Reglement über die Beurteilung in der Volksschule (411.115)
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Reglement über die Beurteilung in der Volksschule

Reglement über die Beurteilung in der Volksschule (Beurteilungsreglement) vom 27. August 2020 (Stand 1. August 2021) Erlassen vom Departement für Erziehung und Kultur gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Volksschule (VG)
1 )
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1. Zeugnis

§ 1 Zeugnismappe

1 Die Zeugnismappe wird im Laufe des 1. Kindergartenjahrs eröffnet.
2 Sie enthält alle während der gesamten Volksschulzeit ausgestellten Zeugnisdoku - mente. Abgelegt werden ausschliesslich folgende Dokumente:
1. Deckblatt mit den persönlichen Angaben;
2. Beurteilungsreglement;
3. Bestätigungen Kindergartenbesuch;
4. Beurteilungen der Fachleistungen;
5. Einschätzungen zum Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten;
6. Lern- oder Förderberichte gemäss § 13.

§ 2 Ausstellen der Zeugnisse

1 Die Klassenlehrperson stellt die Zeugnisdokumente aus. Die Beurteilungen anderer Lehrpersonen werden einbezogen.
2 Das Departement gibt die Zeugnisdokumente vor. Die Verwendung der Dokumen - te ist obligatorisch. Sie dürfen in Inhalt und Gestaltung nicht abgeändert werden.
3 Die Schulgemeinden beziehen die Zeugnismappe und das Papier für den Ausdruck der Zeugnisdokumente bei der kantonalen Büromaterial-, Lehrmittel- und Drucksa - chenzentrale. Sie sind unter Verschluss aufzubewahren.

§ 3 Vollständigkeit

1 Die Schulzeit einer Schülerin oder eines Schülers im Kanton Thurgau muss im Zeugnis lückenlos dokumentiert sein.
1) RB 411.11
2 Laufbahnentscheide wie die Vorverlegung des Übertritts in die Primarschule, das Überspringen einer Klasse oder die vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht und Beendigung der Schule sind unter «Bemerkungen» einzutragen.

§ 4 Absenzen

1 Die Klassenlehrperson trägt entschuldigte und unentschuldigte Absenzen mittels Angabe der Anzahl Halbtage im Zeugnis ein. Entschuldigte Absenzen können mit einer Begründung ergänzt werden.
2 Bezogene Jokertage werden als entschuldigte Absenzen eingetragen.

§ 5 Kenntnisnahme

1 Die Erziehungsberechtigten bestätigen die Kenntnisnahme der Einträge im Zeugnis mit Unterschrift.
2 Die Klassenlehrperson stellt Elternteilen ohne elterliche Sorge auf Verlangen eine Kopie aus.
3 Veränderungen am Zeugnis sind nicht zulässig.

§ 6 Archivierung von Zeugnissen

1 Die Schulgemeinden sind für die Archivierung von Zeugnissen zuständig.
2. Beurteilung im Zeugnis

§ 7 Zeitpunkt der Beurteilung

1 Im Kindergarten erfolgt eine Beurteilung im Rahmen der jährlichen Standortge - spräche.
2 In der Primarschule erfolgt eine Beurteilung am Ende des Schuljahres, in der Se - kundarschule am Ende jedes Semesters. Die Beurteilung wird ergänzt durch jährli - che Standortgespräche.

§ 8 Standortgespräch

1 Die Klassenlehrperson führt einmal pro Schuljahr mit den Erziehungsberechtigten ein Standortgespräch durch.
2 Die Beteiligung der Schülerinnen und Schüler am Standortgespräch ist im 1. - klus erlaubt, im 2. und 3. Zyklus ist sie verbindlich.
3 Gegenstand des Standortgesprächs ist der Lernstand, ab der 1. Klasse der Primar - schule zudem die Einschätzung zum Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten sowie die Selbstbeurteilung der Schülerinnen und Schüler.

