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Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF

Bildungsgang Kindererziehung HF.V Verordnung über den Bildungsgang Kindererziehung HF zur diplomierten Kindererzieherin HF / zum diplomierten Kindererzieher HF Vom 8. Juli 2014 (Stand 18. August 2014) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 14 des Gesetzes betreffend die Berufsfachschule Basel (BFS Basel) vom 27. Juni
1963
1 ) , auf Antrag des Erziehungsrats, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den an der Berufsfachschule Basel (BFS Basel) gemäss der Verordnung des WBF (Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung) vom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) geführten Bildungsgang Kindererziehung HF.

§ 2 Ausbildungsziele

1 Der Bildungsgang Kindererziehung HF vermittelt die beruflichen Handlungskompetenzen, damit Fachpersonen in Tagesheimen, schulischen Tagesstrukturen oder stationären oder soziokulturellen In - stitutionen Kinder im Frühbereich und im Schulalter einzeln und in Gruppen begleiten, betreuen und erziehen können. Die diplomierte Kindererzieherin HF oder der diplomierte Kindererzieher HF ist be - fähigt, den konzeptuellen Rahmen der Betreuung zu definieren und zu organisieren, entsprechende Massnahmen abzuleiten und diese in der Regel zusammen mit einem Team umzusetzen.

§ 3 Lerninhalte

1 Die Lerninhalte richten sich nach dem Rahmenlehrplan für Bildungsgänge der höheren Fachschulen Kindererziehung, der am 10. Januar 2008 vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) genehmigt wurde.
2 Sie werden in einem Lehrplan geregelt.

§ 4 Unterrichtsform, Dauer und Umfang

1 Der Bildungsgang Kindererziehung HF wird berufsbegleitend durchgeführt.
2 Die Ausbildung dauert sechs Semester und mindestens 3'600 Lernstunden für Studierende mit eidge -
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1 Der Bildungsgang Kindererziehung HF ist der Abteilung Hauswirtschaft und Soziale Berufe der BFS Basel angegliedert.

§ 6

1 Die Schulleitung der BFS Basel setzt auf Antrag der Abteilungsvorsteherin oder des -vorstehers Hauswirtschaft und Soziale Berufe eine Bildungsgangleitung ein.
1) SG 423.100.
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2 Für die Leitungstätigkeit wird eine angemessene Entlastung oder Entschädigung gewährleistet.
3 Die Bildungsgangleitung hat insbesondere folgende Aufgaben: Organisation und Durchführung des Aufnahmeverfahrens; Entscheid über die Aufnahme in den und den Ausschluss vom Bildungsgang; Entscheid über die Anerkennung von Leistungsnachweisen, die ausserhalb des Bildungs - gangs erworben wurden.

§ 7 Prüfungskommission

1 Die Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Bildungsgangleitung vorgeschlagen und von der Schulkommission der BFS Basel gewählt.
2 Die Prüfungskommission setzt sich aus je einem Mitglied der Schulkommission und der Schullei - tung, der Leiterin oder dem Leiter des Bildungsgangs, einer Dozentin oder einem Dozenten, einer Fachperson aus dem Bereich Soziales sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter der Organisation der Arbeitswelt Soziales beider Basel zusammen.

§ 8

1 Die Präsidentin bzw. der Präsident der Prüfungskommission wird auf Vorschlag der Prüfungskom - mission durch die Schulkommission der BFS Basel bestimmt.
2 Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschliesst mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsi - dent.
3 Die Prüfungskommission konstituiert sich selbst.
4 Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 9

1 Die Prüfungskommission erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: Erlass eines Promotions- und Prüfungsreglements; Aufsicht über die Diplomprüfung; Entscheid über die Zulassung zur Diplomprüfung; Ernennung der Expertinnen oder Experten; Ergreifen von Massnahmen bei Verstössen gegen die Prüfungsvorschriften; Validierung der Bewertungen der Diplomprüfung; Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Diplomprüfung; Erteilung, Verweigerung und Entzug des Diploms.

§ 10 Examinatorinnen und Examinatoren

1 Examinatorinnen und Examinatoren sind die Dozentinnen und Dozenten, die im Bildungsgang Kin - dererziehung HF unterrichten.
2 Sie erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: Aufgabenstellung sowie Korrektur und Bewertung der Diplomprüfung; Teilnahme an der Konferenz der Prüfungskommission Bildungsgang Kindererziehung Abgabe der Ergebnisse und Unterlagen der Diplomprüfung an die Bildungsgangleitung; Bekanntgabe der erlaubten Hilfsmittel.
1 Für die Bewertung der Diplomprüfung werden Expertinnen und Experten beigezogen.
2 Es sind qualifizierte Personen in den entsprechenden Fachbereichen.
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3 Die Expertinnen und Experten werden der Prüfungskommission von der Bildungsgangleitung zur Er - nennung vorgeschlagen.
4 Die Tätigkeit der Expertinnen und Experten wird gemäss der Prüfungsentschädigungsverordnung vom 19. Februar 2008 entschädigt. II. Aufnahme in den Bildungsgang

§ 12 Aufnahmevoraussetzungen

1 Die Aufnahme in den sechssemestrigen Bildungsgang Kindererziehung HF setzt voraus: ein Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Fachperson Betreuung oder eine gleichwertige Ausbildung; das Bestehen der Eignungsabklärung; eine Empfehlung des Ausbildungsbetriebs für das Studium Kindererziehung HF; eine Anstellung im Berufsfeld Kindererziehung von mindestens 50 Prozent; einen Nachweis, dass keine mit der Berufsausübung unvereinbaren Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen.

