Vereinbarung über die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene (413.28)
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Vereinbarung über die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene

Vereinbarung über die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene
1 ) vom 13. April 1993 (Stand 1. Januar 2018) Die Kantone Thurgau und Schaffhausen vereinbaren:
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundlagen

1 Die Kantone Thurgau und Schaffhausen führen die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene (nachstehend Maturitätsschule).
2 Die Maturitätsschule ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Frauenfeld.

§ 2 * Zweck

1 Die Maturitätsschule führt Erwachsene zur Maturität und erteilt ihnen nach erfolg - reichem Abschluss ein schweizerisch anerkanntes Maturitätszeugnis.
2 Sie führt einen Kurs zur Vorbereitung von Personen mit einer Berufs- oder Fach - maturität auf die schweizerisch anerkannte Ergänzungsprüfung zur generellen Zulas - sung für universitäre Hochschulen. *

§ 3 Schulort

1 Schulort ist Frauenfeld.
2 Bei Bedarf können Kurse auch an weiteren Kantonsschulen geführt werden. Die Bedingungen werden durch die Erziehungsdepartemente der Vereinbarungskantone festgelegt.

§ 4 * ...

1) Vom RR des Kantons Thurgau am 13. April 1993, vom GR des Kantons Schaffhausen am
20. September 1993 genehmigt.
2. Organisation

§ 5 Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung der Aufsichtskommission

1 Die Aufsichtskommission setzt sich aus Vertretern der beiden Vereinbarungskanto - ne zusammen.
2 Auf eine Amtsdauer von vier Jahren wählen:
a. die Regierung des Kantons Thurgau fünf Mitglieder, darunter den Präsiden - ten;
b. die Regierung des Kantons Schaffhausen zwei Mitglieder.
3 Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich die Aufsichtskommission selbst.

§ 6 Aufgaben der Aufsichtskommission

1 Die Aufsichtskommission regelt, organisiert und überwacht die Maturitätsschule.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Erlass der Reglemente, der Lehrpläne und der Stundentafeln. Beschlüsse über das Maturitätsreglement bedürfen der Genehmigung beider Vereinbarungs - kantone;
b. * Anstellung des Rektors und des Prorektors;
c. Festsetzung der Höhe der Besoldung in Anlehnung an die Besoldungsverord - nung
1 ) des Kantons Thurgau;
d. Aufstellung von Voranschlag und Jahresrechnung;
e. Festsetzung der Schulgelder;
f. Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide unterer Organe der Schule;
g. Überwachung der Schulführung durch Schulbesuche;
h. Bewilligung der zu führenden Klassen;
i. * Regelung des Kurses zur Vorbereitung auf die schweizerisch anerkannte Er - gänzungsprüfung für Personen mit einer Berufs- oder Fachmaturität;
k. Wahl der Experten für die Maturitätsprüfungen;
l. Abschluss von Verträgen;
m. Erlass besonderer Disziplinar- und Ordnungsvorschriften für Studierende.

§ 7 Delegation von Aufgaben

1 Die Aufsichtskommission kann einzelne Aufgaben an einen aus ihrer Mitte gebil - deten Ausschuss oder an den Präsidenten übertragen.

§ 8 Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung der Rekurskommission

1 Die Rekurskommission besteht aus zwei Vertretern des Kantons Thurgau und ei - nem Vertreter des Kantons Schaffhausen.
1) RB 177.22
2 Die Vertreter werden durch die Regierungen auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
3 Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen nicht in anderer Stellung für die Ma - turitätsschule tätig sein.
4 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.

§ 9 Aufgaben der Rekurskommission

1 Die Rekurskommission beurteilt Rekurse gegen Entscheide der Aufsichtskommis - sion abschliessend.

§ 10 Oberaufsicht

1 Die Regierungen der beiden Vereinbarungskantone üben die Oberaufsicht über die Maturitätsschule aus.
2 Koordinationsstelle ist das Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau.
3. Finanzhaushalt

§ 11 Einnahmen

1 Die Betriebsmittel werden beschafft durch:
a. Schulgelder;
b. Gebühren;
c. Beiträge Dritter und der Vereinbarungskantone.
2 Die Unterrichts- und Büroräume werden durch den Schulortskanton unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

§ 12 Beiträge

1 Die beiden Vereinbarungskantone tragen die durch Schulgelder, Gebühren und Beiträge Dritter nicht gedeckten Kosten.
2 Die Beiträge bemessen sich nach dem Anteil der Studierenden mit stipendienrecht - lichem Wohnsitz in den Vereinbarungskantonen. Massgebend ist der Durchschnitt der im Rechnungsjahr beginnenden beiden Semester und der beiden diesen voraus - gegangenen Semester.
1 ) *
1) Satz 2 dieser Bestimmung fehlte aufgrund eines redaktionellen Versehens in der Fassung vom 1. Januar 2018 und wurde per 10. Februar 2020 wieder eingefügt.

§ 13 Voranschlag; Jahresrechnung

1 Voranschlag und Jahresrechnung bedürfen der Zustimmung der Regierungen bei - der Vereinbarungskantone. Ohne Gegenbericht innert einer Frist von sechs Wochen nach Vorlage von Voranschlag und Jahresrechnung gelten diese als genehmigt.

§ 14 Finanzkontrolle

1 Die Kontrolle der Rechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle des Kantons Thur - gau.
4. Haftung und Verantwortlichkeit

§ 15 Grundsatz

1 Die Haftung der Maturitätsschule und die vermögensrechtliche und disziplinarische Verantwortlichkeit der Organe, der Lehrer und des weiteren Personals richten sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz
2 ) des Kantons Thurgau.
5. Schlussbestimmungen

§ 16 Verfahrensrecht

1 Das Rekursverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Verwaltungs - rechtspflege des Kantons Thurgau
3 ) des Kantons Thurgau.

§ 17 Vollstreckbarkeit

1 Die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Entschei - de der Organe der Maturitätsschule stehen hinsichtlich Rechtsöffnung vollstreckba - ren gerichtlichen Urteilen gleich.

§ 18 Kündigung

1 Die Regierung eines Vereinbarungskantons kann die Vereinbarung unter Beach - tung einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres kündigen.

§ 19 Inkrafttreten

1 Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1994 in Kraft.
2) RB 170.3
3) RB 170.1
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 13.04.1993 01.01.1994 Erstfassung 40/1993

§ 2 26.10.2004 01.01.2005 geändert 44/2004

§ 2 Abs. 2 17.01.2017 01.02.2017 geändert 3/2017

§ 4 26.10.2004 01.01.2005 aufgehoben 44/2004

§ 6 Abs. 2, b. 26.10.2004 01.01.2005 geändert 44/2004

§ 6 Abs. 2, i. 26.10.2004 01.01.2005 geändert 44/2004

§ 6 Abs. 2, i. 17.01.2017 01.02.2017 geändert 3/2017

§ 12 Abs. 2 17.01.2017 01.01.2018 geändert 3/2017

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