Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (546.710)
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Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen

Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) Vom 13. Dezember 2002 (Stand 1. Juni 2020) Präambel In Anbetracht dessen, – dass soziale Einrichtungen Kin dern, Jugendlichen und Erwachsen en mit Wohnsitz in einem anderen Kanton offen stehen sollen, – dass die hierfür nötige Angebotsoffenheit nur spielen kann, wen n die Kostenübernahme zwischen den Kantonen auf der Grundlage ein- heitlicher Berechnungsmet hoden gesichert ist, – dass eine enge interkantonale Z usammenarbeit im Bereiche der sozialen Einrichtunge n anzustreben ist, beschliessen die Kant one, gestützt auf den Vorschlag der Konfer enz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK) , im Einvernehmen mit der Kon fe- renz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direk toren (KKJPD) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesund - heitsdirektorinnen und -direktore n (GDK) folgende Vereinbarung: I. Grundlagen
1. ZWECK
Art. 1
1 Die Vereinbarung bezweckt, die Au fnahme von Personen mit beson de- ren Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einric htungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne E rschwernisse zu ermöglichen.
2 Die Vereinbarungskant one arbeiten in allen Belangen der IVSE z usam- men. Sie tauschen insbesondere I nformationen über Massnahmen, E rfah- rungen sowie Ergebnisse aus, sti mmen ihre Angebote an Einrichtu ngen aufeinander ab und fördern die Qualität derselben.
2. GELTUNGSBEREICH
Art. 2
1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche : Bereiche
A Stationäre Einrichtungen, die g estützt auf eidgenössisches od er kan- tonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, läng stens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofer n sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetrete n oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von Massnahmen gemäss de m Bundesgesetz über das Ju- gendstrafrecht liegt die Altersgr enze unabhängig vom Eintrittsa lter beim vollendeten 25. Altersjahr. B Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheite n sol- cher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institution en zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)
1) : a) Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelager ten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter übli- chen Bedingungen keine Erwer bstätigkeit a usüben können; b) Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für in- valide Personen; c) Tagesstätten, in denen invali de Personen Gemeinschaft pflege n und an Freizeit- und Beschäft igungsprogrammen teilnehmen können. Einheiten von Einrichtungen, wel che die gleichen Leistungen wie die Einrichtungen gemäss Buchstaben a) bis c) erfüllen, sin d gleichgestellt. C Stationäre Therapie- und Rehab ilitationsangebote im Suchtbere ich D Einrichtungen der externen Sonderschulung: a) Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung inklusive integrativer Sonderschulung sowie für die Tages- betreuung, sofern diese Leistung von der Einrichtung erbracht wird; b) Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder; c) Pädagogisch-therapeutische D ienste für Logopädie oder Psycho - motoriktherapie, sofern diese Le istungen nicht innerhalb des Re - gelschulangebotes erbracht werden.
2 Die Vereinbarungskonferenz (VK) k ann die Vereinbarung unter Vo rbe- halt der Artikel 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrich- tungen ausdehnen.
3 Die Kantone können einzelnen, m ehreren oder allen Bereichen be itreten.
Art. 3
1 Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafe n und Massnahmen (Straf- und Massnah menvollzugskonkordate) unterstell t sind, fallen nicht unter diese Vereinbarung.
1) SR 831.26 Ausnahmen
2 Einrichtungen für Betagte, sowie medizinisch geleitete Einrich tungen fallen nicht unter d iese Vereinbarung.
3 Einheiten von Einric htungen gemäss Absatz 2 mit eigener Rechnu ng und Leitung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllen.
4 Einrichtungen fallen nicht unt er diese Vereinbarung für Leistu ngen, die sie zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bun- desgesetzes über die Invalidenversicherung
1) erbringen.
3. BEGRIFFE

