollzugsvorschriften

1 Die Regierung erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschrif - ten. *

Art. 60 Vollzugsbeginn

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

Art. 61 Finanzreferendum

1 Dieses Gesetz untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.
53
52 nGS 2019-024.
53 Art. 6 RIG, sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 33–104 27.09.1998 01.01.1999

Art. 2, Abs. 1 geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 2, Abs. 1, a) eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 2, Abs. 1, b) eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 2, Abs. 2, a) geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 3a eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 3b eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 4, Abs. 1, b) geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 4, Abs. 2 geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 4 bis

eingefügt 2013-005 06.08.2013 01.10.2013

Art. 6 aufgehoben 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 6 bis

eingefügt 44–37 20.01.2009 keine Angabe

Art. 6 bis

, Abs. 1 geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 6 bis

, Abs. 1, b) geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 6 bis

, Abs. 1, c) eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 6 ter

eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.01.2019

Art. 7, Abs. 1 geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 7, Abs. 1, a) eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 7, Abs. 1, b) eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 7, Abs. 2 eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 7, Abs. 3 eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 8, Abs. 1 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 8, Abs. 1, a) geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 8, Abs. 1, b) aufgehoben 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 8, Abs. 1, c) aufgehoben 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 8, Abs. 1, d) eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 8, Abs. 1, e) eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 8, Abs. 2 eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 8a eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 8b eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 9 Artikeltitel ge -

ändert
2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 9, Abs. 1 bis

eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 9, Abs. 2 eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 9a eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 9b eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 9c eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 9c Artikeltitel ge -

ändert
2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 9c, Abs. 1 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 9c, Abs. 1, a) geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 9c, Abs. 2 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 9c, Abs. 2, a) aufgehoben 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 9c, Abs. 2, b) aufgehoben 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 10, Abs. 1 geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 10, Abs. 3 geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 11 Artikeltitel ge -

ändert
2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 11, Abs. 1 geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 11, Abs. 1 bis

eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 11, Abs. 2 aufgehoben 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 11, Abs. 3 eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 11a eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 12a eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 12b eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 16 Artikeltitel ge -

ändert
2013-005 06.08.2013 01.10.2013

Art. 16 bis

eingefügt 2013-005 06.08.2013 01.10.2013

Art. 16 ter

eingefügt 2013-005 06.08.2013 01.10.2013

Art. 17 Artikeltitel ge -

ändert
2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 17, Abs. 1 geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 17, Abs. 1, d) geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 17, Abs. 1, e) eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 17, Abs. 1, f) eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 17, Abs. 1, g) eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 17, Abs. 1, h) eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 17, Abs. 2 eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 17a eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 18 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe

Art. 18 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013

Art. 18, Abs. 1 bis

eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 18, Abs. 1 bis

, b) geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 18, Abs. 2 geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 18, Abs. 2, a) eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 18, Abs. 2, b) eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 18, Abs. 3 aufgehoben 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 19, Abs. 1 geändert 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 22a eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 24, Abs. 1 geändert 2014-037 28.01.2014 01.01.2014

Art. 24, Abs. 2 geändert 2014-037 28.01.2014 01.01.2014

Art. 24, Abs. 2 aufgehoben 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 25a eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Gliederungstitel 3.0. eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 27a eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 27b eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Gliederungstitel 3.1. geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 28 geändert 46–7 14.12.2010 keine Angabe

Art. 28, Abs. 3 eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 29 Artikeltitel ge -

ändert
2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 29, Abs. 1 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 29, Abs. 2 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 29, Abs. 3 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 30 aufgehoben 43–38 23.09.2007 keine Angabe

Art. 30a eingefügt 2014-028 28.01.2014 01.01.2014

Art. 30a, Abs. 1 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 30b eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 31 aufgehoben 2014-028 28.01.2014 01.01.2014

Art. 32 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013

Art. 33 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013

Art. 33, Abs. 1 geändert 2014-028 28.01.2014 01.01.2014

Art. 33, Abs. 1 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 33, Abs. 2 eingefügt 2014-028 28.01.2014 01.01.2014

