Verordnung über die kantonale Stauanlagenaufsicht
Verordnung über die kantonale Stauanlagenaufsicht (KStAV) Vom 20. Juni 2017 (Stand 1. Juli 2017) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung
1 ) von der Regierung erlassen am 20. Juni 2017
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und den Vollzug der Aufsicht über die Stauanlagen im Kanton Graubünden, soweit sie gemäss dem Bundesgesetz über die Stauanlagen
2 ) nicht der direkten Bundesaufsicht unterstehen.
Art. 2 Zuständigkeit
1 Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität.
Art. 3 Aufgaben
1 Die Aufsichtsbehörde nimmt die Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung über die Stauanlagen wahr. Sie erlässt dabei Verfügungen insbesondere über: a) die Bewilligung zur Inbetriebnahme; b) das Ergebnis der Bauabnahme; c) die Genehmigung von Notfall-, Wehr- und Überwachungsreglementen sowie Nachführungen dazu; d) Auflagen für den Betrieb, soweit es die technische Sicherheit der Anlage er - fordert.
2 Sie erstattet dem Bund Bericht über ihre Aufsichtstätigkeit.
Art. 4 Aufsichtskonzept
1 Die Aufsichtsbehörde erlässt ein Konzept für die kantonale Aufsichtstätigkeit und regelt darin die Einzelheiten für den Vollzug.
1) BR 110.100
2) SR 721.101
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.06.2017 01.07.2017 Erlass Erstfassung 2017-026
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 20.06.2017 01.07.2017 Erstfassung 2017-026
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