§ 9 Form der Beurteilung

1 Im Kindergarten werden der Besuch des Kindergartens und die Durchführung der Standortgespräche bestätigt.
2 In der 1. und 2. Klasse der Primarschule sind die Fachleistungen mit Wortprädika - ten zu beurteilen. Ab der 3. Klasse der Primarschule sind sie mit einer Note zu beur - teilen.
3 Ab der 1. Klasse der Primarschule ergänzt die Klassenlehrperson das Zeugnis durch die Einschätzung zum Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten. Die Einschätzung erfolgt mit Wortprädikaten.
4 In der Sekundarschule ist grundsätzlich nach der Leistung im Typ G oder E und in der Niveaugruppe g (grundlegend), m (mittel) oder e (erweitert) zu beurteilen. Die Beurteilung bezieht sich auf das ausgewiesene Niveau.
5 Führt eine Schule gemäss § 27 der Verordnung des Regierungsrates über die Volksschule (RRV VG)
1 ) keine äussere Typengliederung, müssen bei den Fachbe - reichen Sprachen, Mathematik und Natur, Mensch, Gesellschaft die Leistungszüge oder eine darüber hinausgehende Differenzierung angegeben werden.

§ 10 Gesamtbeurteilung

1 Die Beurteilung der Fachleistungen basiert auf einer Gesamtbeurteilung.
2 Die Gesamtbeurteilung ist ein professioneller Ermessensentscheid der Lehrperson, der pädagogisch begründet ist und eine verdichtete Mitteilungsform zum Grad der Lernzielerreichung darstellt.
3 Die Gesamtbeurteilung stützt sich auf vielfältige Kompetenznachweise im entspre - chenden Fachbereich oder Modul während einer Zeugnisperiode. Sie berücksichtigt neben der Beurteilung von Lernprodukten auch die Beobachtungen und Erfahrungen der Lehrperson aus der Lernbegleitung. Das alleinige Abstellen auf einen Durch - schnitt von Noten ist nicht statthaft.

§ 11 Wortprädikate

1 Die Beurteilung mit Wortprädikaten erfolgt anhand folgender Skala:
1. sehr gut;
2. gut;
3. genügend;
4. nicht genügend.
2 Wortprädikate können mit besonderen Bemerkungen erläutert werden. Bemerkun - gen zum Verhalten sind nicht erlaubt.
1) RB 411.111

§ 12 Noten

1 Die Beurteilung mit Noten erfolgt anhand folgender Skala:
1. Note 6 = Lernziele sehr gut erreicht (sehr gut);
2. Note 5 = Lernziele gut erreicht (gut);
3. Note 4 = Lernziele erreicht (genügend);
4. Note 3 = Lernziele nicht erreicht (nicht genügend);
5. Note 2 = Lernziele nicht erreicht (schwach);
6. Note 1 = Lernziele nicht erreicht (sehr schwach).
2 Es werden ganze und halbe Noten gesetzt. Weitere Unterteilungen sind nicht er - laubt.
3 Noten können mit besonderen Bemerkungen erläutert werden. Bemerkungen zum Verhalten sind nicht erlaubt.

§ 13 Ausnahmen

1 Werden die Lernziele angepasst, ist anstelle eines Wortprädikats oder einer Note der Vermerk «Lza» (Lernzielanpassung) anzubringen. Beurteilt wird mit einem se - paraten Lernbericht, der Bestandteil des Zeugnisses ist.
2 Ist die Schülerin oder der Schüler von einem Fach dispensiert, wird anstelle eines Wortprädikats oder einer Note der Vermerk «disp.» (dispensiert) eingetragen.
3 Wird aufgrund einer integrativen Sonderschulung auf ein Wortprädikat oder eine Note verzichtet, wird der Vermerk «InS» (integrative Sonderschulung) eingetragen. Im Kindergarten erfolgt der Eintrag unter «Bemerkungen». Beurteilt wird mit einem separaten Förderbericht, der Bestandteil des Zeugnisses ist.
4 Wenn eine Beurteilung aus anderen Gründen nicht möglich ist, ist dies unter «Be - merkungen» einzutragen.
5 Bei Wahlpflicht- und Freifächern kann der Vermerk «bes.» (besucht) die Beurtei - lung ersetzen.