Art. 35 Artikeltitel ge -

ändert
2014-028 28.01.2014 01.01.2014

Art. 35, Abs. 1 geändert 2014-028 28.01.2014 01.01.2014

Art. 35, Abs. 2 geändert 2014-028 28.01.2014 01.01.2014

Art. 35, Abs. 2, a) geändert 2014-028 28.01.2014 01.01.2014

Art. 35, Abs. 2, b) geändert 2014-028 28.01.2014 01.01.2014

Art. 35, Abs. 2, c) eingefügt 2014-028 28.01.2014 01.01.2014

Art. 35a eingefügt 2014-028 28.01.2014 01.01.2014

Gliederungstitel 3.2. geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020

Art. 36, Abs. 1 geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020

Art. 36, Abs. 2, a) geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020

Art. 36, Abs. 2, b) geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020

Art. 36, Abs. 3 aufgehoben 2019-024 29.01.2019 01.01.2020

Art. 37, Abs. 1 geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020

Art. 37, Abs. 2, a) geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020

Art. 37, Abs. 2, b) geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020

Art. 37, Abs. 2, c) aufgehoben 2019-024 29.01.2019 01.01.2020

Art. 37, Abs. 2, d) eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.01.2020

Art. 38 aufgehoben 2019-024 29.01.2019 01.01.2020

Art. 38a eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.01.2020

Art. 39 geändert 47–139 07.08.2012 01.01.2013

Art. 39, Abs. 1 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 39, Abs. 2 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 39a eingefügt 47–139 07.08.2012 01.01.2013

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 39a, Abs. 1, a) geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 39a, Abs. 1, a bis

) eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 39b eingefügt 47–139 07.08.2012 01.01.2013

Art. 39c eingefügt 47–139 07.08.2012 01.01.2013

Art. 39d eingefügt 47–139 07.08.2012 01.01.2013

Gliederungstitel 4.1. eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 40, Abs. 1 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 40, Abs. 1, b) aufgehoben 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 40, Abs. 1, c) geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 40, Abs. 1, d) geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 40, Abs. 1, e) eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 40, Abs. 2 aufgehoben 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 40, Abs. 3 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Gliederungstitel 4.2. eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 40a eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Art. 40b eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.01.2020

Art. 40c eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.01.2020

Art. 40d eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.01.2020

Art. 41 geändert 41–27 24.01.2006 keine Angabe

Art. 41 Artikeltitel ge -

ändert
2019-024 29.01.2019 01.01.2020

Art. 41, Abs. 1 geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020

Art. 41, Abs. 1, a) geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020

Art. 41, Abs. 1, b) geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020

Art. 42 geändert 41–27 24.01.2006 keine Angabe

Art. 42 geändert 47–139 07.08.2012 01.01.2013

Art. 42 aufgehoben 2019-024 29.01.2019 01.01.2020

Art. 42a eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.01.2020

Art. 42b eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.01.2020

Art. 43 geändert 47–54 31.01.2012 keine Angabe

Art. 43 geändert 47–139 07.08.2012 01.01.2013

Art. 43 Artikeltitel ge -

ändert
2019-024 29.01.2019 01.01.2020

Art. 43, Abs. 1 geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020

Art. 43, Abs. 1, a) geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020

Art. 43, Abs. 2 geändert 2019-024 29.01.2019 01.01.2020

Art. 43a eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.01.2020

Art. 44 geändert 41–27 24.01.2006 keine Angabe

Art. 44 aufgehoben 47–139 07.08.2012 01.01.2013

Art. 45 geändert 41–27 24.01.2006 keine Angabe

Art. 45, Abs. 1, b) geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019

Gliederungstitel 4 bis eingefügt 2022-060 15.11.2022 01.12.2022

Art. 45a eingefügt 2022-060 15.11.2022 01.12.2022

Art. 45b eingefügt 2022-060 15.11.2022 01.12.2022

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 45c eingefügt 2022-060 15.11.2022 01.12.2022