Art. 4 Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf Grund der nach-

stehenden Definitionen verwendet: a) Vereinbarungskonferenz (VK) Die Versammlung all jener Mitglieder der SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die Vereinbarungskonferenz. b) Vorstand der VK Der Vorstand VK entspricht d en Vorstandsmitgliedern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist. c) Vereinbarungskanton Der Vereinbarungskanton ist derj enige Kanton, der mindestens ei nem Bereich der IVSE b eigetreten ist. d) Wohnkanton Der Wohnkanton ist derjenige Kan ton, in dem die Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. e) Standortkanton Standortkanton ist der Kanton, i n dem die Einrichtung ihren Sta ndort hat. Wird die unternehmerische und finanzielle Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser al s Standortkanton vereinbart werden. f) Einrichtung Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder nat ürliche Person Leistungen in einem Bereic h nach Artikel 2 Absatz 1 erbr ingt. g) Richtlinie Die Richtlinie stellt eine verbin dliche Sekundärnorm der IVSE d ar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen.
1) SR 831.20
4. NACHTRÄGLICHE WOHNSITZNAHME UND AUFENTHALT
Art. 5
1 Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B Litera b) bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der Koste nübernahmegarantie.
1bis Begründet eine Person mit dem Au fenthalt oder während des Aufe nt- haltes in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Sta ndort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von den Eltern oder eine s Elternteils abgeleiteten zivi lrechtlichen Wohnsitzes für das Leisten der K ostenübernahmegarantie zuständi g.
2 Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat der- jenige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem si ch der Schüler oder die Schülerin aufhält. II. Organisation
1. KONSTITUIERUNG DER IVSE, VOLLZUG, ORGANE
Art. 6
1 Die SODK ist solange die federf ührende Konferenz, bis die Orga ne ge- schaffen sind.
2 Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
3 Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Ei nrichtun- gen zuständigen Fachdirektore nkonferenzen und der Schweizerisch en Konferenz der kantonalen Finanzdi rektoren zusammen. Zu den weit eren zuständigen Fachdirektorenkonferenzen gehören: – die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirekto ren (EDK) – die Konferenz der kantonalen Ju stiz- und Polizeidirektorinnen und - direktoren (KKJPD) – die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirekt orin- nen und -direktoren (GDK)
4 Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die von ihr gestützt auf die Artikel 8 Buchstabe a) und 9 Buchstabe n, g) und h) der IVSE zu fällenden Entscheide.
Art. 7
1 Organe der IVSE sind: a) Die VK b) Der Vorstand VK Besondere Zuständigkeit Vollzug Organe
c) Die Schweizerisch e Konferenz der Verb indungsstellen IVSE d) Die Regionalkonferenzen e) Die Rechnungsprüfungskommission
2 Wahlen und Abstimmungen: a) Rechtsgültige Beschlüsse und Wa hlen bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehene n stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von Artikel 8 Buch - stabe a). b) Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültig en Stimmen. Bei Stimmenglei chheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident mit Stichentscheid. c) Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen S tim- men. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3 Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit d er Or- gane.

Art. 8 Die VK ist zuständig für:

a) Die Ausdehnung der IVSE auf we itere Bereiche sozialer Einric htun- gen gemäss Artikel 2 Absatz 2. En tscheide bedürfen für ihre Gül tig- keit der Zweidrittelmehrheit. b) Den Erlass eines Reglements zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe gemäss Artik el 7 Absatz 3.
Art. 9
1 Der Vorstand VK ist zuständig für: a) Die Durchführung des Beitri ttsverfahrens nach Artikel 37 b) Die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE i m An- schluss an das Erreichen des Quor ums sowie die entsprechende Mi t- teilung an die Vereinbarungs kantone gemäss Artikel 39 c) Die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums ge mäss

Artikel 40 d) Die Genehmigung des Voransch lages und der Rechnung der IVSE

e) Die Festlegung der Regionen gemäss Artikel 12 Absatz 3 f) Die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einricht ung von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf An- trag der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE g) Den Erlass folgender Richtlinien: • Zur Leistungsabgeltung gem äss den Artikel 20 und 21 • Zum Verfahren im Bereich C gemäss Artikel 30 • Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Artikel 33 Absatz 2 • Zur Kostenrechnung gemä ss Artikel 34 Absatz 2 h) Die Verabschiedung von Empfehlungen V K Vorstand V K
i) Die Abstimmung der Angebote z wischen den Regionen und deren periodische Erörterung mit ihnen k) Alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Or gans fallen.
2 An den Sitzungen des Vorstande s VK nimmt der Präsident oder di e Prä- sidentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen I VSE zu den Geschäften der IVSE mi t beratender Stimme teil.
2. VERBINDUNGSSTELLEN

Art. 10 Jeder Vereinbarungskanton beze ichnet eine Verbindungsstelle.