§ 13

1 Die Aufnahme in den achtsemestrigen Bildungsgang Kindererziehung HF setzt voraus: ein Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder einen Abschluss einer allgemeinbildenden Schule auf Sekundarstufe II; ein Jahr berufliche Praxis inner- oder ausserhalb des Sozialbereichs; das Bestehen der Eignungsabklärung; eine Empfehlung des Ausbildungsbetriebs für das Studium Kindererziehung HF; eine Anstellung im Berufsfeld Kindererziehung von mindestens 50 Prozent; einen Nachweis, dass keine mit der Berufsausübung unvereinbaren Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen.
2 Um bei fehlendem anerkanntem Abschluss auf Sekundarstufe II zum Aufnahmeverfahren zugelassen zu werden, können Personen, welche das 22. Altersjahr zurückgelegt haben, in einem anerkannten Verfahren die Gleichwertigkeit anderweitig erworbener Kompetenzen und Qualifikationen anerkennen lassen.

§ 14 Aufnahmeverfahren

1 Für die Aufnahme in den Bildungsgang Kindererziehung HF ist der Bildungsgangleitung ein Anmel - deformular mit den verlangten Beilagen einzureichen.
2 Auf der Grundlage des Anmeldeformulars findet eine Eignungsabklärung statt. Diese umfasst: das Erstellen einer pädagogischen Situationsanalyse; das Verfassen eines Textes zu einem vorgegebenen Thema; ein Aufnahmegespräch, das dem Kennenlernen der Bewerberin oder des Bewerbers und dem Klären der Motivation dient.
3 Ergibt sich aus dem Anmeldeformular, dass die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt sind, wird keine Eignungsabklärung durchgeführt.
4 Eine nicht bestandene Eignungsabklärung kann frühestens nach einem Jahr und nur einmal wieder - holt werden.

§ 15 Zusammenarbeit zwischen Schule, Ausbildungsbetrieben und Studierenden

1 Bedingungen der Praxisausbildung werden in einem gemeinsamen Vertrag zwischen Schule, Ausbil - dungsbetrieb und der Studierenden oder dem Studierenden festgelegt.
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2 Der Inhalt des Vertrags richtet sich, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt, nach dem gelten - den, vom BBT am 10. Januar 2008 genehmigten Rahmenlehrplan für Bildungsgänge der höheren Fachschulen Kindererziehung.
3 Das Ausbildungskonzept des Betriebs muss durch die Bildungsgangleitung genehmigt werden. III. Promotion, Diplomprüfung und Diplom

§ 16 Leistungsnachweise und Promotion

1 Die einzelnen Semester werden jeweils mit Leistungsnachweisen und einer Qualifikation des Ausbil - dungsbetriebs abgeschlossen.
2 Die Anzahl und der Gegenstand der Leistungsnachweise werden zu Beginn eines Semesters von den Dozentinnen oder den Dozenten festgelegt. Den Gegenstand der Qualifikation des Ausbildungsbe - triebs bestimmt die Praxisanleitung zu Semesterbeginn.
3 Die Bewertungsskala für die Leistungsnachweise und die Qualifikationen des Ausbildungsbetriebs wird im Promotions- und Prüfungsreglement festgelegt.
4 Ins nächste Semester wird befördert, wer alle Leistungsnachweise und die Qualifikation im Ausbil - dungsbetrieb erbracht sowie mindestens 80 Prozent der schulischen Kontaktstunden besucht hat. Als Leistungsnachweise können auch solche gelten, die ausserhalb des Bildungsgangs erworben wurden und von der Bildungsgangleitung anerkannt werden.
5 In begründeten Fällen kann die Bildungsgangleitung eine Studierende oder einen Studierenden auch bei Nichterfüllen der Anwesenheitspflicht ins nächste Semester befördern.
6 Ein nicht bestandener Leistungsnachweis oder eine nicht bestandene Qualifikation des Ausbildungs - betriebs kann innerhalb des nächsten Semesters einmal wiederholt werden. Bei erneutem Nichtbeste - hen eines Leistungsnachweises oder einer Qualifikation des Ausbildungsbetriebs wird die oder der Studierende vom Bildungsgang ausgeschlossen.

§ 17 Zulassung zur Diplomprüfung

1 Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer alle Leistungsnachweise und die Qualifikationen des Aus - bildungsbetriebs bestanden sowie die Präsenzpflicht von 80 Prozent erfüllt hat.