Art. 45d eingefügt 2022-060 15.11.2022 01.12.2022

Art. 45e eingefügt 2022-060 15.11.2022 01.12.2022

Art. 45f eingefügt 2022-060 15.11.2022 01.12.2022

Art. 57a eingefügt 2017-064 25.04.2017 01.01.2018

Art. 57b eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.01.2020

Art. 58 geändert 41–27 24.01.2006 keine Angabe

Art. 59, Abs. 1 geändert 41–27 24.01.2006 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.09.1998 01.01.1999 Erlass Grunderlass 33–104
24.01.2006 keine Angabe Art. 41 geändert 41–27
24.01.2006 keine Angabe Art. 42 geändert 41–27
24.01.2006 keine Angabe Art. 44 geändert 41–27
24.01.2006 keine Angabe Art. 45 geändert 41–27
24.01.2006 keine Angabe Art. 58 geändert 41–27
24.01.2006 keine Angabe Art. 59, Abs. 1 geändert 41–27
23.01.2007 keine Angabe Art. 18 geändert 42–55
23.09.2007 keine Angabe Art. 30 aufgehoben 43–38
20.01.2009 keine Angabe Art. 6 bis eingefügt 44–37
14.12.2010 keine Angabe Art. 28 geändert 46–7
31.01.2012 keine Angabe Art. 43 geändert 47–54
24.04.2012 01.01.2013 Art. 18 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 32 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 33 geändert 47–149
07.08.2012 01.01.2013 Art. 39 geändert 47–139
07.08.2012 01.01.2013 Art. 39a eingefügt 47–139
07.08.2012 01.01.2013 Art. 39b eingefügt 47–139
07.08.2012 01.01.2013 Art. 39c eingefügt 47–139
07.08.2012 01.01.2013 Art. 39d eingefügt 47–139
07.08.2012 01.01.2013 Art. 42 geändert 47–139
07.08.2012 01.01.2013 Art. 43 geändert 47–139
07.08.2012 01.01.2013 Art. 44 aufgehoben 47–139
06.08.2013 01.10.2013 Art. 4 bis eingefügt 2013-005
06.08.2013 01.10.2013 Art. 16 Artikeltitel ge - ändert
2013-005
06.08.2013 01.10.2013 Art. 16 bis eingefügt 2013-005
06.08.2013 01.10.2013 Art. 16 ter eingefügt 2013-005
28.01.2014 01.01.2014 Art. 24, Abs. 1 geändert 2014-037
28.01.2014 01.01.2014 Art. 24, Abs. 2 geändert 2014-037
28.01.2014 01.01.2014 Art. 30a eingefügt 2014-028
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.01.2014 01.01.2014 Art. 31 aufgehoben 2014-028
28.01.2014 01.01.2014 Art. 33, Abs. 1 geändert 2014-028
28.01.2014 01.01.2014 Art. 33, Abs. 2 eingefügt 2014-028
28.01.2014 01.01.2014 Art. 35 Artikeltitel ge - ändert
2014-028
28.01.2014 01.01.2014 Art. 35, Abs. 1 geändert 2014-028
28.01.2014 01.01.2014 Art. 35, Abs. 2 geändert 2014-028
28.01.2014 01.01.2014 Art. 35, Abs. 2, a) geändert 2014-028
28.01.2014 01.01.2014 Art. 35, Abs. 2, b) geändert 2014-028
28.01.2014 01.01.2014 Art. 35, Abs. 2, c) eingefügt 2014-028
28.01.2014 01.01.2014 Art. 35a eingefügt 2014-028
25.04.2017 01.01.2018 Art. 2, Abs. 1 geändert 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 2, Abs. 1, a) eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 2, Abs. 1, b) eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 2, Abs. 2, a) geändert 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 4, Abs. 1, b) geändert 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 4, Abs. 2 geändert 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 6 aufgehoben 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 6 bis , Abs. 1 geändert 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 6 bis , Abs. 1, b) geändert 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 6 bis , Abs. 1, c) eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 7, Abs. 1 geändert 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 7, Abs. 1, a) eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 7, Abs. 1, b) eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 8a eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 8b eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 9 Artikeltitel ge - ändert
2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 9, Abs. 1 bis eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 9, Abs. 2 eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 9a eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 9b eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 9c eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 10, Abs. 1 geändert 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 10, Abs. 3 geändert 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 11 Artikeltitel ge - ändert
2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 11, Abs. 1 geändert 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 11, Abs. 1 bis eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 11, Abs. 2 aufgehoben 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 11, Abs. 3 eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 11a eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 12a eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 12b eingefügt 2017-064
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
25.04.2017 01.01.2018 Art. 17 Artikeltitel ge - ändert
2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 17, Abs. 1 geändert 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 17, Abs. 1, d) geändert 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 17, Abs. 1, e) eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 17, Abs. 1, f) eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 17, Abs. 1, g) eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 17, Abs. 1, h) eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 17, Abs. 2 eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 17a eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 18, Abs. 1 bis eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 18, Abs. 2 geändert 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 18, Abs. 2, a) eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 18, Abs. 2, b) eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 18, Abs. 3 aufgehoben 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 19, Abs. 1 geändert 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 22a eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 24, Abs. 2 aufgehoben 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 25a eingefügt 2017-064