Art. 11
1 Die Verbindungsstellen sind zuständig für: a) Das Einholen der Kostenübernahmegarantie; b) Die Entgegennahme und Bearbe itung von Gesuchen um Kostenüber - nahmegarantie und den En tscheid über dieselben; c) Die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitun g mit Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerha lb des Kantons; d) Den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbindungsstellen anderer Vereinbarungskantone; e) Die Führung eines Registers ü ber die erteilten Kostenübernah mega- rantien.
2 Die Verbindungsstellen nehmen a n den Sitzungen der Regionalkon feren- zen teil.
3. REGIONALKONFERENZEN
Art. 12
1 Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkon ferenzen Westschweiz/Tessin, Nordwestschwe iz, Zentralschweiz und Ostschw eiz zusammen.
2 Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weiteren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.
3 Der Vorstand VK legt die Regionen fest.

Art. 13 Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:

Bezeichnung Zuständigkeit Zusammen- schluss Zuständigkeit
a) Die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mitglieder der Schweizerischen K onferenz der Verbindungsstellen IVSE. b) Die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Ka n- tonen im Rahmen der Region. c) Den Austausch von Informatione n im Sinne von Artikel 1 Absat z 2 und die Weiterleitung derselben a n die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE. d) Anträge an die Schweizerisch e Konferenz der Verbindungsstell en IVSE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung ei - ner Einrichtung von der Li ste der Einrichtungen.
4. SCHWEIZERISCHE KONFERENZ DER VERBINDUNGSSTELLEN IVSE

Art. 14 Die Schweizerische Konferenz de r Verbindungsstellen IVSE besteh t aus

je zwei Vertretern oder Vertrete rinnen der Regionalkonferenzen. Der Konferenzsekretär oder die Konf erenzsekretärin der SODK nimmt a n den Verhandlungen mit beratender Stimme teil.

Art. 15 Die Schweizerische Konferenz de r Verbindungsstellen IVSE ist zu ständig

für: a) Die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften de s Vorstandes VK gemäss Artikel 9 Litera e) – h). Anträge gemäss A rti- kel 9 Litera f) dürfen nur auf Antrag einer Regionalkonferenz e rfol- gen. b) Den Austausch von Informatio nen im Sinne von Artikel 1 Absat z 2. c) Die Instruktion der Verbindungsstellen.
5. RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION

Art. 16 Die Rechnungsprüfungskommission de r SODK revidiert die Jahresre ch-

nung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.
6. GESCHÄFTSFÜHRUNG
Art. 17
1 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kanto nalen Sozialdirektoren führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone dafür zuständig sind. Zusammen- setzung Zuständigkeit Sekretariat
2 Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.
3 gestrichen
Art. 18
1 Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung ent ste- hen, werden von der VK getragen.
2 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kanto nalen Sozialdirektoren stellt den Vere inbarungskantonen hierfür Rechn ung und sorgt für das Inkasso. III. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie
1. GRUNDSATZ
Art. 19
1 Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mit tels der Kostenübernahmegarantie die Lei stungsabgeltung zu Gunsten der P erson für die zu garantierende Periode zu.
2 Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons s chul- den der Einrichtung des Standortk antons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer.
2. LEISTUNGSABGELTUNG
Art. 20
1 Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Ne tto- aufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der ver- bleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit um ge- rechnet.
2 Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbare n Auf- wand abzüglich des anrechenbaren Ertrages.
Art. 21
1 Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforder lichen Personal- und Sach- inkl. Kap italkosten und Abschreibungen.
2 Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsber eich inkl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit dies e für den Betrieb bestimmt sind.
3 Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Artikel 20 und 21. Kosten Definition Leistungs- abgeltung Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag
Art. 22
1 Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE entspricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis f ür eine Person in einfachen Verhältnissen.
2 Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozial- hilfe belastet werden.
Art. 23
1 Die Leistungsabgeltung kann sow ohl durch Methode D (Defizitdec kung) als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.
2 Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung kei ne Ab- machung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anw en- dung.
3 Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rah men von Artikel 1 Absatz 2.
Art. 24
1 Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
1 bis Für Leistungen von Werkstätten gemäss Artikel 2 Absatz 1 Berei ch B Litera a) gelten die vereinbar ten Arbeitsstunde n als Verrechnun gseinheit.
1 ter Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bere ich B gilt der Aufenthaltstag als Ve rrechnungseinheit. Der Vorstand V K erlässt eine Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages.
1 quater Für Leistungen, die von Sondersc hulen ausserhalb der Einrichtu ng erbracht werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtung en ge- mäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich D Litera b) und c) gilt die Unt errichts-, Therapie- oder Beratungsstunde als Verrechnungseinheit.
2 Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Ab sät- zen 1, 1bis, 1ter und 1quater abgewichen werden.
Art. 25
1 Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtig en Stel- len und Personen monatlich Rec hnung stellen. Die Rechnungen sin d in- nert 30 Tagen nach Eingang zu bezahlen.
2 Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Za hlungs- pflichtigen aus, mahnt die Einri chtung schriftlich. 10 Tage nac h Eintreffen der Mahnung beginnt ein Verzugszi ns von 5 Prozent zu laufen.
3 Bei Inkassoproblemen lei stet der Wohnkanton Hilfe. Beiträge der Unterhalts- pflichtigen Methode Verrechnungs- einheit Inkasso
3. KOSTENÜBERNAHMEGARANTIE
Art. 26
1 Die Verbindungsstelle des Standor tkantons holt vor der Unterbr ingung oder vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkan- tons die Kostenübernahmegarantie ein.
2 Kann das Gesuch um die Kostenübe rnahmegarantie wegen zeitliche r Dringlichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintr itts der Person in die Einrichtung gestellt werden, so ist es so rasch a ls möglich nachzuholen.
Art. 27
1 Die Kostenübernahmegarantie ka nn befristet und mit Auflagen ve rsehen sein. Bei einem Wechsel des W ohnkantons holt der Standortkanton eine neue Kostenübernahmegarantie ein.
2 Unbefristete Kostenübernahmegara ntien können mit einer Frist v on 6 Monaten gekündigt werden.
3 Gesuche um eine Kostenübernahm egarantie zu Gunsten von erwachs e- nen Personen erfordern deren Einwilligung.
4. REGELN FÜR ERWACHSENE PERSONEN MIT BEHINDERUNGEN GEMÄSS BEREICH B
Art. 28
1 Für erwachsene, invalide Persone n gemäss Artikel 2 Absatz 1 Be reich B Litera b) und c) gelten in teilw eiser Abweichung von Kapitel II I (Leis- tungsabgeltung und Kostenübernahme garantie) die nachfolgenden Regeln.
2 Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Artike l 2 Ab- satz 1 Bereich B Litera b) und c) trägt die Kosten der Leistung sabgeltung teilweise oder vollständig aus ih rem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens.
3 Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnk anton geltenden Regeln.
Art. 29
1 Die Kostenbeteiligung wird von d er Einrichtung bei der Person oder de- ren gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarant ie des Wohnkantons eingefordert.
2 Verbleibt nach Abzug der Kost enbeteiligung von der Leistungsab geltung ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einri chtung ab. Ablauf Modalitäten Kosten- beteiligung; Grundsätze Kosten- beteiligung und Leistungs- abgeltung
5. REGELN FÜR DEN BEREICH C

Art. 30 Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezie lle

Richtlinie erlassen. IV. Einrichtungen
1. LISTE DER EINRICHTUNGEN
Art. 31
1 Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zust ändig- keit, welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt si e im Sinne des Artikel 2 Absatz 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeich net die von der Einrichtung angewandte Me thode der Leistungsabgeltung g emäss

Artikel 23 und meldet diese Angabe n dem Zentralsekretariat der SODK.

2 Fallen nicht alle Abteilungen e iner Einrichtung unter die IVSE , so be- zeichnet der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE Anwendung finden soll.
Art. 32
1 Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtu ngen be- ziehungsweise derjenigen Abteil ungen, welche der IVSE unterstel lt sind. Es führt die Liste nach Bereichen gem. Artikel 2 Absatz 1 sowie nach Methoden der Leistungsabgeltung gemäss Artikel 23 der IVSE.
2 Die Verbindungsstellen melden a lle Mutationen umgehend dem Zen tral- sekretariat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt.
2. QUALITÄT UND WIRTSCHAFTLICHKEIT
Art. 33
1 Die Standortkantone gewährleist en in den dieser Vereinbarung u nter- stellten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wir tschaftlich einwandfreien Betrieb.
2 Der Vorstand VK erlässt Rahmenric htlinien zu den Qualitätsanfo rderun- gen. Bezeichnen der Einrichtungen Liste
3. KOSTENRECHNUNG
Art. 34
1 Die Standortkantone sorgen dafü r, dass die ihnen unterstellten Einrich- tungen eine Kostenrechnung führen.
2 Der Vorstand VK erlässt Ric htlinien zur Kostenrechnung. V. Rechtsschutz und Streitbeilegung