§ 18 Zeitpunkt und Teile der Diplomprüfung

1 Die Diplomprüfung findet im sechsten Semester des dreijährigen und im achten Semester des vier - jährigen Bildungsgangs statt.
2 Die Diplomprüfung umfasst: eine praxis- oder projektorientierte Diplomarbeit; eine Praxisqualifikation; ein Prüfungsgespräch.
1 Die Praxisqualifikation wird durch die Praxisausbildnerin oder den Praxisausbildner bewertet. - triebs.
2 Die Diplomarbeit wird durch die Examinatorin oder den Examinator und durch die Expertin oder den Experten bewertet.
3 Das Prüfungsgespräch wird von der Examinatorin oder dem Examinator und von der Expertin oder dem Experten durchgeführt und bewertet. Grundlage für das Prüfungsgespräch ist die Diplomarbeit der Studierenden oder des Studierenden.
4 Weitere Vorgaben, die Bewertungskriterien und die Bewertungsskala der Diplomprüfung werden im
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§ 20 Bestehen der Diplomprüfung

1 Die Diplomprüfung gilt als bestanden, wenn jeder der Prüfungsteile mit dem Prädikat «genügend» bewertet wird.

§ 21 Konferenz der Prüfungskommission

1 An der Konferenz der Prüfungskommission des Bildungsgangs Kindererziehung HF werden die Be - wertungen der Diplomprüfung validiert.
2 Der Entscheid über die Änderung einer Bewertung liegt bei der entsprechenden Examinatorin oder dem entsprechenden Examinator sowie der entsprechenden Expertin oder dem entsprechenden Exper - ten. Ist keine Einigung zwischen der Expertin oder dem Experten und der Examinatorin oder dem Ex - aminator möglich, legt die Prüfungskommission die Bewertung abschliessend fest.

§ 22 Unerlaubte Hilfsmittel und andere Unredlichkeiten

1 Studierenden, die bei der Diplomprüfung unerlaubte Hilfsmittel benützen oder zu benützen versu - chen oder sich sonst unredlich verhalten, kann das Diplom verweigert oder entzogen werden.
2 Über die Verweigerung oder den Entzug des Diploms entscheidet die Prüfungskommission auf An - trag der Bildungsgangleitung.
3 In schweren Fällen können Studierende von der Bildungsgangleitung vom Bildungsgang ausge - schlossen werden.

§ 23 Fernbleiben oder Rücktritt von der Diplomprüfung

1 Das Fernbleiben oder der Rücktritt von der Diplomprüfung ist nur aus wichtigen, insbesondere ge - sundheitlichen Gründen, möglich.
2 Die oder der Studierende hat die Prüfungskommission des Bildungsgangs Kindererziehung HF über das Vorliegen solcher Gründe rechtzeitig zu informieren.
3 Kann eine Studierende oder ein Studierender aus gesundheitlichen Gründen an einer Diplomprüfung nicht teilnehmen oder tritt sie oder er von einer Diplomprüfung aus gesundheitlichen Gründen zurück, ist innerhalb von 24 Stunden ein ärztliches Zeugnis beizubringen.
4 Die Diplomprüfung gilt als nicht bestanden, wenn eine Studierende oder ein Studierender ohne wich - tige Gründe von dieser fernbleibt oder zurücktritt.
5 Eine bereits erbrachte Prüfungsleistung kann in der Regel nicht durch die nachträgliche Geltendma - chung wichtiger Gründe für ungültig erklärt werden.

§ 24 Wiederholung der Diplomprüfung

1 Die Diplomprüfung kann frühestens beim nächsten ordentlichen Prüfungstermin einmal wiederholt werden.
2 Als genügend bewertete Prüfungsteile müssen nicht wiederholt werden.
3 In begründeten Fällen kann die Bildungsgangleitung eine zweite Wiederholung der Diplomprüfung bewilligen.

§ 25 Diplom und Titel

1 Wer die Diplomprüfung bestanden hat, erhält ein eidgenössisch anerkanntes Diplom Höhere Fach - schule und ist berechtigt, den Titel «dipl. Kindererzieherin HF» oder «dipl. Kindererzieher HF» zu tra - gen.
2 Im Diplom wird die Gesamtbeurteilung aufgeführt. Es wird von der Vorsteherin oder dem Vorsteher
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§ 26 Kursgeld und sonstige Gebühren

1 Die BFS Basel erhebt von den Studierenden des Bildungsgangs Kindererziehung HF ein Kursgeld gemäss den Bestimmungen der Kursgeldverordnung für kantonale Berufsfachschulen vom 5. August

2008.

2 Materialkosten und allfällige Spesen müssen von den Studierenden zusätzlich übernommen werden. IV. Rechtsmittel

§ 27

1 Gegen Verfügungen, die im Rahmen dieser Verordnung ergangen sind, kann nach den Bestimmun - gen des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976 an die Vorsteherin oder den Vorsteher des Erzie - hungsdepartementes rekurriert werden. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf Beginn des Schuljahres 2014/2015 am 18. August
2014 wirksam.
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