Vereinbarung über die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene (413.28)
    CH - TG

    Vereinbarung über die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene

    Vereinbarung über die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene
    1 ) vom 13. April 1993 (Stand 1. Januar 2018) Die Kantone Thurgau und Schaffhausen vereinbaren:
    1. Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Grundlagen

    1 Die Kantone Thurgau und Schaffhausen führen die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene (nachstehend Maturitätsschule).
    2 Die Maturitätsschule ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Frauenfeld.

    § 2 * Zweck

    1 Die Maturitätsschule führt Erwachsene zur Maturität und erteilt ihnen nach erfolg - reichem Abschluss ein schweizerisch anerkanntes Maturitätszeugnis.
    2 Sie führt einen Kurs zur Vorbereitung von Personen mit einer Berufs- oder Fach - maturität auf die schweizerisch anerkannte Ergänzungsprüfung zur generellen Zulas - sung für universitäre Hochschulen. *

    § 3 Schulort

    1 Schulort ist Frauenfeld.
    2 Bei Bedarf können Kurse auch an weiteren Kantonsschulen geführt werden. Die Bedingungen werden durch die Erziehungsdepartemente der Vereinbarungskantone festgelegt.

    § 4 * ...

    1) Vom RR des Kantons Thurgau am 13. April 1993, vom GR des Kantons Schaffhausen am
    20. September 1993 genehmigt.
    2. Organisation

    § 5 Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung der Aufsichtskommission

    1 Die Aufsichtskommission setzt sich aus Vertretern der beiden Vereinbarungskanto - ne zusammen.
    2 Auf eine Amtsdauer von vier Jahren wählen:
    a. die Regierung des Kantons Thurgau fünf Mitglieder, darunter den Präsiden - ten;
    b. die Regierung des Kantons Schaffhausen zwei Mitglieder.
    3 Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich die Aufsichtskommission selbst.

    § 6 Aufgaben der Aufsichtskommission

    1 Die Aufsichtskommission regelt, organisiert und überwacht die Maturitätsschule.
    2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Erlass der Reglemente, der Lehrpläne und der Stundentafeln. Beschlüsse über das Maturitätsreglement bedürfen der Genehmigung beider Vereinbarungs - kantone;
    b. * Anstellung des Rektors und des Prorektors;
    c. Festsetzung der Höhe der Besoldung in Anlehnung an die Besoldungsverord - nung
    1 ) des Kantons Thurgau;
    d. Aufstellung von Voranschlag und Jahresrechnung;
    e. Festsetzung der Schulgelder;
    f. Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide unterer Organe der Schule;
    g. Überwachung der Schulführung durch Schulbesuche;
    h. Bewilligung der zu führenden Klassen;
    i. * Regelung des Kurses zur Vorbereitung auf die schweizerisch anerkannte Er - gänzungsprüfung für Personen mit einer Berufs- oder Fachmaturität;
    k. Wahl der Experten für die Maturitätsprüfungen;
    l. Abschluss von Verträgen;
    m. Erlass besonderer Disziplinar- und Ordnungsvorschriften für Studierende.

    § 7 Delegation von Aufgaben

    1 Die Aufsichtskommission kann einzelne Aufgaben an einen aus ihrer Mitte gebil - deten Ausschuss oder an den Präsidenten übertragen.

    § 8 Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung der Rekurskommission

    1 Die Rekurskommission besteht aus zwei Vertretern des Kantons Thurgau und ei - nem Vertreter des Kantons Schaffhausen.
    1) RB 177.22
    2 Die Vertreter werden durch die Regierungen auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
    3 Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen nicht in anderer Stellung für die Ma - turitätsschule tätig sein.
    4 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.

    § 9 Aufgaben der Rekurskommission

    1 Die Rekurskommission beurteilt Rekurse gegen Entscheide der Aufsichtskommis - sion abschliessend.

    § 10 Oberaufsicht

    1 Die Regierungen der beiden Vereinbarungskantone üben die Oberaufsicht über die Maturitätsschule aus.
    2 Koordinationsstelle ist das Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau.
    3. Finanzhaushalt

    § 11 Einnahmen

    1 Die Betriebsmittel werden beschafft durch:
    a. Schulgelder;
    b. Gebühren;
    c. Beiträge Dritter und der Vereinbarungskantone.
    2 Die Unterrichts- und Büroräume werden durch den Schulortskanton unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

    § 12 Beiträge

    1 Die beiden Vereinbarungskantone tragen die durch Schulgelder, Gebühren und Beiträge Dritter nicht gedeckten Kosten.
    2 Die Beiträge bemessen sich nach dem Anteil der Studierenden mit stipendienrecht - lichem Wohnsitz in den Vereinbarungskantonen. Massgebend ist der Durchschnitt der im Rechnungsjahr beginnenden beiden Semester und der beiden diesen voraus - gegangenen Semester.
    1 ) *
    1) Satz 2 dieser Bestimmung fehlte aufgrund eines redaktionellen Versehens in der Fassung vom 1. Januar 2018 und wurde per 10. Februar 2020 wieder eingefügt.

    § 13 Voranschlag; Jahresrechnung

    1 Voranschlag und Jahresrechnung bedürfen der Zustimmung der Regierungen bei - der Vereinbarungskantone. Ohne Gegenbericht innert einer Frist von sechs Wochen nach Vorlage von Voranschlag und Jahresrechnung gelten diese als genehmigt.

    § 14 Finanzkontrolle

    1 Die Kontrolle der Rechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle des Kantons Thur - gau.
    4. Haftung und Verantwortlichkeit

    § 15 Grundsatz

    1 Die Haftung der Maturitätsschule und die vermögensrechtliche und disziplinarische Verantwortlichkeit der Organe, der Lehrer und des weiteren Personals richten sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz
    2 ) des Kantons Thurgau.
    5. Schlussbestimmungen

    § 16 Verfahrensrecht

    1 Das Rekursverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Verwaltungs - rechtspflege des Kantons Thurgau
    3 ) des Kantons Thurgau.

    § 17 Vollstreckbarkeit

    1 Die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Entschei - de der Organe der Maturitätsschule stehen hinsichtlich Rechtsöffnung vollstreckba - ren gerichtlichen Urteilen gleich.

    § 18 Kündigung

    1 Die Regierung eines Vereinbarungskantons kann die Vereinbarung unter Beach - tung einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres kündigen.

    § 19 Inkrafttreten

    1 Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1994 in Kraft.
    2) RB 170.3
    3) RB 170.1
    Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 13.04.1993 01.01.1994 Erstfassung 40/1993

    § 2 26.10.2004 01.01.2005 geändert 44/2004

    § 2 Abs. 2 17.01.2017 01.02.2017 geändert 3/2017

    § 4 26.10.2004 01.01.2005 aufgehoben 44/2004

    § 6 Abs. 2, b. 26.10.2004 01.01.2005 geändert 44/2004

    § 6 Abs. 2, i. 26.10.2004 01.01.2005 geändert 44/2004

    § 6 Abs. 2, i. 17.01.2017 01.02.2017 geändert 3/2017

    § 12 Abs. 2 17.01.2017 01.01.2018 geändert 3/2017

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