Art. 35 Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE du rch

Verhandlungen oder Vermittlung bei zulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschriften der Streitbeilegung gemäss Artikel. 31 ff. der Rah menverein- barung für die interkantonale Zus ammenarbeit mit Lastenausgleic h (Rah- menvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005.

Art. 35bis Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentra lsekretariates der SODK.

Art. 35ter Es gilt das Recht des Sitzkantons.

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
1. BEITRITT ZUR IVSE
Art. 36
1 Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitri tt frei und führt das Beitrittsverfahren durch.
2 Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liech- tenstein.
Art. 37
1 Der Beitritt zu dieser Vereinba rung kann auf Beginn eines jede n Quartals erklärt werden.
2 Die schriftliche Be itrittserklärung muss dem Zentralsekretaria t der SODK zuhanden des Vorstandes VK mi ndestens 30 Tage vor dem Bei- trittstermin zugehen.
3 In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss

Artikel 2 der Beitritt erfolgt. Streitbeilegung

Sitz Anwendbares Recht Beitritt Verfahren
4 Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die M itgliedschaft bei der IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gek ündigt wird.
2. KÜNDIGUNG DER IVSE
Art. 38
1 Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zuhande n des Vorstandes VK schriftlich einzureichen.
2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben fol genden Kalenderjahres rechtswirksam.
3 Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Be reiche an.
4 Vor der Kündigung erteilte Koste nübernahmegarantien behalten i hre Gültigkeit.
3. INKRAFTTRETEN DER IVSE
Art. 39
1 Sobald in drei Regionen mindest ens je zwei Kantone mindestens zwei Bereichen beiget reten sind, bestellt die SODK die Organe. Der V orstand VK legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orien- tiert die Kantone und das Fü rstentum Liechtenstein.
2 Das Inkraftsetzen hat späteste ns zwölf Monate nach Erreichen d es Quo- rums zu erfolgen.

Art. 39 bis

1 Die Teilrevision vom 23. Novemb er 2018 ist ab ihrem Inkrafttre ten auf alle bestehenden und neuen Platzierungen anwendbar.
2 Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr min destens 18 Kantone beigetreten sind.
3 Der Vorstand VK legt das Dat um des Inkrafttretens fest.
4. AUFHEBUNG DER IVSE
Art. 40
1 Sobald das Quorum gem. Artikel 39 Absatz 1 unterschritten wird , ist die IVSE aufzuheben.
2 Der Vorstand VK meldet die Unter schreitung des Quorums an die SODK. Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und te ilt ihn den Kantonen sowie dem Fürst entum Liechtenstein mit. Inkrafttreten der IVSE vom 13. Dezember 2002 Inkrafttreten der Teilrevision vom
23. November
2018 IVSE
3 Ein allfälliger Liquidationsgewi nn ist der SODK zu überweisen.