§ 14 Standardisierte Tests

1 Standardisierte Tests dienen als Standortbestimmung für Lehrpersonen, Klassen, Fachschaften, Schulen und für die einzelnen Schülerinnen und Schüler. Sie sind nicht Bestandteil der Gesamtbeurteilung im Zeugnis. Die Resultate können als zu - sätzliche Informationsquelle in das Standortgespräch einfliessen.
2 Das Departement kann standardisierte Tests für obligatorisch erklären.
3. Beurteilung der Fachleistungen

§ 15 Sprachen

1 Deutsch wird in der 1. und 2. Klasse mit einem Wortprädikat und ab der 3. Klasse der Primarschule mit einer Gesamtnote beurteilt. Ergänzend zur Gesamtnote werden die Leistungen in den vier Kompetenzbereichen Hören, Lesen, Sprechen und Schrei - ben mit Wortprädikaten ausgewiesen, wobei die weiteren Kompetenzbereiche ge - mäss Lehrplan miteinbezogen werden.
2 Englisch wird ab der 3. Klasse und Französisch ab der 5. Klasse der Primarschule mit je einer Gesamtnote beurteilt.

§ 16 Mathematik

1 Mathematik wird in der Primarschule in der 1. und 2. Klasse mit einem Wortprädi - kat und ab der 3. Klasse mit einer Gesamtnote beurteilt.
2 In der Sekundarschule werden Mathematik und Geometrie mit je einer Einzelnote beurteilt.

§ 17 Natur, Mensch, Gesellschaft; Berufliche Orientierung

1 Natur, Mensch, Gesellschaft wird in der Primarschule in der 1. und 2. Klasse mit einem Wortprädikat und ab der 3. Klasse mit einer Gesamtnote beurteilt.
2 Natur und Technik wird in der Sekundarschule mit Einzelnoten in Physik, Chemie und Biologie beurteilt. Entsprechend der Stundentafel Sekundarschule muss nicht in jedem Semester eine Beurteilung erfolgen. In den ersten drei Semestern müssen je - doch Physik, Chemie und Biologie mindestens je einmal beurteilt werden.
3 Wirtschaft, Arbeit, Haushalt und Räume, Zeiten, Gesellschaften werden in der Se - kundarschule mit je einer Gesamtnote beurteilt.
4 Ethik, Religionen, Gemeinschaft und Berufliche Orientierung werden in der Se - kundarschule mit je einem Wortprädikat beurteilt.

§ 18 Gestalten, Musik, Bewegung und Sport

1 Gestalten wird in der 1. und 2. Klasse mit einem Wortprädikat und ab der 3. Klasse der Primarschule mit je einer Einzelnote in Bildnerischem Gestalten, Textilem Ge - stalten und Technischem Gestalten beurteilt.
2 Musik sowie Bewegung und Sport werden in der 1. und 2. Klasse mit einem Wort - prädikat und ab der 3. Klasse der Primarschule mit je einer Gesamtnote beurteilt.

§ 19 Medien und Informatik

1 Die Anwendungskompetenzen sowie die Kompetenzen in Medien und Informatik sind ab der 1. Klasse der Primarschule in den Fachleistungen mitzubeurteilen.
2 In der 5. und 6. Klasse der Primarschule sowie in der 1. und 3. Klasse der Sekun - darschule werden die Leistungen in Medien und Informatik, die in den separaten Zeitgefässen gemäss Stundentafel erbracht werden, zusätzlich mit einer Note beur - teilt.
4. Beurteilungskultur

§ 20 Abgestimmte Beurteilungskultur

1 Die Schule arbeitet innerhalb der kantonalen Vorgaben an einer abgestimmten Be - urteilungskultur mit dem Ziel, dass sich die Beurteilungspraxen der Lehrpersonen angleichen.
5. Übergangsbestimmungen *

§ 21 * Übergangsbestimmung zu § 19 (Medien und Informatik)

1 Bei den Leistungen in Medien und Informatik kann in Abweichung von § 19 im 1. und 2. Zyklus bis Ende Schuljahr 2021/22 und im 3. Zyklus bis Ende Schuljahr
2023/24 auf eine Beurteilung verzichtet werden. In diesem Fall ist im Zeugnis der 5. und 6. Klasse der Primarschule und der 1. und 3. Klasse der Sekundarschule auf die zusätzliche Note zu verzichten und der Vermerk «erteilt ohne Beurteilung» (eoB) einzutragen.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 27.08.2020 01.08.2021 Erstfassung 37/2020 Titel 5. 12.02.2021 01.08.2021 eingefügt 7/2021

§ 21 12.02.2021 01.08.2021 eingefügt 7/2021

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