25.04.2017 01.01.2018 Art. 57a eingefügt 2017-064
29.01.2019 01.04.2019 Art. 3a eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 3b eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.01.2019 Art. 6 ter eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 7, Abs. 2 eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 7, Abs. 3 eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 8, Abs. 1 geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 8, Abs. 1, a) geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 8, Abs. 1, b) aufgehoben 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 8, Abs. 1, c) aufgehoben 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 8, Abs. 1, d) eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 8, Abs. 1, e) eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 8, Abs. 2 eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 9c Artikeltitel ge - ändert
2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 9c, Abs. 1 geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 9c, Abs. 1, a) geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 9c, Abs. 2 geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 9c, Abs. 2, a) aufgehoben 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 9c, Abs. 2, b) aufgehoben 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 18, Abs. 1 bis , b) geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Gliederungstitel 3.0. eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 27a eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 27b eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Gliederungstitel 3.1. geändert 2019-024
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.01.2019 01.04.2019 Art. 28, Abs. 3 eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 29 Artikeltitel ge - ändert
2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 29, Abs. 1 geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 29, Abs. 2 geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 29, Abs. 3 geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 30a, Abs. 1 geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 30b eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 33, Abs. 1 geändert 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Gliederungstitel 3.2. geändert 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 36, Abs. 1 geändert 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 36, Abs. 2, a) geändert 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 36, Abs. 2, b) geändert 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 36, Abs. 3 aufgehoben 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 37, Abs. 1 geändert 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 37, Abs. 2, a) geändert 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 37, Abs. 2, b) geändert 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 37, Abs. 2, c) aufgehoben 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 37, Abs. 2, d) eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 38 aufgehoben 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 38a eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 39, Abs. 1 geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 39, Abs. 2 geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 39a, Abs. 1, a) geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 39a, Abs. 1, a bis ) eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Gliederungstitel 4.1. eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 40, Abs. 1 geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 40, Abs. 1, b) aufgehoben 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 40, Abs. 1, c) geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 40, Abs. 1, d) geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 40, Abs. 1, e) eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 40, Abs. 2 aufgehoben 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 40, Abs. 3 geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Gliederungstitel 4.2. eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 40a eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 40b eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 40c eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 40d eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 41 Artikeltitel ge - ändert
2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 41, Abs. 1 geändert 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 41, Abs. 1, a) geändert 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 41, Abs. 1, b) geändert 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 42 aufgehoben 2019-024
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.01.2019 01.01.2020 Art. 42a eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 42b eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 43 Artikeltitel ge - ändert
2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 43, Abs. 1 geändert 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 43, Abs. 1, a) geändert 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 43, Abs. 2 geändert 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 43a eingefügt 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 45, Abs. 1, b) geändert 2019-024
29.01.2019 01.01.2020 Art. 57b eingefügt 2019-024
15.11.2022 01.12.2022 Gliederungstitel 4 bis eingefügt 2022-060
15.11.2022 01.12.2022 Art. 45a eingefügt 2022-060
15.11.2022 01.12.2022 Art. 45b eingefügt 2022-060
15.11.2022 01.12.2022 Art. 45c eingefügt 2022-060
15.11.2022 01.12.2022 Art. 45d eingefügt 2022-060
15.11.2022 01.12.2022 Art. 45e eingefügt 2022-060
15.11.2022 01.12.2022 Art. 45f eingefügt 2022-060
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