Art. 41 Vor der Aufhebung der IVSE erteilt e Kostenübernahmegarantien be halten

ihre Gültigkeit. V. ÜBERGANGSREGELUNG IHV/IVSE
1 Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarung s- kantone die Gültigkeit als Koste nübernahmegarantie. Artikel 27 Absatz 2 gilt analog.
2 Für bestehende Kostenübernahmega rantien, bei denen sich die Le is- tungsabgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verände rt, müs- sen dem Wohnkanton bis zum 31.3. 2008 neue Gesuche unterbreitet wer- den. Dies gilt auch betreffend L eistungen, für welche bis zum 3 1.12.2007 noch keine Kostenübernahmegarantie n geleistet wurden, sofern si ch die Berechnung der Leistungsabgeltung verändert.
Art. 43
1 Die Liste der Heime und Einrich tungen gemäss Artikel 8 der IHV wird für die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Artikel 31 und 32 IVSE überführt.
2 Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten n ach dem Beitritt ihre gemäss Artikel 2 und 23 angepasste und berein igte Liste der Einrichtungen dem Sekr etariat der SODK ein. Kostenübernahme garantien Kostengut- sprachen/Kosten- übernahme- garantien Liste
Anhang 1 zur IVSE Inkrafttreten der IVSE: A) BESTÄTIGUNG, DASS DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS INKRAFTTRETEN DER IVSE ERFÜLLT SIND: Der Vorstand der SODK hat an sei ner Sitzung vom 28.1.2005 davon Kenntnis genommen, da ss das Quorum per 1.1.2006 erreicht ist un d die IVSE auf den 1.1.2006 in Kraft gesetzt werden kann. Er genehmig t das weitere Vorgehen gemäss speziellem Plan des Zentralsek-retariat es SODK. Wir bestätigen, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der IVSE gem. Art. 39 erfüllt sind und die Organe bestellt werden k ön- nen. Sobald die Organe gebildet sind, wird der Vorstand der Vereinba rungskon- ferenz (VK) den Zeitpunkt für das Inkrafttreten der IVSE festle gen und die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein orientieren. Bern, 28.1.2005 Die Präsidentin SODK Der Zentralsekretär SODK sig. R. Lüthi sig. E. Zürch er Dr. Ruth Lüthi Staatsrätin Ernst Zürcher B) GENEHMIGUNG DES INKR AFTTRETENS DER IVSE DURCH DEN VORSTAND DER VK: Der Vorstand der VK hat an seiner Sitzung vom 22.9.2005 das Ink rafttre- ten der IVSE per 1.1.2006 festgelegt. Damit tritt die IVSE in Kraft per: 1. Januar 2006 Bern, 22.9.2005 Vorstand der Vereinbarungskonferenz IVSE Die Präsidentin sig. K. Hilber Kathrin Hilber, Regierungsrätin
C) INKRAFTTRETEN DER AM 14. SEPTEMBER 2007 BESCHLOSSENEN ANPASSUNGEN: Die Vereinbarungskonferenz hat am 14. September 2007 in Lausann e den Anpassungen der IVSE an die NFA m it Inkrafttreten per 1. Januar 2008 zugestimmt. Damit tritt die angepasste IVSE in Kraft per: 1. Januar 2008 Bern, 14.9. 2007 Die Präsidentin der Ver- einbarungskonferenz IVSE Die Generalsekretärin SODK sig. Kathrin Hilber sig. Margrith Hanselmann Kathrin Hilber, Regierungsrätin Margrith Hanselmann
Anhang 2 zur IVSE Abkürzungen EDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungs- direktoren GDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesund- heitsdirektorinnen und -direktoren (früher Sanitätsdi- rektoren genannt) IFEG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen IHV Interkantonale Heimvereinbarung IRV Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich IVSE Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen KKJPD Schweizerische Konferenz de r kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren NFA Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufga- benteilung SKV IVSE Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE SODK Schweizerische Konferenz der kantonalen Sozialdi- rektoren VK Vereinbarungskonferenz
