Vereinbarung über die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene
                            Vereinbarung über die Thurgauisch-Schaffhauserische  Maturitätsschule für Erwachsene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  vom 13. April 1993 (Stand 1. Januar 2018)  Die Kantone Thurgau und Schaffhausen  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundlagen
                            1  Die Kantone Thurgau und Schaffhausen führen die Thurgauisch-Schaffhauserische  Maturitätsschule für Erwachsene (nachstehend Maturitätsschule).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Maturitätsschule ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in  Frauenfeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 * Zweck
                            1  Die Maturitätsschule führt Erwachsene zur Maturität und erteilt ihnen nach erfolg  -  reichem Abschluss ein schweizerisch anerkanntes Maturitätszeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führt einen Kurs zur Vorbereitung von Personen mit einer Berufs- oder Fach  -  maturität auf die schweizerisch anerkannte Ergänzungsprüfung zur generellen Zulas  -  sung für universitäre Hochschulen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schulort
                            1  Schulort ist Frauenfeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Bedarf können Kurse auch an weiteren Kantonsschulen geführt werden. Die  Bedingungen werden durch die Erziehungsdepartemente der Vereinbarungskantone  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 * ...
                            1)  Vom RR des Kantons Thurgau am 13.  April 1993, vom GR des Kantons Schaffhausen am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  September 1993 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung der Aufsichtskommission
                            1  Die Aufsichtskommission setzt sich aus Vertretern der beiden Vereinbarungskanto  -  ne zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf eine Amtsdauer von vier Jahren wählen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Regierung des Kantons Thurgau fünf Mitglieder, darunter den Präsiden  -  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Regierung des Kantons Schaffhausen zwei Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich die Aufsichtskommission selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aufgaben der Aufsichtskommission
                            1  Die Aufsichtskommission regelt, organisiert und überwacht die Maturitätsschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erlass der Reglemente, der Lehrpläne und der Stundentafeln. Beschlüsse über  das Maturitätsreglement bedürfen der Genehmigung beider Vereinbarungs  -  kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Anstellung des Rektors und des Prorektors;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Festsetzung der Höhe der Besoldung in Anlehnung an die Besoldungsverord  -  nung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   des Kantons Thurgau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Aufstellung von Voranschlag und Jahresrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Festsetzung der Schulgelder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide unterer Organe der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Überwachung der Schulführung durch Schulbesuche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Bewilligung der zu führenden Klassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  *  Regelung des Kurses zur Vorbereitung auf die schweizerisch anerkannte Er  -  gänzungsprüfung für Personen mit einer Berufs- oder Fachmaturität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Wahl der Experten für die Maturitätsprüfungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Abschluss von Verträgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Erlass besonderer Disziplinar- und Ordnungsvorschriften für Studierende.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Delegation von Aufgaben
                            1  Die Aufsichtskommission kann einzelne Aufgaben an einen aus ihrer Mitte gebil  -  deten Ausschuss oder an den Präsidenten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung der Rekurskommission
                            1  Die Rekurskommission besteht aus zwei Vertretern des Kantons Thurgau und ei  -  nem Vertreter des Kantons Schaffhausen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  177.22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vertreter werden durch die Regierungen auf eine Amtsdauer von vier Jahren  gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen nicht in anderer Stellung für die Ma  -  turitätsschule tätig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aufgaben der Rekurskommission
                            1  Die Rekurskommission beurteilt Rekurse gegen Entscheide der Aufsichtskommis  -  sion abschliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Oberaufsicht
                            1  Die Regierungen der beiden Vereinbarungskantone üben die Oberaufsicht über die  Maturitätsschule aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Koordinationsstelle ist das Departement für Erziehung und Kultur des Kantons  Thurgau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Finanzhaushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Einnahmen
                            1  Die Betriebsmittel werden beschafft durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Schulgelder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Gebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Beiträge Dritter und der Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterrichts- und Büroräume werden durch den Schulortskanton unentgeltlich  zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Beiträge
                            1  Die beiden Vereinbarungskantone tragen die durch Schulgelder, Gebühren und  Beiträge Dritter nicht gedeckten Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge bemessen sich nach dem Anteil der Studierenden mit stipendienrecht  -  lichem Wohnsitz in den Vereinbarungskantonen. Massgebend ist der Durchschnitt  der im Rechnungsjahr beginnenden beiden Semester und der beiden diesen voraus  -  gegangenen Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Satz 2 dieser Bestimmung fehlte aufgrund eines redaktionellen Versehens in der Fassung  vom 1.  Januar 2018 und wurde per 10.  Februar 2020 wieder eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Voranschlag; Jahresrechnung
                            1  Voranschlag und Jahresrechnung bedürfen der Zustimmung der Regierungen bei  -  der Vereinbarungskantone. Ohne Gegenbericht innert einer Frist von sechs Wochen  nach Vorlage von Voranschlag und Jahresrechnung gelten diese als genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Finanzkontrolle
                            1  Die Kontrolle der Rechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle des Kantons Thur  -  gau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Haftung und Verantwortlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Grundsatz
                            1  Die Haftung der Maturitätsschule und die vermögensrechtliche und disziplinarische  Verantwortlichkeit der Organe, der Lehrer und des weiteren Personals richten sich  nach dem Verantwortlichkeitsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   des Kantons Thurgau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Verfahrensrecht
                            1  Das Rekursverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Verwaltungs  -  rechtspflege des Kantons Thurgau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   des Kantons Thurgau.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Vollstreckbarkeit
                            1  Die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Entschei  -  de der Organe der Maturitätsschule stehen hinsichtlich Rechtsöffnung vollstreckba  -  ren gerichtlichen Urteilen gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Kündigung
                            1  Die Regierung eines Vereinbarungskantons kann die Vereinbarung unter Beach  -  tung einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Inkrafttreten
                            1  Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1994 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  170.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  RB  170.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  13.04.1993  01.01.1994  Erstfassung  40/1993