Anhang 3 zur IVSE Liste der Vereinbarungskantone m it den Bereichen für die der Beitritt gilt (in der Rei henfolge der Beschlüsse) Stand vom 1.1.2015: Kanton: Beschluss vom: Beitritt per: Bereiche: BS 20.05.2003 01.01.2006 A, B, D AG 04.11.2003 01.01.2006 A, D BE 10.12.2003 01.01.2006 A, B, C, D UR 16.12.2003 01.01.2006 A, B GL 14.01.2004 01.01.2006 A, B, D FR 10.02.2004 01.01.2006 A, B, C, D BL 23.03.2004 01.01.2006 A, B, D SO 24.08.2004 01.01.2006 A, B, C, D LU 07.09.2004 01.01.2006 A, B, C, D OW 19.10.2004 01.01.2006 A, B, D SZ 07.12.2004 01.01.2006 A, B, D NE 22.12.2004 01.01.2006 A, B, C, D VD 19.01.2005 01.01.2006 A, B, C, D TI 05.04.2005 01.01.2006 A, B, C, D UR 31.05.2005 01.01.2006 D VS 22.06.2005 01.01.2006 A, B, C, D SG 16.08.2005 01.01.2006 A, B NW 18.10.2005 01.01.2006 A, B, D JU 26.10.2005 01.01.2006 A, B, C, D FL 02.12.2005 01.01.2006 B SZ 20.09.2006 01.01.2007 C AI 26.09.2006 01.01.2007 A, B ZG 24.10.2006 01.01.2007 A, B, C, D
Kanton: Beschluss vom: Beitritt per: Bereiche: AG 08.11.2006 01.01.2007 B SG 13.02.2007 01.01.2008 D TG 20.08.2007 01.01.2008 A, B, D SH 17.09.2007 01.01.2008 B, C AR 29.10.2007 01.01.2008 A, B, C, D ZH 14.11.2007 01.01.2008 A, B, C, D GE 20.11.2007 01.01.2008 A, B, C, D GR 22.10.2008 01.04.2009 A, B, C, D SH 27.10.2008 01.01.2009 A, D BS 10.03.2009 01.07.2009 C FL 10.11.2009 01.01.2010 A, D SG 08.10.2013 01.01.2015 C NW 26.11.2014 01.01.2015 C
Anhang 4 zur IVSE Ratifizierung der Anpassungen der IVSE an die NFA mit Inkrafttreten per 1. Januar 2008 Alle Kantone sowie das Fürstentu m Liechtenstein haben die an di e NFA angepasste IVSE mit Inkrafttrete n per 1. Januar 2008 ratifizier t (in der chronologischen Reihenfo lge der Beschlüsse): Kanton: Beschluss vom: BL 06.11.2007 AG 07.11.2007 ZH 14..11.2007 AR 11.12.2007 AI 01.01.2008 SO 01.01.2008 FL 01.01.2008 TI 01.01.2008 SH 08.01.2008 OW 15.01.2008 UR 22.01.2008 GL 23.01.2008 NE 06.02.2008 VD 20.02.2008 NW 26.02.2008 TG 15.04.2008 LU 06.05.2008 VS 07.05.2008 SZ 01.07.2008 GR 22.10.2008 ZG 16.12.2008
Kanton: Beschluss vom: BS 10.03.2009 BE 25.03.2009 SG 26.01.2010 GE 15.05.2010 FR 10.12.2010 JU 23.03.2011
Anhang 5 zur IVSE Ratifizierung der Ä nderung der IVSE: Anpassung Zuständigkeitsre gelung für den Bereich A Stand: 12. Mai 2020 Folgende Kantone/FL haben die Ä nderung der IVSE vom 23. Novembe r
2018 ratifiziert (in der chronolo gischen Reihenfolge der Beschl üsse): Kanton Beschluss LU Regierungsratsbeschlu ss vom 22. Februar 2019 SO Regierungsratsbeschlu ss vom 26. Februar 2019 ZH Regierungsratsbeschl uss vom 13. März 2019 AI Beschluss der Standes kommission vom 19. März 2019 TI Beschluss des Staatsrates (Consiglio di Stato) vom 27. März 2019 BE Regierungsratsbeschl uss vom 24. April 2019 OW Regierungsratsbeschl uss vom 30. April 2019 BS Regierungsratsbeschl uss vom 14. Mai 2019 UR Regierungsratsbeschl uss vom 14. Mai 2019 AG Regierungsratsbeschl uss vom 26. Juni 2019 GL Beschluss des Landrat es vom 28. August 2019 NW Beschluss des Landrat es vom 28. August 2019 SZ Regierungsratsbeschlu ss vom 10. September 2019 JU Beschluss des Parlam entes vom 2. Oktober 2019 TG Beschluss des Grossen Rates vom 23. Oktober 2019 SH Beschluss des Kantonsra tes vom 28. Oktober 2019; Inkrafttreten am 1. April 2020 AR Beschluss des Kantonsra tes vom 28. Oktober 2019 GR Beschluss des Grossen Rates vom 4. Dezember 2019; Inkrafttreten am 17. März 2020 BL Regierungsratsbeschl uss vom 28. Januar 2020 SG Beschluss des Kantonsrate s vom 18. Februar 2020; Inkrafttreten am 21. April 2020 ZG Regierungsratsbeschlu ss vom 25. Februar 2020 NE Regierungsratsbeschluss vom 23. März 2020
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